6453/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Auer

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Anerkennung von österreichischen Führerscheinen im Ausland

 

 

Das Führerscheingesetz, das am 1. November 1997 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem

einige Führerscheinklassen vor, die nicht automatisch in anderen Ländern gelten. So

berechtigen Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (Führerschein mit 17),

Lenkberechtigungen der Klasse B, mit denen Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr

als 125 ccm gelenkt werden, sowie Lenkberechtigungen für die Klassen F (Traktor) und G

(selbstfahrende Arbeitsmaschinen) nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die

diese Lenkberechtigungen ausdrücklich anerkannt haben.

 

Dies führt zu einer für die Betroffenen unbefriedigenden Situation. Gerade in der beginnenden

Reisesaison können Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B, die mit dieser Krafträder

bis 125 ccm lenken und in das benachbarte Ausland auf Urlaub fahren, dort mangels gültiger

Lenkberechtigung angehalten und bestraft werden. Diese Gefahr besteht auch für

siebzehnjährige Lenker, die nach österreichischem Recht die Lenkberechtigung der Klasse B

erworben haben.

 

Besonders betroffen sind Landwirte, die sowohl Ackerflächen in Österreich als auch in

Deutschland anfahren müssen. Mit der nur in Österreich anerkannten Lenkberechtigung der

Klasse F (Traktorführerschein) kann nur auf die Ackerfläche in Österreich, jedoch nicht auf

die in Deutschland zugefahren werden, da Deutschland die österreichische Lenkberechtigung

der Klasse F nicht anerkannt hat. Diese Regelung ist für Landwirte im Grenzgebiet nicht

zumutbar.

 

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr folgende

 

Anfrage:

 

1. Haben Sie davon Kenntnis, daß Lenkberechtigungen der Klasse F, sowie

    Lenkberechtigungen der vorgezogenen Klasse B und Lenkberechtigungen der Klasse

    B, mit denen Kraftfahrräder bis 125 ccm Hubraum gelenkt werden, in Deutschland

    nicht anerkannt werden?

 

2. In welchen weiteren Ländern in der Nachbarschaft Österreichs werden die

    österreichischen Sonderregelungen nicht anerkannt?

 

3. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, damit die Nachbarstaaten Österreichs die für

    Österreich geltenden Sonderregelungen anerkennen?

 

4. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, damit Besitzer der nur in Österreich geltenden

    Lenkberechtigungen von der mangelnden Gültigkeit in anderen Staaten Kenntnis

    erlangen?