6558/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Franz Riepl

und Genossen

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Anrechnung der Lehrzeit für Lehrlinge in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen

 

Nach § 13 Abs 2 lit h) und i) Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist in Verbindung mit § 3 Abs 6

Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz (JASG) unter anderem auch die in einem Lehrgang

zurückgelegte Ausbildungszeit auf die Lehrzeit eines nachfolgenden Lehrverhältnisses voll

anzurechnen, wenn diese Lehrausbildung im Vergleich zur Lehrgangsausbildung in einem im

ersten Lehrjahr voll verwandten Lehrberuf erfolgt.

In allen anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung zu erfolgen, soweit diese sachlich

vertretbar ist. Eine darüberhinaus weitergehende Anrechnung auf die Dauer der Lehrzeit ist

über Vereinbarung der Lehrvertragsparteien nach § 13 Abs 2 lit i) BAG zulässig.

 

Wie aus verschiedenen Berichten aus den Bundesländern hervorgeht, kommt es bei der

Anrechnung von Zeiten einer Lehrgangsausbildung (§ 3 JASG) auf die Dauer der Lehrzeit bei

nachfolgenden Lehrverhältnissen immer wieder zu gesetzwidrigen Vorgängen. Dies vor allem

deshalb, da von den Lehrlingsstellen Lehrverträge nach § 20 BAG eingetragen werden, ohne

auf die nach § 13 Abs 2 lit h) BAG in Verbindung mit § 3 Abs 6 JASG sich ergebende

Rechtslage (verpflichtende Lehrzeitanrechnung) entsprechend Bedacht zu nehmen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den BM für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Wieviele Lehrverträge mit einer vorangegangenen Ausbildung nach dem

    Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz wurden bis 30. Juni 1999 - aufgeschlüsselt nach

    Bundesländern und Ausbildungslehrgängen (Lehrgang, Lehrlingsstiftung) - von den

    jeweiligen Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer mit welchen Lehrzeitanrechnungen

    eingetragen?

 

2. Welche Maßnahmen wurden von Ihnen bisher getroffen, um die Vollziehung der

     Vorschriften über die Lehrzeitanrechnungen nach § 13 Abs 2 lit h) und i) im BAG in

     Verbindung mit § 3 Abs 6 JASG sicherzustellen?

 

3. Sind Sie in diesem Zusammenhang der Meinung, daß die Lehrlingsstellen von sich aus

    sämtliche notwendigen Erhebungen durchführen müßten? Wenn nein, warum nicht?

 

4. Gab es diesbezüglich interministerielle Anweisungen an die Lehrlingsstellen und wenn ja,

    auf welche Weise und mit welchem Inhalt?

5. Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen nach §

     13 Abs 2 lit h) und i) BAG sowie nach § 3 Abs 6 JASG sichergestellt wird?

 

6. Welche Maßnahmen mit welchem Inhalt wurden bisher von Ihnen gesetzt, um die

    Eintragung von Lehrverträgen durch die Behörde Lehrlingsstelle nach § 20 BAG,

    insbesondere bezogen auf die Bestimmungen nach § 20 Abs 2 und 3 BAG, bundesweit

    einheitlich zu gewährleisten?

 

7. Sofern solche Maßnahmen bisher nicht gesetzt wurden, welche Maßnahmen werden Sie

    setzen, um die Vollziehung der Bestimmungen des § 20 BAG insbesondere unter

    Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 20 Abs 2 und 3 BAG in Verbindung mit der

    aufgrund von Rechtsnormen verpflichtend vorgesehenen Anrechnung von

    Ausbildungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit bundeseinheitlich gleichlautend zu

    gewährleisten?