9/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Diskriminierung homosexueller Personen und

Lebensgemeinschaften beseitigt werden soll

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 153/1998, die

Zivilprozessordnung RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 140/1997, das Mietrechtsgesetz, BGBl.

520/1981 idF BGBl. I 140/1997, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. 417/1975 idF

BGBl. I 140/1997, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 185/1955 idF BGBl. I

138/1998, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978 idF BGBl. 1139/1998,

sowie das Beamten -, Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. 200/1967 idF BGBl. I

142/1998, geändert werden;

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung der Zivilprozessordnung

 

Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 140/1997 wird wie

folgt abgeändert:

 

In § 321 Abs 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge

„einem anders - oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten" eingefügt.

 

Artikel II

 

Änderung des Mietrechtsgesetzes

 

Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),

BGBl. 520/1981 idF BGBl. 1140/1997, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat" folgender Satz

    eingefügt: „, wobei Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten

    verschiedenen Geschlechts gleichgestellt sind“.

 

2. An § 49b wird folgender § 49c angefügt:

 

„§ 49c. Das Bundesgesetz BGBl. I .../1999 ist auch auf bestehende Mietverträge anzuwenden,

die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

 

Artikel III

 

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

 

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) wird wie folgt abgeändert und

lautet:

 

1. § 2 Abs. 1 lautet:

 

„§ 2. (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum

Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von

Ehegatten und Lebensgefährten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben

Mindestanteil nicht unterschreiten.“

 

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

 

„(3) Lebensgefährten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei Personen gleichen oder

verschiedenen Geschlechts, die sich übereinstimmend als solche bezeichnen.“

 

3. § 8 lautet:

 

㤠8. (1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das

Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von

Ehegatten und Lebensgefährten, nicht geteilt werden.

 

(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des

Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil

mehreren Personen, die nicht Ehegatten (oder Lebensgefährten) sind, zufallen, so hat das

Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit

verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.“

 

4. § 9 lautet:

 

„§ 9. (1) Ehegatten (Lebensgefährten), die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben,

müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils (im folgenden „Anteil am Mindestanteil“

genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Das

gleiche gilt, wenn ein Ehegatte (Lebensgefährte), der Wohnungseigentümer ist, seinem

Ehegatten (Lebensgefährten) unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen

Wohnungseigentums den hierzu erforderlichen Anteil am Mindestanteil überträgt.

 

(2) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) werden ihre

Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum

besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der

Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines

Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten (Lebensgefährten) besteht, ist nur im Weg

des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu

verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit

verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist

der andere Ehegatte (Lebensgefährte), gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er

kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre;

überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung),

wenn sich die Exekution auf die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient.

 

(3) Die Ehegatten (Lebensgefährten) haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen

Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum

und die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder der

sonstigen Räumlichkeit nur gemeinsam verfügen. Während der Ehe ist bei der Wohnung, die

wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu

seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage des anderen Ehegatten auf Aufhebung der

Gemeinschaft unzulässig."

 

5. § 10 lautet:

 

„§ 10. (1) Erwirbt beim Tod eines Ehegatten (Lebensgefährten) der überlebende Ehegatte

(Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer

allein, so gilt folgendes:

 

1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum

    wächst dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) als gesetzliches Vermächtnis

    unmittelbar ins Eigentum zu; die §§ 691 und 692 ABGB sind auf dieses gesetzliche

    Vermächtnis nicht anzuwenden.

 

2. Der Zuwachs tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) vor

    dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist

    entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen

    unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund

    deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten

    (Lebensgefährten) je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen

    Wohnungseigentums übergeht.

 

3. Im Fall des Verzichtes auf den Zuwachs hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche

    Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums

    durch Versteigerung vorzunehmen.

 

4. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, ist die Verfügungsmacht des

    überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) auf diejenige beschränkt, die dem Erben

    zusteht, dem die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen worden ist (§

    810 ABGB).

 

5. Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen auf

    Grund des Zuwachses oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung

    über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der § 178 des Gesetzes über das

    gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.

 

(2) Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) auf Grund des Zuwachses den Anteil

des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so tritt an die Stelle dieses Anteils

des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten

(Lebensgefährten) auf Zahlung eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist, sofern er

nicht von dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) und den Erben des Verstorbenen mit

Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich bestimmt wird, die Hälfte des

Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) des Mindestanteils und des

damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums; eine einvernehmliche Bestimmung des

Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar errichtet wird.

 

(3) Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung, die dem

überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der Abs. 2 nicht. Der

überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) schuldet jedoch den Pflichtteilsberechtigten des

Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Abs. 2 zu

errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieser

Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen,

seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für diese Wohnung und zur Aufrechterhaltung

einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels

einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer

angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch

kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.“

 

6. Der neu einzufügende § 11a lautet:

 

                „Wohnungseigentum der Lebensgefährten bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft

 

§ 11 a. (1) Erklärt einer der Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft für aufgehoben, so haben

die bisherigen Lebensgefährten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und am

gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben.

