Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 63

sie für die Land- und Forstwirtschaft relevant sind, in den Abschnitt Arbeitnehmerschutz aufgenommen, wobei wesentlich ist, daß die tägliche Arbeitszeit erstmals absolut begrenzt wird.

Meine Damen und Herren! Im Entwurf finden sich Maßnahmen für die Durchführung zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Form von Rahmenrichtlinien, die durch zwölf Einzelrichtlinien im Detail geregelt werden. Meiner Überzeugung nach stellt die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit einen Rahmen dar, der durch vier Einzelrichtlinien näher ausgeführt wird und ein richtiger Weg für die Zukunft des Arbeitsschutzes ist.

Der Entwurf zur LAG-Novelle beinhaltet die Umsetzung der Grundsätze dieser Richtlinien im Bereich des technischen Dienstnehmerschutzes für Landarbeiter, soweit die Regelungen der Richtlinien für die Land- und Forstwirtschaft von praktischer Bedeutung sind. Von besonderer Bedeutung ist, daß die angeführten Richtlinien zum Dienstnehmerschutz von einem umfassenden Verständnis des Dienstnehmerschutzes ausgehen und insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation, der physischen Belastung und des Einflusses der Umwelt auf den Arbeitsplatz berücksichtigen.

Meine Damen und Herren! Jetzt noch ein paar Worte zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz-Novelle: Mit dieser Novelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Ausführungsgesetzgebung bestimmter Lehrberufe aus anderen Rechtsbereichen, insbesondere aus dem gewerblichen Bereich, mit jener der land- und forstwirtschaftlichen Bereiche verwandt zu stellen und gleichzeitig auch das Ausmaß der Anrechnung der Ausbildungszeiten festzulegen. Die derzeitige Rechtslage bei der Anerkennung von Lehrlingsausbildungen im gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Bereich war unbefriedigend. Dieser Mangel soll nunmehr durch diese Novelle beseitigt werden.

Meine Damen und Herren! Mit dieser Gesetzesänderung kann eine größere Mobilität und Flexibilität in der Lehrlingsausbildung und im beruflichen Bereich erreicht werden. (Beifall bei der SPÖ.)

21.32

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dolinschek. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. - Bitte, Herr Abgeordneter.

21.32

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich gelange jetzt tatsächlich zum dritten Mal zu Wort, es handelt sich ja auch um Sozialdebatten.

Die Regierungsvorlage, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird, beinhaltet im Prinzip nichts anderes als Änderungen gemäß den EU-Richtlinien. Diese Änderungen hätten aber auch schon im Jahre 1995 vorgenommen werden können.

Schwerpunkte darin sind der Arbeitnehmerschutz, die Kinder- und Jugendbeschäftigung sowie der Mutterschutz. Die neuen Vorschriften bewirken, ähnlich wie in der gewerblichen Wirtschaft, ein Mehr an Bürokratie, und sie verursachen auch mehr Kosten.

Familienmitglieder oder familieneigene Dienstnehmer sind allerdings zum größten Teil beziehungsweise zur Gänze ausgenommen. Im § 3 heißt es: "Von diesem Bundesgesetz sind, unbeschadet des Abs. 3, die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen."

Für familieneigene Dienstnehmer - Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern - gilt dieses Gesetz also nicht. Wenn es so viele Ausnahmen gibt, durch welche der betroffene Personenkreis derart eingeschränkt wird, erheben sich schon folgende Fragen: Warum brauchen wir dieses Gesetz überhaupt? Ist es nicht überhaupt überflüssig? Was ist, wenn der Knecht noch adoptiert wird? Dann bleibt ja überhaupt niemand mehr übrig! Dann hat dieses Gesetz ja überhaupt keinen Sinn!


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