37/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feuerstein, Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz,

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik -

Finanzierungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert

werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz und das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes:

 

Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, BGBL. Nr. 324/1977, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/1999, wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Abs. 1 Z. 4 lautet:

 

„4. einem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des

Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik -

Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in Höhe von 0,4 vH.

Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen

im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum

Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

 

2. Nach § 12 Abs. 1 wird ein § 12 Abs. 1a eingefügt:

 

„(1 a) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z. 4 ist unter Bedachtnahme auf die nach Abs.

1 Z. 1 bis 3 dem Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds zufließenden Mittel mit

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales neu

festzusetzen, wenn nach Maßgabe des Abs. 3 oder Abs. 4 eine Änderung der

Höhe des Zuschlags erforderlich ist. Ist eine Erhöhung des Zuschlags über das in

Abs. 1 Z. 4 festgelegte Ausmaß erforderlich, bedarf diese der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates.“

 

Im § 12 Abs. 2 entfallen die Worte ,,durch die letzte Verordnung festgelegte“.

 

Dem § 17a wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

„(18) § 12 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/l 999 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2000 in Kraft.“

 

Artikel 2

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

 

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr, 181/99, wird wie folgt geändert:

1. Art. XI Abs. 6 lautet:

 

1. Art. XIII Abs. 11 lautet:

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997,1998, 1999 und 2000 nicht

anzuwenden.“

Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.172/1999, wird wie folgt

geändert:

 

1. In § 51 Abs. 1 Z. 2 hat anstelle des Ausdruckes „1,4 vH“ der Ausdruck „1,3

vH“ zu treten.

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2000 in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes

 

Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungesetz, BGBl Nr. 315/1994, zuletzt

geändert durch BGBL. I Nr. 148/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs.1 lautet:

,,§ 2 (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein

Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der

Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern

eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 5,3 vH der nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen

Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der

Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.“

 

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 1 idF. des Bundesgesetzes BGBl. xxx/1999 tritt mit 1.1.2000 in

Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

 

In § 27 Abs. 1 hat anstelle des Ausdruckes 8,6 % der Ausdruck 8,1 % zu treten.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2000 in Kraft.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.