15/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

"Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. Nr...../1999

 

 

 

INHALTSVERZEICHNIS:

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1: Zuständigkeit

§ 2: Ziele

§ 3: Anwendungsbereich

§ 4: Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln

§ 5: Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

 

Pflichten gegenüber den Tieren

 

§ 6: Allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 7: Tierhalter

§ 8: Pflichten des Tierhalters

§ 9: Grundsätze der Tierhaltung

3. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von und den Umgang mit Tieren

 

§ 10: Tierhaltungs - Verordnung

§ 11: Landwirtschaftliche Tierhaltung

§ 12: Österreichisches Tierschutzsiegel

§ 13: Haltung von Pelztieren

§ 14: Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

§ 15: Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

§ 16: Haltung von Heimtieren

§ 17: Haltung von Tieren in Tierheimen

§ 18: Haltung von Wildtieren

§ 19: Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

§ 20: Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

         Einrichtungen

§ 21: Veranstaltungen und Werbung mit Tieren

§ 22: Haltung gefährlicher Tiere

§ 23: Findeltiere

 

4. Abschnitt

 

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

 

§ 24: Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

§ 25: Schlachtung

§ 26: Tötung von Tieren

 

5. Abschnitt

 

Behandlung von und Eingriffe an Tieren

 

§ 27: Behandlung von Tieren

§ 28: Eingriffe an Tieren

 

6. Abschnitt

 

Tierquälerei

 

§ 29: Verbot der Tierquälerei

 

7. Abschnitt

 

Tierschutzrechtliche Bewilligungen

 

§ 30: Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung

§ 31: Pflichten des Bewilligungsinhabers

 

8. Abschnitt


 

Überwachung

 

§ 32: Befugnisse der Überwachungsorgane

§ 33: Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge

§ 34: Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über Schlachtbetriebe

 

9. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen

 

§ 35: Anpassungsaufträge

§ 36: Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung einer

         Tierhaltung

§ 37: Abnahme von Tieren

§ 38: Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

 

10. Abschnitt

Vollziehung

 

§ 39: Behörde

§ 40: Tierschutzorgane

§ 41: Tieranwaltschaft

§ 42: Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie

§ 43: Anzeige - und Verständigungspflichten

$ 44: Tierschutzbericht

 

11. Abschnitt

Strafbestimmungen

 

§ 45: Geld - und Arreststrafen

§ 46: Verfall

§ 47: Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

 

12. Abschnitt

Schluß - und Übergangsbestimmungen

 

§ 48: Vollziehung

§ 49: Verweisungen

§ 50: Inkrafttreten

§ 51: Übergangsbestimmungen

BUNDESGESETZ ZUM SCHUTZ DER TIERE

(BUNDES - TIERSCHUTZGESETZ - TierSchG)

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1. Zuständigkeit

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Tierschutzes sind in Gesetzgebungund in

Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs. 1 B - VG).

 

(2) Vor Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und vor Änderung

dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung sind die

Tieranwaltschaft (§ 41) und der Tierschutz - Dachverband Österreichs zu hören.

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug

nimmt, wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz begründet.

 

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendete männliche Formpersonenbezogener Bezeichnungen

bezieht sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf eine bestimmte

Person ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 2. Ziele

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen. Jeder

einzelne ist verpflichtet, in seinem Verhalten gegenüber Tieren zu deren Schutz beizutragen. Die

Nutzung und Tötung von Tieren sind ausschließlich auf der Grundlage und im Rahmen

gesetzlicher Bestimmungen zulässig.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese ist im Umgang mit

Tieren jeder Art und Bestimmung zu achten und findet ihren Ausdruck insbesondere im Recht

jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden Lebensvollzug.

 

§ 3. Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Tiere, unabhängig davon, ob es

sich um freilebende oder herrenlose Tiere oder um Tiere handelt, die, zu welchem Zweck immer,

in menschlicher Obhut leben.

 

(2) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versuche an

lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz), BGBl. Nr. 501/1989, des Bundesgesetzes über den

Transport von Tieren auf der Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994, des Bundesgesetzes über den

Transport von Tieren im Luftverkehr (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, und des Bundesgesetzes über

den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (TGEisb), BGBl. 1 Nr. 43/1998, einschließlich der

auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, sowie die landesrechtlichen Bestimmungen über

die waidgerechte Ausübung von Jagd und Fischerei nicht berührt.

 

§ 4. Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln

 

(1) Tierschutz ist ein öffentliches Anliegen, das von Bund, Ländern und Gemeinden ideell zu

fördern und durch Finanzierungsbeiträge zu unterstützen ist.

 

(2) Die Höhe der Finanzierungsbeiträge des Bundes sowie das Verfahren zu ihrer Vergabe sind bis

spätestens 1. Jänner 2001 durch Verordnung des Bundesministers für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

 

(3) Die Verordnung gem. Abs. 2 hat jedenfalls Mittel für folgende Angelegenheiten vorzusehen:

 

1.   die Finanzierung des Investitionsaufwandes sowie des laufenden Personal - und

      Sachaufwandes der Tieranwaltschaft (§ 41);

 

2.   die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung tiergerechter Haltung landwirtschaftlicher

      Nutztiere im Sinne des Tiergerechtheitsindex (§12);

 

3.   die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Tierheimen sowie die Förderung der

      laufenden Aufwendungen von Auffangstationen für Tiere;

 

4.   die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur medizinischen Behandlung

      von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen;

 

5.   die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der

      Gesellschaft, insbesondere in Erziehung, Unterricht und Bildung;

 

6.   die Finanzierung von Forschungs - und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Tierschutzes.

 

§ 5. Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

 

1.   Nutztier: ein Tier, das einer domestizierten, üblicherweise wirtschaftlich genutzten Art

      angehört und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zu

      Arbeitszwecken gehalten wird;

 

2.   domestiziertes Tier: ein Tier, das aufgrund jahrtausendelanger menschlicher Zuchtwahl

      besonders geeignet ist, in der Obhut des Menschen zu leben;

 

3.   Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das üblicherweise in Freiheit lebt;

 

4.   Pelztier: ein nicht domestiziertes Tier, das zur Gewinnung von Pelzen oder Fleisch gehalten

      wird;

 

5.   Heimtier: ein Tier, das üblicherweise im Wohnbereich des Menschen gehalten wird und

      dessen Privatsphäre zugerechnet wird;

6.   Stalleinrichtungen: Ausstattung von Tierunterkünften für Nutztiere, z.B. Fütterungs - und

      Tränkungsanlagen, Bodenbeläge, Legenester, Kotroste, Abschrankungen,

      Steuervorrichtungen, Anbindevorrichtungen;

 

7.   Aufstallungssysteme: funktionelle Kombination von Stalleinrichtungen zur Haltung von

      Nutztieren;

 

8.   Heimtierunterkünfte: Behältnisse, in welchen kleine Heimtiere innerhalb des Wohnbereiches

      üblicherweise gehalten werden (z.B. Käfige, Volieren, Aquarien, Terrarien);

 

9.   Heimtierzubehör: Gegenstände zur Ausstattung der Heimtierunterkünfte und Gegenstände,

      die im Umgang mit Heimtieren verwendet werden;

 

10. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur vorübergehenden oder

      dauernden Unterbringung und Betreuung von Findeltieren (§ 23), herrenlosen Tieren oder

      Pensionstieren (fremden Tieren);

 

11. Auffangstation: vorläufige Unterbringung geborgener oder beschlagnahmter Tiere durch

      Privatpersonen oder Tierhilfsorganisationen zwecks Vermittlung an geeignete Tierhalter;

 

12. pflegliche Unterbringung: vorübergehende oder dauernde Aufnahme eines Tieres durch eine

      Einrichtung (Tierheim) oder eine Privatperson, durch die eine tiergerechte Haltung

                gewährleistet wird;

 

13. waidgerechtes Verhalten: Ausübung von Jagd und Fischerei, die im Einklang mit den

      Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie mit den für die Jagd und Fischerei maßgeblichen

      Rechtsgrundlagen der Länder steht;

 

14. Betäubung: Verfahren, dessen Anwendung ein zum Schlachten bestimmtes Tier

      unverzüglich in den Zustand anhaltender Empfindungs - und Wahrnehmungslosigkeit

      versetzt (§ 25 Abs. 2) oder veterinärmedizinisches Verfahren zum Zweck der

      Schmerzausschaltung bei einem Tier, an dem eine Behandlung (§ 27) vorgenommen oder

      ein Eingriff (§ 28) durchgeführt werden soll;

 

15. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum

      Zweck der Fleischgewinnung;

 

16. Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

 

17. tierschutzgerechte Tötung: Tötung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den

      auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;

 

18. Schmerz: körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende

      Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird;

 

19. Leiden: länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder seelischen Unbehagens,

      der durch das Tier nicht beeinflußbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird;

20. Schaden: nachteilige Veränderung körperlicher Strukturen oder psychischer Funktionen;

 

21. Angst: seelisches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung,

      das von typischen Symptomen begleitet wird.

 

 

2. Abschnitt

 

Pflichten gegenüber Tieren

 

§ 6. Allgemeine Hilfeleistungspflicht

 

(1) Wer durch sein Verhalten ein Tier verletzt oder offensichtlich in Gefahr gebracht hat, ist

verpflichtet, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht in der Lage oder ist die

Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung

ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nur unter

Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit Dritter möglich wäre.

 

(2) Wer beobachtet, wie ein Tier mit oder ohne Fremdverschulden zu Schaden kommt, und wer

ein krankes oder verletztes Tier findet, ist zur Hilfeleistung oder zur Herbeiholung von Hilfe

verpflichtet, wenn das Tier offensichtlich menschlicher Hilfe bedarf.

 

(3) Leidet das Tier unter erheblichen Schmerzen, so ist es unverzüglich und tierschutzgerecht zu

töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner Gesundheit offensichtlich nicht

mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer angemessenen Frist Hilfe geleistet werden

kann.

 

§ 7. Tierhalter

 

(1) Tierhalter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Obhut sich ein Tier befindet. Als

Tierhalter gilt auch jede physische und juristische Person, in deren Namen Tierhaltung von einem

Drittenbetrieben wird.

 

(2) Werden Tiere von minderjährigen Personen gehalten, so haben die Erziehungsberechtigten für

eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen. Ist dies nicht möglich,

so ist für die Beendigung der Tierhaltung zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,

für die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.

 

(3) Personen mit Weisungs - oder Aufsichtsrecht haben dafür zu sorgen, daß die ihnen

unterstellten Personen den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Ist dies nicht

möglich, haben sie dafür zu sorgen, daß der Umgang mit dem Tier eingestellt wird. Wird die

Tierhaltung eingestellt, so sind die weisungs - oder aufsichtsberechtigten Personen verpflichtet, für

die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.

 

(4) An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und an Personen, die offensichtlich nicht in der

Lage sind, den Pflichten eines Tierhalters nachzukommen, dürfen Tiere nicht abgegeben werden.

 

§ 8. Pflichten des Tierhalters

(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet,

 

1.   für das ständige Wohlbefinden der in seiner Obhut befindlichen Tiere zu sorgen;

      insbesondere ist eine Haltung zu gewährleisten, die den Zielen dieses Gesetzes (§ 2), den

      Grundsätzen der Tierhaltung (§ 9) und den besonderen Tierhaltungs - bestimmungen (§§ 11

      bis 22) sowie den Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen

      Verordnungen entspricht;

 

2.   jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn zur tiergerechten Tierhaltung

      befähigen;

 

3.   für eine den aktuellen Erkenntnissen entsprechende medizinische Betreuung kranker oder

      verletzter Tiere zu sorgen.

 

(2) Der Tierhalter ist weiters verpflichtet, den in § 32 vorgesehenen Auskunfts -, Duldungs -, und

Mitwirkungspflichten nachzukommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind die

erziehungsberechtigten, in Fällen des § 7 Abs. 3 die weisungs - oder aufsichtsberechtigten

Personen im Sinne des § 32 auskunftspflichtig.

 

§ 9. Grundsätze der Tierhaltung

 

(1) Tiere sind so unterzubringen, zu ernähren, zu tränken und zu pflegen, daß ihren art -, rasse -,

alters - und geschlechtsspezifischen sowie ihren verhaltensgemäßen Bedürfnissen entsprochen

wird.

 

(2) Die tiergerechte Haltung im Sinne des Abs. 1 umfaßt jedenfalls

 

1.   eine Unterkunft, die hinsichtlich des Platzangebotes, der Bauweise, des Materials, des

      Klimas, der technischen Ausstattung und des Zustands so beschaffen ist, daß

    

      a)   das Wohlbefinden der Tiere nicht dauernd beeinträchtigt wird;

   

      b)   das tiergemäße Bewegungsbedürfnis nicht so behindert oder eingeschränkt wird, daß

            den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;

 

      c)   Gesundheitsschäden und Verletzungen vermieden werden und

 

      d)   die für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere erforderlichen hygienischen

            Bedingungen gewährleistet sind;

 

2.   die regelmäßige Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an Futter und Wasser.

      Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen

      Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Die Art der

      Bereitstellung von Futter und Wasser hat auf das artspezifische Nahrungs - und

      Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Bedacht zu nehmen. Freß - und Trinkplätze sind so

      einzurichten, daß alle Tiere ihren Bedarf gleichzeitig decken können;

 

3.   eine Unterbringung, welche die Pflege von Sozialkontakten zu Artgenossen ermöglicht;

4.   eine regelmäßige und sachkundige Betreuung und Pflege der Tiere, welche haltungsbedingte

      Krankheiten und Verletzungen verhindert und die Körperpflege gewährleistet.

 

(3) Die Beurteilung der Tiergerechtheit im Sinne des Abs. 1 und 2 hat auf der Grundlage der

jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere von Ethologie und

Veterinärmedizin, zu erfolgen.

 

(4) Das Befinden und der Gesundheitszustand von Tieren sind in angemessenen Zeitabständen,

mindestens jedoch zweimal täglich, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.

 

(5) Mängel, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen oder die Gesundheit der Tiere

gefährden sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Kranke und verletzte Tiere sind

in einer dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand der Veterinärmedizin entsprechenden Weise

unterzubringen, zu behandeln bzw. von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Falls dies aus

veterinärmedizinischer Sicht nicht erfolgversprechend scheint, ist das Tier von einem Tierarzt

tierschutzgerecht töten zu lassen.

3. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von

und den Umgang mit Tieren

 

§ 10. Tierhaltungs - Verordnung

 

(1) Der Bundesminister hat bis zum 1 Jänner 2001 auf Grund der allgemeinen Ziele und

Grundsätze dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 9 und der §§ 11 bis 21

Mindestanforderungen für folgende Bereiche der Tierhaltung mit Verordnung festzulegen

(Tierhaltungs - Verordnung):

 

1.    Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;

2.    Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren;

3.    Haltung von Pelztieren;

4.    Haltung von Versuchstieren;

5.    Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen;

6.    Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

       Einrichtungen;

7.    Haltung von Heimtieren;

8.    Haltung von Tieren in Tierheimen.

 

(2) Die Verordnung gem. Abs. 1 hat auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse,

insbesondere der Veterinärmedizin und der Ethologie, Bedacht zu nehmen.

 

§ 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung

 

(1) Die Verordnung gem. § 10 Z 1 hat Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen,

Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflügel festzulegen. Innerhalb eines Jahres

ab Inkrafttreten der Tierhaltungs - Verordnung sind Mindestanforderungen für die Haltung weiterer

Nutztierarten, insbesondere für Kaninchen und Speisefische, in die Tierhaltungsverordnung

aufzunehmen.

 

(2) Die Verordnung gem. Abs. 1 hat

 

1.    darauf Bedacht zu nehmen, daß die Tiergerechtheit der Tierhaltung hinsichtlich der

       Kriterien Platzangebot (Bewegungsmöglichkeit), Bodenbeschaffenheit, Stallklima,

       Betreuungsintensität, Sozialkontakte, bei Geflügel auch hinsichtlich der Kriterien für die

       Käfigbeschaffenheit, gewährleistet wird;

 

2.    eine Punktebewertung zur Beurteilung des Grades der Tiergerechtheit nach dem

       Tiergerechtheitsindex TGI 35 L vorzusehen.

 

(3) Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen,

Hauskaninchen und Geflügel unterliegen einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung darf nur

erteilt werden, wenn eine in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu

bezeichnende Einrichtung die Tiergerechtheit dieser Anlagen bestätigt. Die Tierhaltungs -

Verordnung hat auch das Verfahren zur Bewilligung und die Kennzeichnung der bewilligten

Anlagen zu regeln.

 

(4) Die Neuerrichtung nicht bewilligter Aufstallungssyteme und Stalleinrichtungen sowie das

Anbieten und der Erwerb nicht bewilligter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen sind

verboten.

 

(5) Halter landwirtschaftlicher Nutztiere haben einen Sachkundenachweis zu erbringen. Der

Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) die Art des

erforderlichen Sachkundenachweises zu regeln.

 

(6) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2005 nicht in Käfigen gehalten werden. Sieht das

Tierschutzrecht eines Bundeslandes vor, daß die Käfighaltung von Geflügel bereits ab einem

früheren Zeitpunkt verboten ist, so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes, frühestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche Bestimmung

vorsieht.

 

§ 12. Österreichisches Tierschutzsiegel

 

(1) Jeder Halter von Nutztieren kann bei der Behörde ein Gutachten über die Beurteilung der

Tiergerechtheit seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex (§ 11 Abs. 2 Z 2)

beantragen. Wird dem Halter durch dieses Gutachten die Erreichung einer bestimmten

Mindestbewertung ("gut tiergerecht“ oder sehr tiergerecht“) bescheinigt, so wird dem Halter auf

Antrag von der Landesregierung die Berechtigung erteilt, das Österreichische Tierschutzsiegel zur

Kennzeichnung der in den bewerteten Betrieben erzeugten Produkte zu verwenden.

 

(2) In der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) hat der Bundesminister für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz festzulegen

 

1.    die für die Verleihung des Tierschutzsiegels erforderliche Mindestpunkteanzahl nach dem

       Tiergerechtheitsindex 35 L;

 

2.    das Aussehen des Österreichischen Tierschutzsiegels.

 

(3) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt. Es darf nur unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 verwendet werden.

 

(4) Die Landesregierung hat das Österreichische Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn der

Tierhalter die Durchführung der Kontrollen gem. § 35 Abs. 1 verweigert oder die

Voraussetzungen für die Verleihung des Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.

 

§ 13. Haltung von Pelztieren

 

(1) Die Haltung von Pelztieren ist ab dem 1. Jänner 2005 verboten. Sieht das Tierschutzrecht eines

Bundeslandes vor, daß die Haltung von Pelztieren zu den in Satz 1 genannten Zwecken bereits ab

einem früheren Zeitpunkt verboten ist, so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes, frühestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche Bestimmung

vorsieht.

(2) Einrichtungen, die dem in Abs. 1 genannten Zweck dienen, dürfen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nicht mehr errichtet werden. Einrichtungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, dürfen nur mit einer Ausnahmebewilligung

der Behörde weiter betrieben werden. Um die Erteilung dieser Bewilligung muß spätestens ein

halbes Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht werden. Kann die Bewilligung nicht

erteilt werden, so hat die Behörde die Tierhaltung zu untersagen und ihre Schließung zu verfügen

(§ 37 Abs. 1 Z 2).

 

(3) In der Verordnung gem. § 10 Z 3 (Tierhaltungs - Verordnung) hat der Bundesminister

 

1.    Mindestanforderungen für die Haltung von Pelztieren festzulegen und

 

2.    Vorkehrungen für eine sukzessive Reduktion des Tierbestandes zu treffen, sodaß ein

       Auslaufen der Tierhaltung bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gewährleistet ist.

 

§ 14. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

 

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der

Behörde.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben für eine Tierhaltung zu sorgen, die den Zielen und

Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entspricht. Insbesondere sind sie verpflichtet,

 

1.   für die tiergerechte Fütterung und Tränkung der Tiere sowie für die erforderliche Pflege zu

      sorgen; erforderlichenfalls sind ausreichende Futter - und Wasservorräte durch geeignete

      Vorrichtungen bereitzustellen;

 

2.   kranke und verletzte Tiere sind unverzüglich einer medizinischen Behandlung zuzuführen;

 

3.   für tiergerechte Temperatur -, Feuchtigkeits -, Klima - und Hygienebedingungen zu sorgen;

 

4.   die tiergerechte Bewegungsfreiheit und den Schutz vor stärkeren Artgenossen zu

      gewährleisten;

 

5.   Hunden, die in Räumen gehalten werden, regelmäßig und ausreichend Auslauf zu

      ermöglichen;

 

6.   die Anzahl der in einer Tierunterkunft unterzubringenden Tiere so zu bemessen, daß eine

      tiergerechte Haltung gewährleistet ist;

 

7.   dafür zu sorgen, daß Tiere, die einzeln lebenden Arten angehören, einzeln gehalten werden

      und daß Tiere verschiedener Arten nur insoweit gemeinsam gehalten werden, als dies aus

      ethologischer Sicht vertretbar erscheint;

 

8.   von der Tieranwaltschaft erstellte Informationsblätter, die über die tiergerechte Haltung der

      zum Verkauf angebotenen Tiere informieren, bereitzuhalten und an Interessenten und

      Kunden kostenlos abzugeben.

 

(3) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

(4) In jeder Betriebsstätte des Zoohandels, in der Tiere gehalten werden, muß mindestens eine

Person regelmäßig und dauernd tätig sein, die über ausreichende Kenntnisse über die tiergerechte

Haltung der in der Betriebsstätte befindlichen Tiere verfügt. Diese Person ist verpflichtet, Kunden

über die tiergerechte Haltung der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten.

 

(5) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 2 (Tierhaltungs - Verordnung) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen

 

1.   die Mindestabmessungen für die im Zoofachhandel verwendeten Tierunterkünfte und die

      höchstzulässige Besatzdichte;

 

2.   Ausstattungsvorschriften für die Betriebsstätten und die sonstigen Betriebsmittel;

 

3.   die Art und den Nachweis der Sachkunde gem. Abs. 4.

 

§ 15. Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

 

(1) Tierzucht zu gewerblichen Zwecken ist das planmäßige Vermehren von Tieren mit dem Ziel,

diese Tiere selbst oder ihre Nachkommen zu veräußern. Als gewerbliche Tierzucht gilt jedenfalls

 

1.   Tierzucht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

 

2.   Tierzucht durch Privatpersonen, wenn diese regelmäßig Tiere gegen Entgelt abgeben.

 

(2) Die Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 darf nur mit einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt

werden.

 

(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 4 (Tierhaltungs - Verordnung) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Mindestanforderungen für die Haltung und Zucht von Versuchstieren festzulegen.

§ 16. Haltung von Heimtieren

 

(1) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) jedenfalls

Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Nagetieren, Reptilien, Vögeln und

Zierfischen festzulegen. Innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in die Tierhaltungs - Verordnung aufzunehmen.

 

(2) Tierunterkünfte für Heimtiere und Heimtierzubehör sind hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit zu

überprüfen und zu kennzeichnen, Das Verfahren zur Prüfung und die Art der Kennzeichnung sind

in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

 

§ 17. Haltung von Tieren in Tierheimen

 

(1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Eine größere Anzahl

herrenloser oder fremder Tiere im Sinne des § 5 Z 10 liegt bei Hunden bei einer Zahl von mehr

als 5 und bei Katzen bei einer Zahl von mehr als 10 jeweils erwachsenen Tieren vor.

 

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

 

1.   eine Tierhaltung gewährleistet ist, die dem Bundestierschutzgesetz und den auf seiner

      Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht,

 

2.   die regelmäßige medizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

     

3.   mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des

      Tierheimes mitarbeitet.

 

(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl

der Tag der Aufnahme, Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, sonstige

Herkunft, Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der

aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abgangs

sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers zu erfassen. Diese

Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde sowie der Tieranwaltschaft

auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 18. Haltung von Wildtieren

 

(1) Die Haltung von Tieren, die

 

1.   üblicherweise ein Leben in Freiheit führen und in Österreich nicht als Haustiere gelten;

2.   die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Anlage 1)

 

ist verboten.

 

(2)Liegt die Haltung eines Tieres im Sinne des Abs. 1 im Interesse des Lebens oder der

Gesundheit des Tieres, so ist die Haltung bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zulässig.

