Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 136. Sitzung / 15

Beginn der Sitzung: 9.05 Uhr

Vorsitzende: Präsident Dr. Heinz Fischer, Zweiter Präsident Dr. Heinrich Neisser, Dritter Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder.

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf Sie herzlich begrüßen und erkläre die 136. Sitzung des Nationalrates für eröffnet.

Die Amtlichen Protokolle der 134. Sitzung vom 8. und 9. Juli 1998 sowie der 135. Sitzung vom 9. Juli 1998 sind in der Parlamentsdirektion aufgelegen und unbeanstandet geblieben.

Als verhindert gemeldet sind die Abgeordneten Ing. Nußbaumer, Mag. Peter, Dr. Gabriela Moser und Dr. Haider.

Mitteilungen im Zusammenhang mit der weiteren 30tägigen Abwesenheit des Abgeordneten Peter Rosenstingl

Präsident Dr. Heinz Fischer: Darüber hinaus darf ich dem Hohen Haus mitteilen, daß der Abgeordnete Rosenstingl weitere 30 Tage zu den Sitzungen des Nationalrates nicht erschienen ist.

Am 15. Juli 1998 langte in der Parlamentsdirektion ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Manfred Ainedter ein, in dem dieser mitteilte, daß er anstelle von Herrn Dr. Georg Zanger die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn Abgeordneten Peter Rosenstingl übernommen habe, und in dem er die Abwesenheit des Herrn Abgeordneten Rosenstingl mit der andauernden Auslieferungshaft des Abgeordneten Rosenstingl in Brasilien zu rechtfertigen versucht hat.

Das erwähnte Schreiben des Rechtsanwaltes habe ich vervielfältigen und an alle Mitglieder des Nationalrates verteilen lassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates wird ein Abgeordneter seines Mandates unter anderem dann verlustig, wenn er durch 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat und der Verfassungsgerichtshof über einen daraufhin gestellten Antrag entsprechend entschieden hat.

Ich rufe in diesem Zusammenhang in Erinnerung, daß der Nationalrat bereits am 16. Juni 1998 einstimmig die Triftigkeit der vom Rechtsvertreter des Abgeordneten Rosenstingl angeführten Gründe verneint hat.

Über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung vorgesehenen Antrag hat gleichfalls der Nationalrat zu beschließen. Ein solcher Beschluß wäre gemäß § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung vom Hauptausschuß vorzubereiten.

Zu diesem Zweck wird am heutigen Tage eine Sitzung des Hauptausschusses stattfinden. Wir haben uns darauf geeinigt, daß wir den Hauptausschuß für die Zeit in der voraussichtlich notwendigen Unterbrechung der Sitzung des Nationalrates, allenfalls für nach Ende dieser Sitzung des Nationalrates einberufen werden. Die genaue Uhrzeit wird später noch bekanntgegeben.


Vorherige SeiteNächste Seite
Seite 1