8/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG) BGBl. I

76/1997 idF BGBl. I 41/1999

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Regierungsvorlage (686 dBeil StenProt NR XX. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die

Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG) BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 41/1999 wird wie

folgt abgeändert:

 

1. § 4 Abs 2 und 3 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

(2) Schutz in einem sicheren Drittstaat besteht für Personen, wenn ihnen in einem Staat, in dem

sie nicht gemäß § 57 Abs 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der

Rechtstellung eines Flüchtlings nach der Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses

Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor

Abschiebung in den Herkunftsstaat bzw Drittstaat - auch im Wege über andere Staaten haben,

sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Der sichere Drittstaat muß die

Genfer Flüchtlingskonvention und das New Yorker Protokoll sowie die Konvention zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25

dieser Konvention abgegeben haben. Die tatsächliche Umsetzung dieser Instrumente muß in

jedem Fall sichergestellt sein.

 

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 ist ein Asylantrag nur dann wegen

Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn der betreffende Staat eine ausdrückliche Zustimmung

erteilt hat, den Asylwerber wieder einreisen zu lassen, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und

wirksamen Schutz zu gewähren.

 

2. § 4 Abs. 3a bis 3d entfallen

3. Bei § 4 Abs. 4 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort oder ersetzt und folgende Z

    4 angefügt:

 

4. die Asylwerber Familienangehörige (definiert gemäß den Kriterien des § 47

    Fremdengesetz, BGBl. I 75/1997) einer sich rechtmaßig in Österreich aufhaltenden Person

    sind.

 

5. In § 4 Abs. 5 wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt: ... außer Kraft. „Diese

    Mitteilung ist binnen 14 Tagen nach der Feststellung über die Unzulässigkeit der

    Abschiebung, Zurückweisung bzw Zurückschiebung zu machen.“

 

6. In § 6 entfallen die Z 3 und 4, die Z 5 wird zur Z 3.

 

7. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

   

Offensichtlich begründete Asylanträge

 

§ 6a. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich begründet zu bewilligen, wenn

 

1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder sofern er staatenlos ist - in

    einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem aufgrund der allgemeinen

    Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat

    in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung besteht;

 

2. Frauen aus wohl begründeter Furcht vor frauenspezifischer Verfolgung wie genitaler

    Verstümmelung, Vergewaltung, sexuellem Mißbrauch oder anderen Formen

    frauenspezifischser Menschenrechtsverletzungen durch den Staat oder unter Duldung von

    staatlichen Organen flüchten;

 

3. Männer aus wohl begründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen ihrer

    homosexuellen Neigungen durch den Staat oder unter Duldung von staatlichen Organen

    flüchten.

 

 

8. § 7 wird zu § 7 Abs. 1 und folgender Abs. 2 angefügt:

 

(2) Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit über die Aussagen betreffend die erlittenen Foltern

oder Misshandlungen, so hat die Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fach

der Medizin oder Psychotherapie einzuholen.

 

9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit

verbundene Asylantrag eingebracht werden, sie sind für Eltern eines Minderjährigen oder für

Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder sowie für andere nahe Angehörige

zulässsig, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung sprechen. Andere nahe

Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem

Abhängigkeitsverhältnis stehen und sie gegenüber anerkannten Flüchtlingen

unterhaltsberechtigt sind. Ehegatten gelten nur dann als Angehörige im Sinne des Abs. 1, wenn

die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der

einen Asylantrag eingebracht hat.

 

10. In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 4 und 5“ wie folgt ergänzt und lautet

      „gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5“.

 

11. In § 17 Abs. 1 entfällt der letzte Halbsatz, der lautet „oder Ihr Antrag wäre wegen

      entschiedener Sache zurückzuweisen“, Abs. 2 wird wie folgt abgeändert und die Abs 3 bis

      5 entfallen:

 

(2) Fremde, die anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle

einen Asyl - oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind persönlich von einem zur Entscheidung

berufenen Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören. Sie sind bis zur rechtskräftigen

Entscheidung über den Asylantrag nicht zurückzuweisen.

