38/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das Geschäftsordnungsgesetz
des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Artikel 53 Abs 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines Verlangens
Untersuchungsausschüsse einsetzen.“
Artikel II
Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Verlangen von
zwanzig Abgeordneten bzw von allen Abgeordneten eines Klubs gleichzuhalten.“
2. Nach § 33 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Ein Verlangen gemäß Abs 1 darf nicht gestellt werden, solange noch ein früheres
Verlangen in Durchführung begriffen ist.“
3. In der eine Anlage zum GOG bildenden Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und
lautet:
„§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des
Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen bzw in den
in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens eines Mitglieds des
Untersuchungsausschusses.“
4. § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird wie folgt geändert und lautet:
„Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss des
Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses Ausschusses durch
den Präsidenten des Nationalrates bzw in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion
auszufertigen.“
5. Nach § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Ein Verlangen im Sinne des Abs 1 kann von Abgeordneten einer Ausschussfraktion
pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden.“
6. Nach § 25 Abs 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs 3 angefügt:
„(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs 1 bzw Verlangen auf Vorlage
von Akten im Sinne des Abs 2 sind entweder aufgrund eines Beweisbeschlusses im
Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines Mitgliedes des
Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges Verlangen kann von
Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig
gestellt werden.“
Begründung:
Im Rahmen der im Auftrag des Bundespräsidenten durchgeführten
„Sondierungsgespräche“ haben die Grünen neuerlich ihre Forderung nach einem
Oppositionsrecht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhoben.
Repräsentanten aller in Parlament vertretenen Parteien haben sich daraufhin in den
letzten Wochen für die Einführung eines Minderheitsrechtes auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses ausgesprochen.
Der vorliegende Antrag enthält die Vorstellungen der Grünen Fraktion, wie diese
Absichtserklärung umzusetzen wäre.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt.