42/A XXI.GP

 

A N T R A G

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird,

und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird, und

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Artikel I

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

Artikel 53 Abs. 1 lautet:

 

       „(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder auf Verlangen eines Drittels der

Abgeordneten Untersuchungsausschüsse einsetzen.“

Artikel II

 

Das Geschäftsordnungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 3 und 4 lauten:

 

       „(3) Der Nationalrat hat auf Grund eines Verlangens von einem Drittel der Abgeordneten

einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieses Verlangen hat den Bedingungen des Abs. 1

zu entsprechen.

 

         (4) Ist bereits ein Untersuchungsausschuss gem. Abs. 3 eingesetzt, so ist ein weiteres

Verlangen unzulässig.“

 

Der Abs. 3 (alt) erhält die Bezeichnung „5“ (neu).

 

 

2. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „oder über das

Verlangen“ eingefügt.

 

3.   § 26 Abs. 1 der Anlage zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische

Untersuchungsausschüsse lautet:

 

         „(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise

innerhalb von 18 Monaten einen Bericht an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die

Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag:

Geschäftsordnungsausschuss

Erläuterungen:

 

Mit dem gegenständlichen Antrag sollen eine verfassungsrechtliche Grundlage und

geschäftsordnungsrechtliche Bestimmungen normiert werden, wonach ein

Untersuchungsausschuss nicht wie bisher nur durch Mehrheitsbeschluss, sondern auch durch ein

Verlangen von einem Drittel der Abgeordneten eingesetzt werden kann.

 

Gleichzeitig soll normiert werden, dass nur ein Untersuchungsausschuss auf Grund eines

Verlangens gleichzeitig laufen kann; die Beschlussfassung von weiteren

Untersuchungsausschüssen wird dadurch nicht betroffen.

 

Schließlich wird noch eine Frist in die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse

aufgenommen, wonach ein Untersuchungsausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Einsetzung

dem Plenum über seine Tätigkeit zu berichten hat.