6418/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Versicherung für „neue“ Selbständige

 

 

Die Anfragesteller wurden in einem konkreten Fall von folgender grotesker Situation

informiert: Eine Pensionisten begann Anfang 1998 als „neue“ Selbständige in kleinem

Rahmen als Immobilienmaklerin tätig zu werden. Aufgrund des Geschäftserfolgs der

ersten Monate meldete sie die Tätigkeit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirt -

schaft, da ein Überschreiten des Mindestbetrages für die Versicherungspflicht zu erwar -

ten war. Aufgrund einer Erkrankung in der Familie mußte die Betroffene in der Folge

ihre Tätigkeit als Maklerin abbrechen, noch bevor ihre Einkünfte tatsächlich die Grenze

für die Versicherungspflicht überschritten hatten. Sie bekam in der Folge ihre bislang

geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet, obwohl rückblickend betrachtet für das Jahr

1998 gar keine Versicherungspflicht gegeben gewesen wäre, weil davon ausgegangen

wurde, daß die Abmeldung mitten im Jahr die Einbehaltung der bisher bezahlten Bei -

träge rechtfertige. Gleichzeitig wurde der Pensionistin aber mitgeteilt, daß ein Unter -

lassen der Meldung, daß sie wahrscheinlich die Grenze der Versicherungspflicht über -

schreiten würde, mit Verzugszinsen bzw. einem Zuschlag zum Beitrag geahndet worden

wäre.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie kann ein „neuer“ Selbständiger vermeiden, Beiträge zu entrichten, wenn er die

    Grenze der Versicherungspflicht mit seinem Jahreseinkommen nicht überschreitet,

    ohne - sollte er die Grenze doch überschreiten - Verzugszinsen oder einen Zuschlag

    zum Beitrag bezahlen zu müssen?

 

2. Halten Sie es für gerechtfertigt, bei einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit

    etwa um einen Verwandten zu pflegen oder aber aus Krankheitsgründen die bereits

    entrichteten Beiträge nicht zurückzuerstatten, auch wenn im gesamten Kalenderjahr

    die Grenze der Versicherungspflicht tatsächlich nicht überschritten wurde?

 

3. Welche Änderungen der geltenden Regelungen des GSVG werden Sie vorschlagen,

    damit trotz einer abgegebenen Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine

    Rückzahlung der Beiträge möglich ist, wenn die Grenze der Pflichtversicherung im

    betreffenden Jahr letztlich doch nicht überschritten wurde?