 

(2) Einigen sich die Lebensgefährten binnen eines halben Jahres ab Aufhebung der

Lebensgemeinschaft nicht, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

 

1. Erheben beide Lebensgefährten Anspruch auf Übertragung des anderen Hälfteanteiles,

    entscheidet primär das Los. Bei massiv ungleicher Interessenslage, wie zB schwere

    Krankheit, hohes Alter oder dem Verbleib von minderjährigen Kindern entscheidet das

    Gericht, unter Bedachtnahme auf die Finanzierbarkeit, nach Ermessen, wer die Wohnung

    erhält.

 

2. Das Gericht hat die Übertragung des Anteiles des einen Lebensgefährten am

    Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anzuordnen.

3. Das Gericht hat den Preis, den der Lebensgefährte, der den Hälfteanteil des anderen

    erwirbt, an diesen zu bezahlen hat, festzusetzen. Der Preis ist unter Zugrundelegung des

    Verkehrswertes des Mindestanteiles unter Bedachtnahme auf die tatsächlich

    eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt der Wohnung zu ermitteln.

 

4. Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem

    verbleibenden Lebensgefährten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses

    und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, und ist die sofortige Entrichtung des

    Kaufpreises dem Verpflichteten nach Vermögen, Einkommen, Sorgepflichten und zur

    Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenserhaltung nicht zumutbar, so kann das

    Gericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter

    Festsetzung einer angemessenen Verzinsung durch die Zahlung von Teilbeträgen

    innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren bewilligen.

 

5. Erhebt keiner der Lebensgefährten Anspruch auf Übereignung oder übersteigt der

    Erwerb eindeutig die finanziellen Möglichkeiten beider, hat das Gericht eine öffentliche

    Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen

    Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen und die Verteilungsquoten

    festzulegen.

 

7. § 12 Abs 1 lautet:

 

„§12. (1) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben.

Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem

Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) ihre Anteile am Mindestanteil zu

verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, so ist in

der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.“

 

8. § 13b Abs. 1 lautet:

 

„§ 13b. (1) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm - und

Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können

entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht

länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon

abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen

Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames

Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) stehen diesen nur gemeinsam zu.“

 

9. § 22 Abs. 2 lautet:

 

„§ 22. (2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden

Miteigentümers das Verhalten seines Ehegatten (Lebensgefährten) und der anderen mit ihm

zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die die in seinem

Wohnungseigentum stehenden oder von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft mit seiner

Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe zu

schaffen.“

 

10. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Verfahren nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft (§ 1 1a);,‘

 

Artikel IV

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl 189/1955 idF BGBl 1138/1998 wird wie

folgt geändert:

 

In § 123 Abs 8 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:

 

„b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen, den in Abs 7 genannten

Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.“

 

Artikel V

 

Änderung des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 139/1998 wird wie

folgt geändert:

 

In § 10 Abs. 2 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:

 

„b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die

seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser

Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender

arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

 

Artikel VI

 

Änderung des Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetzes

 

Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz BGBl. 200/1967 idF BGBl. I 142/1998

wird wie folgt geändert:

 

In § 56 Abs. 6 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:

 

„(6) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine nichterwerbstätige Person aus dem Kreis der

Eltern, Wahl -, Stief - und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl -, Stief - und Pflegekinder, Enkel oder

der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht Verwandte

nicht erwerbstätige Person, die seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft

lebt und ihn (ihr) unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt

lebender arbeitsfähiger Gatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur

eine einzige Person sein.“

Begründung

 

 

Zu Art I

 

Nach den Bestimmungen der StPO sind sämtliche Personen (unabhängig davon, ob anders -

oder gleichgeschlechtlich), die in Lebensgemeinschaft leben, im Verfahren gegen ihren

Lebensgefährten/ihrer Lebensgefährtin von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Es ist daher

nicht nachvollziehbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt, warum nach der

Zivilprozessordnung LebensgerfährtInnen kein Zeugnisverweigerungsrecht haben sollen. Die

ZPO soll daher entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung angepasst werden.

 

Zu Art II

 

Nach wie vor werden durch die geltenden Gesetze gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

diskriminiert.

 

Ein wesentlicher Bereich dabei ist das Mietrecht, konkret der § 14 (3) Mietrechtsgesetz, der

das Eintrittsrecht in ein Mietrecht bei Todesfall regelt. Der etwas unklare Gesetzeswortlaut:

„Lebensgemeinschaft ... ist eine ... in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete

Haushaltsgemeinschaft“ wurde erst jüngst vom OGH diskriminierend für

gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten ausgelegt und ein demensprechendes Eintrittsrecht

nicht anerkannt.

