9/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Diskriminierung homosexueller Personen und
Lebensgemeinschaften beseitigt werden soll
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 153/1998, die
Zivilprozessordnung RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 140/1997, das Mietrechtsgesetz, BGBl.
520/1981 idF BGBl. I 140/1997, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. 417/1975 idF
BGBl. I 140/1997, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 185/1955 idF BGBl. I
138/1998, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978 idF BGBl. 1139/1998,
sowie das Beamten -, Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. 200/1967 idF BGBl. I
142/1998, geändert werden;
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 140/1997 wird wie
folgt abgeändert:
In § 321 Abs 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge
„einem anders - oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten" eingefügt.
Artikel II
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),
BGBl.
520/1981 idF BGBl. 1140/1997, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat" folgender Satz
eingefügt: „, wobei Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten
verschiedenen Geschlechts gleichgestellt sind“.
2. An § 49b wird folgender § 49c angefügt:
„§ 49c. Das Bundesgesetz BGBl. I .../1999 ist auch auf bestehende Mietverträge anzuwenden,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Artikel III
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) wird wie folgt abgeändert und
lautet:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum
Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von
Ehegatten und Lebensgefährten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben
Mindestanteil nicht unterschreiten.“
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs 3 angefügt:
„(3) Lebensgefährten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei Personen gleichen oder
verschiedenen Geschlechts, die sich übereinstimmend als solche bezeichnen.“
3. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das
Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von
Ehegatten und Lebensgefährten, nicht geteilt werden.
(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des
Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil
mehreren Personen, die nicht Ehegatten (oder Lebensgefährten) sind, zufallen, so hat das
Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit
verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.“
4. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Ehegatten (Lebensgefährten), die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben,
müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils (im folgenden „Anteil am Mindestanteil“
genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Das
gleiche
gilt, wenn ein Ehegatte (Lebensgefährte), der Wohnungseigentümer ist,
seinem
Ehegatten (Lebensgefährten) unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen
Wohnungseigentums den hierzu erforderlichen Anteil am Mindestanteil überträgt.
(2) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) werden ihre
Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum
besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines
Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten (Lebensgefährten) besteht, ist nur im Weg
des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu
verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit
verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist
der andere Ehegatte (Lebensgefährte), gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er
kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre;
überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung),
wenn sich die Exekution auf die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient.
(3) Die Ehegatten (Lebensgefährten) haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen
Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum
und die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder der
sonstigen Räumlichkeit nur gemeinsam verfügen. Während der Ehe ist bei der Wohnung, die
wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu
seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage des anderen Ehegatten auf Aufhebung der
Gemeinschaft unzulässig."
5. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Erwirbt beim Tod eines Ehegatten (Lebensgefährten) der überlebende Ehegatte
(Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer
allein, so gilt folgendes:
1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
wächst dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) als gesetzliches Vermächtnis
unmittelbar ins Eigentum zu; die §§ 691 und 692 ABGB sind auf dieses gesetzliche
Vermächtnis nicht anzuwenden.
2. Der Zuwachs tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) vor
dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist
entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen
unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund
deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten
(Lebensgefährten) je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen
Wohnungseigentums übergeht.
3. Im Fall des Verzichtes auf den Zuwachs hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche
Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums
durch Versteigerung vorzunehmen.
4. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, ist die Verfügungsmacht des
überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) auf diejenige
beschränkt, die dem Erben
zusteht, dem die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen worden ist (§
810 ABGB).
5. Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen auf
Grund des Zuwachses oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung
über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der § 178 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.
(2) Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) auf Grund des Zuwachses den Anteil
des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so tritt an die Stelle dieses Anteils
des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten
(Lebensgefährten) auf Zahlung eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist, sofern er
nicht von dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) und den Erben des Verstorbenen mit
Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich bestimmt wird, die Hälfte des
Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) des Mindestanteils und des
damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums; eine einvernehmliche Bestimmung des
Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar errichtet wird.
(3) Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung, die dem
überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der Abs. 2 nicht. Der
überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) schuldet jedoch den Pflichtteilsberechtigten des
Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Abs. 2 zu
errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieser
Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen,
seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für diese Wohnung und zur Aufrechterhaltung
einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels
einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer
angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch
kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.“
6. Der neu einzufügende § 11a lautet:
„Wohnungseigentum der Lebensgefährten bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft
§ 11 a. (1) Erklärt einer der Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft für aufgehoben, so haben
die bisherigen Lebensgefährten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und am
gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben.
