6418/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Versicherung für „neue“ Selbständige
Die Anfragesteller wurden in einem konkreten Fall von folgender grotesker Situation
informiert: Eine Pensionisten begann Anfang 1998 als „neue“ Selbständige in kleinem
Rahmen als Immobilienmaklerin tätig zu werden. Aufgrund des Geschäftserfolgs der
ersten Monate meldete sie die Tätigkeit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirt -
schaft, da ein Überschreiten des Mindestbetrages für die Versicherungspflicht zu erwar -
ten war. Aufgrund einer Erkrankung in der Familie mußte die Betroffene in der Folge
ihre Tätigkeit als Maklerin abbrechen, noch bevor ihre Einkünfte tatsächlich die Grenze
für die Versicherungspflicht überschritten hatten. Sie bekam in der Folge ihre bislang
geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet, obwohl rückblickend betrachtet für das Jahr
1998 gar keine Versicherungspflicht gegeben gewesen wäre, weil davon ausgegangen
wurde, daß die Abmeldung mitten im Jahr die Einbehaltung der bisher bezahlten Bei -
träge rechtfertige. Gleichzeitig wurde der Pensionistin aber mitgeteilt, daß ein Unter -
lassen der Meldung, daß sie wahrscheinlich die Grenze der Versicherungspflicht über -
schreiten würde, mit Verzugszinsen bzw. einem Zuschlag zum Beitrag geahndet worden
wäre.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Wie kann ein „neuer“ Selbständiger vermeiden, Beiträge zu entrichten, wenn er die
Grenze der Versicherungspflicht mit seinem Jahreseinkommen nicht überschreitet,
ohne - sollte er die Grenze doch überschreiten - Verzugszinsen oder einen Zuschlag
zum Beitrag bezahlen zu müssen?
2. Halten Sie es für gerechtfertigt, bei einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit
etwa um einen Verwandten zu pflegen oder aber aus Krankheitsgründen die bereits
entrichteten Beiträge nicht zurückzuerstatten, auch wenn im gesamten Kalenderjahr
die Grenze der Versicherungspflicht tatsächlich nicht überschritten wurde?
3. Welche Änderungen der geltenden Regelungen des GSVG werden Sie vorschlagen,
damit trotz einer abgegebenen Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine
Rückzahlung der Beiträge möglich ist, wenn die Grenze der Pflichtversicherung im
betreffenden Jahr letztlich doch nicht überschritten wurde?