42/A XXI.GP
A N T R A G
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird,
und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Artikel I
Das Bundes - Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder auf Verlangen eines Drittels der
Abgeordneten
Untersuchungsausschüsse einsetzen.“
Artikel II
Das Geschäftsordnungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abgeordneten
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1
zu entsprechen.
(4) Ist bereits ein Untersuchungsausschuss gem. Abs. 3 eingesetzt, so ist ein weiteres
Verlangen unzulässig.“
Der Abs. 3 (alt) erhält die Bezeichnung „5“ (neu).
2. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „oder über das
Verlangen“ eingefügt.
3. § 26 Abs. 1 der Anlage zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse lautet:
„(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise
innerhalb von 18 Monaten einen Bericht an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die
Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
Zuweisungsvorschlag:
Geschäftsordnungsausschuss
Erläuterungen:
Mit dem gegenständlichen Antrag sollen eine verfassungsrechtliche Grundlage und
geschäftsordnungsrechtliche Bestimmungen normiert werden, wonach ein
Untersuchungsausschuss nicht wie bisher nur durch Mehrheitsbeschluss, sondern auch durch ein
Verlangen von einem Drittel der Abgeordneten eingesetzt werden kann.
Gleichzeitig soll normiert werden, dass nur ein Untersuchungsausschuss auf Grund eines
Verlangens gleichzeitig laufen kann; die Beschlussfassung von weiteren
Untersuchungsausschüssen wird dadurch nicht betroffen.
Schließlich wird noch eine Frist in die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse
aufgenommen, wonach ein Untersuchungsausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Einsetzung
dem Plenum über seine Tätigkeit zu berichten hat.