Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 120

Erstens: Von großer Bedeutung ist sicherlich vor allem die klare Feststellung, welche österreichischen und welche slowakischen Behörden bei der Entgegennahme von Hilfeansuchen überhaupt zuständig sind. Dies ist für die Koordination in Unglücksfällen unbedingt und unumgänglich notwendig. Auf österreichischer Seite werden im Bedarfsfall das Innenministerium oder das Land Niederösterreich beziehungsweise die burgenländische Landesregierung zuständig sein, auf slowakischer Seite immer der Innenminister.

Zweitens: Hilfsmannschaften sollen die jeweiligen Staatsgrenzen unbürokratisch passieren können. Reisedokumente sind nicht mehr vonnöten. - Die Beseitigung der Einreiseformalitäten ist ein äußerst wichtiger Passus. Dies erst ermöglicht eine schnelle Hilfe. Sie können sich sicher vorstellen, daß wertvolle Zeit verstreichen würde, wenn an der Grenze erst die Erledigung der Zoll- und Grenzformalitäten vor sich zu gehen hätte.

Drittens: Der Einsatz von Luftfahrzeugen für schnelle Hilfsmaßnahmen, vor allem für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften, wird ebenfalls in diesem Vertrag geregelt. Luftfahrzeuge können im Katastrophenfall jeden Flughafen anfliegen, sie haben es nur der Flugsicherung zu melden. Flugzeuge mit militärischem Charakter haben natürlich ein Ansuchen an den hilfesuchenden Staat zu richten.

Viertens: Wichtig sind aber auch die Vorschriften bezüglich der Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen in den hilfesuchenden Staat. Es wird in der Vereinbarung festgehalten, daß das natürlich nur in medizinischer Hinsicht gestattet ist und daß auch eine entsprechende Aufsicht in Gestalt von Ärzten dafür notwendig ist. Ein Mißbrauch wird daher von vornherein ausgeschaltet.

Als fünften Punkt darf ich die Regelung im Hinblick auf die Ersatzkosten erwähnen. Ein hilfeleistender Staat bekommt keinen Ersatz der Kosten für Hilfeleistungen.

Sechstens: Artikel 2 regelt den Schadenersatzanspruch Österreichs und der Slowakei. Beide Staaten kommen überein, auf Schadenersatzansprüche zu verzichten, sei es einerseits bei Schäden der Gesundheit oder im Falle des Todes eines Helfers oder andererseits für Vermögensschäden. Es ist kein Haftungsrahmen gegeben. - Regreßansprüche an den hilfeleistenden Staat werden also nicht erhoben. Es wäre sicherlich auch nicht sehr sinnvoll oder einzusehen, daß, wenn im Rahmen von Hilfeleistungen Schäden entstehen, der hilfeleistende Staat dafür auch noch haftbar gemacht werden würde.

Hohes Haus! Ein meiner Ansicht nach insgesamt sehr wichtiger Punkt in diesem Vertrag ist die Tatsache, daß diese Hilfeleistungen grundsätzlich freiwillig erfolgen. Es steht damit jedem Rechtsträger frei, auf das Ersuchen der zuständigen Stelle entweder positiv oder negativ zu reagieren. Jeder Rechtsträger in Österreich kann frei verantwortlich und für den jeweiligen Fall entscheiden, ob er Hilfestellung anbietet oder nicht.

Daher werden der Bundesminister für Inneres und die zuständige Landesregierung einem Hilfeersuchen der slowakischen Republik nur dann entsprechen können, wenn die wichtigsten Trägerorganisationen, sei es nun das Rote Kreuz, das Hilfswerk, der Arbeiter Samariter Bund oder die Feuerwehren, selbst, eigenständig die Bereitschaft zu dieser Hilfeleistung feststellen. Es besteht für österreichische staatliche Stellen somit unmittelbar keine rechtliche Möglichkeit, aufgrund dieses Vertrages Rechtsträger zu Hilfseinsätzen zu verpflichten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß dieser völkerrechtliche Vertrag ein wichtiger Baustein in den Beziehungen dieser zwei Staaten ist. Durch diesen Vertrag wird nicht nur erst im Katastrophenfall rasche und unbürokratische Hilfe gewährleistet, sondern es können bereits in der vorbeugenden Zusammenarbeit viele vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt werden, die zum Wohle der Slowakei und Österreichs vereinbart werden.

Hohes Haus! Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu diesem internationalen Vertrag. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Dr. Heindl.)

16.13


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