5860/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Begutachtung der Studienpläne für Juristen
Das Universitäts - Studiengesetz (UniStG) räumt den Studienkommissionen aller an Österreichs
Universitäten eingerichteten Studienrichtungen die autonome Gestaltung ihrer Studienpläne ein.
Die Studienkommission hat den Studienplan per Verordnung zu erlassen, wobei sie dies den
Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen, den gesetzlichen Interessenvertretungen,
dem ÖGB, der Indrustriellenvereinigung, den betroffenen Kammern der freien Berufe sowie
facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei theologischen Studienrichtungen
den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen hat. Nach einem öffentlichen Begutachtungsverfahren
hat sich die Studienkommission mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen
und ist dann berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Wird dieser vom zuständigen Dekan bzw.
vom Rektor nicht beeinsprucht und anschließend vom Bundesministerium nicht ausdrücklich untersagt,
hat er im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität verlautbart zu werden. Schließlich tritt er mit
dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.
Am Beispiel der rechtswissenschaftlichen Fakultäten zeigt sich, daß die derart erstellten Studienplane
zum Teil entscheidend voneinander abweichen und nicht mehr kompatibel sind. So differieren von
Rechtsfakultät zu Rechtsfakultät nicht nur Art und Umfang der einzelnen Fächer sondern in gleicher
Weise auch Lehrveranstaltungen, Prüfungen und deren Aufeinanderfolge. Zwischen manchen der
bereits geltenden bzw. im Entwurf vorliegenden Studienplänen bestehen kaum noch
Übereinstimmungen.
Dieser Umstand hat zunehmend zu Kritik aus den Reihen der betroffenen Rechtsberufe, ja selbst des
Justizministers geführt. So stellt sich die Frage, ob das Universitäts - Studiengesetz (UniStG) richtig
vollzogen wird, und zwar in Hinblick aufjene Mechanismen, die einem eventuellen Partikularismus
der Studienkommissionen entgegenwirken könnten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
folgende
Anfrage
1. Welche Studienpläne haben Sie nach § 15 (3) UniStCi “nicht untersagt" und damit genehmigt?
2. Wie lange dauerte das ‚,Genehmigungsverfahren” im Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr durchschnittlich und was wurde hierbei besonders überprüft?
3. Wurde im ,,Genehmigungsverfahren” ein Augenmerk darauf gelegt, daß die im Uni StG
aufgelisteten Studien trotz unterschiedlicher Studienorte kompatibel sind uiid ein Wechsel ohne
zusätzlichen Aufwand möglich ist?
Bejahendenfalls: Wie ist dies geschehen?
Verneinendenfalls: Warum nicht?
4. Inwieweit wurde im ,,Genehmigungsverfahren” geprüft,
ob gemäß § 15 (2) UniStG die entsprechenden Stellungnahmen vorlagen und
ob und wie diese Berücksichtigung seitens der Studienkommissionen fanden?
5. Von welchen Institutionen gemäß § 14 (1) UniStG wurden seitens der Studienkommission
tatsächlich Stellungnahmen eingeholt?
6. Haben die angesprochenen Institutionen Stellungnahmen abgegeben?
Bejahendenfalls: Welche kamen der Aufforderung nach, welche nicht?
7. Welchen Einfluß nahmen Ihrer Meinung nach die Stellungnahmen der angefragten Institutionen auf
die Studienplatzgestaltung?
8. Haben Sie bisher die Genehmigung eines Studienplans untersagt‘?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
9. Nach welchen Grundsätzen handeln Sie bei der Genehmigung von Studienplänen?
10. Nach welchen Grundsätzen handeln Sie bei der Untersagung von Studienplänen?
11. Welche Studienpläne haben Sie nach § 15 (3) UniStG “nicht untersagt" und damit genehmigt?
12. Haben die Berufsvertretungen juristischer Berufe sowie das Justizministerium Stellungnahmen zu
rechtswissenschaftlichen Studienordnungen abgegeben?
Bejahendenfalls: Von wem sind derartige Stellungnahmen eingegangen?
Ist in diesen Stellungnahmen das Verlangen nach einer bundeseinheitlichen Juristenausbildung
gestellt worden?
13. Haben sich die Studienkommissionen an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten mit den
eingelangten Stellungnahmen “nachweislich inhaltlich auseinandergesetzt", wie in § 15 (1) UniStG
vorgeschrieben?
Wenn ja, auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
14. Hat die “inhaltliche Auseinandersetzung” mit den Stellungnahmen konkreten Niederschlag in den
Studienplänen der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten gefunden?
Wenn ja, bei welchen und auf welche Weise?
Wenn nein, warum nicht?
15. Kennen Sie das Bedauern des Justizministers darüber, daß es nicht zu einer Angleichung der
(juristischen) Studienpläne gekommen sei (Kurier v. 11.12.1998, S 2)?
Wenn ja, sehen Sie einen Handlungsbedarf seitens Ihres Ministeriums?
16. Sehen Sie die Mobilität der Studierenden aufgrund mangelnder Kompatibilität der Studienpläne,
und damit fehlender Bedachtnahme auf einen möglichen Studienortwechsel gefährdet?
Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu tun?
17. Läßt sich Ihrer Meinung nach die Forderung nach einem einheitlichen und kompatiblen
europäischen Hochschulrecht mit der - durch das UniStG gedeckten - mangelnden Harmonisierung
der Studienpläne in Österreich vereinbaren?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, was gedenken Sie dagegen zu tun?