6128/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Kurzmann, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Mag. Firlinger

und Kollegen

an den Herrn Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

 

betreffend; Arbeitszeiten bei fliegendem Personal

 

In diversen Print - wie elektronischen Medien tauchen vermehrt Berichte über die Handhabung von

Arbeitszeiten von fliegendem Personal auf. Österreichische Fluggesellschaften (Austrian Airlines, Lauda

Air und Tyrolean) unterliegen, teilweise freiwillig, diversen Vorschriften wie den Flight Operation Manual

(FOM) . Allerdings finden diese Regulative in Belangen der Arbeitszeit in Österreich keine zwingende

Anwendung.

Fliegendes Personal (Piloten und Kabinenpersonal) sind sowohl vom Arbeitszeitgesetz als auch

größtenteils vom Arbeitsruhegesetz ausgenommen.

Es herrscht ein gesetzesfreier Raum und eine unübersichtliche Situation.

Das Verkehrsministerium erteilt Genehmigungen in Bescheidform, lediglich aufgrund der von

österreichischen Luftfahrtuntemehmen vorgelegten Vorschläge, ohne Mitspracherecht der

Arbeitnehmer. Gesetzliche Zuständigkeit hat eigentlich das Sozialministerium, die

Inspektionszuständigkeit hat jedoch das Verkehrsministerium.

Das FOM ist in Belangen der internationalen Luftfahrtsicherheit erstellt worden und berücksichtigt nur

die reinen Flugzeiten, nicht jedoch die Vor - und Nachbereitungszeiten sowie die Rufbereitschaften.

Die jeweiligen Kollektivverträge finden zwar intern Anwendung, können aber nur zivilrechtlich eingeklagt

werden.

Die enthaltenen Bestimmungen die zu Diskussionen führen, betreffen mehrheitlich die

Überstundenregelungen und Ruhepausen sowie eine noch immer ausstehende Arbeitszeitregelung für

die Langstreckenflüge.

Im Herbst des Vorjahres wurde eine Verfassungsgerichtshofsklage von der Arbeitnehmervertretung der

Lauda Air betreffend Arbeitszeitregelungen eingebracht. Stellungnahmen an den

Verfassungsgerichtshof ergingen im Februar dieses Jahres, mit einem Urteil ist im Juli 1999 zu rechnen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten

an den Herrn Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die nachstehende

 

 

ANFRAGE:

 

1. In Österreich darf ein Buschauffeur nicht länger als acht Stunden fahren. Piloten und anderes

    Bordpersonal arbeiten nicht selten bis zu 11 oder gar bis zu 18 Stunden. Die jeweiligen Airlines

    regeln die Arbeitszeit Ihres Bordpersonals selbst und legen dies der Behörde vor. Nachdem das

    Bordpersonal vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, entstehen nicht selten Arbeitszeiten von 12

    bis 14 Stunden, bei denen auch seitens des Verkehrsarbeitsinspektorates die meisten „Mißstände‘

    beobachtet wurden. Mangels einer gesetzlichen Regelung kann aber die Behörde gegen die

    Unternehmen nicht strafrechtlich vorgehen.

    Welche konkreten Schritte haben und werden Sie in diesen Belangen unternehmen?

2. Die Nachtarbeit ist bei amerikanischen Fluggesellschaften mit 7 - 8 Stunden limitiert (inkl. Vor - und

    Nachbereitung eines Fluges).

    Welches Limit existiert in Österreich und wie wird dieses überprüft?

3. Das Bordpersonal wurde vor vielen Jahren aus dem Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen. Es gibt im

    jeweiligen Kollektivvertrag nur ,,Mehrflugstunden“ und keine Überstunden oder Zuschläge für

    Mehrleistungen. Diese Vereinbarungen können jedoch nur zivilrechtlich eingeklagt werden und

    widersprechen teilweise einer fairen Behandlung im Sinne des Arbeitszeitgesetz (AZG).

    a) Finden Sie diese Regelung angesichts anderer Branchen gerecht? Wenn nein, warum nicht?

    Wenn ja, warum?

     b) Welche konkreten Schritte haben und werden Sie in diesen Belangen unternehmen?

4. Die Durchführung von Standby - Diensten (Rufbereitschaft) führt immer wieder zu

    Ausnahmesituationen (Einteilung außerhalb des Bereitschaftsdienstes, kein transparentes Ende

    einer allfälligen Dienstdurchführung, keine Übersicht bei den zustehenden Ruhezeiten). Welche

    verbindlichen Regeln gedenken Sie hier zu schaffen?

5. Die Forderung nach einer eigenen Regelung der Arbeitsbedingungen für die Langstrecke besteht

    seit Jahren.

    a.)Welche Ansätze sieht Ihr Ressort hier zu einer positiven Erledigung dieses Anliegens?

     b) Welche Schritte wurden bereits durchgeführt?

