52/A XXI.GP
der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Feurstein, Annemarie Reitsamer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das
Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. 1 Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 7 lit. b lautet:
,,b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang
mit Auswirkungen des EU - Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis
31. Dezember 2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003
bereitgestellt wird und“
2. § 18 Abs. 9 lautet:
„(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die
Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben
mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für
zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen
Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs - und Genußmittelbranche
hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern
beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in
Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt
10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen
der Einrichtung für die Nahrungs - und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die
Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.“
3. Im § 27 wird im Abs. 2 Z 3 lit. b der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung und zur
Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck ,,Sozialversicherungsbeiträge“ und im Abs. 5 der Ausdruck
,,Abs. 4“ durch den Ausdruck ,,Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
4. Im § 79 wird folgender Abs. 48 eingefügt:
„(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner
2000 in Kraft.“
5. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie
gilt § 21 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997.“
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37a Abs.1 Z 1 und im § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck
„Sozialversicherungsbeiträge“ ersetzt.
2. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Zuweisungvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung ,,Aufleb“)
kann nach geltendem Recht nur bis 31. Dezember 1999 erfolgen. Im Jahr 2000 ist jedoch noch mit
Auswirkungen des EU - Beitrittes auf die Lebens - und Genussmittelbranche zu rechnen. Es soll daher der
Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung „Aufleb") noch
bis 31. Dezember 2000 möglich sein. Dadurch soll jedoch keine Verlängerung der Einrichtung für die
Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung ,,Aufleb“) eintreten, welche wie geplant mit Ende des Jahres
2003 beendet werden soll.
Die Zahl der unselbstständig Beschäftigten im Nahrungs - und Getränkebereich ist von 1995 bis 1998 um
5.873 bzw. 7,1% zurückgegangen. Die jahresdurchschnittliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich hat
1998 um 4,7% zugenommen, bei Frauen um 5,1%. Die branchenspezifische Arbeitslosenquote 1998
konnte mit 7,0% nicht zuletzt auf Grund der gesetzten Maßnahmen (Stiftung) knapp unter dem
gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt (7,2%) gehalten werden. Dennoch ist die Quote 1998 um 0,5
Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahreswert und damit deutlich rascher als die Gesamtquote angestiegen.
Die aktuelle Entwicklung zeigt weiter anhaltende Arbeitsplatzverluste in diesem Wirtschaftsbereich. Im
September 1999 lag die Beschäftigung um 973 bzw. 1,3% unter dem Wert des Vorjahres.
Durch Qualifizierungsmaßnahmen in Form einer Arbeitsstiftung wird die Arbeitslosigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer wirksam bekämpft. Zudem erhöhen diese Maßnahmen die Attraktivität des
Beschäftigungsstandortes Österreich.
Die Arbeitsstiftung ,,Aufleb“ wurde als „best practice“ Projekt in der EU anerkannt. Im Rahmen der
Stiftung wurden bisher ArbeitnehmerInnen aus 1275 verschiedenen Betrieben betreut. Die
Vermittlungsquote beträgt 87 %. Stichproben haben die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt bestätigt. Der über die vorhandenen Mittel der Einrichtung hinausgehende
Finanzierungsbedarf soll daher durch Fördermittel des Arbeitsmarktservice gedeckt werden.
Gesetzliche Verpflichtungen anderer Gebietskörperschaften treten nicht ein. Freiwillige Zuschüsse der
Länder sind zu erwarten.
Da durch Rücklagen, Vorsteuerabzug und Zinsertrag die von der Wirtschaftskammer Österreich
eingezahlten Kofinanzierungsmittel nicht aufgebraucht werden, soll eine teilweise Rückzahlung an die
Wirtschaftskammer Österreich erfolgen.
Im einzelnen stellt sich die gesetzliche Lage wie folgt dar:
§ 18 A1VG regelt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 18 Abs. 5 verlängert sich die
Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen (bei längerer Ausbildung oder älteren Personen ab 50 um
höchstens insgesamt 209 Wochen) um Zeiten, in denen der (die) Arbeitslose an einer
Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Einrichtung (,Arbeitsstiftung“) teilnimmt. Im § 18 Abs. 6 und 7
werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung durch
die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bestimmt. § 18 Abs. 7 lit. b sieht vor, dass eine solche
Einrichtung auch durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit
Auswirkungen des EU - Beitrittes auf einen Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 1999 eintreten,
bereitgestellt werden kann. § 18 Abs. 9 bestimmt, dass der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die
Nahrungs - und Genussmittelbranche bis 31. Dezember 1999 erfolgen kann. Dieser Zeitpunkt ergibt sich
auf Grund der durch die Bundesgesetze BGBl. 1 Nr.126/1997 und 148/1998 vorgesehenen
Verlängerungen um jeweils ein Jahr an Stelle des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.133/1995
ursprünglich vorgesehenen Zeitpunktes Ende 1997. Durch die angeführten Änderungen hat der
Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auswirkungen des EU - Beitrittes auf die Lebens -
und Genussmittelbranche länger als ursprünglich angenommen anhalten. Durch das Inkrafttreten der
neuen Regelung mit Jahresbeginn 2000 soll ein ununterbrochener Zugang gewährleistet werden.
Um eine Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen eines
Solidaritätsprämienmodells oder einer Altersteilzeitvereinbarung verkürzen, nach Erleiden eines
Arbeitsunfalles auszuschließen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu
erleichtern, soll im Einklang mit einer vorgesehenen Änderung des ASVG festgelegt werden, dass nicht
nur die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung, sondern auch die übrigen
Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der
Normalarbeitszeit entrichtet werden sollen.