Ist das Tier danach nicht mehr fähig, ein Leben in Freiheit zu führen, so ist es pfleglich

unterzubringen und der Sachverhalt der Behörde zu melden. Erhebt die Behörde nicht innerhalt

von zwei Wochen ab dem Einlangen der Meldung Einspruch gegen die Haltung des Tieres, so gilt

die Bewilligung zu seiner Haltung als erteilt.

 

§ 19. Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

 

(1) Die Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen bedarf einer

Bewilligung der Behörde.

 

(2) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 Z 5 (Tierhaltungs -

 

(3) Verordnung) nähere Bestimmungen zu erlassen über

 

1.   Größe und Ausstattung von Tierunterkünften einschließlich Gehegen und

 

2.   Haltung und Betreuung der Tiere.

 

§ 20. Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen

 

(1) Die Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen ist verboten.

 

(2) Sofern es sich nicht um Wildtiere handelt, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse,

insbesondere von Ethologie und Zoologie, zur Haltung in Anlagen, die zu Veranstaltungsstätten

gehören, völlig ungeeignet sind (Anlage 2), kann die Behörde eine Ausnahmebewilligung vom

Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Gesetzes und der auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gewährleistet ist.

 

(3)Einrichtungen ohne festen Standort (Einrichtungen im Umherziehen), die Tiere zum Zweck der

Schaustellung mit sich führen, sind verpflichtet, jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des

bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes zu

melden.

 

§ 21. Veranstaltungen und Werbung mit Tieren

 

(1) Veranstaltungen aller Art, an welchen Tiere mitwirken, dürfen nur mit einer Bewilligung der

Behörde durchgeführt werden.

 

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. Abs. 1 sind genaue Angaben über die Art

des geplanten Vorhabens und über die Art und Weise, in welcher Tiere zur Mitwirkung

verwendet werden sollen, beizufügen.

 

(3) Eine Bewilligung gern. § 20 Abs. 2 und gern § 21 Abs. 1 darf insbesondere nur dann erteilt

werden, wenn

 

1.   den Tieren ein geeigneter Auslauf und eine Bademöglichkeit zur Verfügung steht;

 

2. entsprechend ausgebildetes Personal für die Betreuung der Tiere zur Verfügung steht;

3.   die regelmäßige veterinärmedizinische Versorgung der Tiere sichergestellt ist;

 

4.   die Tiere nicht zur Belustigung der Besucher gereizt werden;

 

5.   eine Fütterung durch Besucher unterbunden wird;

 

6.   nur solche Kunststücke (Dressuren) gelehrt oder gezeigt werden, die für das artgemäße

      Verhalten des Tieres spezifisch sind und die dem Tier weder Angst noch Schmerzen

      bereiten und keine artgemäßen Abwehrreaktionen hervorrufen;

 

7.   die Sicherheit des Personals und der Besucher gewährleistet ist;.

 

(4) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) festzulegen

 

1.   die Anforderungen an die Mindestausstattung von Tierunterkünften in Einrichtungen gem. §

      20 und in sonstigen Veranstaltungsstätten;

 

2.   die Art und den Nachweis der gem. Abs. 3 Z 2 erforderlichen Sachkunde.

 

§ 22. Haltung gefährlicher Tiere

 

(1) Die Haltung gefährlicher Tiere ist aus Gründen der Sicherheit von Menschen und Tieren

      verboten.

 

(2) Als gefährlich gelten jedenfalls die in Anlage 3 aufgelisteten Wildtierarten.

 

(3) Die Behörde kann eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn

 

1.   eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage

      erlassenen Verordnungen und

 

2.   die sichere Verwahrung des Tieres gewährleistet sind.

 

§ 23. Findeltiere

 

(1) Wird ein Tier, das frei umherläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder ausgesetzt oder

zurückgelassen wurde, aufgegriffen, so ist es der Behörde zu übergeben oder pfleglich

unterzubringen. Im Fall der Übergabe an die Behörde hat diese für seine pflegliche

Unterbringung zu sorgen.

 

(2) Ein Tier im Sinne des Abs. 1 ist als herrenlos anzusehen, wenn sich binnen vier Wochen ab

dem Zeitpunkt seiner pfleglichen Unterbringung niemand meldet, der seine Haltereigenschaft

nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die für die pflegliche Unterbringung

verantwortliche Person ist verpflichtet, vor Ablauf dieser Frist zumutbare Erkundigungen darüber

einzuholen, ob eine Meldung eingelangt ist. Als zumutbare Erkundigungen gelten insbesondere

Anfragen bei den Fundbehörden, Gendarmeriepostenkommandos und Gemeindeämtern.

 

(3) Meldet sich der Halter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so hat er die Kosten zu

ersetzen, die durch die pflegliche Unterbringung des Tieres entstanden sind. Das Tier ist ihm zu

übergeben, wenn seine tiergerechte Haltung und sichere Verwahrung künftig gewährleistet

scheinen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, so ist das Tier für verfallen zu erklären (§ 46).

 

(4) Meldet sich der Halter nicht, so gilt das Tier als verfallen.

 

 

4. Abschnitt

 

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

 

§ 24. Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

 

Bis zum 1. Jänner 2001 hat der Bundesminister eine Verordnung zu erlassen, in der nähere

Bestimmungen zu treffen sind über die tierschutzgerechte

 

1.   Ausstattung von Schlachtbetrieben;

 

2.   Verbringung der Tiere zum Schlachtbetrieb;

 

3.   Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb;

 

4.   Ruhigstellung der Tiere vor der Betäubung;

 

5.   Betäubung der Tiere und die zulässigen Betäubungsmethoden;

 

6.   Schlachtung von Tieren und die zulässigen Schlachtmethoden;

 

7.   Tötung von Tieren und die zulässigen Tötungsmethoden sowie über

 

8.   die Art und der Nachweis der für das Personal erforderlichen Sachkunde.

§ 25. Schlachtung

 

(1) Beim Transport zum Schlachtbetrieb, bei der Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung,

Schlachtung und Tötung von Tieren sind diese in bestmöglicher Weise vor Aufregungen,

Schmerzen und Leiden zu verschonen.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Vor Beginn des Blutentzugs muß eine vollständige allgemeine

Betäubung erfolgen. Vor der Betäubung müssen die Tiere in schonender Weise ruhiggestellt

werden.

 

(3) Tiere dürfen nur von sachkundigen Personen betäubt und geschlachtet werden, welche die für

eine tierschutzkonforme Betäubung und Schlachtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

aufweisen.

 

(4) Mit dem Enthäuten, Rupfen, Brühen, Zerteilen und Ausweiden der geschlachteten Tiere darf

erst nach Eintritt des Todes begonnen werden.

 

(5) Werden bei der Schlachttieruntersuchung gem. § 3 der Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier - und Fleischuntersuchung

(Fleischuntersuchungsverordnung), BGBl. Nr. 395/1994, oder bei der Fleischuntersuchung gem.

§ 8 der Fleischuntersuchungsverordnung Umstände festgestellt, die auf Tierschutzwidrigkeiten bei

der Haltung, beim Transport, beim Ver - oder Entladen, bei der Unterbringung, bei der

Ruhigstellung, bei der Betäubung oder bei der Schlachtung schließen lassen, so hat der zuständige

Fleischuntersuchungstierarzt diese Umstände schriftlich und photographisch zu dokumentieren

und der Behörde anzuzeigen. Die Dokumentation ist der Tieranwaltschaft zu übermitteln.

 

(6) Die in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung gem. § 24 enthaltenen Bestimmungen

gelten für Schlachtungen außerhalb von Schlachtbetrieben (Hausschlachtungen) sinngemäß. Die

Vornahme einer Hausschlachtung ist der Behörde mindestens eine Woche vor dem geplanten

Termin zu melden. Die Meldung hat die Personalien des Antragstellers zu enthalten, Zeitpunkt

und Ort der geplanten Schlachtung, Art und Anzahl der zu schlachtenden Tiere genau zu

bezeichnen sowie darzulegen, welche Vorkehrungen zum Schutz der Tiere getroffen werden.

 

§ 26. Tötung von Tieren

 

(1) Das Töten von Wirbeltieren darf, mit Ausnahme der Schlachtung von Nutztieren und der

Schädlingsbekämpfung, nur durch einen Tierarzt erfolgen.

 

(2) Bei unmittelbar drohenden schweren und nachhaltigen Schäden für die Gesundheit eines

Tieres ist die rasche Tötung auch durch andere Personen erlaubt, sofern dadurch unnötiges Leid

für das Tier vermieden wird.

 

(3) Streundende Hunde und Katzen dürfen nur dann erschossen werden, wenn es nicht möglich

ist, sie ohne Gefahr für Menschen einzufangen, es sei denn, sie wildern weit außerhalb eines

bewohnten Gebietes.

 

5. Abschnitt

Behandlung von und Eingriffe an Tieren

 

§ 27. Behandlung von Tieren

 

(1) An Wirbeltieren dürfen schmerzhafte Behandlungen nur aufgrund einer

veterinärmedizinischen Indikation, durch einen Tierarzt und nach vorheriger, der

Schmerzhaftigkeit der Behandlung angemessener Schmerzausschaltung vorgenommen werden.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Schmerzausschaltung nicht erforderlich, wenn

 

1.   vergleichbare Behandlungen am menschlichen Körper üblicherweise ohne

      Schmerzausschaltung durchgeführt werden oder

 

2.   die Schmerzausschaltung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen

      Gründen nicht vorgenommen werden kann.

 

§ 28. Eingriffe an Tieren

 

(1) Eingriffe, die der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, der Ausschaltung

unerwünschter Körperfunktionen oder der prophylaktischen Anpassung an ein Haltungssystem

dienen sind verboten; insbesondere sind verboten

 

1.   das Amputieren von Körperteilen, insbesondere das Kupieren der Ohren oder der Rute von

      Hunden und das Entkrallen von Katzen;

 

2.   ein Eingriff an den Stimmorganen von Tieren zur Verhinderung von Laut - und

      Schmerzäußerungen (Devokalisation).

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig

 

1.   die Amputation von Körperteilen bei veterinärmedizinischer Indikation im Einzelfall;

 

2.   Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung von Tieren (Kastrieren);

 

sofern die Eingriffe durch einen Tierarzt und nach vorheriger, der Schmerzhaftigkeit des

Eingriffes angemessener Schmerzausschaltung erfolgen.

6. Abschnitt

 

Tierquälerei

 

§ 29. Verbot der Tierquälerei

 

(1) Es ist verboten, Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst

zu versetzen. Eine behördlich strafbare Tierquälerei begeht, wer ohne rechtliche Grundlage oder

unter Außerachtlassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen

 

1.   Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

 

2.   Tiere in länger andauernde oder in schwere Angst versetzt,

 

3.   Tiere tötet.

 

(2) Insbesondere begeht eine Tierquälerei, wer

 

1.   das art -, rasse - und altersgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres dauernd einschränkt;

 

2.   beim Halten, Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen Unterbringung, Fütterung,

      Tränkung, Schutz oder Pflege erheblich vernachlässigt;

 

3.   einem Tier durch Verwahren in einem geschlossenen Fahrzeug oder Behältnis Schmerzen,

      Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt;

 

4.   an einem Tier chirurgische oder sonstige Eingriffe vornimmt, die nicht im Interesse seiner

      Gesundheit liegen, ausgenommen Eingriffe, die der Verhütung der Fortpflanzung dienen,

      sofern sie unter Schmerzausschaltung und von einem Tierarzt vorgenommen werden; unter

      dieses Verbot fallen jedenfalls das Kupieren von Körperteilen, das Durchtrennen der

      Stimmbänder, das Entfernen der Krallen und der Zähne.

 

5.           a)   ohne Tierarzt zu sein, chirurgische Eingriffe vornimmt oder wer solche

                    Eingriffe von einer anderen Person als von einem Tierarzt vornehmen läßt;

      b)    chirurgische Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sein können, ohne

             fachgerechte und der Schmerzhaftigkeit des Eingriffs angemessene

             Schmerzausschaltung vornimmt oder vornehmen läßt;

 

6.   einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt, sofern dies nicht aus

      veterinärmedizinischer Sicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit

      erforderlich ist;

 

7.   einem Tier Futter oder Flüssigkeiten verabreicht, die ihm Schmerzen, Leiden oder Qualen

      verursachen;

8.   einem Tier appetitsteigernde Mittel verabreicht, die eine über das natürliche

      Nahrungsbedürfnis hinausgehende Futteraufnahme bewirken;

9.   einem Tier Reizmittel zur Leistungssteigerung verabreicht oder Eingriffe am Körper eines

      Tieres vornimmt bzw. vornehmen läßt oder andere Mittel einsetzt, um eine

      Leistungssteigerung herbeizuführen (Doping);

 

10. von einem Tier Leistungen verlangt, die es offensichtlich überanstrengen oder die seine

      Kräfte übersteigen;

 

12. ein Tier an lebenden Tieren auf Schärfe abrichtet oder prüft;

 

13. lebende Wirbeltiere als Köder verwendet;

 

14. ein domestiziertes oder anderes unter menschlicher Obhut gehaltenes Tier, das zum Leben in

      Freiheit unfähig ist, aussetzt oder zurückläßt, um sich seiner zu entledigen;

 

15. ein Wildtier seiner Freiheit beraubt oder es in Gefangenschaft hält, sofern dies nicht im

      Interesse des Tieres liegt;

 

16. ein Tier zur Werbung, zur Schaustehung, zu Filmaufnahmen, Wettkämpfen oder ähnlichen

      Zwecken heranzieht, wenn damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier zu erwarten

      sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

 

17. Tiere züchtet oder erwirbt, die Merkmale vererben, welche mit Schmerzen, Leiden oder

      Schäden verbunden sind (Qualzüchtungen);

 

18. durch einseitige Zuchtwahl die Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren erhöht

      (Aggressionszucht) oder Tiere gezielt auf erhöhte Aggressionsbereitschaft abrichtet;

 

19. Fanggeräte zum Kauf anbietet, kauft oder verwendet, die nicht unversehrt fangen oder nicht

      sofort töten;

 

20. zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe

      verwendet, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere führen können;

 

21. ein Tier, für das das Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Qualen

      verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen und schmerzlosen Tötung

      weitergibt oder erwirbt;

 

22. bei der Abrichtung von Hunden übermäßige Härte anwendet oder bei der Abrichtung und

      Prüfung von Hunden Strafschüsse abgibt;

 

23. elektrische, chemische oder sonstige Vorrichtungen bzw. Mittel an einem Tier oder im

      Umgang mit einem Tier verwendet, die geeignet sind, ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden

      zu verursachen oder es in schwere Angst zu versetzen;

 

24. Hunde, Katzen oder andere, üblicherweise als Heimtiere gehaltene Tiere zum Zweck der

      Nahrungsbeschaffung, zur Gewinnung von Fellen, Fett oder sonstigen Produkten hält, sich

      aneignet oder tötet;

25. an oder mit einem Tier eine geschlechtsbezogene Handlung vollzieht oder eine andere

      Person auffordert, dies zu tun.

 

(3) Der Bundesminister kann auf Grund der allgemeinen Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes

sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes durch Verordnung bestimmte

Eingriffe an Tieren, die Verwendung bestimmter Vorrichtungen bzw. Geräte bei der Haltung oder

im Umgang mit Tieren sowie beim Fangen von Tieren verbieten.

 

 

7. Abschnitt

 

Tierschutzrechtliche Bewilligungen

 

§ 30. Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung

 

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen

Bewilligung ist, sofern keine abweichende Frist vorgesehen ist, mindestens zwei Monate vor

Aufnahme der geplanten Tierhaltung oder sonstigen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde

einzubringen.

 

(2) Der Antrag hat, sofern die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnitts keine

abweichenden Regelungen vorsehen, jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

 

1.   Personalien (Namen und Anschrift) des Antragstellers;

 

2.   Benennung einer für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlichen

      Person und Nachweis ihrer Sachkunde;

 

3.   Nachweis der erforderlichen Personalausstattung;

 

4.   Beschreibung des Vorhabens;

 

5.   Arten und Anzahl der Tiere, die in der bewilligungspflichtigen Einrichtung gehalten werden

      oder zu dem bewilligungspflichtigen Zweck verwendet werden sollen;

 

6.   die für die tierschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Projektunterlagen,

      insbesondere Anzahl, Ausmaß, Ausstattung und Beschaffenheit der Tierunterkünfte,

      Auslaufmöglichkeiten, Beschaffenheit der Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der

      Tiere sowie zur Entsorgung Ihrer Ausscheidungen.

 

(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) nähere

Bestimmungen über die gem. Abs. 2 Z 2 erforderlichen Sachkundenachweise zu erlassen.

 

(4) Bedarf eine Tierhaltung oder eine sonstige Tätigkeit einer Bewilligung nach diesem

Bundesgesetz, so darf die Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit erst nach Erteilung der Bewilligung

aufgenommen werden.

(5) Vor Erteilung einer Bewilligung gem. §§ 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21 ist die Behörde

verpflichtet, ein Gutachten des Amtstierarztes darüber einzuholen, ob eine tiergerechte Haltung

im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

gewährleistet ist.

 

(6) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn aufgrund der Projektunterlagen und der

sonstigen Angaben und Umstände eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und

der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen dauerhaft gewährleistet ist.

 

(7) Eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz kann, sofern dies im Interesse des Tierschutzes

erforderlich ist, auf bestimmte Tierarten oder eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt

werden. Die Bewilligung kann auch befristet oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt

werden.

 

§ 31. Pflichten des Bewilligungsinhabers

 

(1) Jeder Inhaber einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist, soweit die Bestimmungen des

dritten und vierten Abschnitts keine besonderen Aufzeichnungspflichten vorsehen, verpflichtet,

regelmäßig und fortlaufen Art, Anzahl und Geschlecht der gehaltenen, gezüchteten oder sonst

verwendeten Tiere aufzuzeichnen. Zugänge (z.B. Erwerb, Geburten) und Abgänge (z.B. Verkauf,

Todesfälle) sind getrennt zu erfassen.

 

(2) Jede Änderung der für die Erteilung einer Bewilligung maßgeblichen Umstände ist der

Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung,

zu melden.

 

 

8. Abschnitt

 

Überwachung

 

§ 32. Befugnisse der Überwachungsorgane

 

(1) Besteht der dringende Verdacht, daß dieses Bundesgesetz oder eine auf seiner Grundlage

erlassene Verordnung übertreten wird oder daß ein auf diese Rechtsgrundlagen gestützter

Bescheid nicht eingehalten wird, so sind die Organe und Beauftragten der Behörde sowie die

Tieranwälte befugt

 

1.   ohne Ankündigung Grundstücke, Geschäftsräume, Gebäude, sonstige Anlagen des

      Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 5) während der Geschäfts - und Betriebszeit zu betreten,

 

2.   zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

   

      a)   die in Z 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen außerhalb der Geschäfts -

            und Betriebszeiten zu betreten,

 

      b)   Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten.

 

3.   Transportmittel zu öffnen,

4.   Aufzeichnungen, die nach diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen

      Verordnung zu führen sind, sowie sonstige geschäftliche Unterlagen einzusehen,

 

5.   Tiere zu untersuchen und Proben, insbesondere Blut -, Harn -, Kot -, Futter - und

      Wasserproben zu entnehmen,

 

6.   Verhaltensbeobachtungen an Tieren vorzunehmen und dabei insbesondere auch Bild - und

      Tonaufzeichnungen anzufertigen.

 

(2) Der Auskunftspflichtige hat die Ausübung der Befugnisse gem. Abs. 1 Z 1 bis 6

zu unterstützen, insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu

bezeichnen, den Zugang zu ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu

erteilen, die Einsicht in Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Hilfestellung

bei der Untersuchung und Beobachtung der Tiere zu leisten. Er hat das Recht, die Organe bei

ihrer Inspektion zu begleiten. Wird er dazu aufgefordert, so ist er zur Anwesenheit verpflichtet.

 

(3) Besteht der Verdacht, daß Tiere, die in Wohnräumen in einer Weise gehalten werden, die

nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen

Verordnung entspricht, so hat der Auskunftspflichtige diese Tiere auf Verlangen der Behörde

vorzuführen, wenn eine Besichtigung gem. Abs. 1 Z 2 lit. b) nicht zulässig ist. Der

Auskunftspflichtige ist verpflichtet, der Behörde Auskunft über die Unterbringung der Tiere in

der Wohnung zu geben und diese Angaben in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;

 

(4) Die in Abs. 1 genannten Organe und Personen haben bei der Durchführung der amtlichen

Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

 

§ 33. Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge

 

(1) Alle Tierhaltungen, die nach diesem Bundesgesetz einer behördlichen Bewilligung bedürfen,

sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch im Abstand von zwei Jahren, unabhängig vom

Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf eine Verwaltungsübertretung auf die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

sowie auf ihre Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid zu überprüfen.

 

(2) Die Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 sowie die Duldungs -,

Auskunfts - und Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen gem. § 32 Abs. 2 gelten für

Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 sinngemäß.

 

(3) Wird eine Tierhaltung, die einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne

Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dem Tierhalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb

einer angemessenen, gleichzeitig festzusetzenden Frist eine Bewilligung zu beantragen und die

Einstellung der Tierhaltung anzudrohen. Macht der Tierhalter von der Möglichkeit der

nachträglichen Antragstellung nicht Gebrauch oder kann die Bewilligung nicht erteilt werden, so

ist die Tierhaltung zu untersagen und ihre Einstellung zu verfügen. Die von dieser Maßnahme

betroffenen Tiere sind dem Halter abzunehmen (§ 38) und für verfallen zu erklären (§ 46).

 

(4) Für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gem. § 21 Abs. 1 gilt diese Bestimmung mit der

Maßgabe, daß zu jeder nur ein Mal stattfindenden Veranstaltung ein Organ oder ein Beauftragter

der Behörde zu entsenden ist und bei einer Serie von Veranstaltungen jeder Bewilligungsinhaber

mindestens ein Mal einer Kontrolle zu unterziehen ist.

 

§ 34. Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über

Schlachtbetriebe

 

(1) Betriebe, in welchen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden und Schlachtbetriebe sind

von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch ein Mal jährlich, unabhängig

vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf eine Verwaltungsübertretung auf die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

zu überprüfen. Bei Tierhaltungsbetrieben, die zur Kennzeichnung ihrer Produkte mit dem

Österreichischen Tierschutzsiegel (§ 12) berechtigt sind, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Verleihung des Tierschutzsiegels noch vorliegen.

 

(2) Die Befugnisse der Kontrollorgane gem. § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 sowie die Duldungs -

Auskunfts - und Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen gem. § 32 Abs. 2 gelten für

Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 sinngemäß.

 

(3) Die Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 erstrecken sich auf alle Betriebe, in welchen Kälber,

Rinder, Schweine, Hausgeflügel, Schafe, Ziegen oder Pferde gehalten oder geschlachtet werden.

9. Abschnitt

 

Behördliche Maßnahmen

 

§ 35. Anpassungsaufträge

 

(1) Stellt die Behörde anläßlich einer Überprüfung gem. §§ 32, 33 oder 34 oder anläßlich einer

sonstigen Amtshandlung fest, daß

 

1.   Tiere nicht entsprechend diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen

      Verordnungen gehalten oder behandelt werden,

 

2.   nachträglich Umstände eingetreten sind, die der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen

      bzw. Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren,

      weggefallen sind, oder

 

3.   Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen oder Auflagen, die im Bewilligungsbescheid

      festgesetzt wurden, nicht eingehalten werden,

 

so hat sie dem Tierhalter die Behebung der festgestellten Mängel und die Herstellung einer

tiergerechten Haltung mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat die erforderlichen Maßnahmen

genau zu bezeichnen und eine Frist für ihre Behebung festzusetzen.

 

(2) Bei der Bemessung der Anpassungsfrist ist auf die Art der Maßnahmen, auf das Interesse des

Tierschutzes und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Die wirtschaftliche

Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung von Förderungen zu beurteilen. Die Frist darf bei der

Anpassung baulicher Anlagen höchstens sieben Jahre, bei sonstigen Maßnahmen höchstens zwei

Jahre betragen. Ist die Neuerrichtung eines Stallgebäudes erforderlich, so kann die

Anpassungsfrist bis zu zehn Jahren betragen.

 

§ 36. Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung einer

Tierhaltung

 

(1) Kommt der Tierhalter einem gern. § 35 erteilten Anpassungsauftrag nicht innerhalb der von

der Behörde festgesetzten Frist oder nicht in einer dem Bescheid entsprechenden Weise nach, so

ist,

 

1.   sofern es sich um eine bewilligungspflichtige Tierhaltung oder um eine sonstige

      bewilligungspflichtige Tätigkeit handelt, die Bewilligung zu widerrufen und die Einstellung

      der Tierhaltung oder der Tätigkeit zu verfügen;

 

2.   bedarf eine Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit keiner Bewilligung durch die Behörde, so ist

      die Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit zu untersagen und ihre Schließung oder Beendigung

      zu verfügen.

