7/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abg Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung

von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) BGBl I 75/1997 idF BGBl. I 158/1998

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von

Fremden (Fremdengesetz 1997 - .FrG) BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 158/1998 wird wie

folgt abgeändert:

 

1. Nach § 7 Abs 4 wird folgender Abs 5 eingefügt:

 

„(5) Personen, die gemäß § 1 Abs 2 und Abs 4, § 3 Abs 4 und 5 des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. I 97/78, von der Erfordernis einer

Beschäftigungsbewilligung ausgenommen sind, und Sportler/innen benötigen keinen

Aufenthaltstitel, wenn sie sich zum Zwecke der Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten

in Österreich aufhalten.“

 

2. § 7 Abs 5 wird zu Abs 6.

 

1. In § 8 Abs. 3 entfällt Z3.

 

2. § 10 Abs. 2 entfällt.

 

3. In § 10 Abs. 3 entfällt der letzte Satz, der lautet: Die Erteilung einer

    Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist

    unzulässig.“

5. In § 13 Abs 2 entfällt der 2. Halbsatz des esten Satzes, der lautet: „..., wenn der

    ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt

    hätte werde4n können“

 

6. § 18 Abs 1 Z 3 entfällt.

 

7. In § 18 Abs 6 entfällt der vorletzte Satz, der wie folgt lautet: "Hiebei kann die

    Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen

    in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt

    ermöglicht werden soll.“

 

8. §19 Abs 1 Z 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

5. Ehegatten und Verwandten in auf -  und absteigender Linie bis zur Vollendung des

    21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, von

    Fremden, die über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügen.

 

9. § 20 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

    § 20. (1) Ehegatten und Verwandten in auf - und absteigender Linie bis zur Vollendung

    des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, von

    Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind,

    ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein

    gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis

    12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt auch bei späterem Wegfall

    der Voraussetzungen für den Familiennachzug erhalten.

 

10. § 21 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer

Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde nach Möglichkeit

anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug im Sinne des § 20 Abs 1 erheben. Ist

dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen

bekanntzugeben.

 

(2) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen

Aufenthaltszweck zu erteilen.

 

(3) Die Gültigkeit von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des

Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger

gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige

nach gezogen ist.

11. In § 22 entfällt im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Wortfolge "... samt

      dem Familiennachzug nach § 21 Abs 2 ... ".

 

12. § 23 Abs 3 entfällt.

 

13. In § 23 Abs 6 wird im zweiten Halbsatz der Passus "... als in Österreich

      geborene Kinder ... " gestrichen.

 

14. § 28 Abs 2 wird wie folgt abgeändert:

 

(2) Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind

während ihrer ersten sechs Lebensjahre von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern

ein Elternteil über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks - und

Niederlassungsfreiheit genießt.

 

15. § 32 samt Überschrift entfällt.

 

16. § 34 Abs 2, 3 und 4 entfallen.

 

17. § 35 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 35. (1) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits

drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen

waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden

Krankenversicherungsschutzes, wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer

Gebietskörperschaft oder mangels Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche

Unterkunft an ihrem Wohnsitz nicht ausgewiesen werden.

 

(2) Personen, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf

Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen

waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen

Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt

worden sind.

 

(3) Den in Abs. 2 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer

Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB

entsprechen.

 

18. § 36 wird wie folgt geändert und lautet:

 

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der

Gesellschaft vorliegt.

 

(2) Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der

Gesellschaft ist anzunehmen, wenn eine Person

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr

    als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften) mit

    denen die Zuhälterei und der Menschenhandel geregelt ist, rechtskräftig

    verurteilt worden ist;

 

3. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von

    mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

 

(3) Eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits

getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches

Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

19. § 37 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung oder durch ein Aufenthaltsverbot in das

Privat - oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der

Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2

EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden,

wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie

schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

 

1. Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder

    seiner Familienangehörigen;

 

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

 

3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens

    des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

 

20. § 38 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung darf nicht erlassen werden,

wenn

 

1. der Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die

    Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können;

 

2. die Person vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn

   Jahre oder mehr als die Hälfte der Lebenszeit ununterbrochen und rechtmäßig

   im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war.

