6509/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Graf

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend abweisender Bescheid der Studienbeihilfenbehörde

 

Frau Maria P. hat mit SS 94 das Studium der Medizin an der Universität Wien aufge -

nommen, nachdem sie im Jänner des gleichen Jahres die Reifeprüfung ablegte. Zuvor

hat Frau P. am Pädagogischen Institut des Bundes in Linz den Studiengang für das Lehr -

amt an Hauptschulen (Englisch, Werkerziehung/Textil, Hauswirtschaft) absolviert und

war in der Folge als Pflichtschullehrerin tätig. In den ersten beiden Semestern ihres Stu -

diums wurde dem Antrag auf Studienbeihilfe stattgegeben, jedoch ein weiterer Antrag

im SS 95 mit der Begründung, daß bereits eine einem Studium gleichwertige Ausbildung

(§ 6 Z 2 StudFG) vorliege, abgewiesen. Die oben genannte Studienbeihilfenbewerberin

hat dagegen erfolglos berufen und sich auch um Unterstützung an Ihr Ressort gewen -

det, ebenso ohne Erfolg. In diesem Zusammenhang erscheint wohl bemerkenswert, daß

der Anspruch auf Studienbeihilfe, auch wenn das Studium schon vor Inkrafttreten einer

Novelle begonnen wurde, durch eine Gesetzesänderung erlischt und keine Übergangs -

regelungen vorgesehen werden, um Härtefälle zu vermeiden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesmi -

nister für Wissenschaft und Verkehr nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Ist Ihnen der oben genannte Fall bekannt und wenn ja, seit wann und wenn nein,

    warum nicht?

 

2. Auf welchen konkreten gesetzlichen Grundlagen basiert die Entscheidung der Stu -

    dienbeihilfenbehörde, wonach der genannten Studienbeihilfenbewerberin für die er -

    sten beiden Semester ihres Studiums (Sommersemester 1994, Wintersemester

   1994/95) eine Studienbeihilfe bewilligt wurde?

 

3. Aus welchem konkreten Grund wurde der Antrag der genannten Studienbeihilfen -

    bewerberin auf Gewährung einer Studienbeihilfe im Sommersemester 1995 abge -

    wiesen, obwohl im Semester davor die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen?

 

4. Aus welchem konkreten Grund wurde 1994 für die Änderung des § 13 von „Studi -

    um in gleichwertige Ausbildung“ keine Übergangsbestimmung geschaffen, so daß

    Anspruchsberechtigte auf Studienbeihilfe, die vor Inkrafttreten der Novelle zu studie-

    ren begannen, plötzlich aus der Anspruchsberechtigung herausfielen?

 

5. Inwieweit liegt Ihrer Ansicht nach bei einer Ausbildung an einem Pädagogischen In -

    stitut, die mit einer Berufsberechtigung abschließt,

    a) ein Studium bzw.

    b) eine einem Studium gleichwertige Ausbildung

    vor und im Falle b), was ist unter „gleichwertig“ zu verstehen?

6. Läßt sich in Fortsetzung der Frage 5 berechtigterweise der Schluß ziehen, daß eine

    Ausbildung an einem Pädagogischen Institut einer Ausbildung an einer Pädagogi -

    schen Akademie gleichzusetzen ist und wenn ja, warum und wenn nein, warum

    nicht?

 

7. Wie rechtfertigen Sie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr.

    619/1994, wo "gleichwertig" mit „gleichwertigen Studienabschüssen im Ausland“

    interpretiert wurde in bezug auf den gegenständlichen Fall?

 

8. Sind Ihnen analog zum gegenständlichen Fall weitere Härtefälle dieser Art bekannt

    und wenn ja, welche konkreten Schritte werden Sie in diesen Fällen setzen?