6154/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Madl, Mag. Schweitzer und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Schulgemeinschaftsausschuß an Schulen für Berufstätige.

 

Laut § 58 Abs.2 SchUG - B obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß (SGA)

Entscheidungsbefugnisse auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§ 15 Abs. 3, § 44 Abs. 1,

§ 54 Abs. 5, § 59 Abs. 1 SchUG - 8, § 6 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 SchOrgG, § 2 Abs. 5 und § 8

Schulzeitgesetz, § 1 Abs. 4 der Eröffnungs - und Teilungszahlenverordnung), weiters

Beratungsrechte über die Durchführung von das Schulleben betreffenden

Veranstaltungen (z.B. über Schullaufbahn, Berufsorientierung, Gesundheitspflege,

karitative und soziale Veranstaltungen, Organisation des Fernstudiums, usw.) sowie

Beratungsrechte über wichtige Fragen des Unterrichts und der Bildung, die Wahl von

Unterrichtsmitteln, die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen

Budgetmitteln, Baumaßnahmen im Bereich der Schule, etc.

 

Es handelt sich also um eine Fülle von Aufgaben, die tatsächlich von den Schulpartnern

in zeit -  und arbeitsintensiven Sitzungen dieses Gremiums behandelt werden.

Lehrervertreter in solchen Schulgemeinschaftsausschüssen, die ja verpflichtend

einzurichten sind, erhalten für diese Tätigkeit laut Erlaß vom 28.05.1998 keine

Abgeltung. Als Begründung werden angeführt, daß

a.) zum Zeitpunkt der Einführung der Belohnung 1986 bzw. der Wiederverlautbarung

     eines diesbezüglichen Rundschreibens 1994 für solche Tätigkeiten im Rahmen der

     Schulpartnerschaft ein Schulgemeinschaftsausschuß an Schulen für Berufstätige

     nicht vorgesehen war, daher auch keine Abgeltung für solche Tätigkeiten an

     Schulen für Berufstätige erfolgen kann;

b.) keine Beratungen und Besprechungen mit Elternvertretern an Schulen für

     Berufstätige anfallen, daher ist kein vergleichbarer Tätigkeitsumfang mit dem

     Schulgemeinschaftsausschuß gem. §64 SchUG gegeben.

 

Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und stellen an die Frau

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Welchen konkreten Tätigkeitsumfang hat der Schulgemeinschaftsausschuß gem.

    § 64 des SchUG?

 

2. Welchen konkreten Tätigkeitsumfang hat der Schulgemeinschaftsausschuß an

    Schulen für Berufstätige?

 

3. Sehen Sie in der Fülle der Aufgabenbereiche des SGA gem. § 64 SchUG einerseits

    und des SGA an Schulen für Berufstätige andererseits wesentliche Unterschiede und

    wenn ja, welche?

 

4. Sind Sie der Ansicht, daß diese Unterschiede so wesentlich sind, daß sie eine

    unterschiedliche Behandlung in der Abgeltungsfrage rechtfertigen?

5. Treten Sie für eine Gleichstellung der Belohnung solcher Tätigkeiten in den

    Schulgemeinschaftsausschüssen ein?

   Wenn ja, in welcher Form gedenken Sie diese Gleichstellung zu erwirken?

   Wenn nein, warum nicht?