6453/J XX.GP
der Abgeordneten Auer
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Anerkennung von österreichischen Führerscheinen im Ausland
Das Führerscheingesetz, das am 1. November 1997 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem
einige Führerscheinklassen vor, die nicht automatisch in anderen Ländern gelten. So
berechtigen Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (Führerschein mit 17),
Lenkberechtigungen der Klasse B, mit denen Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 ccm gelenkt werden, sowie Lenkberechtigungen für die Klassen F (Traktor) und G
(selbstfahrende Arbeitsmaschinen) nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die
diese Lenkberechtigungen ausdrücklich anerkannt haben.
Dies führt zu einer für die Betroffenen unbefriedigenden Situation. Gerade in der beginnenden
Reisesaison können Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B, die mit dieser Krafträder
bis 125 ccm lenken und in das benachbarte Ausland auf Urlaub fahren, dort mangels gültiger
Lenkberechtigung angehalten und bestraft werden. Diese Gefahr besteht auch für
siebzehnjährige Lenker, die nach österreichischem Recht die Lenkberechtigung der Klasse B
erworben haben.
Besonders betroffen sind Landwirte, die sowohl Ackerflächen in Österreich als auch in
Deutschland anfahren müssen. Mit der nur in Österreich anerkannten Lenkberechtigung der
Klasse F (Traktorführerschein) kann nur auf die Ackerfläche in Österreich, jedoch nicht auf
die in Deutschland zugefahren werden, da Deutschland die österreichische Lenkberechtigung
der Klasse F nicht anerkannt hat. Diese Regelung ist für Landwirte im Grenzgebiet nicht
zumutbar.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende
Anfrage:
1. Haben Sie davon Kenntnis, daß Lenkberechtigungen der Klasse F, sowie
Lenkberechtigungen der vorgezogenen Klasse B und Lenkberechtigungen der Klasse
B, mit denen Kraftfahrräder bis 125 ccm Hubraum gelenkt werden, in Deutschland
nicht anerkannt werden?
2. In welchen weiteren Ländern in der Nachbarschaft Österreichs werden die
österreichischen Sonderregelungen nicht anerkannt?
3. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, damit die Nachbarstaaten Österreichs die für
Österreich geltenden Sonderregelungen anerkennen?
4. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, damit Besitzer der nur in Österreich geltenden
Lenkberechtigungen von der mangelnden Gültigkeit in anderen Staaten Kenntnis
erlangen?