6558/J XX.GP
der Abgeordneten Franz Riepl
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Anrechnung der Lehrzeit für Lehrlinge in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen
Nach § 13 Abs 2 lit h) und i) Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist in Verbindung mit § 3 Abs 6
Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz (JASG) unter anderem auch die in einem Lehrgang
zurückgelegte Ausbildungszeit auf die Lehrzeit eines nachfolgenden Lehrverhältnisses voll
anzurechnen, wenn diese Lehrausbildung im Vergleich zur Lehrgangsausbildung in einem im
ersten Lehrjahr voll verwandten Lehrberuf erfolgt.
In allen anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung zu erfolgen, soweit diese sachlich
vertretbar ist. Eine darüberhinaus weitergehende Anrechnung auf die Dauer der Lehrzeit ist
über Vereinbarung der Lehrvertragsparteien nach § 13 Abs 2 lit i) BAG zulässig.
Wie aus verschiedenen Berichten aus den Bundesländern hervorgeht, kommt es bei der
Anrechnung von Zeiten einer Lehrgangsausbildung (§ 3 JASG) auf die Dauer der Lehrzeit bei
nachfolgenden Lehrverhältnissen immer wieder zu gesetzwidrigen Vorgängen. Dies vor allem
deshalb, da von den Lehrlingsstellen Lehrverträge nach § 20 BAG eingetragen werden, ohne
auf die nach § 13 Abs 2 lit h) BAG in Verbindung mit § 3 Abs 6 JASG sich ergebende
Rechtslage (verpflichtende Lehrzeitanrechnung) entsprechend Bedacht zu nehmen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den BM für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Lehrverträge mit einer vorangegangenen Ausbildung nach dem
Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz wurden bis 30. Juni 1999 - aufgeschlüsselt nach
Bundesländern und Ausbildungslehrgängen (Lehrgang, Lehrlingsstiftung) - von den
jeweiligen Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer mit welchen Lehrzeitanrechnungen
eingetragen?
2. Welche Maßnahmen wurden von Ihnen bisher getroffen, um die Vollziehung der
Vorschriften über die Lehrzeitanrechnungen nach § 13 Abs 2 lit h) und i) im BAG in
Verbindung mit § 3 Abs 6 JASG sicherzustellen?
3. Sind Sie in diesem Zusammenhang der Meinung, daß die Lehrlingsstellen von sich aus
sämtliche notwendigen Erhebungen durchführen müßten? Wenn nein, warum nicht?
4. Gab es diesbezüglich interministerielle Anweisungen an die Lehrlingsstellen und wenn ja,
auf welche Weise und mit
welchem Inhalt?
5. Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen nach §
13 Abs 2 lit h) und i) BAG sowie nach § 3 Abs 6 JASG sichergestellt wird?
6. Welche Maßnahmen mit welchem Inhalt wurden bisher von Ihnen gesetzt, um die
Eintragung von Lehrverträgen durch die Behörde Lehrlingsstelle nach § 20 BAG,
insbesondere bezogen auf die Bestimmungen nach § 20 Abs 2 und 3 BAG, bundesweit
einheitlich zu gewährleisten?
7. Sofern solche Maßnahmen bisher nicht gesetzt wurden, welche Maßnahmen werden Sie
setzen, um die Vollziehung der Bestimmungen des § 20 BAG insbesondere unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 20 Abs 2 und 3 BAG in Verbindung mit der
aufgrund von Rechtsnormen verpflichtend vorgesehenen Anrechnung von
Ausbildungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit bundeseinheitlich gleichlautend zu
gewährleisten?