 

(2) Die von den Maßnahmen gem. Z 1 und 2 betroffenen Tiere sind dem Halter abzunehmen (§

37) und für verfallen zu erklären (§ 46).

 

§ 37. Abnahme von Tieren

(1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnung gehalten, behandelt oder befördert, so ist das Tier

demjenigen, der die Handlung begeht, ohne vorangegangenes Verfahren abzunehmen.

 

(2) Die Behörde hat für die pflegliche Unterbringung eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Ist

der Schädiger nicht der Halter des Tieres, so hat sie den Tierhalter unverzüglich von dieser

Maßnahme zu verständigen, sofern dieser nicht offensichtlich bereits davon Kenntnis hat.

 

(3) Das Tier ist dem Halter auszufolgen, wenn dieser nicht der Schädiger ist oder eine weitere

Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Andernfalls hat die Behörde den Verfall (§ 46) des Tieres

auszusprechen.

 

(4) Der Halter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier

aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die bei

Abnahme des Tieres unvermeidbar eingetreten sind.

 

§ 38. Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

 

(1) Die zuständige Behörde hat das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, wenn diese

 

1.   einer Zucht im Sinne des § 29 Z 17(Qualzucht) oder

 

2.   einer Zucht im Sinne des § 29 Z 18 (Aggressionszucht)

 

entstammen und damit gerechnet werden muß, daß auch die Nachkommen erbliche Anlagen

aufweisen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Z 1), oder diese eine

erhöhte Aggressions - oder Kampfbereitschaft bewirken können (Z 2).

 

(2) Wird einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb einer gleichzeitig zu

setzenden Frist nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tier dem Halter abzunehmen und die

Vornahme des angeordneten Eingriffs auf Kosten des Halters zu veranlassen. Erscheint eine

tiergerechte Haltung durch den Halter nicht mehr gewährleistet, so ist das Tier als verfallen zu

erklären und pfleglich unterzubringen.

 

 

10. Abschnitt

 

Vollziehung

 

§ 39. Behörde

 

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2) Die Behörde ist insbesondere auch verpflichtet,

 

1.   auf Verbesserungsmöglichkeiten der Tierhaltung im Interesse des Tierschutzes hinzuwirken

      und fachliche Beratung zur Umsetzung dieser Verbesserungsmöglichkeiten anzubieten;

2.   inländischen und ausländischen Behörden in Tierschutzangelegenheiten Rechtshilfe zu

      leisten;

 

3.   im Rahmen des Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der

      Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht - Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987, und der

      auf dessen Grundlage erlassenen Landesgesetze Auskünfte über die Vollziehung dieses

      Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen.

 

§ 40. Tierschutzorgane

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Vollziehung dieses

Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sind Tierschutzorgane in

der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

 

(2) Die Tierschutzorgane haben folgende Aufgaben wahrzunehmen;

 

1.   Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen

      Verordnungen und der aufgrund dieser Rechtsgrundlagen erlassenen Bescheide;

 

2.   unverzügliche Anzeige der Übertretung der in Z 1 genannten Rechtsgrundlagen.

 

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gem. Abs. 2 sind die Tierschutzorgane, unbeschadet der in § 32

genannten Befugnisse, berechtigt,

 

1.   Personen, die sie auf frischer Tat betreten, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität

      anzuhalten und zum Sachverhalt zu befragen. Ist die Identität der Angehaltenen nicht sofort

      feststellbar, sind die Tierschutzorgane verpflichtet, die angehaltenen Personen unverzüglich

      dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben.

 

2.   Bei Betretung auf frischer Tat sind die Tierschutzorgane zur Abnahme (§ 38) der vom

      tierschutzwidrigen Verhalten betroffenen Tiere berechtigt.

 

(4) Zum Tierschutzorgan dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die

 

1.   das 19. Lebensjahr vollendet haben;

 

2.   die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates

      der Europäischen Gemeinschaften sind;

 

3.   über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben

      sowie über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen;

 

4.   im Rahmen einer Befragung nachweisen, daß sie über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben

      gem. Abs. 2 erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des

      Tierschutzes verfügen.

 

(5) Als nicht vertrauenswürdig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gelten jedenfalls Personen, über die eine

Verwaltungsstrafe oder eine gerichtliche Strafe wegen tierquälerischen Verhaltens verhängt

worden ist.

(6) Tierschutzorgane sind von der Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben

anzugeloben. Nach der Angelobung ist den Tierschutzorganen ein Dienstausweis auszustellen und

ein Dienstabzeichen auszuhändigen, die nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen sind.

 

(7) Tierschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das

Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

 

(8) Die Bestellung zum Tierschutzorgan erlischt durch Widerruf, Tod oder schriftlichen Verzicht.

 

(9) Die Bestellung zum Tierschutzorgan darf nur widerrufen werden, wenn

 

1.   Umstände eintreten, die eine Bestellung zum Tierschutzorgan ausschließen würden;

 

2.   ein Tierschutzorgan seinen Obliegenheiten nicht nachkommt;

 

3.   ein Tierschutzorgan an den Schulungsmaßnahmen gem. Abs. 10 zwei Mal hintereinander

      unentschuldigt nicht teilnimmt;

 

4.   ein Tierschutzorgan einer Weisung der Behörde nicht nachkommt.

 

(10) Der Bundesminister für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat mindestens ein

Mal jährlich Maßnahmen zur Fortbildung der Tierschutzorgane zu veranstalten; die

Tierschutzorgane sind zur Teilnahme verpflichtet.

 

§ 41. Tieranwaltschaft

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Tieranwaltschaft ist eine Behörde, die an der Vollziehung des

Bundes - Tierschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen mitwirkt. Ihr

obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Tierschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes und der

auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Insbesondere obliegen ihr

 

1.   die Vertretung der Interessen der Tiere im Verwaltungsverfahren und im

      Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage

      erlassenen Verordnungen sowie im gerichtlichen Strafverfahren;

 

2.   die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes;

    

3.   die Beratung der Tierhalter sowie die Information der Öffentlichkeit in Angelegenheiten des

      Tierschutzes.

 

(2) Der Tieranwaltschaft sind alle Bescheide und Urteile, die in tierschutzrechtlichen Verfahren im

Sinne des Abs. 1 Z 1 ergehen, alle auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes eingeholten

Gutachten sowie alle der Behörde nach diesem Bundesgesetz zugehenden Meldungen nachweislich

zuzustellen. Die der Tieranwaltschaft gem. § 47 Abs. 6 zu übermittelnden Bescheide

(Tierhalteverbote) sind in einer Datenbank zu sammeln.

 

(3) Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten gem. Abs. 1 Z 1 ist die Tieranwaltschaft berechtigt,

1.   Berufung gegen Bescheide im tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren, im

      tierschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren und Berufung gegen Urteile im

      gerichtlichen Strafverfahren gern. § 222 StGB zu erheben;

 

2.   Gutachten von Amtstierärzten, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer auf

      seiner Grundlage erlassenen Verordnung einzuholen sind, innerhalb von vier Wochen ab

      Zustellung zu beeinspruchen. Macht die Tieranwaltschaft von diesem Recht Gebrauch, so

      ist die Behörde verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dabei ist die Person des

      Gutachters von der Behörde im Einvernehmen mit der Tieranwaltschaft zu bestimmen.

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Tieranwälte sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Sie

besitzen Parteistellung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren nach dem

Bundes - Tierschutzgesetz sowie im gerichtlichen Strafverfahren.

 

(5) Die Tieranwälte müssen über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften oder der

Naturwissenschaften, insbesondere der Veterinärmedizin, der Nutztierwissenschaften oder der

Biologie, oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen und eine mindestens fünfjährige

Erfahrung im Bereich des Tierschutzes nachweisen. Sie werden von Tierschutzvereinen, die ihre

Tätigkeit mindestens zehn Jahre im Bundesgebiet ausgeübt haben, nominiert und vom

Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt. Die Wiederbestellung ist

zulässig.

 

(6) Die Tieranwaltschaft setzt sich aus der erforderlichen Anzahl, mindestens jedoch aus drei

Tieranwälten zusammen. Die Tieranwälte haben eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche

die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der

Genehmigung durch den Bundesminister.

 

(7) Die Tieranwaltschaft hat dem Nationalrat zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über

ihre Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

 

(8) Eine vorzeitige Abberufung eines Tieranwaltes darf nur erfolgen, wenn dieser die ihm nach

diesem Bundesgesetz obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt.

 

§ 42. Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie

 

(1) Bundespolizei und Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken

durch

 

1.   Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

 

2.   Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen, insbesondere durch

      die vorläufige Beschlagnahme von Tieren oder Gegenständen;

 

3.   Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

      erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme von auf frischer Tat betretenen Personen

      (§ 35 Verwaltungsstrafgesetz, VStG, BGBl. Nr. 52/1991), durch Festsetzung und

      Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;

4.   Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzug zur Sicherung des Verfalls (§ 46) erforderlich sind

      (§ 39 Abs. 2 VStG);

 

5.   die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG) und

 

6.   die Leistung von Hilfe bei Amtshandlungen auf Ersuchen der Behörde oder der

      Tieranwaltschaft.

 

(2) Die Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie sind verpflichtet, die

Tieranwaltschaft über alle Anzeigen in tierschutzrechtlichen Angelegenheiten zu informieren.

 

§ 43. Anzeige - und Verständigungspflichten

 

(1) Personen mit Weisungs -, Aufsichts - oder Erziehungsbefugnissen, wie Dienstgeber,

Aufsichtspersonen, Erziehungsberechtigte, haben dafür zu sorgen, daß die bei ihnen

beschäftigten, ihnen unterstellten oder ihrer Aufsicht anvertrauten Personen die Bestimmungen

dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einhalten. Sie sind

verpflichtet, wahrgenommene Tierquälereien, die diese Personen begehen, unverzüglich zu

beenden und zur Anzeige zu bringen.

 

(2) Die praktizierenden Tierärzte und die Tierschutzorgane (§ 40) sowie die nach

landesrechtlichen Vorschriften eingerichteten Forstschutz -, Jagdschutz -, Fischereiaufsichts - und

Naturwacheorgane, die Organe der Land - und Forstwirtschaftsinspektionen und die Bediensteten

der Umweltanwaltschaften, sind verpflichtet, Übertretungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide unverzüglich der zuständigen Behörde

anzuzeigen und die Tieranwaltschaft davon in Kenntnis zu setzen.

 

(3) Die Gerichte haben die zuständige Behörde und die Tieranwaltschaft von der Einleitung eines

Strafverfahrens wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB unverzüglich zu verständigen.

 

§ 44. Tierschutzbericht

 

Der Bundesminister hat dem Nationalrat in Abständen von zwei Jahren, erstmals jedoch zum 31.

März 2003, einen Bericht über die Lage des Tierschutzes und über den Stand der Umsetzung

dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorzulegen

(Österreichischer Tierschutzbericht). Dabei sind insbesondere auch die Erfahrungen mit der

Vollziehung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

 

11. Abschnitt

 

Strafbestimmungen

 

§ 45. Geld - und Arreststrafen

 

(1) Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf seiner Grundlage erlassenen

Verordnungen verstößt, ist mit Geldstrafe bis 300.000,- Schilling (21.802,- Euro) zu bestrafen.

(2) Wer durch die Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen

Verordnung Vermögensvorteile erlangt hat, ist neben der gem. Abs. 1 verhängten Geldstrafe zur

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen Bereicherung zu verpflichten.

 

(3) Ist die Geldstrafe nicht einbringlich, so ist an ihrer Stelle eine Arreststrafe bis zu sechs

Wochen zu verhängen.

 

(4) Der Versuch ist strafbar.

 

(5) Nach Abs. 1 oder 2 ist auch zu bestrafen, wer als erziehungs - oder weisungsberechtigte

Person duldet, daß eine seiner Aufsicht unterstehende Person eine nach diesem Bundesgesetz

strafbare Handlung setzt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. Die Strafbarkeit ist

unabhängig von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters.

 

(6) Einnahmen auf Grund von Geldstrafen, die nach diesem Bundesgesetz verhängt werden, sind

im Sinne des § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zur Erfüllung

von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zweckgebunden zu verwenden.

 

§ 46. Verfall

 

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung

verwendet wurden und Tiere, gegen die sich das strafbare Verhalten gerichtet hat, können nach

den §§ 17 und 18 VStG für verfallen erklärt werden.

 

(2) Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen oder nach diesem Bundesgesetz oder

einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verboten sind, können ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

 

(3) Für verfallen erklärte Tiere sind, sofern ihre Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie verletzt

sind, unverzüglich einer medizinischen Versorgung zuzuführen. Wenn das Weiterleben für ein

Tier nach veterinärmedizinischem Urteil eine Qual bedeutet und die Wiederherstellung seines

Wohlbefindens aus veterinärmedizinischer Sicht nicht möglich scheint, hat die Behörde für die

tierschutzgerechte Tötung zu sorgen. Für verfallen erklärte Wildtiere, die zum Leben in Freiheit

fähig sind, sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen. Andere Tiere und Wildtiere, die zum

Leben in Freiheit unfähig sind, sind pfleglich unterzubringen.

 

(4) Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde oder dem Tierheim die für die

pflegliche Unterbringung des Tieres aufzuwendenden Kosten zu ersetzen.

 

§ 47. Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

 

(1) Die Behörde hat einer Person, die wegen

 

1.   wiederholter oder schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder eine auf

      seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder

 

2. wegen einer strafbaren Handlung gem. § 222 StGB

bestraft wurde, das Halten von, den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit

Tieren für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer zu untersagen. Dauer und Umfang des

Verbotes sind nach den Erfordernissen des Tierschutzes festzulegen. Die Wiedererlangung der

Berechtigung zur Haltung oder zum Umgang mit Tieren kann vom Erwerb eines

Sachkundenachweises abhängig gemacht werden.

 

(2) Als besonders schwerwiegender Verstoß im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt jedenfalls die

Verwirklichung eines Tatbestandes gem. § 29 Abs. 2.

 

(3) Ein Verbot gem. Abs. 1 ist auch dann auszusprechen, wenn der Täter wegen mangelnder

Zurechnungsfähigkeit, wegen Strafunmündigkeit oder wegen verzögerter Reife im Zeitpunkt der

Tat nicht bestraft werden konnte.

 

(4) Die Behörde hat geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Tierhalteverboten zu

setzen.

 

(5) Wird gegen ein Verbot nach Abs. 1 verstoßen, so hat die Behörde unverzüglich die Abnahme

(§ 38) des Tieres vorzunehmen und seinen Verfall auszusprechen (§ 46).

 

(6) Nach Rechtskraft eines Verbotsbescheides im Sinne des Abs. 1 hat die bescheiderlassende

Behörde der Tieranwaltschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.

 

(7) Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem

Bundesgesetz bei der Tieranwaltschaft Auskunft darüber einzuholen, ob der Beschuldigte bereits

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder wegen einer Verletzung des § 222

StGB verurteilt wurde oder ob eine andere Behörde bereits ein Tierhalteverbot gegen ihn erlassen

hat.

 

 

12. Abschnitt

 

Schluß - und Übergangsbestimmungen

 

§ 48. Vollziehung

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz sowie hinsichtlich der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 3

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

 

§ 49. Verweisungen

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 50. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der abweichenden Bestimmungen in § 11 Abs. 6 und § 13

Abs. 1, mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die Tierschutzgesetze der

Bundesländer und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen außer Kraft.

 

(2) Die §§ 4 Abs. 2 und 3, 10, 24 sowie 41 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

 

§ 51. Übergangsbestimmungen

 

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tierhaltung im Sinne

der §§ 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20 oder 22 betreiben, haben dies der Behörde innerhalb von sechs

Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden, wenn die Tierhaltung vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes keiner Bewilligung bedurfte. Um eine Bewilligung nach diesem

Bundesgesetz ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anzusuchen.

 

(2) Das Verbot des § 18 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Tiere im Sinne der Anlage 2, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden. Die Haltung dieser Tiere ist der

Behörde unverzüglich anzuzeigen. Ist die tiergerechte Haltung nicht sichergestellt, so hat die

Behörde für die Beendigung der Tierhaltung (§ 36 Abs. 1 Z 2) und für die tiergerechte

Unterbringung der Tiere zu sorgen.

 

(3) Wurde eine Bewilligung für eine Tierhaltung oder sonstige Tätigkeit im Sinne des Abs. 1

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf der Grundlage des Tierschutzrechts eines

Landes erteilt, so gilt diese Bewilligung nach diesem Bundesgesetz als erteilt.

Anlage 1

 

Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege im Sinne des §

18 Abs. 1 Z 2:

 

 

1. Säugetiere (Mammalia):

 

Ameisenigel (Tachyglossidae): alle Arten

Beuteltiere (Marsupialia): alle Arten

Insektenfresser (Insectivora)

Fledertiere (Chiroptera): alle Arten

Herrentiere oder Primaten (Primates): alle Arten

Nebengelenkstiere (Xenarthra): alle Arten

Nagetiere (Rodentia): sofern sie zur Pelzgewinnung gehalten werden

Hasentiere (Lagomorpha): sofern sie zur Pelzgewinnung gehalten werden

Marderartige Raubtiere (Mustelidae): alle Arten

Hundeartige Raubtiere der Gattung Fuchs (Vulpes spp.)

Wasserraubtiere (Pinnipedia): alle Arten

Wale (Cetacea): alle Arten

Erdferkel (Orycteropodidae)

Rüsseltiere (Proboscidae): alle Arten

Seekühe (Sirenia): alle Arten

Schliefer (Hyracoidae): alle Arten

Unpaarhufer (Perissodactyla): alle Arten

        mit Ausnahme von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln

Paarhufer (Artiodactyla): alle Arten

        mit Ausnahme von Rindern, Schafen, Ziegen, Lamas und Schweinen

 

2. Vögel (Aves):

 

Laufvögel (Struthioniformes): alle Arten

Lappentaucher (Podicipediformes); alle Arten

Seetaucher (Gaviiformes): alle Arten

Pinguine (Sphenisciformes): alle Arten

Ruderfüßer (Pelecaniformes): alle Arten

Stelzvögel (Ciconiiformes): alle Arten

Flamingos (Phoenicopteriformes): alle Arten

Greifvögel (Falconiformes): alle Arten

Hühnervögel (Galliformes) der Familie Rauhfußhühner (Tetraonidae)

Kranichvögel (Gruiformes): alle Arten

Wat - und Möwenvögel (Charadriiformes): alle Arten

Papageien (Psittaci) der Gattung Ara, Kakadua, Amazona, Probosciger, Strigops und Nestor

Kuckucksvögel (Cuculiformes): alle Arten

Eulen (Strigiformes): alle Arten

Nachtschwalben (Caprimulgiformes): alle Arten

Seglervögel (Apodiformes): alle Arten

Kolibris (Trochiliformes): alle Arten

Trogons (Trogoniformes): alle Arten

Mausvögel (Coliiformes): alle Arten

Rackenvögel (Coraciformes): alle Arten

Spechtvögel (Piciformes): alle Arten

 

3. Lurche (Amphibien):

 

Riesensalamander (Cryptobranchidae spp.): alle Arten

Blindwühlen (Gymnophiona): alle Arten

 

4. Kriechtiere (Reptilia)

 

Schildkröten (Chelonia, Testudines) alle Arten

          mit Ausnahme der Griechischen Landschildkröte, der Rotwangenschildkröte und der

          heimischen Sumpfschildkröte

Krokodile (Crocodilia): alle Arten

Echsen (Sauria): alle Arten

Schlangen (Serpentes, Ophidia): alle Arten

 

5. Fische (Pisces):

 

alle Arten, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden,

         mit Ausnahme der heimischen Arten

 

6. Gliederfüßer (Arthropoda):

 

a) Höhere Krebse (Malacostraca)

          alle Meerestiere (maritime Arten)

          Flußkrebse (Limnische Decapoda)

 

b) Insekten (Insecta) : alle Arten von Schmetterlingen (Lepidoptera)

 

7. Stachelhäuter (Echinodermata): alle Arten

 

8. Weichtiere (Mollusca):

 

alle Meerestiere (maritime Arten)

Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera)

 

9. Hohltiere (Coelenterata): alle Arten

 

10. Schwämme (Porifera):alle Arten

Anlage 2

 

Wildtierarten, deren Haltung in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen aufgrund ethologischer und zoologischer Erkenntnisse gern. § 20 Abs. 2

verboten ist:

 

I. Säugetiere (Mammalia):

 

Kloakentiere (Monotremata)

Beuteltiere (Marsupialia)

Insektenfresser (Insectivora)

Fledertiere (Chiroptera)

Riesengleiter (Dermoptera)

Spitzhörnchen (Tupaioidea)

Herrentiere (Primates)

Nebengelenktiere (Xenarthra)

Schuppentiere (Pholidota)

Schleichkatzen (Viverridae)

Hyänen (Hyaenidae)

Hundeartige Raubtiere (Canidae)

Großkatzen (Pantherini)

Kleinkatzen (Felini)

Gepard (Acinonyx jubatus)

Großbären (Ursidae)

Katzenbär (Ailurus fulgens)

Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca)

Hasentiere (Lagomorpha)

Robben (Pinnipedia)

Wale (Cetacea)

Röhrchenzähner (Tubulidentata)

Seekühe (Sirenia)

Nashörner (Rhinocerotidae)

Tapire (Tapiridae)

Flußpferde (Hippopotamidae)

Giraffen (Giraffidae)

Rüsseltiere (Proboscidae)

 

II Vögel (Aves): alle Ordnungen außer Papageienvögel (Psittaciformes)

 

III Lurche (Amphibia): alle Ordnungen

 

IV Reptilien (Reptilia): alle Ordnungen

 

V Fische: alle Ordnungen

Anlage 3

 

Folgende Wildtierarten gelten als gefährlich im Sinne des § 22 Abs. 1:

 

1. Säugetiere (Mammalia):

 

a) Schnabeltiere (Ornithorhynchidae)

    Ornithorhynchus anatinus

 

b) Beuteltiere (Marsupialia)

    Rotes Riesenkänguruh (Macropus rufus)

    Graues Riesenkänguruh (Macropus giganteus)

    Macropus fuliginosus

    Bergkänguruh (Macropus robustus)

 

c) Herrentiere (Primaten)

    Meerkatzenartige der Gattung Paviane (Papio spp.)

    Gibbons (Hylobatidae)

    Menschenaffen (Pongidae)

 

d) Marderartige Raubtiere (Mustelidae): Vielfraß (Gulo gulo)

 

e) Großbären (Ursidae): alle Arten

 

f) Katzenbären (Ailuridae): Großer Panda oder Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca)

 

g) Katzenartige Raubtiere (Felidae): alle Arten außer der Hauskatze

 

h) Hundeartige Raubtiere (Canidae)

    alle Arten außer dem Haushund und den Fuchsarten (Vulpes spp.)

 

i) Hyänen (Hyaenidae): alle Arten

 

2. Kriechtiere (Reptilia):

 

a) Krokodile (Crocodilia)

    alle Arten von Leistenkrokodilen (Crocodylidae)

    alle Arten von Gangesgavialen (Gavialidae)

    alle Arten von Alligatoren (Alligatoridae) außer Paleosuchus palpebrosus, Paleosuchus

    trigonotus und Osteolaemus tetraspis

 

b) Echsen (Sauria)

     Krustenechsen (Helodermatidae)

     Warane (Varanidae) der Arten V. komodensis, V. salvator, V. vanus, V. salvadorii, V.

     giganteus und V. bengalensis;

 

c) Schlangen (Serpentes, Ophidia)

    Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kupferkopf (Austrelaps), Königskobra

    (Ophiophagus Hannah), Oxyuranus, Taipan und Rauhschuppen - Schlange (Tropidechis

     carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraits (Bungarus spp.),

     Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.), Bauchdrüsenottern

    (Maticora spp.), Korallenottern (Micrurus spp.), Kobras (Naja spp.), Notechis spp.,

    Australische Schwarzotter (Pseudechis spp.), Australische Braunschlange (Pseudonaja spp.)

    und Baumkobras (Pseudohaje spp.);

 

    alle Gattungen von Seeschlangen (Hydrophiidae), Vipern (Viperidae) der Arten Puffotter

    (Bitis arietans), Gabunviper (Bitis gabonica), Nashornviper (Bitis nasicornis) und

    Kettenviper (Daboia russelli) sowie alle Arten von Sandrasselottern (Echis spp.),

    Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotalus

    adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalusatrox), Mexikanische

    Westküstenklapperschlange (Crotalus basiliscus), Tropische Klapperschlange (Crotalus

    durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), Mojave - Klapperschlange

    (Crotalus scutulatus), Aruba - Klapperschlange(Crotalusunicolor), Uracoan - Klapperschlange

    (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta), Lanzenottern der Arten Bothrops

    alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops caribbaeus, Bothrops jararaca,

    Bothrops jajaracussu, Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die Chinesische

    Lanzenotter (Agkistrodon acutus)Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten Netzpython

    (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda (Eunectes

    murinus).

