Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 115

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Lukesch. Er hat das Wort.

0.48

Abgeordneter Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Einige Zeit nach Mitternacht wird es auch mir nicht gelingen, Ihre Aufmerksamkeit für das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz zu gewinnen. Daher sage ich nur kurz ein paar Worte dazu.

Selbstverständlich wird mit diesem Gesetz eine Öffnung der Bodenabfertigungsdienste für Dritte bewirkt. Das bringt mehr Wettbewerb, und Wettbewerb macht stärker - und nicht schwächer. Daher ist die ÖVP für diese Öffnung und für dieses Gesetz! (Beifall bei der ÖVP.)

Folgendes sage ich Kollegen Firlinger ebenso wie unserem Kollegen vom Liberalen Forum: Ein Vergleich der Umsetzung der EU-Richtlinie hier in Österreich etwa mit der Umsetzung in Deutschland zeigt, daß diese Öffnung durch unsere Maßnahmen wesentlich liberaler und unbürokratischer vorgenommen wird als in jenem Land. Dort hat nämlich der heilige Bürokratius zugeschlagen, bei uns ist man hingegen mit einem schmalen Gesetz mit einigen wenigen Paragraphen und einem kurzen Anhang ausgekommen. Auch in diesem Falle sind wir also wieder einmal besser als unsere deutschen Nachbarn.

Natürlich gibt es einige Probleme. Herr Kollege Barmüller, Sie haben recht: Das Gesetz ist mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung ausgeschrieben worden. Das ist auch für mich nicht angenehm. Ich habe dieser Rückwirkung nur zugestimmt, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, daß eine Legisvakanz für bestimmte Dienste zwischen dem 1. Jänner dieses Jahres und der Beschlußfassung hier im Hohen Hause und der Veröffentlichung dieses Gesetzes eintritt, und das hätte zu einer großen Verunsicherung geführt.

Herr Bundesminister! In Anbetracht dessen kann ich sagen: Das Gesetz kommt spät, aber nicht zu spät!

Das Gesetz enthält - das möchte ich auch sagen, und ich werde gleich noch einmal auf Sie zurückkommen - an mehreren Stellen den Hinweis, daß private Dienstleistungsanbieter, die bestimmte Abfertigungsdienste übernehmen wollen, die österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten haben. Da möchte ich insbesondere Herrn Präsidenten Verzetnitsch und Kollegen Nürnberger ansprechen. Wir haben in diesem Fall ein lex specialis, das an mehreren Stellen ausdrückt, daß die österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Ich stelle für die ÖVP fest: Das ist eine Selbstverständlichkeit! Jeder Unternehmer, der in Österreich tätig sein möchte, hat sich an die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu halten. Dies braucht in einem Sondergesetz nicht extra wiederholt zu werden.

Denn es besteht die Gefahr, Herr Präsident, daß eventuell jemand auf die Idee käme, zu sagen: In anderen Branchengesetzen, in denen das nicht entsprechend steht, gilt es dann nicht. (Abg. Dr. Mertel: Das ist aber spitzfindig!) Ich denke also, das ist doppelt gemoppelt und etwas zuviel des Guten, aber sei's d'rum. Man wollte damit insbesondere ausländischen Anbietern deutlich zeigen, daß sie an die österreichischen Bestimmungen gebunden sind.

Kollege Barmüller! Noch ein Wort zu Ihnen: Sie haben gesagt, dieses Gesetz würde hinter die österreichischen Möglichkeiten ohne diese EU-Richtlinie zurückgehen. Da irren Sie: Die Erläuterungen im Abänderungsantrag zum § 15 - ich möchte auch das klar und im Sinne einer authentischen Interpretation festhalten - beziehen sich bei der Drittabfertigung selbstverständlich auf solche Drittabfertigungen, die im Sinne der EU-Richtlinie gemeint sind. Das heißt, die bisher vorhandenen Regelungen - insbesondere § 14 ZFBO - bleiben in Kraft, sodaß die Flughäfen selbstverständlich die Möglichkeit haben, Airlines weiterhin mit bestimmten Aufgaben der Abfertigungsdienste zu betrauen, wie das bisher schon üblich war, zum Beispiel in der Passagierabfertigung.


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