6154/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Madl, Mag. Schweitzer und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Schulgemeinschaftsausschuß an Schulen für Berufstätige.
Laut § 58 Abs.2 SchUG - B obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß (SGA)
Entscheidungsbefugnisse auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§ 15 Abs. 3, § 44 Abs. 1,
§ 54 Abs. 5, § 59 Abs. 1 SchUG - 8, § 6 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 SchOrgG, § 2 Abs. 5 und § 8
Schulzeitgesetz, § 1 Abs. 4 der Eröffnungs - und Teilungszahlenverordnung), weiters
Beratungsrechte über die Durchführung von das Schulleben betreffenden
Veranstaltungen (z.B. über Schullaufbahn, Berufsorientierung, Gesundheitspflege,
karitative und soziale Veranstaltungen, Organisation des Fernstudiums, usw.) sowie
Beratungsrechte über wichtige Fragen des Unterrichts und der Bildung, die Wahl von
Unterrichtsmitteln, die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen
Budgetmitteln, Baumaßnahmen im Bereich der Schule, etc.
Es handelt sich also um eine Fülle von Aufgaben, die tatsächlich von den Schulpartnern
in zeit - und arbeitsintensiven Sitzungen dieses Gremiums behandelt werden.
Lehrervertreter in solchen Schulgemeinschaftsausschüssen, die ja verpflichtend
einzurichten sind, erhalten für diese Tätigkeit laut Erlaß vom 28.05.1998 keine
Abgeltung. Als Begründung werden angeführt, daß
a.) zum Zeitpunkt der Einführung der Belohnung 1986 bzw. der Wiederverlautbarung
eines diesbezüglichen Rundschreibens 1994 für solche Tätigkeiten im Rahmen der
Schulpartnerschaft ein Schulgemeinschaftsausschuß an Schulen für Berufstätige
nicht vorgesehen war, daher auch keine Abgeltung für solche Tätigkeiten an
Schulen für Berufstätige erfolgen kann;
b.) keine Beratungen und Besprechungen mit Elternvertretern an Schulen für
Berufstätige anfallen, daher ist kein vergleichbarer Tätigkeitsumfang mit dem
Schulgemeinschaftsausschuß gem. §64 SchUG gegeben.
Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Welchen konkreten Tätigkeitsumfang hat der Schulgemeinschaftsausschuß gem.
§ 64 des SchUG?
2. Welchen konkreten Tätigkeitsumfang hat der Schulgemeinschaftsausschuß an
Schulen für Berufstätige?
3. Sehen Sie in der Fülle der Aufgabenbereiche des SGA gem. § 64 SchUG einerseits
und des SGA an Schulen für Berufstätige andererseits wesentliche Unterschiede und
wenn ja, welche?
4. Sind Sie der Ansicht, daß diese Unterschiede so wesentlich sind, daß sie eine
unterschiedliche Behandlung in der Abgeltungsfrage rechtfertigen?
5. Treten Sie für eine Gleichstellung der Belohnung solcher Tätigkeiten in den
Schulgemeinschaftsausschüssen ein?
Wenn ja, in welcher Form gedenken Sie diese Gleichstellung zu erwirken?
Wenn nein, warum nicht?