7/A XXI.GP
Antrag
der Abg Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen
betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung
von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) BGBl I 75/1997 idF BGBl. I 158/1998
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden (Fremdengesetz 1997 - .FrG) BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 158/1998 wird wie
folgt abgeändert:
1. Nach § 7 Abs 4 wird folgender Abs 5 eingefügt:
„(5) Personen, die gemäß § 1 Abs 2 und Abs 4, § 3 Abs 4 und 5 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. I 97/78, von der Erfordernis einer
Beschäftigungsbewilligung ausgenommen sind, und Sportler/innen benötigen keinen
Aufenthaltstitel, wenn sie sich zum Zwecke der Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten
in Österreich aufhalten.“
2. § 7 Abs 5 wird zu Abs 6.
1. In § 8 Abs. 3 entfällt Z3.
2. § 10 Abs. 2 entfällt.
3. In § 10 Abs. 3 entfällt der letzte Satz, der lautet: Die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist
unzulässig.“
5. In § 13 Abs 2 entfällt der 2. Halbsatz des esten Satzes, der lautet: „..., wenn der
ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt
hätte werde4n können“
6. § 18 Abs 1 Z 3 entfällt.
7. In § 18 Abs 6 entfällt der vorletzte Satz, der wie folgt lautet: "Hiebei kann die
Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen
in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt
ermöglicht werden soll.“
8. §19 Abs 1 Z 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
5. Ehegatten und Verwandten in auf - und absteigender Linie bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, von
Fremden, die über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügen.
9. § 20 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 20. (1) Ehegatten und Verwandten in auf - und absteigender Linie bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, von
Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind,
ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein
gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis
12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt auch bei späterem Wegfall
der Voraussetzungen für den Familiennachzug erhalten.
10. § 21 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer
Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde nach Möglichkeit
anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug im Sinne des § 20 Abs 1 erheben. Ist
dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen
bekanntzugeben.
(2) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck zu erteilen.
(3) Die Gültigkeit von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des
Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger
gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige
nach
gezogen ist.
11. In § 22 entfällt im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Wortfolge "... samt
dem Familiennachzug nach § 21 Abs 2 ... ".
12. § 23 Abs 3 entfällt.
13. In § 23 Abs 6 wird im zweiten Halbsatz der Passus "... als in Österreich
geborene Kinder ... " gestrichen.
14. § 28 Abs 2 wird wie folgt abgeändert:
(2) Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind
während ihrer ersten sechs Lebensjahre von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern
ein Elternteil über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks - und
Niederlassungsfreiheit genießt.
15. § 32 samt Überschrift entfällt.
16. § 34 Abs 2, 3 und 4 entfallen.
17. § 35 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 35. (1) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits
drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen
waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes, wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer
Gebietskörperschaft oder mangels Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche
Unterkunft an ihrem Wohnsitz nicht ausgewiesen werden.
(2) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf
Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen
waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen
Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
worden sind.
(3) Den in Abs. 2 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer
Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB
entsprechen.
18. § 36 wird wie folgt geändert und lautet:
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der
Gesellschaft vorliegt.
(2) Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der
Gesellschaft
ist anzunehmen, wenn eine Person
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften) mit
denen die Zuhälterei und der Menschenhandel geregelt ist, rechtskräftig
verurteilt worden ist;
3. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.
(3) Eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits
getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches
Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
19. § 37 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung oder durch ein Aufenthaltsverbot in das
Privat - oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der
Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2
EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden,
wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie
schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder
seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens
des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
20. § 38 wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung darf nicht erlassen werden,
wenn
1. der Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die
Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können;
2. die Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn
Jahre oder mehr als die Hälfte der Lebenszeit ununterbrochen und rechtmäßig
im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war.
