5882/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Zahlung von Strafmandaten mittels Kreditkarte

 

 

 

Mit Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes im Jahr 1998 wurden die gesetzlichen

Voraussetzungen geschaffen, die Behörden zu ermächtigen, Organstrafen künftig an Ort

und Stelle mittels Kreditkarte oder Scheck einzuheben. Was im alltäglichen

Wirtschaftsleben schon längst zur Normalität gehört, die Bezahlung mittels Kreditkarte

oder Scheck, sollte nun auch bei der Abwicklung von Organstrafen möglich werden.

Doch wurde bislang diese neue Zahlungsmöglichkeit nicht in die Realität umgesetzt

In einem internen Schreiben der Beamten des Innenministeriums an Sie und den

Generaldirektor für öffentliche Sicherheit Sika wurde schon am 8. Juli l998 relativ

ausführlich dargelegt, welche Vereinbarungen mit den Kreditkartenbetreibern zu treffen

sind.

 

Darüber hinaus werden noch immer zahlungswillige Bürger bestraft, die zwar

fristgerecht. nicht jedoch mit dem Originalzahlschein ihre Strafe bezahlen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Warum hat es nach diesem Schreiben vom 8. Juli 1998 noch fast ein halbes Jahr

    gedauert, bis Klarheit darüber bestand, daß es sich um eine Materie handelt. die

    wegen Zuständigkeitsüberschneidungen verschiedener Vollzugsbereiche nicht vom

    Bundesminister für Inneres alleine behandelt werden kann?

 

2. Ab wann werden nun tatsächlich die Beamten - zumindest in den

    Fremdenverkehrsregionen - mit Kreditkartenlesegeräten ausgestattet?

 

3. Da in den - auch ausländischen - Medien über die Einführung von Kreditkarten zur

    Strafzahlung berichtet wurde. sind Sie der Meinung, daß Österreich noch lange bis

    zur Einführung von Kreditkarten zur Strafzahlung warten kann, obwohl in den -

    auch ausländischen - Medien über deren Einführung bereits berichtet wurde?

 

4. Ab wann werden die Beamten im gesamten Bundesgebiet ermächtigt sein, Schecks

    bzw auch scheckmäßig gefertigte Zahlscheine entgegenzunehmen, um auch ohne

    Kreditkarte von Verbesserungen profitieren zu können?

5. Wird der Bürger künftig einen Rechtsanspruch darauf haben, daß seine Zahlungen

    durch Banküberweisung bzw „Telebanking“ als zeitgerecht zur Kenntnis

    genommen wird? Wenn ja ab wann?

 

6. Wenn nein, warum nicht?