Begründung:

 

1. Zur Familienzusammenführung

 

In den Erläuterungen wird im Zusammenhang mit dem Familiennachzug mehrfach auf

den „Anspruch“ Bezug genommen. Die Qualität dieses Anspruches kann jedoch mit

guten Gründen in Frage gestellt werden. Die derzeitige Quotenbewirtschaftung

bewirkt, daß Familienangehörige Jahre auf ihre Niederlassungsbewilligung warten

müssen und es für sie vor allem vollkommen ungewiß ist, ob sie in ein, zwei, drei

oder vier Jahren eine Bewilligung erhalten werden. Diese Situation ist unmenschlich

und untragbar. Außerdem wird nach den vorgeschlagenen Bestimmungen der

Familiennachzug stark eingeschränkt. Es gibt keinen Familiennachzug mehr für

Familienangehörige, die das 14. Lebensjahr überschritten haben und auch nicht für

Großeltern für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1.1.1998 nach Österreich eingereist

sind. Damit sind diese Familienangehörigen klar benachteiligt. Gegen diese

gleichheitswidrige Behandlung müssen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet

werden, da Familienangehörige, die nach dem 1.1.1998 nachziehen, noch bis zur

Volljährigkeit nach Österreich kommen können. Diese Regelung ist aber insofern auch

im Sinne des Art 8 EMRK verfassungsrechtlich bedenklich, da behinderte Personen,

die volljährig sind, nicht mehr zu ihren Eltern nach Osterreich nachziehen dürfen.

Wenn zB ein behindertes Kind im Heimatland bei den Großeltern bleibt und dort

versorgt wird, können es die Eltern dann, auch wenn die Großeltern gestorben sind

oder die Pflege nicht mehr übernehmen können, nicht mehr zu sich nach Österreich

holen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr überschritten hat. Diese Regelung ist im

Sinne des Art 8 EMRK nicht zu rechtfertigen.

 

Mit der Bestimmung, daß aufgrund einer Verpflichtungserklärung keine

Niederlassungsbewilligung mehr erteilt werden darf, wird der Nachzug von

Großeltern, aber auch für volljährige behinderte Kinder, für die Unterhalt gewährt

wird, praktisch verunmöglicht, obwohl die „Ankerfremden“ unterhaltspflichtig sind

und dem österreichischen Staat auch keine Belastung entstehen würde. Außerdem wird

mit dieser Bestimmung verhindert, daß Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen

Lebensgemeinschaft leben, ihren Partner nach Österreich nachbringen können. Bis

jetzt war dies aufgrund der Verpflichtungserklärung möglich. Europaweit sind

gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erlaubt. Es würde daher dem

Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn eine Niederlassungsbewilligung für

Partner/innen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf diese Art und Weise

praktisch ausgeschlossen würden.

 

Im übrigen ist es unsinnig, Familienangehörige durch das Fremdengesetz von der

Arbeit auszuschließen, da damit jede Integration verhindert wird. Da auch

Familienangehörige nur dann einer Beschäftigung nachgehen können, wenn sie eine

Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer - Beschäftigungsgesetz bekommen, gibt

es keinen Grund, über den Aufenthaltszweck Personen auchnoch über das

Fremdengesetz vom Arbeitsmarkt auszuschließen.

2. Keine Diskriminierung per Gesetz

 

Bereits in den letzten Jahren wurde immer wieder heftig Kritik an negativen

Bescheiden, insbesondere der MA 62 geübt, die den Nachzug von

Familienangehörigen mit der Begründung der „Überfremdung“ Wiens ablehnte. Von

derselben Behörde wurden auch Bescheide ausgestellt, mit denen die

Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige mit der Begründung abgelehnt wurde,

daß bekannt sei, daß sich diese Familienangehörigen in Österreich nicht integrieren

wollen („Kopftuchbescheide“) Es ist zu befürchten, daß durch die beiden

Bestimmungen, deren Streichung verlangt wird, ein derartiges Vorgehen legalisiert

wird. Angesichts der Tatsache, daß 1997 von der EU als Europäisches Jahr gegen den

Rassismus ausgesprochen wurde, ist eine derartige gesetzliche Regelung wohl nicht

tragbar. Wenn die Integration erreicht werden soll, dann sollen nach Möglichkeit

Bestimmungen, die ein diskriminierendes Verhalten der Behörden fördern können,

unter allen Umständen vermieden werden.