 

Es ist nicht rational erklärbar, weshalb Lebensgemeinschaften, die in jeder Hinsicht -

ausgenommen der Verschiedengeschlechtlichkeit! - eheähnlich sind, dieses Recht auf Eintritt in

einen Mietvertrag nicht zukommen soll. Diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch

verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Zu Art III

 

Zu den Z 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9:

 

In den bezughabenden Paragraphen werden Lebensgefährt/inn/en den Ehegatten

gleichgestellt.

 

Zu Z 2:

 

§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmung:

 

Definition der Lebensgefährt/inn/en. Die Definition der Lebensgemeinschaft wird den

Personen überlassen, die gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben gedenken. Die

Verbindung kann eine umfassende, aber auch eine rein wirtschaftliche sein.

 

Zu Z 4:

 

§ 9 Abs. dritter Satz:

Diese Regelung ist auf die Lebensgemeinschaft nicht anwendbar und bleibt daher

unverändert. Eine Lebensgemeinschaft ist durch einseitige Erklärung auflösbar. Für

diesen Fall sind eigene Auflösungsregelungen in § 11 a vorgesehen.

 

Zu Z 6:

 

§ 11 a Regelung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft:

 

Die Regelung zielt darauf ab, daß nach einer Auflösung der Lebensgemeinschaft

einvernehmlich geregelt wird, wer zu welchem Betrag die Wohnung übernimmt oder ob

sie verkauft wird.

 

Kommt es zu keiner Einigung, soll es zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren

außer Streitsachen kommen.

 

Dies soll nicht im Wege einer Teilungsklage geschehen, um zu ermöglichen, daß im

Konfliktfall eine/r die Wohnung behalten kann.

 

Erheben beide Anspruch auf die Wohnung, hat das Gericht summarisch die finanziellen

Möglichkeiten zu überprüfen und entscheidet anschließend das Los. Nur bei massiv

ungleicher Interessenslage gibt es eine gerichtliche Eingriffsmöglichkeit. Dabei ist an

Fälle gedacht, in denen die Wohnung zB für einen Teil behindertengerecht eingerichtet

wurde, eine/r schwer krank ist und eine Pflegestruktur in der Umgebung hat oder an

Fälle, in denen bei einem/einer der Lebensgefährt/inn/en Kinder bleiben, die in

urmittelbarer Nähe in die Schule gehen und wo ein dazugehöriges Versorgungsnetz

vorhanden ist. Dies sollen aber Ausnahmesituationen sein. Liegt keiner dieser

Ausnahmefälle vor und scheint die Übernahme der Wohnung nicht finanziell

ausgeschlossen, entscheidet also das Los.

 

In einem zweiten Schritt hat das Gericht, so es diesbezüglich nicht zu einer Einigung

kommt, mittels Sachverständigen den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln. Das

Gericht hat in etwa prozentuell zu ermitteln, wer wie zum Erwerb und Erhalt der

Wohnung etwas eingebracht hat. Der erwerbende Lebensgefährte/die erwerbende

Lebensgefährtin hat dem/der anderen dessen/deren, so ermittelten prozentuellen Anteil

vom Verkehrswert zu ersetzen. Das Gericht hat den erwerbenden Lebensgefährten/die

erwerbende Lebensgefährtin zur Zahlung zu verpflichten. Hiebei kann eine Teilzahlung

für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt werden.

 

So keine/r Anspruch auf die Wohnung erhebt oder klar absehbar ist, daß keine/r die

Übernahme der Wohnung finanzieren kann, hat das Gericht eine öffentliche

Versteigerung vorzunehmen und ist der Versteigerungserlös anteilig (wieder unter

Ermittlung der tatsächlich eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt) auszubezahlen.

 

Zu Z 10:

 

§ 26 Abs. 1 Z 1a Auflösung im Außerstreitverfahren:

 

So es bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Streitigkeiten kommt und gerichtliche

Hilfe in Anspruch genommen wird, soll es schnell und unkompliziert zu einer Aufteilung

kommen. Weiters soll beiden Teilen klar sein, daß sie, Gerichts -,

Sachverständigenkosten sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen

haben.

 

Zu Art IV, V und VI

 

Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen werden andersgeschlechtliche

LebensgefährtInnen, sofern die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit besteht - wie

Angehörige behandelt und mitversichert. Die Beschränkung dieser Regelung auf

andersgeschlechtliche LebensgefährtInnen entspricht heute jedoch nicht mehr den

gesellschaftlichen Verhältnissen und bedeutet eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu

rechtfertigen ist. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen

notwendig.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten verlangt.