38/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das

Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz

des Nationalrats geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Artikel 53 Abs 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:

 

„Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines Verlangens

Untersuchungsausschüsse einsetzen.“

 

Artikel II

 

Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:

 

1. In § 33 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Verlangen von

zwanzig Abgeordneten bzw von allen Abgeordneten eines Klubs gleichzuhalten.“

 

2. Nach § 33 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

 

„(1a) Ein Verlangen gemäß Abs 1 darf nicht gestellt werden, solange noch ein früheres

Verlangen in Durchführung begriffen ist.“

 

3.       In der eine Anlage zum GOG bildenden Verfahrensordnung für parlamentarische

          Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des

Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw in den

in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines Mitglieds des

Untersuchungsausschusses.“

 

4. § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird wie folgt geändert und lautet:

 

„Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss des

Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses durch

den Präsidenten des Nationalrates bzw in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion

auszufertigen.“

 

5. Nach § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird folgender Abs 1a eingefügt:

 

„(1a) Ein Verlangen im Sinne des Abs 1 kann von Abgeordneten einer Ausschussfraktion

pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden.“

 

6. Nach § 25 Abs 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs 3 angefügt:

 

„(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs 1 bzw Verlangen auf Vorlage

von Akten im Sinne des Abs 2 sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im

Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des

Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges Verlangen kann von

Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig

gestellt werden.“

 

Begründung:

 

Im Rahmen der im Auftrag des Bundespräsidenten durchgeführten

„Sondierungsgespräche“ haben die Grünen neuerlich ihre Forderung nach einem

Oppositionsrecht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhoben.

 

Repräsentanten aller in Parlament vertretenen Parteien haben sich daraufhin in den

letzten Wochen für die Einführung eines Minderheitsrechtes auf Einsetzung eines

Untersuchungsausschusses ausgesprochen.

 

Der vorliegende Antrag enthält die Vorstellungen der Grünen Fraktion, wie diese

Absichtserklärung umzusetzen wäre.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.