 

12. § 21 Abs. 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:

 

§ 21. (1) Auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung findet - soweit im folgenden

nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36

Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 jedoch nicht. Asylwerbern, die sich in Schubhaft befinden, ist ein

asylrechtkundiger und unabhängiger Verfahrensberater sowie ein Dolmetscher seiner Wahl

kostenlos zur Seite zu stellen.

 

(2) Ein Asylwerber darf nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden;

die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftstaat, etwa um

die zur Einreise erforderlichen Bewilligung zu beschaffen, ist nicht zulässig.

 

13. An § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

....zulässig ist „und die Asylbehörde schriftlich ihre Zustimmung zur Abschiebung,

Zurückschiebung bzw Zurückweisung erteilt hat.“

 

14. § 25 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt.

 

Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpfichtet, in diesen Angelegenheiten einen Flüchtlingsberater

bezuziehen.

 

15. § 26 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin bei Einbringen des Asylantrages

in einer ihnen verständlichen Sprache zu übermitteln bzw zu übergeben. Weiters ist der

Asylwerber mit Antragstellung auf die Möglichkeit der Konktaktaufnahme mit einem

Flüchtlingsberater hinzuweisen und sind ihm die hiefür nötigen Hilfen zur Verfügung zu

stellen.

 

16. § 27 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 27. (1) Asylwerber sind grundsätzlich persönlich von einem zur Entscheidung berufenen

Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören.

 

17. An § 27 Abs. 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

 

(4) Bei offensichtlich begründeten Asylanträgen gemäß § 6a kann auf eine Einvernahme

verzichtet werden. Jedenfalls ist bei Vorliegen eines offensichtlich begründeten Asylantrages

gemäß § 6a Z 2 dem Asylantrag ohne Einvernahme stattzugeben, wenn durch einen Arzt,

Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen oder anderen Personen unzweifelhaft das

Vorliegen einer frauenspezifischen Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 6a Z 2

festgestellt wurde.

 

18. § 29 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 29. Bescheide haben den Spruch, der Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a

AVG und die Begründung der Entscheidung in einem dem Asylwerber verständlichen Sprache

zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus Gründen der

§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache

gehaltene Übersetzung der Begründung sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmung

beizugeben.

 

19. § 32 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

Eine besondere Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge als offensichtlich

unbegründet abgewiesen wurden, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine

Berufung gegen die Entscheidung gegen den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

 

20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

§ 40. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechtes sowie zur

Gewährleistung von asylrechtskundiger Beratung kann der Bundesminister für Inneres

Flüchtlingsberater bestellen.

 

21. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a. Jedem Asylwerber ist ein asylrechtskundiger und unabhängiger Verfahrensberater -

wenn notwendig unter Beiziehung eines Dolmentschers - kostenlos zur Seite zu stellen.

 

Begründung:

 

Auch wenn Flüchtlinge an der Grenze einen Asylantrag stellen, sollten sie unverzüglich den

Asylbehörden zwecks Einvernahme vorgeführt werden. Die Verweigerung der Einreise führt

dazu, daß die betroffenen Flüchtlinge in Zukunft unter allen Umständen versuchen werden, auf

irgendeine Art und Weise nach Österreich zu gelangen, um zu vermeiden, daß sie im

Niemandsland vorerst eine Wahrscheinlichkeitsprüfung ihres Antrages abwarten müssen. Dies

bringt nur einen zusätzlichen Umsatz für die Schlepperunternehmen und ist im Sinne eines

fairen Asylverfahrens nicht zu rechtfertigen.

 

Gemäß § 4 besteht ein sicherer Schutz in einem Drittstaat regelmäßig dann, wenn dieser die

Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen

der Konvention eingerichtet hat. Wie der Innenminister in Vorträgen bestätigt hat, sind diese

Voraussetzungen in allen österreichischen Nachbarländern gegeben. Dies bedeutet, daß auf

dem Landweg praktisch kein politischer Flüchtling mehr nach Österreich kommen kann. Eine

derartige Praxis ist unverantwortlich. Die Regelung betreffend der Drittlandsicherheit sollte

daher dahingehend abgeändert werden, daß das Konzept "sicheres Drittland“ nur dann zur

Anwendung kommt, wenn in jedem Fall auch geprüft wird, ob der Asylwerber in dem

sogenannten sicheren Drittland, in das er zurückgeschickt werden soll, auch aufgenommen

wird und seine Fluchtgründe in einem fairen, effizienten Asylverfahren inhaltlich und

individuell geprüft werden.

Bei Asylverfahren an der Grenze ist sicherzustellen, daß

 

1. keine Zurückweisung vor Prüfung der Verfolgungssicherheit erfolgt;

 

2. die Prüfung der direkten Anreise durch das Bundesasylamt vorgenommen wird;

 

3. eine persönliche Anhörung des Asylwerbers durch das Bundesasylamt ermöglicht wird;

 

4. Zugang zu asylrechtskundiger Beratung gewährleistet wird, der Hinweis auf die

    Möglichkeit, mit caritativen Organisationen Kontakt aufzunehmen, reicht keineswegs

    aus;

 

5. allenfalls Vertreter des UNHCR miteinbezogen werden, so daß ein faires Asylverfahren

    gewährleistet ist.

 

Wie aus den Mindestgarantien für Asylverfahren hervorgeht, ist für ein faires Asylverfahren

unerläßlich, daß Personen, solange noch keine Entscheidung über den Asylantrag getroffen

wurde, in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, sich auffialten dürfen. Vor

einer endgültigen Entscheidung über einen Asylantrag ist dem Asylwerber Gelegenheit zu

einem persönlichen Gespräch mit der Asybehörde einzuräumen.

Dem Asylwerber ist außerdem über eine hinreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels

zur Vorbereitung seiner Argumentation, wenn er die Überprüfung der Entscheidung beantragt,

zu gewähren. Eine Zweitagesfrist zur Einbringung einer Berufung kann nicht als hinreichende

Frist im Sinne der Mindestgarantien angesehen werden. Außerdem ist diese Regelung

verfassungsrechtlich problematisch, da sie eine Überschreitung der Bedarfskompetenz des Art

11 Abs 2 B - VG bedeutet. Bei einer Berufungsfrist ist effektiver Rechtsschutz nicht

gewährleistet, wie auch der deutsche Bundesgerichtshof feststellte.

 

Die Möglichkeit eines Asylerstreckungsantrag sollte auf nahe Angehörige, die in einem

Abhängigkeitsverhältnis zu dem anerkannten Flüchtling stehen, ausgedehnt werden. Es ist

nicht zu begründen, daß zwar minderjährige Kinder, aber volljährige behinderte Kinder und

Großeltern, denen Unterhalt gewahrt wird, kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines

Asylerstreckungsantrages eingeräumt werden kann. Dazu sei erwähnt, daß auch nach dem

Fremdengesetz eine Familienzusammenführung für diese Personen nicht möglich ist.

 

Schutz für Frauen auf der Flucht!

 

Frauen, die vor Verfolgung und menschenunwürdigen Verhältnissen geflohen sind, benötigen

einen viel besseren Schutz, als ihnen derzeit geboten wird. Beispiele belegen, daß

geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen, wie sie derzeit in Afghanistan nachweisbar ist,

in Österreich nur in Ausnahmefällen als asylrelevanter Verfolgungsgrund anerkannt wird.

