41/A XXI.GP

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das

Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -

Änderungsgesetz 1999 - SVÄG 1999)

 

        Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken -  und

Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 1999

- SVÄG 1999)

 

        Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 572 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „128" und wird der Ausdruck ,, ,306 Abs. 2 und 447h‘ durch den

Ausdruck „sowie 306 Abs. 2" ersetzt.

 

2. Im § 572 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

    "4a. mit 1. Jänner 2002 die §§ 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr.139/1997;“

 

3. § 581 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

       „2. mit 1. Jänner 2000 § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.173/1999;

         3. mit 1. Jänner 2002 § 128 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.173/1999.“

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

      Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 274 Abs. 1 entfallt der Ausdruck,, ,87“.

2. Nach § 274 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

      ,,(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. § 281 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

       "2 mit 1 Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der

            Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.175/1999;

         3. mit 1. Jänner 2002 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.175/1999.“

 

Artikel 3

Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

 

    Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 80a samt Überschrift lautet:

               

„Leistungen bei mehrfacher Krankenversicherung

  § 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen

Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und

denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dein Versicherungsträger, den der (die)

Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden

Versicherungen.“

2. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „80a samt Überschrift, 81 Abs. I und 97 Abs. 8" durch den Ausdruck „81

Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997“ ersetzt.

 

3. Nach § 263 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

       „(1a) § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997 tritt mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

 

4. Im § 270 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „ ‚ 80a Abs. 1 und 2“.

 

5. Nach § 270 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

     „1a. mit 1. Jänner 2002 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.176/1999;“

 

6. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

   

       § 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit

1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetzes

 

Das Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.174/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 19 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

 

„Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der

Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist

die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind

anteilsmäßig zu berücksichtigen.“

 

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 bis 8 angefügt:

 

    „(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und einem oder mehreren anderen

Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Bestimmungen über die

Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden.“

 

3. § 187 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

 

    „(2) § 24b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in

Kraft.

     (2a) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. § 193 Abs. 1 Z 2 lautet:

       "2. mit 1. Jänner 2002 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;“

5. Nach § 193 wird folgender § 194 samt Überschrift angefügt:

 

       ‚,Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. xxx

         § 194. (1) § 19 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit

1. Jänner 2000 in Kraft.

 

        (2) Bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.174/1999 mit

1. Jänner 2002 sind die im § 1 Abs.1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann

versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG

übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31.12.1999 begründet wird.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

Zu den Art. 1 bis 3 und Art 4 Z 3 bis 5 (§§ 572 Abs. 1 Z 3 und 4a sowie 581 Abs. 1 Z 2 und 3 ASVG,

§§ 274 Abs. 1 und 1a sowie 281 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG, §§ 80a, 263 Abs. 1 und 1a sowie 270 Abs. 1 Z 1

und 1a BSVG sowie §§ 187 Abs. 2 und 2a, 193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 B - KUVG):

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die im Rahmen des Arbeits -  und Sozialrechts -

Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.139, geschaffene Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei

mehrfacher Krankenversicherung - und der damit verbundene finanzielle Ausgleich zwischen den

Sozialversicherungsträgern - nicht schon mit 1. Jänner 2000, sondern erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in

dem die Sozialversicherungs - Chipkarte flächendeckend eingeführt ist, also mit 1. Jänner 2002.

 

Bis dahin soll die derzeitige Regelung. die dem Versicherten die (jederzeitige) Inanspruchnahme des

Versicherungsträgers seiner Wahl zur Erbringung der Sachleistung ermöglicht (soweit er bei diesem versichert

ist), weiter gelten. Da es im BSVG derzeit keine solche Regelung gibt, wird Entsprechendes normiert.

 

Zur Vermeidung einer unproportionalen finanziellen Belastung der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter soll allerdings als Übergangsbestimmung im § 194 Abs. 2 B - KUVG vorgesehen werden, dass im

Falle der Mehrfachversicherung die Krankenversicherung nach dem B - KUVG dann ausgeschlossen ist, wenn

die B - KUVG - Beitragsgrundlage den Wert der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (1999: S 3 899

monatlich) nicht übersteigt.

 

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§19 Abs. 7 und 8 B - KUVG):

 

Im Hinblick darauf, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung bei mehrfacher Krankenversicherung nach dem

B - KUVG und einem anderen Bundesgesetz die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 6 B - KUVG

regelmäßig überschritten wird, andererseits die Berücksichtigung der (Mindest)Beitragsgrundlagen anderer

Gesetze bei der Bildung der Mindestbeitragsgrundlage nach dem B - KUVG zu einem unverhältnismäßigen

Verwaltungsaufwand führen würde, soll in diesen Fällen von der Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage

nach dem B - KUVG abgesehen werden (Anfügung eines entsprechenden Abs. 8 an § 19 B - KUVG).

 

Soweit eine mehrfache Krankenversicherung ausschließlich nach dem B - KUVG vorliegt, soll in § 19 Abs. 7

B - KUVG festgelegt werden, dass die Beitragsentrichtung von der Mindestbeitragsgrundlage für alle in Betracht

kommenden Beitragsgrundlagen (nach dem B - KUVG) nur einmal erfolgt; dabei sind - zur Klärung der Frage,

ob die Mindestbeitragsgrundlage überschritten wird - alle Beitragsgrundlagen nach dem B - KUVG

zusammenzuzählen. Überschreiten die Beitragsgrundlagen die Mindestbeitragsgrundlage, so ist diese bei

Mehrfachversicherung nach dem B - KUVG nicht anzuwenden.