 

3. Gliederfüßer (Arthropoda):

 

    a)  Skorpione (Scorpiones): alle Arten der Familie Buthidae

 

    b)  Spinnen (Araneae)

         Vogelspimien i.w.S. (Orthognatha) der Arten Trechona spp., Atrax spp., Hadronycha spp.

         und Harpactirella spp.

 

         andere Spinnen (Labidognatha) der Arten Schwarze Witwen (Latrodectusspp.), Speispinnen

         (Loxosceles spp.), Bolaspinnen (Mastrophora spp.), Kammspinnen (Phoneutria spp.),

         Cheiracanthium spp., Sicarius spp. und Hogna spp.

 

c) Hundertfüßer (Chilopoda): Riesenläufer (Scolopendra gigantica)

 

Anlage 4

 

Tierschutzorgane: Muster des Dienstausweises und des Dienstabzeichens gem. § 40 Abs. 6

Bundesgesetz über den Schutz von Tieren

(Bundes - Tierschutzgesetz - TierSchG)

 

 

Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

 

Die österreichischen StaatsbürgerInnen haben mehrfach der Forderung nach einem

bundeseinheitlichen, zeitgemäßen Tierschutzgesetz Ausdruck verliehen. Bereits 1993 wurden mit

Hilfe einer Tageszeitung rund 350.000 Unterschriften für dieses Anliegen gesammelt. Im März 1996

unterstützten schließlich 459.443 Personen im Rahmen des Tierschutz - Volksbegehrens „Ein Recht

für Tiere“ die Forderung nach einer Regelung des Tierschutzes auf Bundesebene.

 

Rechtszersplitterung des geltenden Tierschutzrechts

 

Trotzdem werden Tierschutzangelegenheiten in Österreich nach wie vor durch mittlerweile elf1

Landes - Tierschutzgesetze geregelt, die mehr oder weniger häufig novelliert wurden. Dazu kommen

pro Bundesland mehrere Verordnungen - österreichweit sind es derzeit ca. 35 -, die nähere

Bestimmungen über einzelne Regelungsbereiche des Tierschutzes enthalten.

 

Die Vereinbarungen gem. Art. 15a B - VG, welche die Länder zur Herbeiführung

einer Harmonisierung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen haben, sind nicht

geeignet, eine strukturelle Bereinigung des Tierschutzrechts herbeizuführen, sondern zeichnen - ganz

im Gegenteil - den Weg für eine weitere Rechtszersplitterung vor. So gilt beispielsweise in Salzburg

neben dem „allgemeinen Tierschutzgesetz“ ein eigenes „Nutztierschutzgesetz“, was nicht nur die

Normenflut erhöht, sondern auch zur materiellen Ungleichbehandlung² von Nutztieren und

„anderen“ Tieren führt, die mit einem ethisch motivierten Tierschutz unvereinbar ist.

 

Zu dieser territorialen Zersplitterung kommt der Umstand, daß zahlreiche tier(schutz)relevante

Materien dem Bundesgesetzgeber zugeordnet sind, insbesondere das Tierversuchs - und das

Tiertransportwesen, das Veterinärwesen, gewerberechtliche, sowie zivil - und strafrechtliche

Bestimmungen. Eine stringente, dem Prinzip der „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ folgende

Regelung des Tierschutzrechts kann daher nur durch eine Konsolidierung des Tierschutzrechts auf

Bundesebene herbeigeführt werden.

 

Im Gegensatz zum österreichischen Tierschutzrecht, das nur als „Flickwerk“ bezeichnet werden

kann, wird die Materie Tierschutz im deutschsprachigen Ausland durch den Bundesgesetzgeber

geregelt. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland benötigen hiefür ein Bundes - TierSchG, das

 

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1 Zu den neun Tierschutzgesetzen der Länder kommen noch das Salzburger Nutztierschutzgesetz, LGBl. Nr.

   76/1997 und das Gesetz des Landes Vorarlberg über Maßnahmen gegen Lärmstörung und über das Halten von

   Tieren, LGBL. Nr. 57/1994. In dem Arbeitspapier „Vergleich der Landesgesetze betreffend Tierschutz“ der

   Sozialistischen Fraktion wurde zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß die auf Landesebene erlassenen Gesetze

   und Verordnungen über die Materie Tierschutz ca. 600 Paragraphen umfaßt, was ca. dem Umfang des halben

   ABGB entspricht.

² So ist z.B. der Grundsatz der Mitgeschöpflichkeit nur für "Nicht - Nutztiere" vorgesehen, und der

   Zuständigkeitsbereich des im Salzburger TierSchG 1999 vorgesehenen „Tierschutzbeauftragten“ ist ausdrücklich

   auf die Bereiche der außerlandwirtschaftlichen Tierhaltung beschränkt.

die Materie - einschließlich des Tierversuchswesens und der strafrechtlichen Ebene - erschöpfend

regelt. In der Schweiz gilt neben dem TierSchG eine Tierschutzverordnung des

Bundesgesetzgebers, in Deutschland regeln acht Verordnungen des Bundesgesetzgebers einzelne

Bereiche, wie z.B. das Tiertransportwesen und die Haltungsanforderungen für Nutztiere.

 

In ihrem Koalitionspakt für die XX. Legislaturperiode vom 11. März 1996 bekennen sich die

Regierungsparteien zur „Deregulierung und zur Eindämmung der Gesetzesflut" sowie dazu, daß

Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung anzustreben sind“. Die geltende Rechtlage im

Bereich des Tierschutzes ist mit diesem Bekenntnis nicht vereinbar.

 

Regelungstechnik des Entwurfs

 

Unter dem Begriff Tierschutz sind Maßnahmen zu verstehen, die ausschließlich oder doch

vorrangig zum Wohl einzelner Tiere von wem immer gesetzt werden. Auch wenn eine

bestimmte Tierkategorie (z.B. Nutztiere) den Anknüpfungspunkt einer Norm darstellt, ist es - im

Gegensatz zum Artenschutz - immer das tierliche Individuum, dessen Schutz es sicherzustellen

gilt.

 

Unter Tierschutzrecht ist daher jener Bereich der Rechtsordnung zu verstehen, der auf juristisch -

institutioneller Ebene die Mißhandlung von Tieren mit einem Unwerturteil und einer Sanktion

belegt (Verbotsnormen) bzw. durch die Definition rechtlicher Rahmenbedingungen das

Wohlergehen der Tiere sichert (Gebotsnormen).

 

Tierschutzrecht zählt zu den „klassischen Schutzmaterien“, d.h. zu jenen Rechtsgebieten, deren

prioritärer Regelungszweck darin besteht, ein von der Rechtsordnung als schützenswert

anerkanntes Rechtsgut vor Ein - bzw. Übergriffen zu gewährleisten. Für solche Materien gilt, daß

sie 1. der vertraglichen (Art. 15a - Vereinbarungen!) Disposition entzogen und seitens des

Gesetzgebers mit einem entsprechenden Unwerturteil zu belegen sind; 2., daß eine qualitative

Deregulierung, d.h. eine Reduktion der normativen Inhalte auf bloße Rahmenregelungen oder

Mindeststandards, als Regelungsmodell ungeeignet ist, eine so verstandene Deregulierung

voraussetzt, daß alle Beteiligten über zumindest annähernd gleiche Möglichkeiten zur

Herbeiführung eines Interessenausgleichs verfügen. Ist dies nicht der Fall, so geht die

„Selbstregulierung" zwangsläufig zu Lasten derer, die des Schutzes bedürfen.

 

Tiere sind Teil der täglichen Erfahrungswirklichkeit des Menschen. Jeder kann daher in eine

Situation geraten, in der sich die Kenntnis tierschutzrelevanter Bestimmungen erforderlich ist. Die

derzeit geltende Rechtslage macht es den Rechtsunterworfenen jedoch nahezu unmöglich, sich

einen Überblick über die jeweils aktuelle geltende Rechtslage im Bundesgebiet zu verschaffen.

Die Unübersichtlichkeit der geltenden Rechtslage ist dem Bürger daher unzumutbar. Darüber

steht die Rechtszersplitterung der wissenschaftlichen Theoriebildung entgegen, was sich im

Zusammenhang mit einer fehlenden Entscheidungspraxis als Vollzugshindernis erweist.

 

Vom Regelungsinhalt her ist sowohl die Ungleichbehandlung der Tiere als auch der Tierhalterin

den einzelnen Bundesländern sachlich nicht zu begründen und weder aus ethischer noch

aus ökonomischer Sicht zu rechtfertigen. Nach den Grundsätzen eines ethisch motivierten

Tierschutzes haben alle Tiere - unabhängig von ihrer Art und ihrer Bestimmung - das gleiche

Schutzbedürfnis und die gleiche Schutzwürdigkeit.³ Gerade die jüngste Entwicklung des

österreichischen Tierschutzrechtes zeigt, daß es einer strukturbereinigenden Grundsatzreform

bedarf, die nur durch eine bundeseinheitliche Regelung der Materie zu bewerkstelligen ist.

 

Der vorliegende Entwurf weicht in seiner Grundstruktur von der

Traditionellen Tierschutzgesetzgebung ab, die den Tierschutz stets nur als Ausnahme von der

grundsätzlichen Befugnis des Menschen zur Nutzung und auch zur Mißhandlung von Tieren

formuliert, ab. Eine Tierschutzgesetzgebung, die sich konsequent zum Tier als Schutzobjekt und

Rechtsgut bekennt, muß einen anderen Weg gehen: Sie muß das Tier grundsätzlich unter den

Schutz des Menschen stellen und darf nur ausnahmsweise, d.h. nur auf der Grundlage und im

Rahmen besonderer rechtlicher Bestimmungen, die Nutzung von Tieren zulassen.

 

Gliederung des Entwurfs:

 

Der Entwurf gliedert sich in zwölf Abschnitte und zeigt im einzelnen folgenden Aufbau:

 

 

 

 

 

 

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³ Den Besonderheiten einzelner Bereiche der Tierhaltung, etwa der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, ist durch

   Ausnahmevorschriften Rechnung zu tragen.


 

                                                                                                                                             § 15. Tierzucht zu gewerblichen Zwecken                    

                               1. Abschnitt                                                                                        § 16. Haltung von Heimtieren

                  Allgemeine Bestimmungen                                                                          § 17. Haltung von Tieren in Tierheimen

                                                                                                                                             § 18. Haltung von Wildtieren

§ 1.  Zuständigkeit                                                                                                            § 19. Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks

§ 2.  Zielsetzung                                                                                                                         und ähnlichen Einrichtungen

§ 3.  Anwendungsbereich                                                                                               § 20. Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés,

§ 4.  Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln                                        Wandertierschauen und ähnlichen Einrichtungen

§ 5.  Begriffsbestimmungen                                                                                             § 21. Veranstaltungen und Werbung mit Tieren

                                                                                                                                             § 22. Haltung gefährlicher Tiere

                               2. Abschnitt                                                                                        § 23. Findeltiere

                Pflichten gegenüber Tieren                                                          

                                                                                                                                                                                            4. Abschnitt

§ 6.  Allgemeine Hilfeleistungspflicht                                                                                           Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

§ 7.  Tierhalter

§ 8.  Pflichten des Tierhalters                                                                                          § 24. Verordnung über das Betäuben, Schlachten und Töten von

§ 9.  Grundsätze der Tierhaltung                                                                                              Tieren

                                                                                                                                             § 25. Schlachtung

                                   3. Abschnitt                                                                                    § 26. Tötung

                Allgemeine Bestimmung über die Haltung                                                

                           und den Umgang mit Tieren                                                                                               5. Abschnitt

                                                                                                                                                               Behandlung von und Eingriffe an Tieren

§ 10. Tierhaltungs - Verordnung                                                    

§ 11. Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere                                                                § 27. Behandlung von Tieren

§ 12. Tierschutzsiegel                                                                                                       § 28. Eingriffe an Tieren

§ 13. Haltung von Pelztieren            

§ 14. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit

         Tieren

                               6. Abschnitt                                                                                                                                       10. Abschnitt      

                               Tierquälerei                                                                                                                                      Vollziehung

 

§ 29. Verbot der Tierquälerei                                                                                           § 39. Behörde

                                                                                                                                             § 40. Tierschutzorgane

                               7. Abschnitt                                                                                        § 41. Tieranwaltschaft

                Tierschutzrechtliche Bewilligungen                                                           § 42. Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der

                                                                                                                                                      Bundesgendarmerie

§ 30. Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung                                                           § 43. Anzeige - und Verständigungspflichten

§ 31. Pflichten von Bewilligungsinhabern                                                                    § 44. Tierschutzbericht

 

                               8. Abschnitt                                                                                                                                       11. Abschnitt

                               Überwachung                                                                                                                               Strafbestimmungen

 

§ 32. Befugnisse im Rahmen der Überwachung                                                           § 45. Geld - und Arreststrafen

§ 33. Aufsicht über bewilligungspflichtige                                                                   § 46. Verfall

         Tierhaltungen und sonstige Tätigkeiten                                                              § 47. Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

§ 34. Überprüfung von Betrieben zur Haltung und

         Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere                                                                                                        12. Abschnitt

                                                                                                                                                                Übergangs - und Schlußbestimmungen

                               9. Abschnitt                                                                       

                Behördliche Maßnahmen                                                                § 48. Vollziehung

                                                                                                                                             § 49. Verweisungen

§ 35. Anpassungsaufträge                                                                                                              § 50. Inkrafttreten

§ 36. Widerruf einer Bewilligung, Untersagung                                                           § 51. Übergangsbestimmungen

         und Schließung der Tierhaltung

§ 37. Abnahme von Tieren

§ 38. Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren


 

Besonderer Teil

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zu § 1. (Zuständigkeit)

 

Abs. 1    Derzeit fallen Angelegenheiten des Tierschutzes gem. Art. 15 Abs. 1 B - VG in

Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dieser Umstand führt zu

der im allgemeinen Teil aufgezeigten zersplitterten und uneinheitlichen Rechtslage, die den

Anforderungen eines zeitgemäßen Tierschutzes nicht gerecht werden kann und überdies im Hinblick

auf die Umsetzung einschlägiger EU - Richtlinien bzw. hinsichtlich der Einhaltung der darin

vorgesehenen Berichtspflichten problematisch ist. Die durch das Instrument der Vereinbarung gem.

Art. 15a B - VG angestrebte Harmonisierung des Tierschutzrechts kann der begründeten Forderung

nach einer Strukturbereinigung dieses Rechtsgebietes und nach einer Eindämmung der Normenflut

nicht entsprechen.

 

Für eine Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Tierschutzes sprechen vor allem folgende

Umstände:

 

1.   die im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte zersplitterte und unstrukturierte

      Rechtslage, die auch durch das Instrument der Vereinbarungen gem. Art. 15a B - VG nicht

      bereinigt wird;

 

2.   zahlreiche zentrale tier(schutz)relevante Materien fallen in die Gesetzgebungskompetenz des

      Bundes (insbesondere Veterinär -, Tiertransport - und Tierversuchswesen, Handel mit Tieren,

      aber auch zivil - und strafrechtliche Bestimmungen über Tiere), sodaß das derzeit in die

      Länderkompetenz fallende „Tierschutzrecht im engeren Sinn“ (insbesondere allgemeine

      Tierschutz - und Tierhaltebestimmungen, verwaltungsstrafrechtliches Verbot der Tierquälerei)

      als Annexmaterie dieser Regelungsbereiche zu betrachten ist;

 

3.   die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union verpflichtet Österreich zur

      Umsetzung zahlreicher Bestimmungen, die das Tierschutzrecht im engeren Sinn betreffen

      (Mindestanforderungen im Bereich der Nutztierhaltung sowie für die Schlachtung und Tötung

      von Tieren); darüber hinaus sehen die Richtlinien auch eine Reihe von Berichtspflichten vor.

      Tritt an die Stelle von neun Transformationsvorgängen durch die Landesgesetzgeber ein

      Transformationsvorgang durch den Bundesgesetzgeber, so kann EU - Recht effizienter,

      transparenter und unter Verwendung einer einheitlichen Terminologie im innerstaatlichen

      Recht umgesetzt werden, und es kann auch den Berichtspflichten rascher und unbürokratischer

      Folge geleistet werden;

 

4.   schließlich ist auch das Tierschutzrecht des deutschsprachigen Auslands - trotz

      föderalistischer Verfassung - durch eine Konsolidierung des Tierschutzrechts auf

      Bundesebene gekennzeichnet: In der Schweiz wird die Materie Tierschutz seit 1981 in

      erschöpfender Weise durch das Eidgenössische Tierschutzgesetz und die Eidgenössische

      Tierschutzverordnung geregelt, in Deutschland trat 1972 das deutsche Tierschutzgesetz in

      Kraft, auf dessen Grundlageacht Verordnungen auf Bundesebene erlassen wurden. Beide

      Tierschutzgesetze regeln nicht nur den "Tierschutz im engeren Sinn“, sondern auch das

      Tierversuchswesen und den Strafrechtstatbestand der Tierquälerei.

 

5.   nach Ansicht ausländischer Behördenvertreter und Experten hat sich das unter Punkt 4.

      dargestellte Regelungsmodell, das einer laufenden Evaluierung unterzogen wird, äußerst

      bewährt. In beiden Staaten, die aus rechtshistorischer Sicht auf eine ähnlich zersplitterte

      Rechtslage zurückblicken, wie Österreich sie derzeit aufweist, gilt die

      Bundestierschutzgesetzgebung als geradezu unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung

      eines zeitgemäßen und effizient vollziehbaren Tierschutzrechts.

 

Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung in

Tierschutzangelegenheiten bedarf es der Verfassungsbestimmung des § 1. Tierschutz zählt

demnach zu den Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B - VG, wonach Gesetzgebung und

Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Die Vollziehung wird im Rahmen der

mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B - VG) von den Landesbehörden

(Bezirksverwaltungsbehörden) besorgt, die in Angelegenheiten des Tierschutzes funktionell als

Bundesbehörden tätig werden. Die Einrichtung von Bundesbehörden (Tierschutzorgane,

Tieranwaltschaft) bedarf einer Verfassungsbestimmung (vgl. §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2), da die

unmittelbare Bundesverwaltung nur in jenen Angelegenheiten zulässig ist, die in Art. 102 Abs. 2

B - VG angeführt sind.

 

Abs. 2    Aus demokratiepolitischen Gründen sind die von einer Rechtsmaterie Betroffenen in

die Gestaltung und Weiterentwicklung dieser Materie einzubeziehen. Können sich die Betroffenen

nicht artikulieren, so ist das Anhörungs - bzw. Mitwirkungsrecht einem hierzu berufenen Vertreter

zu übertragen. Im gegebenen Zusammenhang sind dies der organisierte Tierschutz und die

Tieranwaltschaft, der ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag zur Mitwirkung an der

Weiterentwicklung des Tierschutzrechts obliegt (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2). Anzuhören ist der

„Tierschutz - Dachverband Österreichs“, dem sich alle im Bundesgebiet organisierten und

einschlägig tätigen Vereinigungen anschließen können. Wird das Anhörungsrecht verletzt, so

stellt dies einen schwerwiegenden Mangel des Gesetzgebungs - bzw.

Verordnungsgebungsverfahrens dar.

 

Abs. 3    Die Bestimmung des für den Vollzug des Bundes - TierSchG zuständige

Ressortministers wird einer weiteren Diskussion vorbehalten.

 

Zu § 2. Zielbestimmung, Schutz der tierlichen Würde)

 

Abs. 1    formuliert das ‚,Wohlbefindensprinzip4 als Zielsetzung des Tierschutzgesetzes. Das

Tierschutzprinzip der Sicherung von Leben und Wohlbefinden ist als Freiheit von Schmerzen,

Leiden, Qualen und Angst bzw. - positiv formuliert - als Gewährleistung tiergerechter (vgl. § 9

Abs. 1 und 2) Lebens - bzw. Haltungsbedingungen zu verstehen. Die Sozialadäquanz der

vielfältigen Nutzung des Tieres durch den Menschen wird zumeist unhinterfragt vorausgesetzt

und im allgemeinen weder hinsichtlich ihrer rechtlichen noch hinsichtlich ihrer ethischen

 

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4  Vgl. Gotthard M. Teutsch: Mensch und Tier. Lexikon der Tierschutzethik. - Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht

    1987. S. 183.

Legitimation in Frage gestellt. § 2 Abs. 1, 2. Satz bringt daher zum Ausdruck, daß die tatsächlich

sozialadäquate Nutzung von Tieren

 

1.   auf eine ausdrückliche rechtliche Ermächtigung gegründet sein muß (arg. „auf der

      Grundlage [...] gesetzlicher Bestimmungen“) (Rechtfertigungsgebot) und

 

2.   diese, solcherart gerechtfertigte Nutzung in der Art und Weise ihrer Ausübung wiederum

              an die von gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen halten muß (arg. „im

      Rahmen gesetzlicher Bestimmungen") (Exzeßverbot).

 

Abs. 2    (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Abs. 2 anerkennt die

Würde des Tieres als geschütztes Rechtsgut. In Ermangelung einer solchen Bestimmung in der

geltenden österreichischen Bundesverfassung stellt Tierschutz somit a priori das unterlegene

Rechtsgut dar, wenn es zu einer Kollision mit verfassungsgesetzlich geschützten

Rechtsgüternkommt.5 Die verfassungsrechtliche Garantie des § 2 Abs. 2 gewährt freilich keinen

absoluten Schutz des genannten Rechtsgutes, sie stellt jedoch weitaus mehr als eine bloß

programmatische Bestimmung dar, da sie die Voraussetzung für eine Güterabwägung im

Einzelfall schafft und als Interpretationshilfe bei der Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen

heranzuziehen sein wird (verfassungskonforme Interpretation).

 

Das Bekenntnis des Verfassungsgesetzgebers zur mitgeschöpflichen Würde der Tiere ist eine

notwendige Konsequenz der seit 1.7.1988 geltenden Bestimmung des § 285a ABGB, der

bestimmt, daß Tiere keine Sachen sind. Die Verfassungsbestimmung ist daher schon aufgrund der

Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten.

 

Der Verfassungsgesetzgeber erkennt damit folgerichtig an, daß jedes Tier „unabhängig von seiner

Art und Bestimmung“ mitgeschöpfliche Würde besitzt. Der Begriff Art bezieht sich auf die

zoologische Systematik und trägt der wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung, daß jeder Tierart

eine bestimmte Funktion im ökologischen Kreislauf zukommt; die Einteilung in schädliche und

nützliche Tiere ist unter diesem Gesichtspunkt ebenso obsolet wie die Beschränkung des

Anwendungsbereiches eines Tierschutzgesetzes auf Wirbeltiere. Bestimmte „niedere Tierarten“

aus dem Rechtsschutz auszuschließen wäre nicht nur mit dem Grundsatz des ethischen

Tierschutzes unvereinbar, sondern auch wissenschaftlich unbegründbar und daher willkürlich:

Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen etwa, daß z.B. Zehnfußkrebse (Dekapoden) und

Kopffüßler (Cephalopoden) sinnesphysiologisch weitaus höher entwickelt sind, als bisher

angenommen wurde.

 

Der Begriff Bestimmung bezieht sich auf den Umstand, daß Tiere durch den Menschen in

vielfältiger Weise genutzt werden. Über das rechtliche und faktische Schicksal eines Tieres

entscheidet in aller Regel die vom Menschen festgelegte Zweckwidmung; die „Tierkategorie“

(Nutztiere, Wildtiere oder Heimtiere) ist daher auch in aller Regel der Anknüpfungspunkt für das

Tierschutzrecht. Diesem Prinzip folgt zwar auch der Entwurf, indem er zwischen verschiedenen

Regelungsbereichen (vgl. insbesondere §§ 10 und 24 sowie §§ 11 - 23) unterscheidet, dennoch

trägt § 2 Abs. 2 dem Prinzip Rechnung, daß

 

 

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5  Vgl. Antoine F. Goetschel: Tierschutz und Grundrechte. Dargestellt am Verhältnis zwischen der eidgenössischen

    Tierschutzgesetzgebung und den Grundrechten der persönlichen Freiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der

    Religionsfreiheit. - Bern [u.a.]: Haupt 1989.