(2) Einigen sich die Lebensgefährten binnen eines halben Jahres ab Aufhebung der
Lebensgemeinschaft nicht, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
1. Erheben beide Lebensgefährten Anspruch auf Übertragung des anderen Hälfteanteiles,
entscheidet primär das Los. Bei massiv ungleicher Interessenslage, wie zB schwere
Krankheit, hohes Alter oder dem Verbleib von minderjährigen Kindern entscheidet das
Gericht, unter Bedachtnahme auf die Finanzierbarkeit, nach Ermessen, wer die Wohnung
erhält.
2. Das Gericht hat die Übertragung des Anteiles des einen Lebensgefährten am
Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anzuordnen.
3. Das Gericht hat den Preis, den der Lebensgefährte, der den Hälfteanteil des anderen
erwirbt, an diesen zu bezahlen hat, festzusetzen. Der Preis ist unter Zugrundelegung des
Verkehrswertes des Mindestanteiles unter Bedachtnahme auf die tatsächlich
eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt der Wohnung zu ermitteln.
4. Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem
verbleibenden Lebensgefährten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, und ist die sofortige Entrichtung des
Kaufpreises dem Verpflichteten nach Vermögen, Einkommen, Sorgepflichten und zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenserhaltung nicht zumutbar, so kann das
Gericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter
Festsetzung einer angemessenen Verzinsung durch die Zahlung von Teilbeträgen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren bewilligen.
5. Erhebt keiner der Lebensgefährten Anspruch auf Übereignung oder übersteigt der
Erwerb eindeutig die finanziellen Möglichkeiten beider, hat das Gericht eine öffentliche
Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen
Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen und die Verteilungsquoten
festzulegen.
7. § 12 Abs 1 lautet:
„§12. (1) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.
Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem
Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) ihre Anteile am Mindestanteil zu
verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, so ist in
der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.“
8. § 13b Abs. 1 lautet:
„§ 13b. (1) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm - und
Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können
entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht
länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon
abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen
Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames
Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) stehen diesen nur gemeinsam zu.“
9. § 22 Abs. 2 lautet:
„§ 22. (2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden
Miteigentümers das Verhalten seines Ehegatten (Lebensgefährten) und der anderen mit ihm
zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die die in seinem
Wohnungseigentum stehenden oder von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft mit seiner
Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe zu
schaffen.“
10.
Nach § 26 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Verfahren nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft (§ 1 1a);,‘
Artikel IV
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl 189/1955 idF BGBl 1138/1998 wird wie
folgt geändert:
In § 123 Abs 8 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:
„b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen, den in Abs 7 genannten
Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.“
Artikel V
Änderung des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 139/1998 wird wie
folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:
„b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die
seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser
Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
Artikel VI
Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz BGBl. 200/1967 idF BGBl. I 142/1998
wird wie folgt geändert:
In § 56 Abs. 6 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:
„(6) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine nichterwerbstätige Person aus dem Kreis der
Eltern, Wahl -, Stief - und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl -, Stief - und Pflegekinder, Enkel oder
der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht Verwandte
nicht erwerbstätige Person, die seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft
lebt und ihn (ihr) unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt
lebender arbeitsfähiger Gatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur
eine
einzige Person sein.“
Begründung
Zu Art I
Nach den Bestimmungen der StPO sind sämtliche Personen (unabhängig davon, ob anders -
oder gleichgeschlechtlich), die in Lebensgemeinschaft leben, im Verfahren gegen ihren
Lebensgefährten/ihrer Lebensgefährtin von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Es ist daher
nicht nachvollziehbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt, warum nach der
Zivilprozessordnung LebensgerfährtInnen kein Zeugnisverweigerungsrecht haben sollen. Die
ZPO soll daher entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung angepasst werden.
Zu Art II
Nach wie vor werden durch die geltenden Gesetze gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
diskriminiert.
Ein wesentlicher Bereich dabei ist das Mietrecht, konkret der § 14 (3) Mietrechtsgesetz, der
das Eintrittsrecht in ein Mietrecht bei Todesfall regelt. Der etwas unklare Gesetzeswortlaut:
„Lebensgemeinschaft ... ist eine ... in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete
Haushaltsgemeinschaft“ wurde erst jüngst vom OGH diskriminierend für
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten ausgelegt und ein demensprechendes Eintrittsrecht
nicht anerkannt.
