Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 186

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, den vorliegenden Bericht III-124 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Wer dies tun möchte, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. - Dies ist die Mehrheit. Der Bericht ist damit angenommen.

17. Punkt

Bericht des Landesverteidigungsausschusses über die Regierungsvorlage (1191 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird (1259 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Barmüller. Restredezeit Ihres Klubs: 8 Minuten. - Bitte, Herr Abgeordneter.

20.41Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das Heeresdisziplinargesetz, dessen Novellierung jetzt hier zu besprechen ist, wird auch von den Liberalen in einigen Punkten positiv beurteilt.

Auch wir bewerten die Reduzierung der Disziplinarkommissionen sowie den Umstand, daß in Zukunft rechtskundige Personen als Vorsitzende der Disziplinarkommission tätig sein müssen, als positiven Schritt. Wir halten es auch für sinnvoll, daß die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter direkt durch den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgt, und wir anerkennen, daß es für die Beschuldigten einige Verbesserungen hinsichtlich der Verjährungszeit oder der Einführung einer absoluten Strafverjährung, und zwar im Ausmaß von drei Jahren, gibt.

Es hat uns aber schon im Ausschuß beschäftigt - und ich habe das dort auch angemerkt und mit einem Abänderungsantrag unterstrichen -, daß unserer Meinung nach einige Bestimmungen in einem Spannungsverhältnis zur MRK stehen. - Ich hatte vorhin kurz die Gelegenheit, mit Herrn Abgeordneten Maitz darüber zu sprechen. Er hat gesagt, nach den Diskussionen im Ausschuß sei das von den Koalitionsparteien behoben worden. Wir hatten aber keine Gelegenheit, Argumente auszutauschen. Ich halte daher unseren Abänderungsantrag aufrecht und darf ihn kurz in seinen wesentlichen Punkten erläutern.

Einerseits bezieht er sich auf § 5 Abs. 1, der in Z 3 wie folgt geändert werden soll: "In allen Fällen, in denen der wesentlichste Gesichtspunkt eines Straftatbestandes bereits von den Strafgerichten wie auch von den Verwaltungsbehörden rechtskräftig beurteilt worden ist, ist die Verhängung eines Disziplinararrestes unzulässig."

Meine Damen und Herren! Sie wissen, daß es nicht angeht, wegen einer Sache zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Ich weiß - und das haben wir auch im Ausschuß erörtert -, daß es deswegen grundsätzlich ein Spannungsverhältnis zu den Disziplinarrechten gibt. Bei einem Disziplinararrest von nicht mehr als 21 Tagen besteht ein solches Spannungsverhältnis. Wir Liberalen sind der Meinung, daß es an solchen in der Judikatur entwickelten Grenzen nicht hängen sollte, wenn es um eine Novellierung geht, sondern wir sollten diese Frage grundsätzlich entscheiden. Daher schlagen wir diese Abänderung vor.

In Punkt zwei lautet der Abänderungsantrag, daß § 73 Abs. 1 entfällt und die Absätze 2 bis 7 zu den Absätzen 1 bis 6 werden. - Eine Wirkung dieser Änderung wäre, daß es in Zukunft nicht mehr - wie derzeit - möglich sein soll, die mündliche Verhandlung ohne den Beschuldigten durchzuführen, wenn es scheint, daß der Sachverhalt aufklärbar wäre. Unserer Meinung nach sollte man die Unmittelbarkeit des Verfahrens sehr straff halten und in dieser Frage keinen Deut nachgeben. Diese bereits existierende Bestimmung wäre daher abzuschaffen.


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