1.   die mitgeschöpfliche Würde jedem Tier zukommt, unabhängig davon, welcher Art es

      angehört bzw. zu welchem Zweck es genutzt wird: Ein zum Schlachten bestimmtes Tier

      besitzt die gleiche mitgeschöpfliche Würde wie ein Heimtier, das als Gefährte des Menschen

      gehalten wird.

 

2.   grundsätzlich alle Tiere einen Anspruch auf einen tiergerechten (vgl. § 9 Abs. 1 und 2)

      Lebensvollzug haben. Da Tiere nicht zur beliebigen Disposition des Menschen stehen, darf

      dieser Anspruch darf nur nach Maßgabe von Abs. 1 eingeschränkt werden.

 

Die mitgeschöpfliche Würde bestimmt den Umgang mit Tieren. Aus ihr leitet sich die

Verantwortung des Menschen für das Tier ab, die wiederum verschiedene Pflichten des Menschen

gegenüber dem Tier begründet (vgl. insbesondere §§ 6 - 9). Auf einfachgesetzlicher Ebene wird

die Verantwortungsethik bzw. das Pflichtenkonzept des § 2 durch den Gesetzesbegriff der

Tiergerechtheit der Haltung und des Umgangs mit Tieren konkretisiert (vgl. § 9 Abs. 1 und 2).

Der Anspruch des Tieres auf tiergerechte Haltungsbedingungen und Behandlung ist somit nicht

als subjektives Recht, sondern als Reflex des Pflichtenkonzepts zu verstehen, das als Ausfluß der

Verantwortlichkeit des Menschen für das hilfsbedürftige Mitgeschöpf zu verstehen ist.

 

Zu § 3. (Anwendungsbereich)

 

Abs. 1    Da die verfassungsrechtlich anerkannte mitgeschöpfliche Würde allen Tieren

(Mitgeschöpfen) innewohnt (§ 2 Abs. 2), haben auch allen Tieren einen Anspruch auf

Rechtsschutz. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches tierschutzrechtlicher Bestimmungen

auf Wirbel - und Krustentiere, wie dies die geltenden Tierschutzgesetze des

Burgenlandes6 und Vorarlbergs7 vorsehen, ist daher nicht zu rechtfertigen.

 

Abs. 2    Das Jagd - und Fischereirecht, das weiterhin in der Kompetenz der Länder verbleibt,

enthält neben zahlreichen organisatorischen und ausbildungsbezogenen Normen auch genuin

tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insoweit greifen die Landesregelungen in eine

Bundeskompetenz ein. Für die Abgrenzung von zulässigem jagdlichen Handeln wird der - bislang

vom Gesetzgeber nicht definierte - Begriff der „Waidgerechtheit“ herangezogen. Da dieser

Begriff die Grenze zwischen erlaubtem und tierschutzwidrigem Verhalten zieht, ist es im

Tierschutzrecht zu definieren(vgl. in diesem Zusammenhang § 5 Z 13 und § 26 Abs. 3).

 

Zu § 4. (Mitfinanzierung des Tierschutzes)

 

Abs. 1    Die Qualität des Tierschutzes ist ein wesentlicher Parameter dafür, wie eine

Gesellschaft mit Schwachen und Hilfsbedürftigen umgeht; dies wiederum ist ein zentrales

Kriterium, an dem sich der Stand der Kulturentwicklung bemißt. Die Förderung des Tierschutzes,

und zwar im Bewußtsein der Bevölkerung und in der Praxis der Tierhaltung und - nutzung, ist

daher ein gesellschaftliches Anliegen, das zur politischen Aufgabe werden muß. Die vielfältige

Nutzung der Tiere und die dramatischen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen (z.B. durch

die Zerstörung der Lebensräume freilebender Tiere) verpflichtet die Gesellschaft, einen

finanziellen Beitrag zum Schutz der Tiere zu leisten.

 

 

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6  § 1 Abs. 2 Burgenländisches Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86/1990 idgF.

7  § 2 Abs. 1 Vorarlberger Tierschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 31/1982 idgF.

Abs. 2    Die Art und Höhe der finanziellen Förderung bzw. Bezuschussung von Maßnahmen

zum Schutz der Tiere sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Mittel ist, beginnend mit 1.1.2001

für jeweils ein Finanzjahr im voraus, im Verordnungsweg (Tierschutzförderungs - Verordnung)

festzulegen, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.

 

Abs. 3    enthält eine demonstrative Aufzählung jener Tierschutzmaßnahmen, für die jedenfalls

Fördermittel oder Zuschüsse vorzusehen sind. Auf Finanzierungsbeiträge für diese Maßnahmen

besteht nach Maßgabe der Tierschutz - Förderungsverordnung ein Rechtsanspruch. Für eine

Aufteilung der aus dieser Verpflichtung resultierenden finanziellen Belastung wäre eine

Vereinbarung gem. Art. 15a B - VG zwischen Bund und Ländern das geeignete Instrument.

 

 

Zu den zu fördernden Maßnahmen im einzelnen:

 

Z 1   Investitionsaufwand sowie laufender Personal - und Sachaufwand für die Tieranwaltschaft

         (§ 42)

 

Gem. Z 1 ist der Investitionsaufwand sowie der laufenden Personal - und Sachaufwandes der

Tieranwaltschaft aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren; um ihren öffentlichen Auftrag effizient

erfüllen zu können, muß die Tieranwaltschaft über eine hinreichende Ausstattung und - wie die

Tierschutzbeauftragte des Landes Hessens betont - jedenfalls auch über einen eigenen Etat

verfügen. Soweit dies zumutbar und der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben nicht

hinderlich ist, kann eine Mitbenützung vorhandener Sachressourcen, insbesondere der

Umweltanwaltschaften, vorgesehen werden.

 

Z 2   Zuschüsse zur Förderung tiergerechter Haltungssysteme im Bereich landwirtschaftlicher

        Nutztierhaltung

 

Nach Z 2 ist die Förderung tiergerechter Haltungssysteme für landwirtschaftliche Nutztiere zu

fördern. Die Umstellung intensiver Haltungssysteme auf tiergerechte Haltungssysteme ist häufig

mit einer hohen finanziellen Belastung der Tierhalter verbunden. Da Tierschutz ein öffentliches

Anliegen ist und die Konsumentinnen und Konsumenten wachsendes Interesse an Produkten aus

tiergerechter Haltung zeigen, sind Tierschutzmaßnahmen im Nutztierhaltungsbereich zu

bezuschussen. Neben Finanzierungsbeiträgen(z.B. Zuschüssen zu Umbaukosten oder sonstigen

Adaptierungsmaßnahmen) kommen auch indirekte Zuschüsse in Frage, die für die Betriebe eine

begünstigende bzw. entlastende Wirkung haben (z.B. Steuerbefreiungen, erweiterte

Abschreibungsmöglichkeiten für bestimmte Investitionen etc.). Die Zuschüsse stellen ein

Entgelt für eine der Öffentlichkeit gegenüber erbrachten Leistung dar.

 

Die Art der zu fördernden Haltungssysteme ist anhand des Tiergerechtheitsindex (§ 12)

festzulegen.

 

Z 3   Errichtung und Erhaltung von Tierheimen und der laufenden Aufwendungen für

         Auffangstationen

 

Der „karitative Tierschutz“ wird zum überwiegenden Teil von Tierheimen erfüllt. Tierheime

besorgen die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Tieren, die von der Behörde dem

Halter abgenommen oder verstoßen wurden bzw. sonst als Findeltiere aufgegriffen werden. Sie

leisten damit einen bedeutenden Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit und erfüllen eine Aufgabe, die eigentlich von den Gebietskörperschaften

wahrzunehmen wäre. Zwar werden manche Tierheime - in der Regel nach Maßgabe freistehender

Mittel - aus Landesmitteln gefördert, doch besteht auf diese Zuwendungen im allgemeinen kein

Rechtsanspruch. Ein solcher Rechtsanspruch wird durch Z 3 begründet. Die Förderung hat

Beiträge zu Investitionskosten und zum laufenden Aufwand (Personalkosten; Futtermittel,

tierärztliche Betreuung etc.) vorzusehen.

 

Neben die - gesetzlich geregelten und einer Bewilligungspflicht unterliegenden (vgl. § 17)

Tierheime - sind seit einiger Zeit private Initiativen entstanden, die es sich zur Aufgabe gemacht

haben,

 

1.   entweder Tiere, die im Ausland unter mißlichen Umständen angetroffen werden, zu bergen

      und so lange bei Privatpersonen unterzubringen, bis ein geeigneter Halter gefunden wird,

      oder

 

2.   gezielte Schutzmaßnahmen zugunsten einer bestimmte, häufig gefährdeten und schwierig zu

      haltenden Tierart zu ergreifen, wobei auch hier Tiere, aus ungünstigen Umständen geborgen

      und (vorläufig) untergebracht werden. Solche Initiativen gibt es beispielsweise für

      Fledermäuse, Eulen, Igeln und Schildkröten.

 

Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er auch für diese, als Auffangstationen

(vgl. § 5 Z 11) bezeichneten Initiativen, Finanzierungszuschüsse vorsieht. In diesem Bereich sind

Zuschüsse für den laufenden Aufwand (insbesondere für Futtermittel und tierärztliche Betreuung)

vorzusehen.

 

Z 4   Zuschüsse an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von Heimtieren bedürftiger und

        mittelloser Personen

 

Z 4 sieht die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von

Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen vor. Die steigende Armutsgrenze ist nur ein

Umstand, der darauf schließen läßt, daß zahlreichen Heimtieren die medizinische Vorsorge und

Behandlung vorenthalten bleibt, weil die Tierhalter - vielfach ältere, sozial schlecht abgesicherte

Personen - sich die Inanspruchnahme eines Tierarztes nicht leisten können. Andererseits aber

wird die Heimtierhaltung sehr wohl propagiert, sei es aus sozio - psychologischen Überlegungen

(„Tiere als Therapie“) oder ökonomische Beweggründe - man denke nur an den Industriezweig

der Erzeugung von Tiernahrungsmittel. Der Gesetzgeber hat deshalb die medizinische

Versorgung der Heimtiere bedürftiger Personen zu ermöglichen, indem er Behandlungszuschüsse

an niedergelassene Tierärzte gewährt. Die Verordnung gem. Abs. 2 hat den Grad der

erforderlichen Bedürftigkeit und die Art ihres Nachweises festzulegen. Es wäre etwa in Betracht

zu ziehen, den Anspruch auf Gewährung eines Behandlungszuschusses an die Befreiung von

Telefon - oder Rundfunkgebühren zu koppeln. - Als alternatives Modell könnte die Abhaltung

wöchentlicher Sprechstunden für bedürftige Tierhalter durch Amtstierärzte nach dem Vorbild der

Gesundheitsämter in Erwägung gezogen werden.

 

Z 5   Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der Gesellschaft, insbesondere in

        Erziehung, Unterricht und Bildung

 

Z 5 sieht die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der

Gesellschaft, vor allem in den Bereichen Erziehung, Unterricht und Bildung vor. Dadurch wird

dem Umstand Rechnung getragen, daß - neben der Sanktionierung von tierschutzwidrigem

Verhalten - nur eine entsprechende Bewußtseinsbildung das Verständnis für den Tierschutz

wecken kann.

 

Z 6   Forschungs - und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Tierschutzes

 

Das Tierschutzrecht ist ein komplexes interdisziplinäres Rechtsgebiet, dessen theoretische bzw.

wissenschaftliche Erschließung bislang weitgehend vernachlässigt wurde. Seine wirksame

Vollziehung und seine Weiterentwicklung setzt die wissenschaftliche Erschließung in

Zusammenarbeit zwischen Natur - und Rechtswissenschaften voraus. Der Entwurf gebietet

verschiedentlich (vgl. z.B. §§ 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 2) die Berücksichtigung der aktuellen

Erkenntnisse der Bezugswissenschaften, insbesondere der Ethologie und der Veterinärmedizin,

bei der Auslegung und Weiterentwicklung tierschutzrechtlicher Bestimmungen (dynamische

Interpretation), sodaß der Gesetzgeber verpflichtet ist, einschlägige Forschungs - und

Entwicklungsarbeiten durch finanzielle Förderung voranzutreiben. Die Tierschutzförderungs -

Verordnung hat ein Ausschreibungsverfahren und ein Mindestfördervolumen vorzusehen.

 

Zu § 5. (Begriffsbestimmungen)

 

Nach den für die Rechtsetzungstechnik maßgeblichen Legistischen Richtlinien8 ist eine

Legaldefinition nur in solchen Fällen vorzusehen, in welchen die rechtssprachliche Bedeutung

eines Begriffes von alltagssprachlichen Verständnis abweicht. Dies ist bei den im Entwurf

verwendeten Begriffen zwar grundsätzlich nicht der Fall, dennoch kann die Konkretisierung der

einzelnen Tierkategorien (z.B. Nutz -, Wild - und Heimtier) im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten,

weshalb Legaldefinitionen im Sinne der Rechtsklarheit angebracht scheinen.

 

Umfang des Definitionskatalogs. Soweit im geltenden Tierschutzrecht der Länder

Legaldefinitionen enthalten sind, beschränken sich diese vorwiegend auf nutzungsbezogene

Begriffe (Tierkategorien, Einrichtungen, in welchen Tiere gehalten werden, techische Begriffe

der einzelnen Haltungssysteme).9 Die große Rechtsunsicherheit, die bei der Auslegung und

Anwendung tierschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, macht es erforderlich, auch jene z.T.

fachwissenschaftlichen Begriffe zu definieren, die der Gesetzgeber zur Sicherung des Schutzes der

Tiere verwendet; dazu zählen zweifellos die Kernbegriffe Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst,

aber auch Begriffe wie tierschutzgerechte Tötung und pflegliche Unterbringung.

 

Der Legaldefinition des Begriffs Tierhalter, an den die besonderen Obsorgepflichten (vgl.

insbesondere § 8) sowie verfahrensrechtliche Verpflichtungen (vgl. § 32 Abs. 2 und 3)

anknüpfen, ist aufgrund seiner zentralen Bedeutung eine eigene Bestimmung (vgl. § 7) gewidmet.

Gleiches gilt für den Begriff der tiergerechten Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2).

 

Inhalt der Legaldefinitionen. Inhaltlich stellen die in den geltenden Landesgesetzen bzw. in den

Vereinbarungen gem. Art. 15a B - VG enthaltenen Legaldefinitionen ausschließlich auf den

Nutzungszweck eines Tieres ab und setzen sich damit über evolutionsbiologische bzw.

ethologische Maßstäbe hinweg. Sie nehmen damit eine willkürliche, ausschließlich

 

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8  Handbuch der Rechtsetzungstechnik. Teil 1: Legistische Richtlinien 1990. - Hrsgeg. v. Bundeskanzleramt.

    Richtlinie 30.5.14.

9  § 1a des N Tierschutzgesetz (LGBl. Nr. 50/1986 idF LGBl. Nr. 124/1996) z.B. definiert nur die Begriffe Wild -,

    Heim - und Haustier, wobei anzumerken ist, daß die Verwendung des Begriffes Haustier zur Bezeichnung

    landwirtschaftlicher Nutztiere nicht mehr dem Sprachgebrauch entspricht.

auf menschliche Bedürfnisse abstellende Zuordnung vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu

beachten, daß die fachwissenschaftlichen Unterscheidung zwischen Nutztier einerseits und

Wildtier (einschließlich Pelztier) andererseits in erster Linie darauf abstellt, ob eine Tierart

domestiziert ist oder nicht. Die Zuordnung von Tieren zu den Kategorien Nutz -, Wild - und

Pelztier in § 5 geht daher von der einschränkenden Voraussetzung der Domestiziertheit (ihrerseits

definiert in Z 2) Nutzung aus.

 

Auch für die Klassifizierung eines Tieres als Heimtier (Z 5) kann nicht ausschließlich darauf

abgestellt werden, ob das Tier „zur Freude [...]„ des Menschen gehalten wird, da es sich hierbei

um ein Kriterium handelt, das intersubjektiv nicht überprüfbar ist und der Verlust des Interesses

an der Tierhaltung eine „Statusänderung“ des Tieres bewirken würde.10 Ausschlaggebend ist

vielmehr, die Zuordnung eines Tieres zur privaten und, im Gegensatz zum Nutztier, nicht etwa

zur beruflichen, gewinnorientierten Sphäre des Menschen.

 

Sie Begriffe der Z 6 bis 9 dienen als Anknüpfungspunkt für die Bewilligungspflichten gem. §§ 11

Abs. 3 und 4 bzw. 16 Abs. 2 und 3. Der Begriff Stalleinrichtungen umfaßt die einzelnen

Ausstattungsgegenstände von Stallgebäuden, der Begriff Aufstallungssysteme bezeichnet die

Ausstattung in ihrer Gesamtheit.

 

Während ein Tierheim (Z 10) eine bewilligungspflichtige Einrichtung ist, die über eine

spezifische Infrastruktur verfügen muß und deren Bestand auf Dauer berechnet ist, handelt es sich

bei Auffangstationen (Z 11) vorwiegend um Privatpersonen, die geborgene oder beschlagnahmte

Tiere so lange unterbringen, bis ein Halter gefunden ist.

 

Die pflegliche Unterbringung eines Tieres (Z 12), die der Entwurf immer dann als Regelfall

vorsieht, wenn ein Tier das Opfer einer Verwaltungsübertretung ist, gewährleistet die

tierschutzkonforme Haltung; sie kann durch Tierheime (Z 10), Auffangstationen (Z 11) oder

tierfreundliche Privatpersonen erfolgen und vorübergehend oder für immer

 

Neben ausführlichen organisationsrechtlichen Bestimmungen enthält das Jagd - und Fischereirecht

der Länder auch Regelungen, die von unmittelbarer Relevanz für das Tierschutzrecht sind.

Obwohl diese Vorschriften durch den Entwurf unberührt bleiben (vgl. § 3 Abs. 2), stellt der

Begriff der Waldgerechtheit (Z 13) die Schnittstelle zum unmittelbar tierschutzrelevanten Inhalt

des Jagd - und Fischereirechts dar.

 

Die Definition des Begriffs Betäubung (Z 14) unterscheidet zwischen den Verfahren, die für

Schlachttiere anzuwenden und in der Verordnung gem. § 24 Z 5 zu konkretisieren sind, und den

veterinärmedizinischen Betäubungsverfahren (Narkose), die vor der Durchführung schmerzhafter

Behandlungen (§ 28 Abs. 1) oder Eingriffe (§ 29 Abs. 2) vorzunehmen sind.

 

Da das im Tierschutzrecht verschiedentlich normierte Gebot der schmerzlosen Tötung eine

contradictio in adjecto darstellt, verwendet der Entwurf die Bezeichnung tierschutzgerechte

Tötung; gem. Z 17 ist darunter ein Tötungsverfahren zu verstehen, das den tierschutzrechtlichen

Bestimmungen entspricht.

 

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10   Darauf stellt z.B. die Art. 15a - B - VG - Vereinbarung zur „Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im

      besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich“ Anlehnung an das Europäische Übereinkommen zum Schutz

      von Heimtieren ab.

Die für das Tierschutzrecht zentralen Begriffe Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst (Z 18 bis

21) entstammen der fachwissenschaftlichen Literatur. Das Abstellen auf die „typischen

Symptome", mit welchen Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst bei Tieren einhergehen,

rekurriert auf die Objektivierbarkeit dieser Befindlichkeiten, die in der Fachliteratur hinlänglich

nachgewiesen ist und im tierschutzrechtlichen Verfahren idR durch den veterinärmedizinischen

oder ethologischen Gutachter zu beurteilen ist.

 

 

2. Abschnitt

 

Pflichten gegenüber Tieren

 

Zu § 6. (Allgemeine Hilfeleistungspflicht)

 

Die Hilfeleistungspflicht gegenüber Tieren entspringt der Verantwortung, die dem Menschen

gegenüber hilfsbedürftigen Mitgeschöpfen obliegt. Sie konkretisiert damit das in § ... normierte

Prinzip der Verantwortungsethik. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung ist dem Menschen nicht

zuletzt auch deshalb in besonderem Maß übertragen, da er Tiere und deren Lebensräume in

vielfältiger und zunehmender Weise bedroht.

 

Abs. 1    Die durch Abs. 1 normierte Hilfeleistungspflicht trifft jeden Menschen, der ein Tier in

Gefahr gebracht hat, unabhängig von seiner rechtlichen Beziehung zum betroffenen Tier und

unabhängig davon, ob die Gefährdung des Tieres auf ein Verschulden oder auf Fahrlässigkeit

zurückzuführen ist. Dieser Hilfeleistungspflicht kann sich der Schädiger nur entschlagen, wenn

die menschliche Gesundheit als höherwertiges Rechtsgut durch die Hilfeleistungunmittelbar

gefährdet wäre.

 

Abs. 2    Weniger weitreichend ist die Hilfeleistungspflicht gem. Abs. 2, die in jenen Fällen

vorgesehen ist, in denen ein Tier ohne Fremdverschulden in Gefahr gerät. Sie beschränkt sich

alternativ auf die Hilfeleistung oder die Verpflichtung zur Herbeiholung von Hilfe.

 

Abs. 3    Die tierschutzgerechte Tötung (§ 5 Z 17) eines geschädigten Tieres ist als ultima ratio

nur dann vorzunehmen bzw. zu veranlassen, wenn die Hilfeleistung nicht rechtzeitig möglich oder

die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres nicht mehr möglich ist. Bei der Beurteilung der

Chance auf die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres kann im Fall des § 6 Abs. 3 nicht

auf das veterinärmedizinische Fachurteil abgestellt werden, da in anwendungsrelevanten

Situationen idR ein Veterinär nicht greifbar sein wird.

 

Zu § 7. (Tierhalter)

 

Abs. 1 Während die allgemeine Hilfeleistungspflicht (vgl. § 6) jeden Menschen trifft, obliegt

dem Tierhalter eine Reihe besonderer Verpflichtungen, die Ausfluß des Pflichtenkonzept und des

Obsorgeverhältnisses gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren sind. Die Legaldefinition des

Begriffes Tierhalter ist weit gefaßt, da die besondere Verantwortlichkeit aus der

faktischen Beziehung zwischen Mensch und Tier (Herrschaftsgewalt) abzuleiten ist und von der

rechtlichen Beziehung entkoppelt werden soll.

 

Aus diesem Grund erweist sich eine Differenzierung zwischen Tierhalter und Verwahrer als

überflüssig, da die Verpflichtung des Menschen, aus seiner Verantwortung für das Wohlergehen

des tierlichen Mitgeschöpfes zu sorgen, nicht von seiner Rechtsbeziehung zum Tier, sondern nur

davon abhängen soll, daß das Tier faktisch seinem „Herrschaftsbereich“ zugeordnet ist. Tierhalter

ist daher jeder, dessen Sphäre ein Tier zuzuordnen ist, unabhängig vom zivilrechtlichen

Verhältnis zwischen Mensch und Tier.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für die „Tierproduktion in Großbetrieben“

erforderlich; betreibt eine juristische Person einen Tiermastbetrieb, so hat sie als Tierhalter für

jene Haltungsbedingungen zu sorgen, die den Erfordernissen dieses Entwurfs entsprechen. Dies

gilt unabhängig davon, ob die Tierhaltung nach anderen Rechtsvorschriften der

landwirtschaftlichen oder der gewerblichen Tierhaltung zuzuordnen ist. Da den Unternehmern die

betriebswirtschaftliche Führung des Unternehmens, die Auswahl des geeigneten Personals und

eine Weisungsbefugnis zukommt, obliegt ihnen die Letztverantwortung für die Erfüllung der

Pflichten des Tierhalters, obwohl sie mit den Tieren selbst möglicherweise nicht in Berührung

kommen. Ein Durchgriff auf jene physischen Personen, die im Auftrag der juristischen Person

mit der Tierhaltung befaßt sind, ist nach Abs. 1 erster Satz möglich.

