22/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abg. Hermann Böhacker, Dr. Krüger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

106/1999 wird wie folgt geändert:

 

§ 116 wird wie folgt geändert:

 

In § 116 Abs. 2 Z 2 und in § 116 Abs. 5 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge ,, ‚längstens aber

bis 31. Dezember 1999“.

 

Begründung:

 

Der Verwendungszeitraum der bis 1995 steuerschonend angesparten Mietzinsreserven wurde

bereits 1998 bis zum 31.12 1999 verlängert. Durch einen Erlaß wird den Steuerpflichtigen

sogar ermöglicht, ihre steuerfreien Mietzinsreserven dahingehend zu verwenden, daß im Jahr

1999 noch Aufträge erteilt und Vorauszahlungen geleistet werden können, aber die

entsprechenden Arbeiten durch den Professionisten erst im Jahr 2000 ausgeführt werden

müssen. Trotzdem kann aus den unterschiedlichsten Gründen nicht damit gerechnet werden,

daß die Mietzinsrücklagen innerhalb der Frist zur Gänze widmungsgemäß verwendet werden

können. Um eine regelmäßige Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr zu vermeiden, ist die

Befristung bis 31.12.99 ersatzlos zu streichen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.