6. Das Verkehrsarbeitsinspektorat überprüft die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeiten, die

    Gesundheit, das Hantieren mit Gefahrenstoffen.

    a) Wie werden diese Überprüfungen durchgeführt?

    b) Wie oft finden solche Überprüfungen statt?

    c) welche Konsequenzen und Verbesserungen haben sich daraus für das fliegende Personal

    ergeben?

    d) welche Konsequenzen und Verbesserungen haben sich daraus für die Luftfahrtunternehmen

    ergeben?

7. Zu den Arbeitsbedingungen gehören auch die Ruhemöglichkeiten des fliegenden Personal. Der

    Pilot ruht in seinem verstellbaren Sitz. Das Kabinenpersonal hat meistens keine eigene

    Möglichkeit sich auszuruhen. Die Jump - seats welche für Take - off und Landing dem Personal

    vorbehalten sind, bieten keine Erholungsmöglichkeit.

    a.) Welche Schritte wurden oder werden seitens Ihres Ressorts in Österreich gesetzt?

    b.) Welche Schritte werden auf EU - Ebene gesetzt?

8. Die Arbeitsbelastung des fliegenden Personals, mehrheitlich Frauen, ist beträchtlich. Einerseits

    werden Trolleys ca. 100 Kg (Speisen - und Getränkewagen) sowohl bergauf wie bergab geschoben

    (durchschnittlicher Neigungswinkel eines Flugzeuges während eines Fluges beträgt ca. 8°).

    Andererseits werden auch reine Gastronomietätigkeiten ausgeübt, sowie die Betreuung von

    betrunkenen und randalierenden Passagieren verlangt.

    Welche Regelungen gedenken Sie, in Anbetracht ähnlicher Bereiche in der Gastronomie, zu

     verwirklichen?

9. Wieso wird auf die Antwort einer Verfassungsgerichtshofsklage gewartet, anstatt eine eigene

    Regelung für diese Berufsgruppe, ähnlich den Buschauffeuren, im AZG vorzubereiten?

10. Das österreichische Strahlenschutzgesetz bezieht sich im § 1 nur auf künstliche Strahlenquellen.

      Seit Jahren ist nun der Umfang der natürlichen Strahlung im Flugverkehr bekannt. Der derzeitige

      veranschlagte Grenzwert der natürlichen Strahlung im Luftverkehr liegt bei ca. 800 Stunden Flug

      bei Pol - Routen. Auch das Forschungszentrum Seibersdorf arbeitet an Methoden, welche als EU -

      Standard richtungsweisend sein könnten. Die Umsetzung der diesbezüglichen EU Richtlinie zur

      natürlichen Strahlung hat mit 1.1,2000 zu erfolgen.

     Welche Schritte zu dieser Umsetzung wurden und werden seitens Ihres Ressorts in

     Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt erarbeitet?

11. Das Destinationennetz der österreichischen Fluggesellschaften zeigt eine große Tendenz für

      Oststaaten, südamenkanische Staaten und asiatische Staaten Laut einschlägigen Berichten der

      Weltgesundheitsbehörde (WHO) wird ein vehementes Auflodern von Infektionskrankheiten (wie z.B

      Tuberkulose (TBC)) gemeldet.

      Welche Schritte zur Wiedereinführung etwaiger Kontrollen in welcher Form und in welchen

      Zeitabständen, können Sie sich zum Schutz des fliegenden Personals vorstellen?

12. Ein Kernbereich des fliegenden Personals betrifft die Lebensmittelhygiene. Hier kommt es

      wiederholt zu Beschwerden über die auszuführende Tätigkeit der Reinigung von Sanitäranlagen

      und das weitere Servieren von Speisen, welches im klassischen Gastronomiebereich gesetzlich

      untersagt ist.

      a)Welche Regelungen wurden oder werden in diesem Bereich erarbeitet?

      b) welche diesbezüglichen Regelungen wurden oder werden auf EU - Ebene erarbeitet?

13. Große Flugzeughersteller wie Boeing und Airbus sehen in ihren Grundausstattungen auch für

      Kabinenpersonal Ruheräume (Crew Rest Compartment) vor, welche aber durch die inländischen

      Flugunternehmen meistens ausgebaut oder anderweitig genützt werden. So z. B. wurden auch bei

      der Lauda Air und den Austrian Airlines nur nach vehementen Protesten der Arbeitnehmervertreter

      diese Ruhehäume wieder eingebaut bzw wieder aktiviert.

     Welche gesetzlichen Bestimmungen bestehen in Österreich, die den Einsatz dieser Ruheräume

      zwingend vorschreiben? Wenn keine bestehen, warum nicht?

14. Wozu gibt es eine eigene Inspektoratsabteilung im Verkehrsministerium? Könnte nicht die Effizienz

      und die rechtliche Durchsetzung der Tätigkeiten dieser Abteilung durch Angliederung an das

      Arbeitsinspektorat beim BMAGS gestärkt werden?

15. Bei welchen Abteilungen Ihres Ressorts bestehen Überschneidungen mit anderen Ressorts, welche

     durch Zusammenlegung eine Erhöhung der Effizienz und Verschlankung der Verwaltung ergeben

     würde?