Es ist nicht rational erklärbar, weshalb Lebensgemeinschaften, die in jeder Hinsicht -
ausgenommen der Verschiedengeschlechtlichkeit! - eheähnlich sind, dieses Recht auf Eintritt in
einen Mietvertrag nicht zukommen soll. Diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch
verfassungsrechtlich bedenklich.
Zu Art III
Zu den Z 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9:
In den bezughabenden Paragraphen werden Lebensgefährt/inn/en den Ehegatten
gleichgestellt.
Zu Z 2:
§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmung:
Definition der Lebensgefährt/inn/en. Die Definition der Lebensgemeinschaft wird den
Personen überlassen, die gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben gedenken. Die
Verbindung kann eine umfassende, aber auch eine rein wirtschaftliche sein.
Zu Z 4:
§
9 Abs. dritter Satz:
Diese Regelung ist auf die Lebensgemeinschaft nicht anwendbar und bleibt daher
unverändert. Eine Lebensgemeinschaft ist durch einseitige Erklärung auflösbar. Für
diesen Fall sind eigene Auflösungsregelungen in § 11 a vorgesehen.
Zu Z 6:
§ 11 a Regelung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft:
Die Regelung zielt darauf ab, daß nach einer Auflösung der Lebensgemeinschaft
einvernehmlich geregelt wird, wer zu welchem Betrag die Wohnung übernimmt oder ob
sie verkauft wird.
Kommt es zu keiner Einigung, soll es zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren
außer Streitsachen kommen.
Dies soll nicht im Wege einer Teilungsklage geschehen, um zu ermöglichen, daß im
Konfliktfall eine/r die Wohnung behalten kann.
Erheben beide Anspruch auf die Wohnung, hat das Gericht summarisch die finanziellen
Möglichkeiten zu überprüfen und entscheidet anschließend das Los. Nur bei massiv
ungleicher Interessenslage gibt es eine gerichtliche Eingriffsmöglichkeit. Dabei ist an
Fälle gedacht, in denen die Wohnung zB für einen Teil behindertengerecht eingerichtet
wurde, eine/r schwer krank ist und eine Pflegestruktur in der Umgebung hat oder an
Fälle, in denen bei einem/einer der Lebensgefährt/inn/en Kinder bleiben, die in
urmittelbarer Nähe in die Schule gehen und wo ein dazugehöriges Versorgungsnetz
vorhanden ist. Dies sollen aber Ausnahmesituationen sein. Liegt keiner dieser
Ausnahmefälle vor und scheint die Übernahme der Wohnung nicht finanziell
ausgeschlossen, entscheidet also das Los.
In einem zweiten Schritt hat das Gericht, so es diesbezüglich nicht zu einer Einigung
kommt, mittels Sachverständigen den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln. Das
Gericht hat in etwa prozentuell zu ermitteln, wer wie zum Erwerb und Erhalt der
Wohnung etwas eingebracht hat. Der erwerbende Lebensgefährte/die erwerbende
Lebensgefährtin hat dem/der anderen dessen/deren, so ermittelten prozentuellen Anteil
vom Verkehrswert zu ersetzen. Das Gericht hat den erwerbenden Lebensgefährten/die
erwerbende Lebensgefährtin zur Zahlung zu verpflichten. Hiebei kann eine Teilzahlung
für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt werden.
So keine/r Anspruch auf die Wohnung erhebt oder klar absehbar ist, daß keine/r die
Übernahme der Wohnung finanzieren kann, hat das Gericht eine öffentliche
Versteigerung vorzunehmen und ist der Versteigerungserlös anteilig (wieder unter
Ermittlung der tatsächlich eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt) auszubezahlen.
Zu Z 10:
§ 26 Abs. 1 Z 1a Auflösung im Außerstreitverfahren:
So es bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Streitigkeiten kommt und gerichtliche
Hilfe in Anspruch genommen wird, soll es schnell und unkompliziert zu einer Aufteilung
kommen.
Weiters soll beiden Teilen klar sein, daß sie, Gerichts -,
Sachverständigenkosten sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen
haben.
Zu Art IV, V und VI
Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen werden andersgeschlechtliche
LebensgefährtInnen, sofern die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit besteht - wie
Angehörige behandelt und mitversichert. Die Beschränkung dieser Regelung auf
andersgeschlechtliche LebensgefährtInnen entspricht heute jedoch nicht mehr den
gesellschaftlichen Verhältnissen und bedeutet eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu
rechtfertigen ist. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
notwendig.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.