6131/J XX.GP
A n f r a g e
der Abgeordneten Dr. G. Brinek
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Berufstitel ao. Univ. - Prof.
Nach geltendem Dienstrecht gibt es drei Arten von außerordentlichen Universitäts -
professor/innen, einerseits diejenigen, die den Amtstitel ao. Univ. - Prof. (seit der
letzten Dienstrechts - Reform) tragen, weiters existiert der Berufstitel ao. Univ. - Prof.,
ernannt vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und verliehen durch den
Bundespräsidenten, und schließlich Träger des Amtstitels a.o Univ. an jenen
Universitäten, die noch nicht in das UOG '93 „gekippt“ sind.
Was nach außen gleich zu scheinen vermag, unterscheidet sich wesentlich hinsicht -
lich der Voraussetzungen und der besoldungsrechtlichen Konsequenzen. So ist mit
der Ernennung zum/zur ao. Univ. - Prof. der erbrachte Nachweis von weiteren Qualifi -
kationen (solche, die über die Habilitation hinausgehen) - nachgewiesen und be -
wertet in einem eigenen Verfahren - verbunden.
Soweit bekannt, ist der Berufstitel ao. Univ. - Prof. nicht abgeschafft; ein Ansuchen
einer Fakultät bzw. ein Vorschlag muß daher vom Bundesministerium für Wissen -
schaft und Verkehr behandelt werden.
Der Anfragestellerin ist nun ein Fall bekannt, in welchem ein solcher Vorschlag der
Fakultät vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zurückgewiesen
wurde - mit der Begründung, es wäre damit ein zu großer Verwaltungsaufwand ver -
bunden und sei daher als entbehrlich anzusehen.
Auch die Tatsache, daß sich Amtstitel und Berufstitel ohnedies gewissermaßen
überlagern, kann nicht als Erklärung dienen, denn sie trifft für die Medizinische
Fakultät bzw. für Mediziner/innen nicht zu: Ein Wechsel von einer Universitäts - Klinik
in eine nicht - universitäre Krankenanstalt würde den Verlust des Amtstitels bedeuten.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr folgende
A n f r a g e:
1) Ist es richtig, daß Fakultäts - Vorschläge für die Verleihung des Berufstitels
ao. Univ. - Prof. vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr generell zu -
rückgewiesen werden?
Wenn ja: Warum?
2) Ist der angesprochene Fall (Medizin Wien) nur ein Sonderfall?
Wenn ja: Warum?
3) Wie erklären Sie die spezifische Benachteiligung der Mediziner/innen?
4) Auf welcher Rechtsbasis wird die ablehnende Haltung des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Verkehr eingenommen?
5) Werden künftig all jene gesetzlichen Vorgaben ignoriert, die einen „erheblichen
Verwaltungsaufwand“ bedeuten?
6) Gibt es die Absicht, den Berufstitel ao. Univ. - Prof. abzuschaffen?
Wenn ja: Warum?
Wenn nein: Wie erklären Sie sich die Haltung des Bundesministeriums für Wis -
senschaft und Verkehr?
7) Werden Sie dafür sorgen. daß bezüglich der künftigen Verleihung des Berufstitels
ao. Univ. - Prof. gemäß der geltenden Gesetzeslage gehandelt wird?