52/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Feurstein, Annemarie Reitsamer

und Genossen

 

                betreffend ein Bundesgesetz, mit das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das

Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

 

                Der Nationalrat wolle beschließen:

               

                Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das

Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. 1 Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 18 Abs. 7 lit. b lautet:

          ,,b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang

                mit Auswirkungen des EU - Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis

                31. Dezember 2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003

                bereitgestellt wird und“

2. § 18 Abs. 9 lautet:

 

         „(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die

Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben

mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für

zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen

Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs - und Genußmittelbranche

hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern

beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in

Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt

10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen

der Einrichtung für die Nahrungs - und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die

Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.“

 

3. Im § 27 wird im Abs. 2 Z 3 lit. b der Ausdruck „Beiträge zur Krankenversicherung und zur

Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck ,,Sozialversicherungsbeiträge“ und im Abs. 5 der Ausdruck

,,Abs. 4“ durch den Ausdruck ,,Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

 

4. Im § 79 wird folgender Abs. 48 eingefügt:

 

         „(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft.“

 

5. Dem § 80 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

 

„Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie

gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.139/1997.“

Artikel 2

 

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

 

    Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.179/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 37a Abs.1 Z 1 und im § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Beiträge zur

Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck

„Sozialversicherungsbeiträge“ ersetzt.

 

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 11 angefügt:

         „(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Zuweisungvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung ,,Aufleb“)

kann nach geltendem Recht nur bis 31. Dezember 1999 erfolgen. Im Jahr 2000 ist jedoch noch mit

Auswirkungen des EU - Beitrittes auf die Lebens - und Genussmittelbranche zu rechnen. Es soll daher der

Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung „Aufleb") noch

bis 31. Dezember 2000 möglich sein. Dadurch soll jedoch keine Verlängerung der Einrichtung für die

Lebens - und Genussmittelbranche (Stiftung ,,Aufleb“) eintreten, welche wie geplant mit Ende des Jahres

2003 beendet werden soll.

 

Die Zahl der unselbstständig Beschäftigten im Nahrungs - und Getränkebereich ist von 1995 bis 1998 um

5.873 bzw. 7,1% zurückgegangen. Die jahresdurchschnittliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich hat

1998 um 4,7% zugenommen, bei Frauen um 5,1%. Die branchenspezifische Arbeitslosenquote 1998

konnte mit 7,0% nicht zuletzt auf Grund der gesetzten Maßnahmen (Stiftung) knapp unter dem

gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt (7,2%) gehalten werden. Dennoch ist die Quote 1998 um 0,5

Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahreswert und damit deutlich rascher als die Gesamtquote angestiegen.

Die aktuelle Entwicklung zeigt weiter anhaltende Arbeitsplatzverluste in diesem Wirtschaftsbereich. Im

September 1999 lag die Beschäftigung um 973 bzw. 1,3% unter dem Wert des Vorjahres.

 

Durch Qualifizierungsmaßnahmen in Form einer Arbeitsstiftung wird die Arbeitslosigkeit der betroffenen

Arbeitnehmer wirksam bekämpft. Zudem erhöhen diese Maßnahmen die Attraktivität des

Beschäftigungsstandortes Österreich.

 

Die Arbeitsstiftung ,,Aufleb“ wurde als „best practice“ Projekt in der EU anerkannt. Im Rahmen der

Stiftung wurden bisher ArbeitnehmerInnen aus 1275 verschiedenen Betrieben betreut. Die

Vermittlungsquote beträgt 87 %. Stichproben haben die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt bestätigt. Der über die vorhandenen Mittel der Einrichtung hinausgehende

Finanzierungsbedarf soll daher durch Fördermittel des Arbeitsmarktservice gedeckt werden.

 

Gesetzliche Verpflichtungen anderer Gebietskörperschaften treten nicht ein. Freiwillige Zuschüsse der

Länder sind zu erwarten.

 

Da durch Rücklagen, Vorsteuerabzug und Zinsertrag die von der Wirtschaftskammer Österreich

eingezahlten Kofinanzierungsmittel nicht aufgebraucht werden, soll eine teilweise Rückzahlung an die

Wirtschaftskammer Österreich erfolgen.

 

Im einzelnen stellt sich die gesetzliche Lage wie folgt dar:

 

§ 18 A1VG regelt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 18 Abs. 5 verlängert sich die

Bezugsdauer um höchstens 156 Wochen (bei längerer Ausbildung oder älteren Personen ab 50 um

höchstens insgesamt 209 Wochen) um Zeiten, in denen der (die) Arbeitslose an einer

Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Einrichtung (,Arbeitsstiftung“) teilnimmt. Im § 18 Abs. 6 und 7

werden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung durch

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bestimmt. § 18 Abs. 7 lit. b sieht vor, dass eine solche

Einrichtung auch durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit

Auswirkungen des EU - Beitrittes auf einen Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 1999 eintreten,

bereitgestellt werden kann. § 18 Abs. 9 bestimmt, dass der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die

Nahrungs - und Genussmittelbranche bis 31. Dezember 1999 erfolgen kann. Dieser Zeitpunkt ergibt sich

auf Grund der durch die Bundesgesetze BGBl. 1 Nr.126/1997 und 148/1998 vorgesehenen

Verlängerungen um jeweils ein Jahr an Stelle des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.133/1995

ursprünglich vorgesehenen Zeitpunktes Ende 1997. Durch die angeführten Änderungen hat der

Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auswirkungen des EU - Beitrittes auf die Lebens -

und Genussmittelbranche länger als ursprünglich angenommen anhalten. Durch das Inkrafttreten der

neuen Regelung mit Jahresbeginn 2000 soll ein ununterbrochener Zugang gewährleistet werden.

 

Um eine Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen eines

Solidaritätsprämienmodells oder einer Altersteilzeitvereinbarung verkürzen, nach Erleiden eines

Arbeitsunfalles auszuschließen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu

erleichtern, soll im Einklang mit einer vorgesehenen Änderung des ASVG festgelegt werden, dass nicht

nur die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung, sondern auch die übrigen

Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der

Normalarbeitszeit entrichtet werden sollen.