 

Nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes und der

Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Identitätsfeststellung nur in bestimmten

Situationen zulässig. Es müssen konkrete Gründe, die in § 35 SPG angeführt sind,

vorliegen. § 32 ermächtigt die Sicherheitsbeamten, Personen, „denen man ansieht, daß

sie irgendwann einmal nach Österreich zugewandert sind,“ aufzufordern, ihre

maßgeblichen Dokumente, insbesondere den Reisepaß vorzuweisen. Dies bedeutet

praktisch eine Ausweispflicht für Personen, „denen man ansieht ...„. Was passiert

aber, wenn ein österreichischer Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe von einem

Sicherheitsbeamten im Sinne des § 32 Abs 2 aufgefordert wird, sein Reisedokument

vorzuweisen und er mit der Behauptung, daß er österreichischer Staatsbürger sei und

kein Grund für eine Identitätsfeststellung vorliege, den Vorweis des Reisedokuments

verweigert. Er wird vermutlich zur Feststellung der Identität festgenommen und auf

das Polizeikommissariat gebracht werden. Das heißt, daß Personen, „denen man

ansieht, ...„, auch wenn sie österreichische Staatsbürger sind, verpflichtet sein

werden, in Hinkunft immer ein Reisedokument bei sich zu führen. Dies ist eine klare

Diskriminierung und daher der § 32 zu streichen, da die Voraussetzungen für eine

Identitätsfeststellung in den Verwaltungsverfahrensgesetz und insbesondere im

Sicherheitspolizeigesetz (§ 35 SPG) klar geregelt ist und darüber hinaus kein weiterer

Bedarf besteht.

 

3. Schaffung einer wirklichen Aufenthaltsverfestigung

 

Diese Novellierung wurde unter dem Motto Integration vor Neuzuwanderung

verkündet. In diesem Sinn sollten Personen, die sich bereits längere Zeit in Österreich

aufhalten, nicht wegen jeder Kleinigkeit wieder ausgewiesen bzw. mit

Aufenthaltsverbot belegt werden können. Außerdem ist die Regelung insgesamt

unübersichtlich und unklar, sodaß eine Vereinfachung der Bestimmungen wie

vorgeschlagen zweckmäßig ist. Dadurch ist nicht nur den Behörden sondern auch den

Betroffenen geholfen und außerdem können von vornherein eine Menge von

Beschwerden ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen, betreffend die Ausweisung

und das Aufenthaltsverbot, sollten im übrigen an die Judikatur des Europäischen

Gerichtshofes angepaßt werden, demnach ist die Beschränkung der Freizügigkeit aus

Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur dann gerechtfertigt, wenn eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Grundinteresses der

Gesellschaft vorliegt. Da davon auszugehen ist, daß die Gefährdung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit bei Personen, die nicht EU - Bürger/innen sind, nicht geringer

oder größer ist, sollten die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Sinne dieser

Judikatur angepaßt werden.

 

Bei Verurteilungen gegen die Prostitution ist weiters zu bedenken, daß es darum geht,

den Prostituierten eine Möglichkeit zu eröffnen, sofern sie es wünschen, aus diesem

Gewerbe auszusteigen und sich vom Einfluß allfälliger Zuhälter zu lösen. Die

Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist in der Regel kein Mittel dazu, sondern

bewirkt in den meisten Fällen das Gegenteil. Im übrigen ist es nicht gerechtfertigt,

Prostituierte mit Zuhältern gleichzustellen.

 

Von einer Aufenthaltsverfestigung wird nur dann gesprochen werden können, wenn

sichergestellt ist, daß Personen nicht wieder wegen jeder Kleinigkeit des Landes

verwiesen bzw mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden.

 

Es gibt unzählige Fälle, in denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

wegen Versäumung der Frist oder aus anderen Gründen wegen der nach den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen eine Versagung nicht mehr möglich wäre, abgelehnt

wurde und so die Personen in die Illegalität gedrängt wurden. Häufig handelt es sich

hiebei um Personen, die sich schon seit Jahren in Österreich aufhalten. Im Sinne einer

Rechtsbereinigung, aber auch Wiedergutmachung an diesen Personen sollte die

Möglichkeit geschaffen werden, daß diesen Personen über Antrag eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Die Anträge sollen so behandelt werden, als

wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gestellt

hätten.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten verlangt.