5860/J XX.GP

 

                                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Begutachtung der Studienpläne für Juristen

 

Das Universitäts - Studiengesetz (UniStG) räumt den Studienkommissionen aller an Österreichs

Universitäten eingerichteten Studienrichtungen die autonome Gestaltung ihrer Studienpläne ein.

Die Studienkommission hat den Studienplan per Verordnung zu erlassen, wobei sie dies den

Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen, den gesetzlichen Interessenvertretungen,

dem ÖGB, der Indrustriellenvereinigung, den betroffenen Kammern der freien Berufe sowie

facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei theologischen Studienrichtungen

den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen hat. Nach einem öffentlichen Begutachtungsverfahren

hat sich die Studienkommission mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen

und ist dann berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Wird dieser vom zuständigen Dekan bzw.

vom Rektor nicht beeinsprucht und anschließend vom Bundesministerium nicht ausdrücklich untersagt,

hat er im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität verlautbart zu werden. Schließlich tritt er mit

dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

 

Am Beispiel der rechtswissenschaftlichen Fakultäten zeigt sich, daß die derart erstellten Studienplane

zum Teil entscheidend voneinander abweichen und nicht mehr kompatibel sind. So differieren von

Rechtsfakultät zu Rechtsfakultät nicht nur Art und Umfang der einzelnen Fächer sondern in gleicher

Weise auch Lehrveranstaltungen, Prüfungen und deren Aufeinanderfolge. Zwischen manchen der

bereits geltenden bzw. im Entwurf vorliegenden Studienplänen bestehen kaum noch

Übereinstimmungen.

 

Dieser Umstand hat zunehmend zu Kritik aus den Reihen der betroffenen Rechtsberufe, ja selbst des

Justizministers geführt. So stellt sich die Frage, ob das Universitäts - Studiengesetz (UniStG) richtig

vollzogen wird, und zwar in Hinblick aufjene Mechanismen, die einem eventuellen Partikularismus

der Studienkommissionen entgegenwirken könnten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

folgende

 

                                                               Anfrage

 

1. Welche Studienpläne haben Sie nach § 15 (3) UniStCi “nicht untersagt" und damit genehmigt?

 

2. Wie lange dauerte das ‚,Genehmigungsverfahren” im Bundesministerium für Wissenschaft und

     Verkehr durchschnittlich und was wurde hierbei besonders überprüft?

3. Wurde im ,,Genehmigungsverfahren” ein Augenmerk darauf gelegt, daß die im Uni StG

     aufgelisteten Studien trotz unterschiedlicher Studienorte kompatibel sind uiid ein Wechsel ohne

     zusätzlichen Aufwand möglich ist?

     Bejahendenfalls: Wie ist dies geschehen?

     Verneinendenfalls: Warum nicht?

 

4. Inwieweit wurde im ,,Genehmigungsverfahren” geprüft,

    ob gemäß § 15 (2) UniStG die entsprechenden Stellungnahmen vorlagen und

    ob und wie diese Berücksichtigung seitens der Studienkommissionen fanden?

 

5. Von welchen Institutionen gemäß § 14 (1) UniStG wurden seitens der Studienkommission

     tatsächlich Stellungnahmen eingeholt?

 

6. Haben die angesprochenen Institutionen Stellungnahmen abgegeben?

    Bejahendenfalls: Welche kamen der Aufforderung nach, welche nicht?

 

7. Welchen Einfluß nahmen Ihrer Meinung nach die Stellungnahmen der angefragten Institutionen auf

    die Studienplatzgestaltung?

 

8. Haben Sie bisher die Genehmigung eines Studienplans untersagt‘?

    Wenn ja, aus welchen Gründen?

 

9. Nach welchen Grundsätzen handeln Sie bei der Genehmigung von Studienplänen?

 

10. Nach welchen Grundsätzen handeln Sie bei der Untersagung von Studienplänen?

 

11. Welche Studienpläne haben Sie nach § 15 (3) UniStG “nicht untersagt" und damit genehmigt?

 

12. Haben die Berufsvertretungen juristischer Berufe sowie das Justizministerium Stellungnahmen zu

      rechtswissenschaftlichen Studienordnungen abgegeben?

      Bejahendenfalls: Von wem sind derartige Stellungnahmen eingegangen?

      Ist in diesen Stellungnahmen das Verlangen nach einer bundeseinheitlichen Juristenausbildung

      gestellt worden?

 

13. Haben sich die Studienkommissionen an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten mit den

      eingelangten Stellungnahmen “nachweislich inhaltlich auseinandergesetzt", wie in § 15 (1) UniStG

      vorgeschrieben?

      Wenn ja, auf welche Weise?

      Wenn nein, warum nicht?

 

14. Hat die “inhaltliche Auseinandersetzung” mit den Stellungnahmen konkreten Niederschlag in den

      Studienplänen der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten gefunden?

      Wenn ja, bei welchen und auf welche Weise?

      Wenn nein, warum nicht?

15. Kennen Sie das Bedauern des Justizministers darüber, daß es nicht zu einer Angleichung der

      (juristischen) Studienpläne gekommen sei (Kurier v. 11.12.1998, S 2)?

      Wenn ja, sehen Sie einen Handlungsbedarf seitens Ihres Ministeriums?

 

16. Sehen Sie die Mobilität der Studierenden aufgrund mangelnder Kompatibilität der Studienpläne,

      und damit fehlender Bedachtnahme auf einen möglichen Studienortwechsel gefährdet?

      Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu tun?

 

17. Läßt sich Ihrer Meinung nach die Forderung nach einem einheitlichen und kompatiblen

      europäischen Hochschulrecht mit der - durch das UniStG gedeckten - mangelnden Harmonisierung

      der Studienpläne in Österreich vereinbaren?

      Wenn ja, wie?

      Wenn nein, was gedenken Sie dagegen zu tun?