Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 104

trag den Unterausschuß kritisiert. Für mich ist das nicht nachvollziehbar, weil ich meine, daß gerade im Unterausschuß die Möglichkeit bestand, bezüglich der Verkehrssicherheit ausgiebig und auch ausreichend mit den zuständigen Experten zu diskutieren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich ganz kurz auch mit dem Führerscheingesetz befassen. Seit 1. November 1997 ist das neue Führerscheingesetz in Kraft, und es ist bereits zu Recht darauf hingewiesen worden, daß im Zuge der Umsetzung dieses neuen Gesetzes Probleme beim Vollzug auftreten. Der eingebrachte Abänderungsantrag stellt einen ersten Schritt einer umfangreichen Novelle zum Führerscheingesetz dar.

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Lenkerberechtigung der Klasse C nur für fünf Jahre - und vom 60. Lebensjahr an nur für zwei Jahre - erteilt werden. Eine Verlängerung der Lenkerberechtigung kann nur nach Vorlegen eines ärztlichen Gutachtens erfolgen. Wir wissen jetzt, daß die damals gesetzte Übergangsfrist zu kurz bemessen war. Ich begrüße es deshalb, daß in der vorliegenden Novelle für Besitzer der Lenkerberechtigung der Fahrzeugklasse C, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Übergangsfrist für die ärztliche Untersuchung bis 31. Oktober 2000 verlängert wird.

In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, daß die zur Einholung dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriftstücke und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Rahmen einer Verlängerung der Lenkerberechtigung der Klasse C von der Verwaltungsabgabe und der Stempelgebühr befreit sind.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Zuge der Herabsetzung der Promillegrenze auf den Wert 0,5 wurde für LKW-Fahrer eine entsprechende Grenze von 0,1 Promille im Führerscheingesetz festgelegt. Dies hatte - wie wir bereits wissen - zur Folge, daß diese Regelung auch auf Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatz sind, anzuwenden ist. Das hat insofern problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis einem ständigen und totalen Alkoholverbot für die Feuerwehrmänner auch im Privatleben gleichkommt. Mit der vorliegenden Novelle ist es nun möglich, Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Feuerwehrführerschein auszustellen, in dem die angesprochene Problematik geregelt wird.

Welche sind die Eckpunkte dieses Feuerwehrausweises? - Ich möchte hier vier Punkte nennen. Erstens gilt die 0,5-Promille-Grenze. Zweitens kann das ärztliche Gutachten für Lenker der Klasse C im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen der Feuerwehren erstellt werden. Drittens soll Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr mit einer Lenkerberechtigung der Klasse B das Erlangen des Feuerwehrausweises, der zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen der Klasse C berechtigt, ermöglicht werden. Viertens ist jedoch ein Umschreiben des Feuerwehrausweises mit einem Führerschein der Klasse C nicht ohne Prüfung möglich.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte noch kurz auf die Entschließung des Verkehrsausschusses vom 9. Juni hinweisen, in welcher insgesamt elf Punkte aufgelistet wurden. Im wesentlichen geht es darum, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ersucht wird, dem Nationalrat eine Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes mit dem Ziel von mehr Bürgernähe, Verwaltungsvereinfachung und Wettbewerb - insbesondere beim Fahrschulwesen, bei Nachschulungen und bei verkehrspsychologischen Untersuchungen - bis 31. Dezember 1998 zuzuleiten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die vorliegende Novelle ist ein richtiger Schritt für die Zukunft. Wir werden dieser Novelle gerne unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

0.08

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Firlinger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. Ich werde ein entsprechendes Glockenzeichen geben. - Bitte.


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