 

Während die Männer entführt werden oder sich bewaffneten Gruppen anschließen, bleibt

Frauen und ihren Kindern oft nur die Flucht. Flüchtende Frauen werden besonders leicht Opfer

von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen durch Armeeangehörige und andere bewaffnete

Männer. Schaffen es Frauen und Kinder, ein Flüchtlingslager zu erreichen, so sind sie in

keiner Weise sicher. Mädchen, die allein sind, werden von Lageraufsehern oder männlichen

Flüchtlingen oft als „gemeinschaftliches sexuelles Eigentum“ betrachtet. Frauen, die auf ihrer

Flucht bereits Opfer von Vergewaltigung wurden, werden als „beschmutzt“ angesehen und

dienen Männern als „legitimes Opfer“ für weitere Übergriffe und Vergewaltigungen. Frauen,

die auf ihrer Flucht alles verloren haben und auf Hilfe bei der Nahrungsmittelbeschaffung

angewiesen sind, werden besonders häufig von Männern ausgebeutet.

 

Das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) hat mittlerweile

erkannt, daß Flüchtlingsfrauen besondere Schutzbedürfnisse haben und hat ein Bündel an

Richtlinien zum Schutz von Flüchtlingsfrauen erstellt. Eine Berücksichtigung dieser Richtlinien

würde die Sicherheit von Flüchtlingsfrauen vor weiteren Menschenrechtsverletzungen

wesentlich erhöhen. Die Richtlinien sehen insbesondere vor, daß Flüchtlingsfrauen selbst

entscheiden können, wann und wie sie in ihr Land zurückkehren möchten. Solange die

Vergewaltiger und Peiniger auf freiem Fuß sind - wie derzeit in Bosnien - Herzegowina - kann

es Frauen nicht zugemutet werden, in ihr ehemaliges Heimatland zurückzukehren. Nach den

Richtlinien des UNHCR zum Schutz von Frauen liegt ein Grund für die Zuerkennung des

Flüchtlingsstatus auch dann vor, wenn Regierungen nicht in der Lage oder Willens sind,

Frauen vor Mißhandlungen zu schützen.

Genitale Verstümmelung von Frauen ist einer der weitverbreitesten Angriffe auf die

Menschenrechte von Frauen. Man schätzt, daß allein in Afrika etwa 130 Millionen Frauen und

Mädchen genital verstümmelt sind. Genitale Verstümmelung bedeutet die Entfernung von

Teilen der sämtlichen äußeren Geschlechtsorgane einer Frau. Der Eingriff ist extrem

schmerzhaft und kann tödlich sein. Die Folgen der Mißhandlung bleiben für jede Frau ihr

Leben lang bestehen. Die genitale Verstümmelung erhöht die Wahrscheinlichkeit, daß Frauen

bei der Geburt eines Kindes sterben oder daß es zu einer Todgeburt kommt, um ein

Mehrfaches. In der Deklaration und Aktionsplattform der Weltfrauenkonferenz in Peking 1995

haben die Regierungen zugestimmt, Gesetze zum Verbot genitaler Verstümmelung von Frauen

zu schaffen und all jene, die derartige Mißhandlungen durchführen, vor Gericht zu bringen.

 

Der Mißbrauch von Frauen und Kindern sollte konkret als Asylgrund festgeschrieben werden.

Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung hat sich im Zusammenhang mit den Konflikten

im ehemaligen Jugoslawien deutlich gezeigt. Darüber hinaus sollte bezüglich des

Asylverfahrens festgelegt werden, daß Frauen und Kinder nicht nocheinmal über die

Mißbrauchshandlungen befragt werden, wenn diese von einem Arzt, Psychologen oder einer

anderen Person als unzweifelhaft festgestellt wurden. Es ist unzumutbar mißbrauchten

Personen noch einmal der Tortur der Befragung auszusetzen, auch wenn diese nun von

Personen gleichen Geschlechtes durchgeführt werden soll.

 

Im Sinne dieser internationlen Bestimmungen soll daher das Asylgesetz wie vorgeschlagen

ergänzt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.