Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / 25

Umwelt, Jugend und Familie, ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales)"

10. In Ziffer 13 lauten die Absätze 1 bis 3 in § 89 wie folgt:

"(1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft.

(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Abs. 1 und 2 zu besetzenden Positionen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen."

11. In Ziffer 15 lautet die Einleitung: "Nach § 101 werden folgende §§ 101a bis 101e eingefügt:"

12. In Ziffer 15 werden folgende Überschriften eingefügt:

a. die Überschrift zu § 101a: "Wiederherstellung der Umwelt"

b. die Überschrift zu § 101b: "Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung"

13. In Ziffer 15 wird dem Abs. 3 des § 101a folgender Satz angefügt:

"Mit dieser Befassung des Bezirksgerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft."

14. In Ziffer 15 lautet § 101e:

"Verordnungsermächtigung

§ 101e. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bundeskanzler nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vollständigkeit sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der gemäß § 57 Z 2 vorzunehmenden Unterrichtung der Behörde zu erlassen.

(2) Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die Behörde gemäß § 57 Z 2 erhält."

15. In Ziffer 18 lit. b erhalten die Ziffern 11 und 11a die Bezeichnung 9 und 10, die ursprünglichen Ziffern 9 und 10 die Bezeichnung 11 und 12; die ursprünglichen Ziffern 12 bis 35 erhalten die Bezeichnung 13 bis 36.

Die Z 41 hat zu lauten:

"wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,"


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