37/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Gottfried Feuerstein, Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz,
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik -
Finanzierungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz und das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes:
Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, BGBL. Nr. 324/1977, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/1999, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 Z. 4 lautet:
„4. einem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik -
Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in Höhe von 0,4 vH.
Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen
im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“
2. Nach § 12 Abs. 1 wird ein § 12 Abs. 1a eingefügt:
„(1 a) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z. 4 ist unter Bedachtnahme auf die nach Abs.
1 Z. 1 bis 3 dem Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds zufließenden Mittel mit
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales neu
festzusetzen, wenn nach Maßgabe des Abs. 3 oder Abs. 4 eine Änderung der
Höhe
des Zuschlags erforderlich ist. Ist eine Erhöhung des Zuschlags über
das in
Abs. 1 Z. 4 festgelegte Ausmaß erforderlich, bedarf diese der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates.“
Im § 12 Abs. 2 entfallen die Worte ,,durch die letzte Verordnung festgelegte“.
Dem § 17a wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 12 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/l 999 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2000 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr, 181/99, wird wie folgt geändert:
1. Art. XI Abs. 6 lautet:
1. Art. XIII Abs. 11 lautet:
„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997,1998, 1999 und 2000 nicht
anzuwenden.“
Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.172/1999, wird wie folgt
geändert:
1. In § 51 Abs. 1 Z. 2 hat anstelle des Ausdruckes „1,4 vH“ der Ausdruck „1,3
vH“ zu treten.
2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2000 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungesetz, BGBl Nr. 315/1994, zuletzt
geändert
durch BGBL. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs.1 lautet:
,,§ 2 (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein
Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der
Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern
eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 5,3 vH der nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen
Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der
Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 1 idF. des Bundesgesetzes BGBl. xxx/1999 tritt mit 1.1.2000 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 1 hat anstelle des Ausdruckes 8,6 % der Ausdruck 8,1 % zu treten.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2000 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.