12/JPR XX.GP
der Abgeordneten Mag, Stadler, Böhacker.
und Kollegen
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend Kosten der Politikerbezüge-Gutachten
Die Bezügereform 1996 hat keine umfassende Neuregelung der Besoldung der Politiker
bewirkt, Vielmehr wurde die Unzulänglichkeit der Regelung bereits nach kurzer Zeit
offenkundig, was sich auch daran zeigte, daß die Spesenregelungen des § 18 des
Bezügegesetzes sowie des § 9a des Parlamentsmitarbeitergesetzes, die am 1. Jänner 1997 in
Kraft treten sollten, zunächst sistiert wurden und erst mit 1. April 1997 tatsächlich in Kraft
getreten sind, Dies kann nur als schlechter Aprilscherz gewertet werden, der - so ist zu hoffen
- kurzfristig repariert werden wird, Zu dieser Spesenregelung wurden von
Wirtschaftstreuhändern Richtlinien ausgearbeitet.
Darüber hinaus wurde das gesamte System der Politikerbesoldung in Bund, Länder,
Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern durch die Erteilung des Auftrages zur Erstellung
einer Einkommenspyramide an eine Expertenkommission unter Vorsitz des Präsidenten des
Rechnungshofes zur Diskussion gestellt.
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Präsidenten des
Nationalrates die folgende
ANFRAGE
1 . Welche zusätzlichen Kosten sind den Steuerzahlern dadurch erwachsen, daß auf Grund der
Spesenregelungen des Bezügegesetzes und des Parlamentsmitarbeitergesetzes von
Wirtschaftstreuhändern Vorschläge
bzw, Gutachten eingeholt werden mußten?
2, Wie verteilt sich die Vergütung für die Vorschläge bzw, Gutachten auf die einzelnen
Mitglieder des Wirtschaftstreuhänderausschusses?
3. An welche anderen Stellen wurde bzw, werden in diesem Zusammenhang für die Einholung
von Gutachten bzw, Stellungnahmen weitere Vergütungen gezahlt?
4. Welche zusätzlichen Kosten sind den Steuerzahlern auf Grund der Einholung des Berichtes
der "Kommission zur Erstattung eines Vorschlages für die Erstellung der
Einkommenspyramide" erwachsen?
5. An wen wurden bzw, werden die Vergütungen für den Bericht der "Fiedler-Kommission"
im einzelnen geleistet?
6. Auf welche Weise wurde die Angemessenheit der Vergütungen geprüft?