S 5‑NR/XX. GP.

 

S T E L L U N G N A H M E

 

des Hauptausschusses vom 13. November 1996

gemäß Art. 23e B‑VG

 

          EUROPOL:

 

          RAT 7788/96 JUR 174 COUR 6

          Europäisches Polizeiamt (Europol)/Zuständigkeit des Gerichtshofs

          (7947/EU XX. GP‑NR),

          RAT 4038/96 REV 3 EUROPOL 2

          Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken

          (11418/EU XX. GP‑NR),

          RAT 8779/96 EUROPOL 36

          (Analyse)Dateien nach Art. 10 Abs. 1 S. 4 des Übereinkommens,

          dt. Papier

          (11419/EU XX. GP‑NR)

          und

          RAT 8802/96 EUROPOL 37

          Durchführungsbestimmungen für Analysedateien, öst. Papier

          (11420/EU XX. GP‑NR)

 

Der Bundesminister für Inneres wird ersucht,

 

1.       im Zuge der Beratungen im Rahmen der Dritten Säule von Maastricht darauf hinzuwirken, daß die Bekämpfung des Mißbrauchs von Kindern für Prostitution und Pornographie als EUROPOL‑Aufgabe verankert wird;

 

2.       bei den Beratungen zur Erarbeitung der Durchführungsbestimmungen für Analysedateien darauf zu achten, daß in Persönlichkeitsrechte nur in dem für Zwecke der Verbrechensbekämpfung unbedingt notwendigen Ausmaß eingegriffen wird und daß bei mißbräuchlicher Verwendung gespeicherter Daten entsprechende Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können.


 

Das gegenständliche Vorhaben ist teilweise durch Bundesgesetz umzusetzen und ist teilweise auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet, der durch Bundesgesetz umzusetzen wäre.