 

Abs. 2    Eine positive Mensch - Tier - Beziehung wird im kindlichen und jugendlichen Alter

grundgelegt; sie ist erwiesenermaßen von großer individual - und sozialpsychologischer

Bedeutung. Daher ist der Kontakt zwischen Kindern bzw. Jugendlichen und Tieren

gesellschaftspolitisch erwünscht. Minderjährige sind häufig nicht in der Lage, den Pflichten eines

Tierhalters ordnungsgemäß nachzukommen, sei es aus mangelndem Verantwortungsbewußtsein

oder aus finanziellen Gründen. Daher sind die Erziehungsberechtigten für die Tiergerechtheit der

Haltung im Sinne dieses Entwurfs und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

verantwortlich. Ist dies nicht möglich, so sind die Erziehungsberechtigten zur pfleglichen

Unterbringung (§ 5 Z 12) verpflichtet.

 

Abs. 3    Ebenso sind aufsicht - und weisungsberechtigte Personen (z.B. der Dienstgeber)

verpflichtet, darauf zu achten, daß die ihnen unterstellten Personen (z.B. Dienstnehmer) die

tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten. Ist dies nicht möglich, so sind die aufsicht - und

weisungsberechtigte Personen verpflichtet, daß der Umgang der unterstellten Person mit dem Tier

- z.B. durch eine Versetzung - beendet wird; ist dies nicht möglich, so ist die pfleglichen

Unterbringung (§ 5 Z 11) des Tieres zu veranlassen.

 

Abs. 4    Trotz des hohen Stellenwertes der Mensch - Tier - Beziehung für die

Persönlichkeitsentwicklung sollen Kinder und Jugendliche Heimtiere nur mit Zustimmung der

Erziehungeberechtigten halten, da diese auch für die Tiergerechtheit der Haltung verantwortlich

sind (vgl. Abs 2). Das Verbot der Abgabe von Tieren an Personen unter 16 Jahren sowie an

Personen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, für eine tiergerechte Haltung zu sorgen (z.B.

Unterstandslose) gilt sowohl für den entgeltlichen Erwerb von Tieren (z.B. im Zoofachhandel) als

für die unentgeltliche Abgabe von Tieren (z.B. durch Tierheime).

 

§ 8. (Pflichten des Tierhalters)

 

Abs. 1    Während jedem Menschen eine allgemeine Verantwortung für das Tier als

Mitgeschöpf obliegt (vgl. § 6), ist der Tierhalter in besonderem Maß für das Wohlbefinden der in

seinem Herrschaftsbereich befindlichen und damit von ihm abhängigen Tiere verantwortlich. Der

Begriff des Tierhalters (vgl. § 7) impliziert daher die aktive Verpflichtung, eine tiergerechte

Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2) zu gewährleisten.

Z 1   Nach Z 1 obliegt dem Tierhalter die ständige Sicherung des Wohlbefindens des Tieres; er

        hat zu diesem Zweck die allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs (insbesondere die Ziele

        gem. § 2 und die Grundsätze der Tierhaltung gem. § 9) sowie die für die einzelnen Bereiche

        der Haltung und des Umgangs mit Tieren geltenden besonderen Bestimmungen des

        Entwurfs (§§ 11 bis 22) und die einschlägigen Verordnungen (§§ 10, 24) zu beachten.

 

Z 2   verpflichtet jeden Tierhalter dazu, sich die für eine gesetzeskonforme Tierhaltung

        erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Da Personen, die aus beruflichen

        Gründen Tiere halten oder mit ihnen umgehen (Erwerbszweck), durch Sonderbestimmungen

        (§§ 11 Abs. 5, 24 Z 8 und 30 Abs. 2 Z 2) zum Erwerb und Nachweis einer in bezug auf die

        konkrete Tätigkeit spezifische Sachkunde verpflichtet sind, richtet sich die Bestimmung des

        § 8 Abs. 1 Z 2 in erster Linie an die Halter von Heimtieren. In diesem Bereich kommt der

       der Aufklärungsarbeit und dem Beratungsauftrag der Tieranwaltschaft größte Bedeutung zu.

 

Z 3   Schließlich resultiert aus der menschlichen Verantwortung für das Tier die Pflicht, die

        prophylaktische und therapeutische medizinische Versorgung zu gewährleisten. Um es auch

        sozial schlecht gestellten Tierhaltern zu ermöglichen, dieser Verpflichtung zu entsprechen,

        sind in der Tierschutz - Förderungs - Verordnung Zuschüsse für die Behandlung von Tieren

        nachweislich bedürftiger und mittelloser Personen vorzusehen (vgl. § Abs. 3 Z 4).

 

Abs. 2    Neben der Verpflichtung, eine tiergerechte Haltung zu gewährleisten, knüpfen auch

Pflichten im tierschutzrechtlichen Verfahren an den Begriff des Tierhalters an(vgl. § 32 Abs. 2

und 3: Auskunfts -, Duldungs - und Mitwirkungspflicht). Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2

und 3 unterliegen die aufsichtsberechtigter Personen den in § 32 verankerten Pflichten.

 

Zu § 9. (Grundsätze der Tierhaltung)

 

Abs. 1    nennt jene Merkmale der Haltungsumwelt bzw. der Haltungsbedingungen, die für die

Beurteilung der Tiergerechtheit der Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2) heranzuziehen sind. Er

enthält - in Verbindung mit Abs. 2 - eine Legaldefinition des Konzepts der tiergerechten Haltung.

Der Begriff tiergerecht bezeichnet m aktuellen fachwissenschaftlichen Schrifttum

Haltungsbedingungen, die den artgemäßen Bedürfnissen der Tiere entspricht und zugleich

verhaltensgerecht ist.11

 

Abs. 2    führt jene Parameter an, die den Anforderungen der Tiergerechtheit entsprechen

müssen. Jeder Tierhalter ist verpflichtet, den von ihm gehaltenen Tieren in den in Z 1 bis Z 4

genannten Bereichen tiergerechte Haltungsbedingungen zu bieten.

 

Z 1 Unterkunft

Z 2 Versorgung mit Futter und Wasser

Z 3 Sozialkontakte

Z 4 Betreuung und Pflege

 

Der Entwurf gibt hinsichtlich der Z 1 bis 4 lediglich Rahmenbedingungen vor; die

Mindestanforderungen, welchen die einzelnen Kriterien entsprechen müssen, sind im

Verordnungsweg festzulegen (vgl. Verordnungsermächtigung gem. § 10 Z1).

 

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11   Vgl. B. Tschanz: Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Nutztieren. - In: DVG (Hrsg.): Tagung der

      Fachgruppe „Tierschutzrecht und Gerichtliche Veterinärmedizin". Thema: „Lösung von Tierschutzproblemen

      mittels alternativer Tierhaltungssysteme". - Gießen: 1995. S. 3.

Abs. 3 enthält die Verpflichtung der mit dem Vollzug des Bundes - TierSchG betrauten Behörden

bzw. Organe, den Begriff der Tiergerechtheit unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen

Erkenntnisse der Bezugswissenschaften zu interpretieren (Verpflichtung zur dynamische

Interpretation).

 

Abs. 4 und 5         Die regelmäßige Kontrolle des Befindens und der Gesundheit der Tiere, die

regelmäßige Überprüfung der Beschaffenheit bzw. Funktionsfähigkeit der Anlagen sowie die

unverzügliche Behebung allfälliger Mängel zählen ebenso zu den Grundpflichten jedes Tierhalters

wie die fachkundige Behandlung erkrankter bzw. verletzter Tiere. Die tierschutzgerechte Tötung

eines Tieres ist nur als ultima ratio zulässig, d.h. wenn nach veterinärmedizinischem Urteil eine

Behandlung keinen Erfolg verspricht.

 

 

3. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen über

die Haltung von und den Umgang mit Tieren

 

Zu § 10. (Tierhaltungs - Verordnung)

 

Abs. 1 und 2         Die Verordnungsermächtigung gem. § 10 Abs. 1 verpflichtet den zuständigen

Bundesminister, bis spätestens 1.1.2001 die Mindestanforderungen für die wichtigsten Bereiche

der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren zu regeln, wobei gem. Abs. 2 auf die aktuellen

fachwissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen ist (Tierhaltungs - Verordnung). Die

Verordnungsermächtigung tritt bereits mit dem der Kundmachung des Bundes - TierSchG

folgenden Tag in Kraft (vgl. § 50 Abs. 2). Das gleichzeitige Inkrafttreten eines neuen Gesetzes

und der zugehörigen Durchführungsverordnungen wird von den Legistischen Richtlinien

empfohlen.

 

Regelungsumfang der Tierhaltungs - Verordnung: Die §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 2, 12 Abs. 2, 11

Abs. 5 und 30 Abs. 3 des Entwurfs sehen weitere Regelungsbereiche vor, die im Rahmen der

Verordnung gem. § 10 zu regeln sind. Die Tierhaltungs - Verordnung hat demnach folgende

Regelungsbereiche zu umfassen:

 

Regelungsbereiche der Tierhaltungs - Verordnung:

 

Regelungsbereich Tierhaltungs - VO          Grundlage(n) für die Umsetzung

 

Z 1   Die Mindestanforderungen für die

Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere

 

allgemeine Anforderungen

 

Rindern                                                                Tiroler Tierhaltungs - Verordnung, LGBl.

Kälbern                                                                Nr. 57/1997;

Schweinen                                                           EU - Richtlinien über Mindest -

Lege - und Masthennen                                    anforderungen für die Haltung von

Schafen                                                                                Kälbern, Schweinen und Legehennen in

Ziegen                                                                  Käfigbatterien

Pferden

Z 2 Haltung von Tieren zu gewerblichen      Verordnung des Bundesministers für

wecken                                                                 wirtschaftliche Angelegenheiten über den

                                                                              Schutz von Tieren im Rahmen

                                                                              gewerblicher Tätigkeiten (VO zu § 70a

                                                                              GewO, BGBl. Nr. 132/1991)

 

Z 3 Haltung von Tieren zur Gewinnung

von Pelzen, Häuten oder Fleisch

 

Z 4 Haltung von Versuchstieren                    Europäisches Übereinkommen zum

                                                                              Schutz der für Versuche und andere

                                                                              wissenschaftliche Zwecke verwendeten

                                                                              Wirbeltiere; insbesondere Anhang A:

                                                                              Leitlinien für die Unterbringung und

                                                                              Pflege von Tieren

 

Z 5 Haltung von Tieren in Tiergärten,          (EU - RL in Ausarbeitung)

Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

 

Z 6 Haltung von Tieren in Zirkussen,          Richtlinien für die Haltung von

Variétés und ähnlichen Einrichtungen         Wildtieren in Zirkusunternehmen (Wr.

                                                                              Umweltanwaltschaft)

 

Z 7 Haltung von Heimtieren                            Je nach Tierart einzelne Bestimmungen

                                                                              aus verschiedenen Landesgesetzen;

                                                                              Europäisches Übereinkommen zum

                                                                              Schutz von Heimtieren

 

§ 11 Abs. 3: Verfahren zur Prüfung,            Prüfverfahren durch landwirtschaftliche

Bewilligung und Kennzeichnung von            Bundesanstalten

Aufstallungssystemen und

Stalleinrichtungen

 

§ 16 Abs. 2: Verfahren zur Prüfung,            Gutachten durch ad hoc zusammen -

Bewilligung und Kennzeichnung von            gesetztes Expertengremium

Heimtierunterkünften und - zubehör

 

§ 12 Abs. 2: Voraussetzungen und V            Verleihungsvoraussetzungen gutächter -

Verfahren zur Verleihung des Österr.        liche Beurteilung eines Haltungssystems

Tierschutzsiegels                                             als „gut tiergerecht“ oder „sehr

                                                                              tiergerecht“ nach dem TGI (Prof. Dr.

                                                                              Bartussek).

 

§ 11 Abs. 5 bzw. § 30 Abs. 3: Art und            Anrechnung bestehender schulischer

Nachweis der Sachkunde im Bereich der    Ausbildung oder anderer Qualifikationen

landwirtschaftlichen Tierhaltung bzw.

im Bereich bewilligungspflichtiger

Tierhaltungen

 

 

Zu § 11. (Landwirtschaftliche Tierhaltung)

 

Abs. 1    legt die Tierarten fest, für deren Haltung die Verordnung gem. § 10 Z 1

Mindestanforderungen festzulegen hat. Es handelt sich dabei um die Haltung von Schweinen,

Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflügel (Lege -  und Masthühner,

Truthähne, Gänse und Enten) festzulegen. Sie geht damit über den Regelungsbereich der Nutztier -

Vereinbarung hinaus. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung ist diese um

Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen und Speisefischen zu ergänzen.

 

Abs. 2    Z 1 legt die Kriterien fest, für die Mindestanforderungen zu definieren sind. Es handelt

es sich dabei um jene Einflußfaktoren, welche die Nutztierwissenschaft als relevant für die

Beurteilung der Tiergerechtheit der Haltungsumwelt definiert hat.

 

Gem. Z 2 hat die Tierhaltungs - Verordnung ein Punktesystem zur Beurteilung des Grades der

Tiergerechtheit nach dem aktuellen Tiergerechtheitsindex nach Prof. Dr. Bartussek vorzusehen.

Nach diesem Punktesystem kann eine Tierhaltung auf einer fünfteiligen Skala von „nicht

tiergerecht“ bis „sehr tiergerecht“ eingestuft werden.

 

Abs. 3    normiert eine Bewilligungspflicht für Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, die

nach dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG neu angeschafft werden. Die Prüfung ist den

landwirtschaftlichen Bundesanstalten zu übertragen. Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen

gelten dann als tiergerecht, wenn die Körperfunktionen und das Verhalten der Tiere nicht gestört

werden und die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert wird.12 Die Einrichtung(en),

welche die Prüfung der Tiergerechtheit durchzuführen hat (haben), das Verfahren zur Erteilung

einer Bewilligung und die Kennzeichnung bewilligter Anlagen sind in der Verordnung gem. § 10

(Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

 

Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gem. § 11 Abs. 3

möglichst gering zu halten, ist eine nachträgliche Prüfung zum Zweck der Erteilung einer

Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Bundes - TierSchG bereits in Verwendung stehen, nicht vorgesehen. Allerdings wird durch die

regelmäßigen Überprüfungen, welchen Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gem.

§ 35 Abs. 1 unterliegen, gewährleistet, daß auch diese Anlagen hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit

überprüft werden. Entsprechen sie nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen, so ist die

Sanierung der Mängel im Rahmen von Anpassungsaufträgen (§ 35) zu veranlassen.

 

Abs. 5    Entsprechend dem Grundsatz, daß jeder, der Tiere zu Erwerbszwecken hält, über die

für eine rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

verfügen muß, haben auch die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere einen Nachweis ihrer

Sachkunde zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde ist in der Verordnung gem. § 10

(Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln. Dabei ist in erster Linie die Anrechnung verschiedener

schulischer Ausbildungen (z.B. der Abschluß land -  und forstwirtschaflicher Fachschulen) und

anderer Qualifikationen vorzusehen.

 

Abs. 6    sieht ein Verbot der Käfighaltung von Legehennen ab 1. 1. 2005 vor. Da zwischen dem

Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und der Geltung des Haltungsverbotes gem. § 11 Abs. 6 vier

Jahre liegen, ist eine Übergangsfrist nicht erforderlich. Da § 15 Abs. 1 des Tiroler TierSchG ein

Verbot der Käfighaltung von Legehennen bereits ab 1. 1. 2001 vorsieht und das Bundes - TierSchG

landesrechtliche Tierschutzbestimmungen nicht verschlechtern soll, stellt Abs. 6, 2. Satz, sicher,

daß es durch das Bundes - TierSchG zu keiner Verzögerung des Inkrafttretens der bereits

 

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12 Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Schweizer Tierschutzverordnung


 

bestehenden Bestimmung kommt. In Tirol tritt das Käfighaltungsverbot folglich gleichzeitig mit

dem Bundes - TierSchG, nämlich am 1. 1. 2001, in Kraft.

 

Zu § 12. (Österreichisches Tierschutzsiegel)

 

Abs. 1    Die Förderung des Absatzes von Produkten aus tiergerechter Haltung liegt sowohl im

Interesse der Produzenten, die sich tiergerechter Haltungssysteme bedienen, als auch im Interesse

der Konsumenten. Derzeit erfolgt die Kennzeichnung von Produkten aus tiergerechter Haltung

außerordentlich unübersichtlich, zumeist durch private Initiative (Verkaufsverbände). Im Rahmen

des Gütesiegels der AMA werden tierschutzrelevante Kriterien nicht berücksichtigt.

 

§ 12 Abs. 1 räumt daher jedem Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren die Möglichkeit ein, ein

Gutachten über die Tiergerechtheit seines Haltungssystems zu beantragen. Stellen die

Sachverständigen der Behörde fest, daß die Tierhaltung nach dem in der Verordnung gem. § 10

festzulegenden TGI – Punktesystem zumindest als „gut tiergerecht“ zu beurteilen ist, so ist dem

Tierhalter die Berechtigung zu Führung des "Österreichischen Tierschutzsiegels“ zu verleihen.

Das Tierschutzsiegel darf zur Kennzeichnung aller Produkte verwendet werden, die in dem

geprüften Betrieb gewonnen wurden. Es leistet somit einen unentbehrlichen Beitrag zur

Konsumenteninformation.

 

Betriebe von Tierhaltern, die zur Führung des Tierschutzsiegels berechtigt sind, sind im Rahmen

der regelmäßigen Kontrollen gezielt daraufhin zu überprüfen, ob die für die Verleihung

erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen (§ 35 Abs. 1, letzter Satz).

 

Zu § 13. (Haltung von Pelztieren)

 

Abs. 1    sieht ein Verbot der Haltung von Pelztieren ab 1. 1. 2005 vor. Da § 15 Abs. 2 des

Tiroler TierSchG ein entsprechendes Verbot bereits ab 1. 1. 2001 vorsieht und das Bundes -

TierSchG landesrechtliche Tierschutzbestimmungen nicht verschlechtern soll, stellt § 13 Abs. 1

sicher, daß es durch das Bundes - TierSchG zu keiner Verzögerung des Inkrafttretens der bereits

bestehenden (landesrechtlichen) Bestimmung kommt. In Tirol tritt das Pelztierhaltungsverbot

folglich gleichzeitig mit dem Bundes - TierSchG, nämlich am 1. 1. 2001, in Kraft.

 

Abs. 2    Die Errichtung neuer Betriebe zu dem in Abs. 1 genannten Zweck ist ab dem

Inkrafttreten des Bundes - TierSchG, somit ab dem 1.1.2001, verboten. Betriebe, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens bereits bestehen, dürfen ihre Tätigkeit bis zu dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt fortsetzen, wenn ihnen eine Ausnahmebewilligung der Behörde erteilt wird. Um diese

Ausnahmebewilligung muß bis spätestens 30. Juni 2001 angesucht werden.

 

Abs. 3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes - TierSchG bereits bestehenden und

-  abgesehen von der in Abs. 1 erwähnten Ausnahme - noch bis 1. 1. 2005 zulässigen

Pelztierhaltungsbetrieben sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung)

Mindestanforderungen für die Haltung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für eine

kontinuierliche Reduktion des Tierbestandes zu treffen, sodaß das Auslaufen der Tierhaltung bis

zum 1. 1. 2005 gewährleistet wird.

Zu § 14.(11altung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren)

 

Abs. 1    Die Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken unterliegt einer Bewilligungspflicht

durch die Behörde. Diese Bestimmung ist erforderlich, da im Rahmen der Erteilung von

gewerberechtlichen Bewilligungen tierschutzrechtliche Aspekte idR nicht geprüft werden. Der

Hauptanwendungsfall des § 14 ist die Haltung von Tieren im Zoofachhandel.

 

Abs. 2    nennt die besonderen Erfordernisse, die bei der Erlassung der Verordnung gem. § 10

Z 2 zu beachten sind.

 

Abs. 4    sieht vor, daß in jedem Geschäftslokal, in dem Tiere zum Verkauf angeboten werden,

mindestens eine Person über einen Sachkundenachweis verfügen muß. Die nachzuweisenden

Kenntnisse und Fähigkeiten müssen sich dabei auf die tiergerechte Haltung der im konkreten

Einzelfall angebotenen Tierarten beziehen. Die im Zoofachhandel beschäftigten Personen sind

verpflichtet, Kunden umfassend über die tiergerechte Haltung der angebotenen Tiere zu

informieren. Diesem Grundsatz entspricht das Verbot der Abgabe von Tieren im Wege der

Selbstbedienung (Abs. 3).

 

Abs. 5    nennt die Rahmenbedingungen, die durch § 10 Z 2 der Tierhaltungs - Verordnung

näher auszuführen sind.

 

Zu § 15 (Tierzucht zu gewerblichen Zwecken)

 

Abs. 1    enthält eine Legaldefinition des Begriffes der gewerbsmäßigen Tierzucht. Unter Z 1

fallt z.B. die gewerbsmäßige Zucht von „Rassetieren“, die insbesondere hinsichtlich des Verbotes

der Qual -  und Aggressionszucht (§ 29 Abs. 2Z 17 und 18) zu beobachten ist, aber auch das

Züchten von Versuchstieren, das bislang keiner tierschutzrechtlichen Sonderregelung unterworfen

war. Z 2 umfaßt die sog. „Hobbyzüchter“, die bislang keinerlei Rechtskontrolle unterworfen

waren.

 

Abs. 2    Gem. Abs. 2 bedarf die gewerbsmäßige Tierzucht einer tierschutzrechtlichen

Bewilligung der Behörde.

 

Abs. 3    verpflichtet den Bundesminister zur Regelung von Mindestanforderungen für die

Haltung und Zucht von Versuchstieren, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen ist. Da die Haltung von Versuchstieren nicht

Regelungsgegenstand des Tierversuchsgesetzes ist, sind die entsprechenden Anforderungen im

TierSchG zu regeln. Dabei ist das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche

und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere; insbesondere Anhang A:

Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, umzusetzen.

 

Zu § 16. (Haltung von Heimtieren)

 

Abs. 1    Mißstände im Bereich der Heimtierhaltung sind häufig auf mangelnde Kenntnisse über

die tiergerechte Haltung zurückzuführen. Im Rahmen der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs -

Verordnung) sind deshalb Mindestanforderungen für die am häufigsten als Heimtiere gehaltenen,

in Abs. 1 demonstrativ aufgezählten Tierarten festzulegen. Da es derzeit keine Richtlinien für die

Haltung von Katzen gibt, die Katzenhaltung jedoch äußerst verbreitet ist, sind innerhalb eines

Jahres ab Inkrafttreten des Bundes - TierSchG Richtlinien hierfür auszuarbeiten und in die

Verordnung aufzunehmen.

 

Informationsdefizite von Heimtierhaltern können nur durch gezielte Information und offensive

Öffentlichkeitsarbeit behoben werden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf folgende Maßnahmen

vor: Beratungspflicht der im Zoofachhandel tätigen Personen (vgl. § 14 Abs. 4), Beratungspflicht

der Behörde (vgl. § 39 Abs. 2 Z 1) und Beratungsauftrag der Tieranwaltschaft(vgl. § 41 Abs. 1 Z

3) So soll die Tieranwaltschaft nicht nur für individuelle Anfragen im Rahmen von

„Bürgersprechstunden“ zur Verfügung stehen und mit Hilfe der Medien Aufklärung betreiben,

sondern z.B. auch Informationsblätter über die Haltungsanforderungen von Heimtieren

anfertigen, die vom Zoofachhandel bereitzuhalten sind.

 

Abs. 2    Eine weitere Vorkehrung für die Durchsetzbarkeit der Regelungen über die

Heimtierhaltung stellt die verpflichtende Prüfung von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör

dar. Die im Handel angebotenen Behältnisse sind von Sachverständigen (Veterinärmedizinern,

Zoologen, Ethologen) hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit zu überprüfen. Geprüfte und für

tiergerecht befundene Heimtierunterkünfte und entsprechendes Zubehör sind zu kennzeichnen.

Die Art der Kennzeichnung ist in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu

regeln.

 

Zu § 17. (Haltung von Tieren in Tierheimen)

 

Abs. 1    Wie dies bereits nach den meisten Landes - TierSchG der Fall ist, bedarf die Führung eines

Tierheimes einer behördlichen Bewilligung. Ab welchem Tierbestand ein Tierheim vorliegt, wird

nach dem Vorbild der Burgenländischen TierSchV im Sinne der Rechtsklarheit ausdrücklich

festgelegt.