Begründung:
1. Zur Familienzusammenführung
In den Erläuterungen wird im Zusammenhang mit dem Familiennachzug mehrfach auf
den „Anspruch“ Bezug genommen. Die Qualität dieses Anspruches kann jedoch mit
guten Gründen in Frage gestellt werden. Die derzeitige Quotenbewirtschaftung
bewirkt, daß Familienangehörige Jahre auf ihre Niederlassungsbewilligung warten
müssen und es für sie vor allem vollkommen ungewiß ist, ob sie in ein, zwei, drei
oder vier Jahren eine Bewilligung erhalten werden. Diese Situation ist unmenschlich
und untragbar. Außerdem wird nach den vorgeschlagenen Bestimmungen der
Familiennachzug stark eingeschränkt. Es gibt keinen Familiennachzug mehr für
Familienangehörige, die das 14. Lebensjahr überschritten haben und auch nicht für
Großeltern für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1.1.1998 nach Österreich eingereist
sind. Damit sind diese Familienangehörigen klar benachteiligt. Gegen diese
gleichheitswidrige Behandlung müssen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet
werden, da Familienangehörige, die nach dem 1.1.1998 nachziehen, noch bis zur
Volljährigkeit nach Österreich kommen können. Diese Regelung ist aber insofern auch
im Sinne des Art 8 EMRK verfassungsrechtlich bedenklich, da behinderte Personen,
die volljährig sind, nicht mehr zu ihren Eltern nach Osterreich nachziehen dürfen.
Wenn zB ein behindertes Kind im Heimatland bei den Großeltern bleibt und dort
versorgt wird, können es die Eltern dann, auch wenn die Großeltern gestorben sind
oder die Pflege nicht mehr übernehmen können, nicht mehr zu sich nach Österreich
holen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr überschritten hat. Diese Regelung ist im
Sinne des Art 8 EMRK nicht zu rechtfertigen.
Mit der Bestimmung, daß aufgrund einer Verpflichtungserklärung keine
Niederlassungsbewilligung mehr erteilt werden darf, wird der Nachzug von
Großeltern, aber auch für volljährige behinderte Kinder, für die Unterhalt gewährt
wird, praktisch verunmöglicht, obwohl die „Ankerfremden“ unterhaltspflichtig sind
und dem österreichischen Staat auch keine Belastung entstehen würde. Außerdem wird
mit dieser Bestimmung verhindert, daß Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft leben, ihren Partner nach Österreich nachbringen können. Bis
jetzt war dies aufgrund der Verpflichtungserklärung möglich. Europaweit sind
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erlaubt. Es würde daher dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn eine Niederlassungsbewilligung für
Partner/innen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf diese Art und Weise
praktisch ausgeschlossen würden.
Im übrigen ist es unsinnig, Familienangehörige durch das Fremdengesetz von der
Arbeit auszuschließen, da damit jede Integration verhindert wird. Da auch
Familienangehörige nur dann einer Beschäftigung nachgehen können, wenn sie eine
Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer - Beschäftigungsgesetz bekommen, gibt
es keinen Grund, über den Aufenthaltszweck Personen auchnoch über das
Fremdengesetz
vom Arbeitsmarkt auszuschließen.
2. Keine Diskriminierung per Gesetz
Bereits in den letzten Jahren wurde immer wieder heftig Kritik an negativen
Bescheiden, insbesondere der MA 62 geübt, die den Nachzug von
Familienangehörigen mit der Begründung der „Überfremdung“ Wiens ablehnte. Von
derselben Behörde wurden auch Bescheide ausgestellt, mit denen die
Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige mit der Begründung abgelehnt wurde,
daß bekannt sei, daß sich diese Familienangehörigen in Österreich nicht integrieren
wollen („Kopftuchbescheide“) Es ist zu befürchten, daß durch die beiden
Bestimmungen, deren Streichung verlangt wird, ein derartiges Vorgehen legalisiert
wird. Angesichts der Tatsache, daß 1997 von der EU als Europäisches Jahr gegen den
Rassismus ausgesprochen wurde, ist eine derartige gesetzliche Regelung wohl nicht
tragbar. Wenn die Integration erreicht werden soll, dann sollen nach Möglichkeit
Bestimmungen, die ein diskriminierendes Verhalten der Behörden fördern können,
unter allen Umständen vermieden werden.
Nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes und der
Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Identitätsfeststellung nur in bestimmten
Situationen zulässig. Es müssen konkrete Gründe, die in § 35 SPG angeführt sind,
vorliegen. § 32 ermächtigt die Sicherheitsbeamten, Personen, „denen man ansieht, daß
sie irgendwann einmal nach Österreich zugewandert sind,“ aufzufordern, ihre
maßgeblichen Dokumente, insbesondere den Reisepaß vorzuweisen. Dies bedeutet
praktisch eine Ausweispflicht für Personen, „denen man ansieht ...„. Was passiert
aber, wenn ein österreichischer Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe von einem
Sicherheitsbeamten im Sinne des § 32 Abs 2 aufgefordert wird, sein Reisedokument
vorzuweisen und er mit der Behauptung, daß er österreichischer Staatsbürger sei und
kein Grund für eine Identitätsfeststellung vorliege, den Vorweis des Reisedokuments
verweigert. Er wird vermutlich zur Feststellung der Identität festgenommen und auf
das Polizeikommissariat gebracht werden. Das heißt, daß Personen, „denen man
ansieht, ...„, auch wenn sie österreichische Staatsbürger sind, verpflichtet sein
werden, in Hinkunft immer ein Reisedokument bei sich zu führen. Dies ist eine klare
Diskriminierung und daher der § 32 zu streichen, da die Voraussetzungen für eine
Identitätsfeststellung in den Verwaltungsverfahrensgesetz und insbesondere im
Sicherheitspolizeigesetz (§ 35 SPG) klar geregelt ist und darüber hinaus kein weiterer
Bedarf besteht.
3. Schaffung einer wirklichen Aufenthaltsverfestigung
Diese Novellierung wurde unter dem Motto Integration vor Neuzuwanderung
verkündet. In diesem Sinn sollten Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich
aufhalten, nicht wegen jeder Kleinigkeit wieder ausgewiesen bzw. mit
Aufenthaltsverbot belegt werden können. Außerdem ist die Regelung insgesamt
unübersichtlich und unklar, sodaß eine Vereinfachung der Bestimmungen wie
vorgeschlagen zweckmäßig ist. Dadurch ist nicht nur den Behörden sondern auch den
Betroffenen geholfen und außerdem können von vornherein eine Menge von
Beschwerden ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen, betreffend die Ausweisung
und das Aufenthaltsverbot, sollten im übrigen an die Judikatur des Europäischen
Gerichtshofes
angepaßt werden, demnach ist die Beschränkung der Freizügigkeit
aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur dann gerechtfertigt, wenn eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der
Gesellschaft vorliegt. Da davon auszugehen ist, daß die Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit bei Personen, die nicht EU - Bürger/innen sind, nicht geringer
oder größer ist, sollten die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Sinne dieser
Judikatur angepaßt werden.
Bei Verurteilungen gegen die Prostitution ist weiters zu bedenken, daß es darum geht,
den Prostituierten eine Möglichkeit zu eröffnen, sofern sie es wünschen, aus diesem
Gewerbe auszusteigen und sich vom Einfluß allfälliger Zuhälter zu lösen. Die
Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist in der Regel kein Mittel dazu, sondern
bewirkt in den meisten Fällen das Gegenteil. Im übrigen ist es nicht gerechtfertigt,
Prostituierte mit Zuhältern gleichzustellen.
Von einer Aufenthaltsverfestigung wird nur dann gesprochen werden können, wenn
sichergestellt ist, daß Personen nicht wieder wegen jeder Kleinigkeit des Landes
verwiesen bzw mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden.
Es gibt unzählige Fälle, in denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
wegen Versäumung der Frist oder aus anderen Gründen wegen der nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eine Versagung nicht mehr möglich wäre, abgelehnt
wurde und so die Personen in die Illegalität gedrängt wurden. Häufig handelt es sich
hiebei um Personen, die sich schon seit Jahren in Österreich aufhalten. Im Sinne einer
Rechtsbereinigung, aber auch Wiedergutmachung an diesen Personen sollte die
Möglichkeit geschaffen werden, daß diesen Personen über Antrag eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Die Anträge sollen so behandelt werden, als
wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gestellt
hätten.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.