S 10‑NR/XX. GP

 

 

S T E L L U N G N A H M E

 

des Hauptausschusses vom 13. Juni 1997

gemäß Art. 23e B‑VG

 

 

 

EU‑Verkehrsministerkonferenz

 

‑         Abkommen mit der Schweiz, Wegekostenrichtlinie

          Verkehrsabkommen/Verhandlungen mit der Schweiz

          (26818/EU XX. GP)

 

          Sitzung Gruppe Verkehrsfragen (Land‑ und Luftverkehr) am 21.5.1997

          (26834/EU XX. GP)

 

‑         Luftverkehrsabkommen MOEL

          RAT 10101/96 Luftverkehrsabkommen mit Zentral‑ und Osteuropäischen Staaten

          (13643/EU XX. GP)

 

 

Der zuständige Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr möge sich im Rahmen der Verhandlungen der Europäischen Union mit der Schweiz im Bereich Landverkehr und im Zusammenhang mit der Neuverhandlung der EU‑Wegekostenrichtlinie dafür einsetzen,

 

‑         daß die Verhandlungen der Europäischen Union mit der Schweiz möglichst rasch erfolgreich abgeschlossen werden und gleichzeitig mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten erwirkt wird, daß das Vertragspaket in vollem Umfang d.h. einschließlich des Landverkehrs erhalten bleibt;


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‑         daß dabei der Grundsatz für einen allfälligen Vertragsabschluß gilt, daß ein EU‑Mitgliedstaat insbesondere Österreich hinsichtlich der Rahmenbedingungen (insbesondere Höhe der Maut) nicht schlechter gestellt wird als ein Drittstaat;

‑         daß zu diesem Zwecke der Vertrag der Europäischen Union mit der Schweiz ab Vertragsbeginn ein ausreichendes Transitkontingent für 40‑t‑LKW vorsieht, damit der bestehende Umwegverkehr über die Brenn­erroute so rasch wie möglich beseitigt wird;

‑         daß die Verhandlungen über eine neue Wegekostenrichtlinie auf der Grundlage des Grünbuches der Europäischen Kommission über "faire und effiziente Preise im Verkehr" geführt werden;

‑         daß die sich aus den derzeitigen Mautsätzen für die Brennerautobahn ergebenden Wirkungen jedenfalls bestehen bleiben und allenfalls bei Erhöhungen der Transitgebühren in der Schweiz die Wirkungen vergleichbar bleiben können. Dies gilt insbesondere für die Differenzierung von Tag‑ und Nachtmaut, die wesentlich zur Verkehrsberuhigung in der Nacht beiträgt.

 

          Diese Vorhaben sind durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen bzw. auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet, der durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wäre.