S 3‑NR/XX. GP.

 

 

 

S T E L L U N G N A H M E

 

 

des Hauptausschusses vom 4. Oktober 1996

gemäß Art. 23e B‑VG

 

 

betreffend Beschäftigungspolitik (6405/EU XX. GP‑NR, 8875/EU XX. GP‑NR, 9870/EU XX. GP‑NR)

 

 

1.       Die Bundesregierung wird ersucht, sich ‑ ergänzend zu den im Arbeitsübereinkommen geplanten innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen der "Offensive für Wachstum und Beschäftigung" ‑ im Rahmen der EU‑Regierungskonferenz mit Nachdruck dafür einzusetzen, daß die im österreichischen Positionspaper zur Beschäftigungspolitik genannten Forderungen weitestgehende Umsetzung finden.

 

2.       Die Bundesregierung wird ersucht, sich dafür einzusetzen, daß die Instrumente des Europäischen Sozialfonds für  Anreize zu neuen wirtschafts‑ und beschäftigungs-politischen Initiativen genutzt werden und dafür Sorge zu tragen, daß Frauen als spezielle Zielgruppe in allen Förderrichtlinien und Förderprogrammen der EU aufgenommen werden.

 

3.       Die Bundesregierung wird ersucht, die Erfahrungen in der österreichischen Sozialpartnerschaft auf europäischer Ebene einzubringen und so am weiteren Aufbau der europäischen Sozialpartnerschaft aktiv mitzuwirken.


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4.       Ferner wird die Bundesregierung ersucht, sich in der EU für die Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einzusetzen, vor allem aber Strategien zur Durchsetzung und Umsetzung der im Delors‑Weißbuch zur Beschäftigung und im Santer‑Beschäftigungspakt genannten Maßnahmen zu entwickeln.

 

5.       Die Bundesregierung wird ersucht, die Möglichkeit zu befürworten, künftig entsprechend der politischen Prioritätensetzung, Umschichtungen im Gemeinschaftsbudget vornehmen zu können.

 

6.       Schließlich wird die Bundesregierung ersucht, die EU‑Kommission in den Bemühungen um die Durchsetzung von Standards im Rahmen der Europäischen Sozialcharta zu unterstützen als auch in den Bemühungen zur Vermeidung negativer Effekte von Steuerwettbewerb, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

 

          Das gegenständliche Vorhaben ist teilweise durch  Bundesverfassungsgesetz, teilweise durch Bundesgesetz, bzw. mit diesen gleichrangigen Staatsverträgen umzusetzen.