 

Abs. 2    normiert die spezifischen Voraussetzungen, die ein Tierheim für die Erteilung einer

Bewilligung im Sinne des Abs. 1 erfüllen muß. Neben der allgemeinen Anforderung einer

rechtskonformen, d.h. tiergerechten, Haltung (Z 1) sind die regelmäßige medizinische Betreuung

der Tiere (Z 2) und die erforderliche Sachkunde (Z 3) sicherzustellen.

 

Abs. 3    Gem. Abs. 3 unterliegen Tierheime aufgrund der hohen Fluktuation des Tierbestandes

einer speziellen und hinsichtlich der zu erfassenden Angaben genau geregelten

Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde

auf Verlangen vorzulegen.

 

Zu § 18. (Haltung von Wildtieren)

 

Abs. 1    Die Haltung von nicht domestizierten Tieren im Herrschaftbereich des Menschen zählt

zu den besonders sensiblen Bereichen des Tierschutzes, da diese Tiere häufig Bedürfnisse haben,

die durch ein künstliches Haltungsumfeld nicht (hinreichend) befriedigt werden können. Abs. 1

normiert daher ein Verbot für üblicherweise freilebende Tiere (Z 1) und für Tiere, die besondere

Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Z 2). Die unter die letztgenannte Tierkategorie

fallenden Tierarten sind in Anlage 1 aufgezählt. 13

 

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13  Der Katalog der Anlage 1 wurde aus der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die

     Haltung von Wildtieren übernommen

Abs. 2    Vom Verbot des Abs. 1 ist die Haltung eines einzelnen Tieres im Sinne der Z 1 oder 2

dann ausgenommen, wenn die Haltung der Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres dient. Ist

die Freilassung des Tieres nach seiner Genesung nicht möglich, so ist das Tier pfleglich

unterzubringen (§ 5 Z 12) und eine Meldung an die Behörde zu erstatten. Erhebt die Behörde

keinen Einspruch, so gilt die Haltungsbewilligung als erteilt (Fiktion).

 

Zu § 19. („Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen)

 

Abs. 1    Wie dies bereits nach einigen Landes - TierSchG der Fall ist, bedarf die Haltung von

Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen (Zoos, Schaugehegen etc.) einer

behördlichen Bewilligung.

 

Abs. 2    Die spezifischen Haltungsanforderungen, welche die in Abs. 1 genannten

Einrichtungen zu gewährleisten haben, sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs -

Verordnung) näher auszuführen.

 

Zu § 20. (Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen)

 

Abs. 1    Die Haltung in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen Einrichtungen

ist für die betroffenen Tiere aus verschiedenen Gründen als äußerste Belastung einzustufen, die

mit tierschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist: Die räumlich beengten und in der

Regel mobilen Veranstaltungsstätten können eine tiergerechte Haltung in keiner Weise

ermöglichen; die genannten Einrichtungen ziehen häufig freilebende bzw. exotische Tierarten zur

Schaustellung heran, also gerade solche Tiere, die besonders hohe Haltungsansprüche stellen;

schließlich stehen zahlreiche Dressurakte im Widerspruch zum artgemäßen Verhaltensrepertoire

der Tiere, sodaß ihnen dadurch Leid zugefügt bzw. sie in Angst versetzt werden. Aus diesen

Gründen ist die Haltung von Tieren in den genannten Einrichtungen gem. Abs. 1 grundsätzlich

verboten.

 

Abs. 2    Hinsichtlich der in Anlage 2 aufgezählten Tierarten ist die Erteilung einer

Haltungsbewilligung nicht möglich, da diese Tierarten aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse

für die Haltung in Veranstaltungsstätten völlig ungeeignet sind;14  sie fallen daher unter ein

absolutes Haltungsverbot. Die Haltung anderer Tiere durch die genannten Einrichtungen bedarf

einer Ausnahmebewilligung der Behörde.

 

Abs. 3    normiert eine Meldepflicht für Einrichtungen im Umherziehen, d.h. für

Einrichtungen, die keinen festen Standort aufweisen.

 

Gem. § 21 Abs. 4 sind Mindestanforderungen für Tierunterkünfte, die sich in

Veranstaltungsanlagen befinden, sowie die Art und der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in

der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

 

 

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14  Der Katalog der Anlage 2 wurde aus der Zirkus - Wildtierhaltungsverbots - Verordnung der Salzburger

     Landesregierung übernommen.

Zu § 21. (Veranstaltungen und Werbung mit Tieren)

 

Abs. 1    Da die Verwendung von Tieren im Rahmen von Veranstaltungen oder zu

Werbezwecken bringt für die Tiere ähnliche Belastungen mit sich, wie eine Haltung gem. § 20,

unterliegen auch diese Vorgänge einer Bewilligungspflicht; nach einzelnen Landes - TierSchG ist

dies bereits jetzt der Fall.

 

Abs. 2    nennt die Angeben, die ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung gem. Abs. 1

enthalten muß.

 

Abs. 3    Eine Bewilligung gem. § 20 Abs. 2 und gem. § 21 Abs. 1 darf nur erteilt werden,

wenn den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des Bundes - TierSchG sowie den besonderen

Anforderungen gem. Abs. 3 entsprochen wird.

 

Abs. 4    Gem. Abs. 4 sind Anforderungen an die Mindestausstattung von Tierunterkünften, die

sich in Veranstaltungsanlagen befinden sowie die Art des Sachkundenachweises in der

Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

 

Zu § 22. (Haltung gefährlicher Tiere)

 

Abs. 1    Soweit der Regelungszweck einer Norm dem Schutz des Menschen vor Tieren dient

(Gefahrenabwehr), handelt es sich grundsätzlich um (sicherheits)polizeiliche (und nicht um

tierschutzrechtliche) Vorschriften. § 22 dient daher nicht nur dem Schutz von Menschen, sondern

auch dem Schutz anderer Tiere. Die Haltung gefährlicher Tiere ist gem. Abs. 1 aus

Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten.

 

Abs. 2    sieht - wie die meisten Landes - TierschutzG - die Möglichkeit vor, eine behördliche

Ausnahmebewilligung für die Haltung gefährlicher Tiere einzuholen.

 

Abs. 3    Anlage 3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Wildtierarten, die als gefährlich

im Sinne des § 22 gelten.15

 

Zu § 23. (Findeltiere)

 

Abs. 1    Als Findeltiere kommen vor allem Tiere in Betracht, die üblicherweise als Heimtiere

gehalten werden und die ohne Tierhalter angetroffen werden. Wird ein solches Tier geborgen, so

ist seine pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 12) zu veranlassen. Dies kann entweder durch den

Finder selbst oder durch die Behörde geschehen.

 

Abs. 2    enthält eine Begriffsbestimmung des „herrenlosen“ Tieres: demnach ist ein Findeltier

als „herrenlos“ anzusehen, wenn sich sein Halter nicht innerhalb von vier Wochen meldet. Die

Frist ist ab dem Zeitpunkt der pfleglichen Unterbringung gem. Abs. 1 zu bemessen. Um einer

mißbräuchlichen „Tierbeschaffung“ durch das „Einsammeln“ von Findeltieren vorzubeugen, ist

die Haltereigenschaft nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; hierfür kommen z.B. die genaue

Beschreibung des Aussehens und der Eigenschaften des Tieres oder die Vorlage von Photos in

Betracht.

 

 

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15 Der Katalog der Anlage 3 wurde aus der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die

   Haltung von Wildtieren übernommen.

Abs. 3 und 4     Das Tier darf dem Halten nur übergeben werden, wenn seine tiergerechte

Haltung und sichere Verwahrung künftig gewährleistet scheinen. Ist dies nicht der Fall, so ist das

Tier für verfallen zu erklären.

 

 

4. Abschnitt

 

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

 

Zu § 24. (Verordnung über das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren)

 

Nähere Bestimmungen über das Schlachten und Töten von Tieren sind vom Bundesminister bis

spätestens 1. 1. 2001 mit Verordnung zu regeln. Die einzelnen Regelungsbereiche sind in den Z 1

bis 8 angeführt. Das Bundes - TierschG gibt hier nur die Rahmenbedingungen vor.

 

Zu § 25. (Schlachtung)

 

Abs. 1    Die Vorschriften über das Schlachten bzw. Töten von Tieren dienen der

Verwirklichung des Prinzips der Leidminimierung und sollen daher eine möglichst schonende und

„tierschutzgerechte" (vgl. § 5 Z 17) Tötung ermöglichen. Eine solche kann nur dann

gewährleistet werden, wenn vor der fachkundigen Betäubung, also in der Phase der

Ruhigstellung, Angst und Streß weitestgehend vermieden werden. Die tierschutzgerechte

Behandlung von Schlachttieren beginnt daher bereits mit deren Anlieferung zum Schlachtbetrieb.

Detaillierte Regelungen über das Entladen, eine allfällige Unterbringung im Schlachtbetrieb, über

die Ruhigstellung, Betäubung und den Schlacht -  bzw. Tötungsvorgang sind in der Verordnung

gem. § 24 zu regeln.

 

Abs. 2    normiert eine Betäubungspflicht. Die Verpflichtung, ein Tier vor einer Behandlung oder

einem Eingriff der mit Schmerzen verbunden ist, auf fachgerechte Weise zu betäuben, stellt

traditionell eine Kernforderung des Tierschutzes dar und zählt daher zu den universalen

Grundsätzen des Tierschutzrechts. Dies zeigt den hohen Stellenwert, der einer sachgerechten

Betäubung von Schlachttieren in der westlichen Kultur zukommt. Vielfach wurde dieser

Grundsatz sogar als „wichtigste Bestimmung, [ja] als Rückgrat des Tierschutzgesetzes“16

bezeichnet. Wenn dieser Grundsatz für Behandlungen und Eingriffe gilt, so ist er - argumento a

minori ad maius - auch auf die Schlachtung anzuwenden, die zweifellos den schwersten Eingriff

überhaupt darstellt. Die Betäubung (§ 5 Z 14) muß unverzüglich eine vollständige und allgemeine

Empfindungs -  und Wahrnehmungslosigkeit des Tieres herbeiführen. Die zulässigen

Betäubungsmethoden sind in der Verordnung gem. § 24 Z 5 zu regeln.

 

Abs. 3    Eine tierschutzgerechte Betäubung und Schlachtung bzw. Tötung ist nur dann möglich,

wenn das Personal des Schlachtbetriebes bzw. die Person, welche eine Hausschlachtung (Abs. 5)

durchführt, über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. In der Verordnung gem. §24

ist daher auch die Art des erforderlichen Sachkundenachweises festzulegen.

 

 

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16  Vgl. Giese/Kahler: Das Tierschutzrecht. 4. Aufl. - Berlin 1951. S. 199, zit. nach Lorz: Kommentar. S. 181. Rz.

     11.

Abs. 4    Gem. § 3 iVm. § 25 Abs. 4 gilt das Verbot, Tiere vor dem vollständigen Eintritt des

Todes zu zerlegen, für alle Tierarten, somit auch für Krustentiere, Frösche, Fische usw.

 

Abs. 5    Die auf der Grundlage des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982

idgF. erlassene Fleischuntersuchungs - Verordnung, BGBl. Nr. 395/1994 idgF., sieht in § 3 die

tierärztliche Untersuchung der lebenden Schlachttiere (Schlachttieruntersuchung) und in § 8 die

Untersuchung der geschlachteten Tiere (Fleischuntersuchung) vor. Diese Untersuchungen

erfolgen zwar aus hygienischer und seuchenrechtlicher Sicht, doch werden häufig auch Hinweise

auf Tierschutzwidrigkeiten bei der Haltung und beim Transport bzw. bei der Schlachtung

(Mißbildungen, Hämatome, Verletzungen usw.) festgestellt. Es ist daher zweckmäßig, die

insbesondere die Schlachttieruntersuchung auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten

vorzunehmen und eine entsprechende Anzeigepflicht vorzusehen. Zum Zweck der

Beweissicherung sind entsprechende Photodokumentationen anzufertigen.

 

Abs. 6    Hausschlachtungen, d.h. Schlachtungen im Haltungsbetrieb zum Zweck des

Eigenverbrauchs, sind aus tierschutzrechtlicher Sicht ambivalent zu beurteilen: Einerseits entfällt

die Belastung, die der Transport der Tiere zum Schlachtbetrieb bedeutet; andererseits verfügen

Haltungsbetriebe idR nicht über jene Ausrüstung und Sachkunde, die von einem Schlachtbetrieb

erwartet werden kann. Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen über die Schlachtung in

Schlachtbetrieben auch für Hausschlachtungen, da eine unterschiedliche Behandlung der

Schlachttiere aus ethischer Sicht nicht gerechtfertigt werden kann.

 

Zu § 26. (Tötung)

 

Abs. 1    Da die Tötung von Tieren fachgerecht und möglichst schmerzlos zu erfolgen hat, ist

sie, was Wirbeltiere betrifft, Tierärzten vorbehalten. Hiervon sind lediglich Maßnahmen im

Rahmen der Bekämpfung von „Schädlingen“ und die Schlachtung von Nutztieren (§ 25)

ausgenommen. Die zulässigen Tötungsverfahren sind in der Verordnung gem. § 24 zu regeln.

 

Abs. 2    sieht eine Ausnahme vom Tierärztevorbehalt des Abs. 1 vor, sofern die Tötung rasch

erfolgt und dazu dient, z.B. einem verunfallten oder sonst verletzten Tier einen längeren

qualvollen Zustand zu ersparen.

 

Abs. 3    Die meisten Jagdgesetze enthalten Bestimmungen, welche das Erschießen

streundender Hunde und Katzen erlauben. Diese Bestimmungen zählen nicht zum Jagdrecht im

eigentlichen Sinn, es handelt sich vielmehr um tierschutzrechtliche Normen, sodaß Abs. 3 keinen

Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder darstellt. Das Verbot des Abs. 3 dient dazu,

Heimtiere vor Schmerzen, Leiden und Qualen bzw. vor der ungerechtfertigten Tötung zu

schützen.

 

 

5. Abschnitt

 

Behandlung von und Eingriffe an Tieren

 

Für die Vornahme schmerzhafter medizinischer Behandlungen und Eingriffe an Tieren gelten

allgemein die Gebote der Schmerzausschaltung (Narkose) und der fachkundigen Durchführung

durch einen Tierarzt.

Zu § 27.(Behandlung von Tieren)

 

Abs. 1    Eine Behandlung im Sinne des § 27 muß veterinärmedizinischer begründet sein, d.h.

der Heilung oder Linderung krankhafter Symptome dienen. Schmerzhafte Behandlungen von

Wirbeltieren stehen unter dem Tierärztevorbehalt und dürfen nur unter Schmerzausschaltung

durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, daß die Art der Schmerzausschaltung (Vollnarkose

oder Lokalanästhesie) dem Schweregrad bzw. der Schmerzhaftigkeit des Eingriffes angemessen

sein und lege artis durchgeführt werden muß.

 

Abs. 2    sieht zwei Ausnahmen vom Gebot der Schmerzausschaltung vor. Diese ist dann nicht

erforderlich, wenn es vergleichbare Behandlungen beim Menschen ohne Schmerzausschaltung

vorgenommen werden (Analogieschluß) oder wenn die Schmerzausschaltung aus medizinischer

Sicht nicht vorgenommen werden kann, z.B. weil sie das Tier durch eine Narkose mehr belastet

würde als durch die Behandlung selbst.

 

Zu § 28.(Eingriffe an Tieren)

 

Abs. 1    Der Begriff Eingriff bezeichnet im Tierschutzrecht z.T. schwerwiegende

Verstümmelungen (Amputationen), für die es keinerlei veterinärmedizinische Indikation gibt. Sie

dienen lediglich der ausschließlich „kosmetisch“ motivierten Veränderung des äußeren

Erscheinungsbildes eines Tieres (z.B. Kupieren der Ohren oder der Rute von Hunden), der

Ausschaltung unerwünschter Körperfünktionen (z . B. Entkrallen, Devokalisation) oder der

prophylaktischen Anpassung von Tieren an nicht tiergerechte Haltungssysteme (z.B. Kupieren der

Schwänze von Schweinen). Die Zulässigkeit solcher „Eingriffe“ sind mit einem ethisch

motivierten Tierschutzgesetz unvereinbar, weshalb Abs. 1 ein entsprechendes Verbot normiert.

 

Amputationen sind ausschließlich bei veterinärmedizinischer Indikation im Einzelfall zulässig.

 

Abs. 2    läßt Eingriffe zur Verhinderung der unerwünschten Fortpflanzung von Tieren

(Kastration) zu, sofern diese durch einen Tierarzt und unter angemessener Schmerzausschaltung

erfolgt.

 

 

 

6. Abschnitt

 

Tierquälerei

 

Zu § 29.(Verbot der Tierquälerei)

 

Abs. 1     formuliert den Generaltatbestand der verwaltungsbehördlich strafbaren Tierquälerei.

Die übliche Einschränkung durch die Begriffe „unnötig“ oder „ohne vernünftigen Grund“ erweist

sich in Anbetracht der Grundkonzeption des Bundes - TierSchG als obsolet:

 

Das traditionelle Tierschutzrecht hat den Charakter von Ausnahmebestimmungen: Es ist nämlich

grundsätzlich sozialadäquat und folglich zulässig, Tiere zu nutzen und ihnen dadurch Schmerzen,

Leiden und Qualen zuzufügen bzw. sie zu töten. Einschränkungen und Verbote haben den

Charakter von Ausnahmebestimmungen.- Im Gegensatz dazu hat ein konsequent zu Ende

gedachtes Tierschutzrecht klarzustellen, daß der Schutz des Lebens und Wohlbefindens von

Tieren den Grundsatz darstellt. Die Nutzung (Tötung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens)

darf hingegen nur dann erfolgen, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich zuläßt. Die

Ausnahmebestimmungen (Ermächtigungsnormen) müssen hinsichtlich des Umfangs sowie der Art

und Weise der Nutzung genau konkretisiert sein.

 

Zu den Legaldefinitionen der Begriffe Schmerzen, Leiden, Qualen und Angst vgl. § 5 Z 18 - 21.

 

Abs. 2    enthält eine demonstrative Aufzählung jener Handlungen und Unterlassungen, die

jedenfalls eine strafbare Tierquälerei darstellen. Das Bundes - TierSchG folgt darin

regelungstechnisch der Tradition der Tierschutzgesetze der Länder. In Anbetracht der

vielgestaltigen Nutzungsformen von Tieren und unter Berücksichtigung der sehr uneinheitlichen

und restriktive Interpretation des Generaltatbestandes durch die Vollzugsbehörden muß der

Katalog von Sondertatbeständen umfangreich ausfallen.

 

Die Verwirklichung eines Tatbestandes gem. Abs. 2 Z 1 bis 25 stellt jedenfalls eine qualifizierte

Begehungsform dar, was einerseits bei der Strafbemessung (§19 AVG) zu berücksichtigen ist und

andererseits bereits bei einmaliger Begehung die Verhängung eines Tierhalteverbotes gebietet

(vgl. § 47 Abs. 2).

 

Die strafgerichtliche Verfolgung wird durch die Verhängung einer Strafe nach dem Bundes -

Tierschutzgesetz nicht ausgeschlossen.

 

 

7. Abschnitt

 

Tierschutzrechtliche Bewilligungen

 

Zu § 30.(Tierschutzrechtliche Bewilligungen)

 

Die Vollziehbarkeit des TierSchG kann nur durch ein einheitliches System von

Bewilligungspflichten, dem grundsätzlich alle Arten der Tierhaltung unterliegen, gewährleistet

werden. Das Instrument der tierschutzrechtlichen Bewilligung vermittelt der Behörde einen

Überblick über tierschutzrelevante Vorgänge in ihrem Zuständigkeitsbereich und stellt die ex

ante - Prüfung sowie eine laufende Überprüfung sicher. Das Bundes - TierSchG unterscheidet

zwischen tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, welche die Durchbrechung von Verboten

im Einzelfall ermöglichen und deshalb restriktiv anzuwenden sind, und tierschutzrechtlichen

„Regelbewilligungen", die zwar nicht mit einem tierschutzrechtlichen Verbot im Zusammenhang

stehen, aber dennoch eine erhöhten Kontrolle erforderlich machen. Im einzelnen sieht das

Bundes - TierSchG folgende Bewilligungspflichten vor:

 

Ausnahmebewilligungen:

 

•            Haltung von Pelztieren (§13 Abs. 2)

 

             bis zum absoluten Verbot der gewerblichen Pelztierhaltung ab dem 1. 1. 2005 unterliegt die

             Pelztierhaltung einer Bewilligungspflicht;

 

•            Haltung von Wildtieren (§ 18 Abs. 3)

                die Haltung von Wildtieren unterliegt bereits nach den landesrechtlichen Bestimmungen

                vielfach einer Bewilligungspflicht;

 

•              Haltung von Tieren in Zirkussen, Variétés, Wandertierschauen und ähnlichen

                Einrichtungen (§ 20 Abs. 2)

 

                soweit nicht das absolute Halteverbot hinsichtlich der in Anlage 2 Platz greift, kann die

                Tierhaltung bewilligt werden;

 

•              Haltung gefährlicher Tiere (§ 22 Abs. 2)

 

                die Haltung gefährlicher Tiere unterliegt bereits nach den landesrechtlichen Vorschriften

                häufig einer Bewilligungs -  oder zumindest einer „Anzeigepflicht“;

 

"Regelbewilligungen":

 

•              Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren (§ 14 Abs. 1)

 

                gewerbliche Tierhaltungen, z.B. Zoofachgeschäfte und die Zucht bzw. Haltung von

                Versuchstieren, unterliegen eine Bewilligungspflicht;

 

•              Betrieb von Tierheimen (§17 Abs. 1)

 

                unterliegt bereits nach den Landes - Tierschutzgesetzes idR einer Bewilligungspflicht,

                vereinzelt einer bloßen „Anzeigepflicht“;

 

•              Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

                (§19 Abs. 1)

 

                Tiergärten und Tierparks unterliegen bereits nach den geltenden landesrechtlichen

                Vorschriften häufig einer Bewilligungs oder zumindest einer Anzeigepflicht;

 

•              Veranstaltungen und Werbung mit Tieren (§ 21 Abs. 1)

 

                da Veranstaltungen häufig mit erheblichen Belastungen für die dazu verwendeten Tiere

                bedeuten, ist für diesen Vorgang eine Bewilligungspflicht vorgesehen;

 

•              Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen im Bereich der Haltung

                landwirtschaftlicher Nutztiere (§11 Abs. 2)

 

                da die landwirtschaftliche Nutztierhaltung keiner Bewilligungspflicht unterliegt, ist es im

                Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung notwendig, die Tiergerechtheit von

                Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen einer staatlichen Prüfung zu unterziehen und

                bewilligte Anlagen entsprechend zu kennzeichnen; Prüfverfahren und Art der

                Kennzeichnung sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) zu regeln.

 

Abs. 1       sieht vor, daß ein Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung im

allgemeinen mindestens zwei Monate vor Aufnahme der geplanten Tierhaltung oder Tätigkeit bei

der zuständigen Behörde einzubringen ist. Diese Frist erweist sich in Anbetracht Komplexität der

zu prüfenden Sachverhalte als erforderlich.

 

Abs. 2    nennt jene Angaben und Unterlagen, die ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

nach dem Bundes - TierSchG enthalten muß. Der Antrag muß so beschaffen sein, daß es

der Behörde möglich ist, alle für die Bewilligungserteilung maßgeblichen Parameter zu beurteilen.

 

Abs. 3    Die für den Betrieb einer bewilligungspflichtigen Einrichtung erforderliche Sachkunde

ist in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs - Verordnung) näher zu regeln. Dabei ist die

Anrechnung bereits bestehender Ausbildungen und Qualifikationsnachweise vorzusehen.

 

Abs. 4    stellt klar, daß eine bewilligungspflichtige Tierhaltung oder Tätigkeit erst nach

Erteilung der behördlichen Bewilligung aufgenommen werden darf.

 

Abs. 5    Sind bewilligungspflichtige Tierhaltungen auf mittel -  oder langfristigen Bestand

geplant, so ist es zweckmäßig, die Bewilligung von einem positiven amtsärztlichen Gutachten

abhängig zu machen, das von der Tieranwaltschaft beeinsprucht werden kann (§§ 13, 14, 15, 17,

18, 19, 20, 22 iVm § 30 Abs. 5; zum Einspruchsrecht der Tieranwaltschaft vgl. § 41 Abs. 3 Z

2).

