53/JPR XX.GP
der Abgeordneten Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde
an den Präsidenten des Nationalrats
betreffend Erteilung von Ordnungsrufen
Die Abgeordnete Dr. Partik - Pablé hat in der 168. Sitzung des Nationalrats folgende
rassistische Äußerung von sich gegeben: „Sie [die Schwarzafrikaner] schauen nicht nur
anders aus, [...) sondern sie sind auch anders, und zwar sind sie ganz besonders
aggressiv. Das liegt offensichtlich in der Natur dieser Menschen.“
Gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ist jede
Form rassischer Diskriminierung verboten. Gesetzgebung und - vollziehung haben jede
Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung
oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
Die oben angeführte Äußerung missachtet das angeführte BVG und beleidigt im
rassistischen Sinn eine ganze Menschengruppe. Die Abgeordnete Dr. Partik - Pablé hat
dadurch gegen ihre durch die Angelobung übernommene Verpflichtung zur Wahrung
der Gesetze verstoßen und dadurch die Würde des Nationalrats verletzt.
Der Bundessprecher der Grünen Univ. Prof. Dr. Alexander Van der Bellen hat gemäß
§ 103 GOG am Beginn der 169. Sitzung die Erteilung eines Ordnungsrufes verlangt.
Der Präsident des Nationalrats hat diesem Verlangen nicht entsprochen und dies damit
begründet, dass bereits im Rahmen der 168. Sitzung bzw. der Sitzung der
Präsidialkonferenz ein Ordnungsruf verlangt hätte werden können, dies aber nicht
geschehen sei. Mit der angeführten Äußerung habe man sich politisch
auseinanderzusetzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die Auffassung, dass die generalisierende Zuschreibung negativer
Charaktereigenschaften gegenüber bestimmten Menschengruppen („liegt in der
Natur dieser Menschen“) als rassistisch zu klassifizieren ist?
2. Wird durch rassistische Äußerungen die Würde des Nationalrats nicht in einem
stärkeren Ausmaß verletzt als durch die Verwendung des Wortes:
„Rosstäuscherei“, die bereits mit einem Ordnungsruf belegt wurde?
3. Nach welchen Kriterien differenzieren Sie zwischen Aussagen, die mit einem
Ordnungsruf zu belegen sind, und Aussagen, mit denen man sich - lediglich -
politisch auseinanderzusetzen hat?