43/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „ab Vollendung des dritten Lebensjahres“
gestrichen.
2. Dem § 5 wird ein Abs. 2 angefügt:
„§ 5 (2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 und
in der Folge mit Wirkung vom 1 Jänner eines jeden Jahres die mit dem
Anpassungsfaktor des § 108 f ASVG vervielfachten und gemäß § 108 Abs. 5 ASVG
auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge.“
Der § 5 erhält die Bezeichnung „§ 5 (1)“.
3. § 12 Abs. 6 lautet:
Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gebührt ein
Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.“
4. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person
ein Taschengeld in der Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen
ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“
5. § 47 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
zu 1.:
Der Anspruch auf Pflegegeld besteht ab dem Eintreten eines ständigen
Betreuungs - und Hilfsbedarfs (Pflegebedarf) aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung. Dieser
Pflegebedarf ist bei einem Kind mit einer Geburtsbehinderung vom ersten
Lebenstag an vorhanden, und nicht erst ab Vollendung des dritten Lebensjahres.
Die Bundesländer Wien und Salzburg haben diesen Umstand bereits erkannt
und die Landespflegegeldgesetze dementsprechend geändert. Es wäre an der
Zeit, daß auch beim Bundespflegegeldgesetz eine Änderung vorgenommen wird
und das Pflegegeld auch bei Kindern ab Eintreten eines erhöhten Pflegebedarfs
gewährt wird.
zu 2.:
Die Valorisierung des Pflegegeldes ist Voraussetzung für die notwendige
Kontinuität der Pflegeleistungen, da sowohl im öffentlichen, als auch im privaten
Bereich die Tarife und Gehälter entsprechend angepaßt werden. Da die
Anpassung nach § 108 ASVG zumeist geringer ist, als die Anhebung der Löhne
und Gehälter der Pflegepersonen und damit auch der Tarife der Anbieter
Sozialer Dienste, ist eine Valorisierung in der Höhe der Pensionsanpassung das
Mindesterfordernis einer vertrauenswürdigen Sozialpolitik.
Die bis 1995 befristete Angleichung der Anpassung des Pflegegeldes an die
Regelung nach dem ASVG wurde deshalb vorgenommen, da vereinbart war, ab
1996 eine höhere Anpassung vorzunehmen, um die Höhe der Pflegegeldsätze
nach den Vorsorgungsgesetzen (KOVG, HVG etc.) zu erreichen. Aufgrund der
Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung wurde dieses Vorhaben nicht realisiert.
Im Gegenteil, die Pflegegeldsätze der Stufe 1 wurden gekürzt, die der übrigen
Stufen mit Stand 1995 „eingefroren“.
Die jährlich wiederkehrende Diskussion um die Anhebung oder das Einfrieren
des Pflegegeldes verunsichert die Betroffenen und bringt mehr politischen
Schaden, als die Nicht - Valorisierung finanziellen Nutzen bringen kann.
Insbesondere deshalb, weil die Inflationsanpassung der allgemeinen Einkommen
auch eine entsprechende Erhöhung der Einnahmen aus den
Sozialversicherungsbeiträgen nach sich
zieht.
zu 3., 4., und 5..:
Die Kürzung des Taschengeldes bei Spital - oder Heimaufenthalt um 50 % auf
569 Schilling monatlich wurde von der betroffenen Personengruppe als besonders
drastischer Eingriff in die Lebensführung empfunden.
Diese Maßnahme bedeutet, daß notwendige Assistenzleistungen, die auch im
Pflegeheim oder bei Spitalsaufenthalt anfallen (Besorgungen von außerhalb,
Besuchsdienst, Begleitung bei Besuchen u.a.) de facto nicht mehr bezahl werden
können. Dies führt einen minimalen Rest an persönlicher Freiheit und
Unabhängigkeit für HeimbewohnerInnen ad absurdum.
Da diese Kürzung des Taschengeldes nur für jene Personen gilt, die nach
Inkrafttreten des letzten Sparpaketes in ein Pflegeheim gezogen sind, sind zwei
Gruppen von TaschengeldbezieherInnen entstanden, die nebeneinander und
miteinander leben müssen.
Es wäre nun Gelegenheit, diese besonders diskriminierende Sparmaßnahme
wieder rückgängig zu machen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und
Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von
drei Monaten verlangt.