 

Abs. 6    knüpft die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung allgemein an die

Voraussetzung, daß die Bestimmungen des Bundes - TierSchG und der auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Darüber hinaus enthalten die einzelnen

Bestimmungen über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Tätigkeiten besondere

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung.

 

Abs. 7    Eine Bewilligung nach dem Bundes - TierSchG kann im Interesse des Tierschutzes

Auflagen oder Bedingungen enthalten oder befristet bzw. beschränkt erteilt werden. Im Rahmen

der Aufsichtsmaßnahmen (8. Abschnitt) ist sicherzustellen, daß die Einhaltung dieser

Beschränkungen kontrolliert wird.

 

Im Zusammenhang mit den Bewilligungspflichten ist die Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 2

zu beachten, wonach eine „Überleitung“ von Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des

Bundes - TierSchG nach landesgesetzlichen Tierschutzbestimmungen erteilt wurden, vorgesehen

ist.

 

Zu § 31.    (Pflichten des Bewilligungsinhabers)

 

Abs. 1    sieht eine allgemeine Aufzeichnungspflicht der Inhaber einer tierschutzrechtlichen

Bewilligung vor. Diese Aufzeichnugspflicht ist erforderlich, um es der Behörde zu ermöglichen,

die ihr durch die Bestimmungen des 8. Abschnitts übertragenen Überwachungspflichten in vollem

Umfang wahrzunehmen. Eine Sonderregelung über die Aufzeichnungspflicht ist in § 17 Abs. 3

für Tierheime vorgesehen.

 

Abs. 2    Eine Bewilligungspflicht kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn die Behörde

Kenntnis von Änderungen hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Sachverhalte erlangt. Jeder

Inhaber einer tierschutzrechtlichen Bewilligung ist daher verpflichtet, der Behörde solche

Änderungen unverzüglich zu melden. Hat die Behörde Zweifel, daß die für die Erteilung der

Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so hat sie die Meldung zum

Anlaß einer Überprüfung gem. § 32 (anlaßfallbezogene Überprüfungshandlung) zu nehmen.

 

 

8. Abschnitt

 

Überwachung

 

Um eine effektive und einheitliche Vollziehung des Bundes - TierSchG zu ermöglichen, bedarf es

eines möglichst geschlossenen Systems von Kontrollmechanismen, die alle Arten der Tierhaltung

bzw. sonstiger tierbezogener Vorgänge zu erfassen haben.

 

§ 32. (Befugnisse der Überwachungsorgane)

 

Zu Abs. 1  Bei den Kontrollen gem. § 32 handelt es sich um anlaßfallbezogene

Überwachungshandlungen. Sie setzten daher das Vorliegen eines begründeten Verdachtes der

Übertretung einer tierschutzrechtlichen Bestimmungen voraus. Als Anlaß einer solchen

Kontrollhandlung kommen insbesondere Anzeigen in Frage.

 

Neben den behördlichen Organen und den Beauftragten der Behörde sind auch die Tieranwälte

zur Vornahme anlaßfallbezogener Kontrollhandlungen befugt. Sie haben dabei gem. Abs. 4 einen

Dienstausweis mitzuführen. Die einzelnen Kontrollbefugnisse sind in den Z 1 bis 6 konkretisiert.

Die Untersuchung der Tiere und die Dokumentation ihres Verhaltens (Z 6 und 7) erfüllen einen

wichtige Funktion im Rahmen der Beweissicherung im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes

Verwaltungsstrafverfahren. Handlungen gem. Z 2 (Zutrittsrecht zu Betriebsgebäuden außerhalb

der Geschäftszeiten und Zutritt zur Privatwohnung) sind auf solche Fälle eingeschränkt, in

welchen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, da es sich um verhältnismäßig

schwerwiegende Eingriffe handelt.

 

Abs. 2    normiert eine Duldungs - , Mitwirkungs -  und Auskunftspflicht des Tierhalters, der als

auskunftspflichtige Person im Sinne des § 32 gilt.

 

Abs. 3    verpflichtet den Halter von Heimtieren im Fall des Verdachtes auf eine

Verwaltungsübertretung zur Vorführung des Tieres und zur Auskunft über die

Haltungsbedingungen, wenn der Zutritt zur Privatwohnung gem. Abs. 1 Z 2 lit. b) nicht in Frage

kommt.

 

Zu § 33. (Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge)

 

Abs. 1    Gem. Abs. 1 stehen alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und Tätigkeiten unter

behördlicher Aufsicht. Im Rahmen dieser Ausübung dieser Aufsicht ist mindestens alle zwei Jahre

eine Überprüfung der Tierschutzkonformität vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um

regelmäßige und systematische Kontrollen, die von einem konkreten Anlaßfall (Verdacht)

unabhängig sind.

 

Abs. 2    Bei der Vornahme der Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 gelten die Befugnisse der

Kontrollorgane gem. § 32 Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 2 lit. a) und b) - sinngemäß.

Abs. 3    enthält eine Vorkehrung für Einrichtungen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen,

jedoch ohne Bewilligung betrieben werden.

 

Abs. 4    Bewilligungspflichtige Tätigkeiten, die nur eine bestimmte Zeit lang durchgeführt

werden (Veranstaltungswesen!), ist sicherzustellen, daß zumindest ein Mal eine Kontrolle erfolgt.

 

Zu § 34. (Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über

Schlachtbetriebe)

 

Abs. 1    sieht regelmäßige und systematische Kontrollen für die - nicht bewilligungspflichtigen

- Nutztierhaltungs -  und Schlachtbetriebe vor. Das Kontrollintervall darf höchstens ein Jahr

betragen. Betriebe, deren Inhaber zur Führung des Österreichischen Tierschutzsiegels berechtigt

sind (§ 12), sind gezielt auf die Einhaltung der für die Verleihung erforderlichen Voraussetzungen

zu überprüfen.

 

Abs. 2    Bei der Vornahme der Aufsichtsmaßnahmen gem. Abs. 1 gelten die Befugnisse der

Kontrollorgane gem. § 32 Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 2 lit. a) und b) - sinngemäß.

 

Abs. 3    Da es nicht gerechtfertigt ist, regelmäßige Kontrollen auf jene Nutztierarten zu

beschränken, für deren Haltung Mindestanforderungen auf EU - Ebene vorgesehen sind,

unterstehen auch Rinder - , Ziegen - , Schafe -  und Pferdehaltungen der behördlichen Aufsicht.

 

                                                              

9. Abschnitt

 

Behördliche Maßnahmen

 

Zu § 35.(Anpassungsaufträge)

 

Abs. 1    Wird im Rahmen einer anlaßfallbezogenen Kontrolle (§ 32) oder anläßlich einer

regelmäßigen Kontrolle (§§ 33, 34) eine Verwaltungsübertretung festgestellt, so ist die Behörde

verpflichtet, Maßnahmen zur Herstellung der Tierschutzkonformität zu ergreifen. Sie hat zu

diesem Zweck dem Tierhalter mit Bescheid die Behebung der Mängel aufzutragen

(Anpassungsauftrag) und ihm gleichzeitig eine Frist zu setzen. Dabei ist die Behörde verpflichtet,

die vom Tierhalter zu setzenden Maßnahmen konkret zu bezeichnen; sie kommt damit ihrem

Beratungsauftrag gem. § 39 Abs. 2 Z 1 nach.

 

Abs. 2    Bei der Fristsetzung gem. Abs. 1 hat eine Abwägung zwischen den Interessen des

Tierschutzes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stattzufinden.

 

Zu § 36. (Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung

einer Tierhaltung)

 

Abs. 1    Wird ein Anpassungsauftrag gem. § 35nicht fristgerecht oder nicht vollinhaltlich

erfüllt, so ist die Einstellung der Tierhaltung vorzusehen.

 

Abs. 2    Die betroffenen Tiere sind dem Halter abzunehmen und mit Bescheid für verfallen zu

erklären.

Zu § 37. (Abnahme von Tieren)

 

Abs. 1    Die Abnahme eines Tieres ohne vorangegangenes Verfahren (verfahrensfreier

Verwaltungsakt) hat immer dann zu erfolgen, wenn ein Tier offensichtlich "Gegenstand“ einer

Verwaltungsübertretung ist.

 

Abs. 2    Die Behörde hat die pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 12) abgenommener Tiere zu

veranlassen.

 

Abs. 3    Dem Halter darf ein abgenommenes Tier nur dann übergeben werden, wenn die

rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung, in Hinkunft gewährleistet scheint.

 

Abs. 4    verpflichtet den Halter zum Ersatz der für die pflegliche Unterbringung

aufgewendeten Kosten.

 

Zu § 38.(Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren)

 

Abs. 1    In bezug auf Tiere, die einer Qual -  oder Aggressionszucht (§ 29 Z 17 bzw. 18)

entstammen, ist die Behörde unter der Voraussetzung in Abs. 1 genannten Voraussetzungen

verpflichtet, die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Diese Maßnahme liegt im Fall der Z 1

(Qualzucht) im Interesse des Tierschutzes, im Fall der Z 2 (Aggressionszucht) ist sie aus Gründen

der Gefahrenabwehr (Sicherheit von Menschen und Tieren) gerechtfertigt.

 

Abs. 2    Wird einer bescheidmäßigen Anordnung gem. Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen,

so hat die Behörde die Abnahme des Tieres vorzunehmen und den Eingriff im Weg der

Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Scheint eine rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung,

durch den Halter in Hinkunft nicht gewährleistet, so ist das Tier für verfallen zu erklären und

pfleglich unterzubringen.

 

 

10. Abschnitt

 

(Vollziehung)

 

Zu § 39. (Behörde)

 

Abs. 1    Angelegenheiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 B - VG (Gesetzgebung und Vollziehung

Bundessache) werden gem. Art. 102 B - VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch

Landesbehörden - also durch die Bezirksverwaltungsbehörden - vollzogen, soweit nicht eigene

Bundesbehörden für die Vollziehung vorgesehen sind. Die Landesbehörden werden in diesem

Bereich funktionell als Bundesbehörden tätig.

 

Abs. 2    nennt einige Aufgaben im Bereich des Tierschutzrechts, die der Behörde neben der

Durchführung des Verwaltungsverfahrens, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufsicht

übertragen sind. Hervorzuheben ist dabei vor allem der umfassender Beratungsauftrag gem. Z 1.

 

Zu § 40.(Tierschutzorgane)

Abs. 1    Eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) können nur in jenen

Angelegenheiten eingerichtet werden, die in Art. 102 Abs. B - VG ausdrücklich angeführt sind.

Die Einrichtung von Tierschutzorgan bedarf daher einer Verfassungsbestimmung.

 

Abs. 2    Den Tierschutzorganen obliegt die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes -

TierSchG.

 

Abs. 3    berechtigt die Tierschutzorgane zur Anhaltung und Feststellung der Identität (Z 1)

sowie zur Abnahme von Tieren (Z  2), wenn Personen bei Begehung einer

Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten werden.

 

Abs. 4 bis Abs. 9 enthalten organisatorische Bestimmungen (Voraussetzungen für die Bestellung

zum Tierschutzorgan, Widerruf der Bestellung, Angelobung, Dienstausweis usw.)

 

Abs. 10    sieht verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für Tierschutzorgane vor.

 

Zu § 41. (Tieranwaltschaft)

 

Abs. 1    Eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) können nur in jenen

Angelegenheiten eingerichtet werden, die in Art. 102 Abs. B - VG ausdrücklich angeführt sind.

Die Einrichtung einer Tieranwaltschaft auf Bundesebene bedarf daher einer

Verfassungsbestimmung.

 

Die Vollziehung in Tierschutzangelegenheiten stellt ein gravierendes Problem des Tierschutzes

dar. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß nach der geltenden Rechtsordnung die

Interessen eines geschädigten Tieren nicht wahrgenommen werden können. Das Verhältnis

zwischen angezeigten Delikten und Dunkelziffer wird in Tierschutzangelegenheiten auf 1 : 5000

geschätzt. Selbst wenn es aber zu einem Verfahren kommt, so sieht die geltende Rechtsordnung -

vor allem im Verwaltungs(straf)verfahren - kein Rechtsinstitut vor, das die Vetretung der

Interessen des geschädigten Tieres in adäquater Weise ermöglicht. Die Einführung einer

Tieranwaltschaft ist damit ein zentraler Aspekt der aktuellen rechtspolitischen Diskussion um die

Stärkung der Opfer - bzw. Geschädigtenposition.

 

Die Tieranwaltschaft hat daher die Aufgabe, zur Effektivitätssteigerung des Vollzugs in

Tierschutzangelegenheiten beizutragen.

 

Abs. 1 enthält eine demonstrative Auflistung der wichtigesten Aufgaben der Tieranwaltschaft.

Neben der Interessenvertretung im einschlägigen Verfahren obliegen ihr vor allem die

Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Tierschutzrechts (vgl. dazu das Anhörungsrecht gem.

§ 1 Abs. 2) sowie tierschutzbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Beratung von Tierhaltern im

Einzelfall.

 

Abs. 2    Der Tieranwaltschaft sind grundsätzlich alle Entscheidungen in tierschutzrechtlichen

Verfahren zuzustellen, damit diese in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

 

Abs. 3    listet die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Tieranwaltschaft auf. Dazu zählen vor

allem das Berufungsrecht im tierschutzrechtlichen Verfahren, das Einspruchsrecht gegen

bestimmte amtstierärztliche Gutachten (Z 2; vgl. § 30 Abs. 5). Macht die Tieranwaltschaft vom

letztgenannten Recht Gebrauch, so ist ein „Obergutachten“ einzuholen, wobei der Gutachter im

Einvernehmen zwischen Behörde und Tieranwaltschaft zu bestellen ist.

 

Abs. 4    Die Verfassungsbestimmung des Abs. 4 garantiert die Weisungsfreiheit der

Tieranwälte. Die Tieranwaltschaft ist nicht als „verlängerter Arm“ der Behörde konzipiert,

sondern dient nicht zuletzt der externen und unabhängigen Kontrolle der Vollzugstätigkeit.

 

Abs. 5    nennt die Qualifikationserfordernisse, die die Tieranwälte erfüllen müssen. Sie

umfassen eine theoretische Qualifikation (Studienabschluß) und eine praktische Qualifikation

(Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes), Da die Aufgaben der Tieranwaltschaft sowohl im

juristischen als auch im fachwissenschaftlichen Bereich angesiedelt sind, kommt sowohl der

Abschluß einer rechtswissenschaftlichen als auch einer naturwissenschaftlichen Ausbildung in

Frage. Da der Entwurf die Bestellung von mindestens drei Tieranwälten vorsieht (vgl. Abs. 6), ist

darauf zu achten, daß nach Möglichkeit Vertreter verschiedener Disziplinen als Tieranwälte

bestellt werden. Abs. 5 legt weiters den Bestellungsmodus fest (Nominierung durch

"qualifizierte“ Tierschutzorganisationen, Bestellung durch den Bundesminister).

 

Abs. 6    Die Tieranwaltschaft setzt sich zumindest aus drei Tieranwälten zusammen. Die

Tieranwälte haben eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihnen

übertragenen Aufgaben sicherstellt. Insbesondere ist darin die Art der Aufgabenteilung

festzulegen, die entweder nach fachlichen Aspekten oder nach regionalen Kriterien (Zuständigkeit

eines Tieranwalts für jeweils drei Bundesländer) erfolgen kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist

der Tieranwaltschaft eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Ausstattung an Sachressourcen

und administrativem Personel zur Verfügung zu stellen.

 

Abs. 7    Gem. Abs. 7 ist die Tieranwaltschaft zur Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts

verpflichtet.

 

Abs. 8    Die Abberufung eines Tieranwaltes ist nur bei grober Pflichtverletzung zulässig.

 

Zu § 42. (Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie)

 

Die Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie an der Vollziehung in

Tierschutzangelegenheiten ist bereits nach dem Tierschutzrecht der Länder vorgesehen.

 

Zu § 43. (Anzeige -  und Verständigungspflichten)

 

Abs. 1    verpflichtet Personen mit Aufsichtsrecht (vgl. § 7 Abs. 2 und 3) zur Anzeige von

Verwaltungsübertretungen, welche die ihnen unterstellten Personen begehen.

 

Abs. 2    sieht eine entsprechende Anzeigepflicht für praktizierende Tierärzte sowie für

verschiedene Organe der Länder vor.

 

Abs. 3    verpflichtet die Gerichte, die Behörde und die Tieranwaltschaft von der Einleitung

eines Strafverfahrens gem. § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Diese Bestimmung ist

Voraussetzung für die wirksame Vollziehung des § 47 (Tierhalteverbot).

Zu § 44. (Tierschutzbericht)

 

Jedes zweite Jahr ist ein Bericht über die Lage des Tierschutzes und den Stand der Umsetzung des

Tierschutzrechts zu erstellen. Damit wird die begleitende Evaluierung des Tierschutzrechts

gewährleistet und ein kontinuierlicher Reflexionsprozeß in Gang gesetzt. Im Rahmen des

Tierschutzberichts sind insbesondere auch die Erfahrungen der mit der Vollziehung betrauten

Behörden zu erheben und auszuwerten. Der Tierschutzbericht ist erstmals zum 1. März 2003,

also ca. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und der Verordnungen gem. §§ 4, 10

und 24 vorzulegen.

 

 

11. Abschnitt

 

(Strafbestimmungen)

 

Zu § 45.Geld -  und Arreststrafen

 

Abs. 1    sieht eine Höchststrafe von ÖS 300.000,- für die Übertretung des Bundes - TierSchG

oder eine auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vor. Die Höhe ist unter Bedachtnahme auf

den Unrechtsgehalt der zu sanktionierenden Verwaltungsübertretungengerechtfertigt und orientiert

sich an der Strafobergenze des deutschen TierSchG, das für Ordnungswidrigkeiten

(Verwaltungsübertretungen) bis zu DM 50.000,- vorsieht.

 

Abs. 2    Hat ein Tierhalter, insbesondere im Bereich gewerblicher und landwirtschaftlicher

Tierhaltung, durch die Verwaltungsübertretung einen finanziellen Vorteil erwirtschaftet, so ist

zum Zweck einer wirksamen und generalpräventiven Bestrafung eine "Gewinnabschöpfung"

vorzunehmen.

 

Abs. 3    sieht die die nach dem VStG höchstzulässige Freiheitsstrafe von 6 Wochen vor, die

dem Unwerturteil freilich in keiner Weise angemessen ist.

 

Abs. 4    ordnet im Hinblick auf § 8 Abs. 1 VStG die Strafbarkeit des Versuches ausdrücklich

an.

 

Abs. 5    dehnt die Strafbarkeit auf Personen im Sinne des § 7 Abs. 2 (Erziehungsberechtige)

und Abs. 3 (aufsichts -  bzw. weisungsberechtigte Personen) aus, auch wenn der unmittelbare Täter

nicht strafbar ist.

 

Zu § 46. Verfall

 

Abs. 1    sieht die Möglichkeit vor, Tiere, die "Gegenstand" einer Verwaltungsübertretung

waren, und Gegenstände, die zur Begehung der Verwaltungsübertretung verwendet wurden, für

verfallen zu erklären. Der Verfall hat neben der Sicherungsfunktion auch Strafcharakter

(Eigentumsentziehung).

 

Abs. 2    Während der Verfall gem. Abs. 1 nach den §§ 17 und 18 VStG nur hinsichtlich

solcher Tiere und Gegenstände erfolgen kann, die im Eigentum des Täters stehen, können die in

Abs. 2 genannten Gegenstände unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt

werden.

 

Abs. 3    regelt das rechtliche Schicksal verfallener Tiere. Diese sind nach einer allenfalls

erforderlichen medizinischen Behandlung freizulassen, sofern es sich um Wildtiere handelt, die

zum Leben in Freiheit fähig sind. Andere Tiere (insbesondere Heimtiere, Nutztiere und

Wildtiere, die nicht fähig sind, ein Leben in Freiheit zu führen), sind - gem. Abs. 4 auf Kosten

des Halters - pfleglich unterzubringen (§ 5 Z 12). Die tierschutzgerechte Tötung kommt nur als

utima ratio in Frage, wenn das Weiterleben des Tieres nach veterinärmedizinischem Urteil eine

Qual bedeutete

 

Zu § 47. Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

 

Abs. 1    Die Verhängung eines Tierhalteverbotes setzt eine rechtskräftige Verurteilung gem. §

222 StGB (Z 1) oder wegen einer wiederholten bzw. besonders schwerwiegenden Übertretung des

Bundes - TierSchG bzw. einer einschlägigen Verordnung voraus. Als besonders schwerwiegende

Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 1 gilt jedenfalls die Verwirklichung eines

Sondertatbestandes der Tierquälerei (§ 29 Abs. 2). Die Bemessung der Dauer und des Umfangs

eines Tierhalteverbotes sind ausschließlich unter Bedachtnahme auf tierschutzrechtliche

Erwägungen vorzunehmen. In schwerwiegenden Fällen kann ein Tierhalteverbot auch unbefristet

verhängt werden.

 

Abs. 3    Ein Tierhalteverbot kann auch über Täter verhängt werden, die im Zeitpunkt der

Tathandlung nicht strafbar waren.

 

Abs. 4    Die Einhaltung eines Tierhalteverbotes ist von der Behörde in geeigneter Weise zu

kontrollieren.

 

Abs. 5    Wird gegen ein Tierhalteverbot verstoßen, so sind die betroffenen Tiere dem Täter

abzunehmen, für verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen (§ 5 Z 12).

 

Abs. 6    verpflichtet die Behörde, nach rechtskräftiger Verhängung eines Tierhhalteverbotes

der Tieranwaltschaft eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Bescheide in einer

Datenbank zu sammeln.

 

Abs. 7    Um die Vollziehbarkeit des Tierhalteverbotes sicherzustellen, sind folgende

Maßnahmen vorgesehen:

 

•           Verpflichtung der Behörde zur Übermittlung einer Bescheidausfertigung an die

             Tieranwaltschaft (Abs. 6);

 

•           Verpflichtung der Behörde während eines Verwaltungsstrafverfahrens Erkundigungen über

             rechtskräftig verhängte Tierhalteverbote einzuholen (Abs. 7);

 

•           Verpflichtung der Gerichte, die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten örtlich zuständige

             Bezirksverwaltungsbehörde und die Tieranwaltschaft von der Einleitung eines

             Strafverfahrens und vom Abschluß eines Strafverfahrens gem. § 222 StGB zu informieren

             (§ 43 Abs. 3).

12. Abschnitt

 

(Schluß -  und Übergangsbestimmungen)

 

Zu § 50. Inkrafttreten

 

Abs. 1     Um eine Überschneidung der Geltungsdauer von landesrechtlichen Bestimmungen

einerseits und Bundes - Tierschutzrecht andererseits zu verhindern, sieht das Bundes - TierSchG eine

verhältnismäßig lange Legisvakanz und das gleichzeitige Inkrafttreten des Bundes - TierSchG und

der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vor. Abweichende Regelungen sind nur für

einzelne Bestimmungen vorgesehen:

 

•           § § 11 Abs. 6 und 13 Abs. 1: hier ist ein vom Bundes - TierschG abweichendes Inkrafttreten

             möglich (vgl. die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen);

 

•           gem. Abs. 2 treten die Verordnungsermächtigungen des Bundes - TierSchG (§§ 4, 10 und 24)

             und § 41 Abs. 5 (Tieranwaltschaft) bereits mit dem der Kundmachung des Bundes - TierSchG

             folgenden Tag in Kraft, um die Vorbereitung der Verordnungen bzw. die Bestellung der

             Tieranwälte zu ermöglichen.

 

Zu § 51.Übergangsbestimmungen

 

Um den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung tierschutzrechtlicher

Bewilligungspflichten zu minimieren und sich die Bewilligungspflichten nach dem Bundes -

TierSchG teilweise mit landesrechtlichen Bewilligungspflichten überschneiden, gelten jene

behördlichen Bewilligungen, die noch vor dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG erteilt wurden,

weiter. Dies ist vor allem deshalb gerechtfertigt, da alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen

und sonstigen Tätigkeiten der regelmäßigen Überwachung gem. § 33 unterliegen. Im Rahmen der

erstmaligen Überprüfung dieser Tierhaltungen sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

 

Zu Anlage 1: vgl. Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Z 2.

 

Zu Anlage 2: vgl. Erläuterungen zu § 20 Abs. 2.

 

Zu Anlage 3: vgl. Erläuterungen zu § 22 Abs. 1.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.