55/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die

Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation

(Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl I Nr.100/1997, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz

TKG) BGBl I Nr.100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999,

wird geändert wie folgt:

 

1.    § 1 Abs 1 lautet:

 

"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich

der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit

zuverlässlichen, preiswerten, hochwertigen und innovativen

Telekommunikationsleistungen unter Wahrung von Leben, Gesundheit, Wohlbefinden

und Eigentum der Menschen und mit Bedachtnahme auf die Umwelt zu gewährleisten.

 

 

2.    In § 8 Abs 2 ist nach dem Wort Telekommunikationslinien einzufügen: „mit

       Ausnahme von Mobilfunk - und Richtfunkanlagen“.

 

 

3.    § 11 Abs 2 lautet:

 

"(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle

durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen,

wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsanschlüssen sonst

erheblich beeinträchtigt wäre.“

4.     Nach § 21 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

 

„(3) Fünf Prozent des Frequenznutzungsentgelts fließt in einen Forschungsfonds, der

eine unabhängige nationale, international koordinierte und interdisziplinäre

Technologievoraus - und Technologiebegleitforschung auf dem Gebiet Gesundheit,

Wohlbefinden und Mobilfunk (GSM, JMTS und Folgetechnologien) ermöglicht. Dabei

sind auch Wechselwirkungen mit

anderen Umweltbelastungen und die Erforschung strahlenärmerer und biologisch nicht

bzw. schwächer wirksamer Technologien einzubeziehen.“

 

 

5.      § 67 Abs 1 lautet:

 

§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise

zumindest den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen

Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Eine Gefährdung von

Gesundheit und Eigentum der Menschen sowie deren unzumutbare Belästigung muß

mit hoher Sicherheit ausgeschlossen sein. Bei Gestaltung von Funkanlagen und

Endgeräten ist dem Umweltschutz insbesondere hinsichtlich der Entsorgung der Geräte

Rechnung zu tragen.

 

 

6.      § 67 Abs 2 entfällt und Abs 3 wird zu Abs 2, die Abs 4 und 5 zu Abs 3 und 4. Abs

         2 (neu) wird folgender Satz angefügt:

 

„EMF - emittierende Geräte und Antennen mit niederfrequent modulierten oder

pulsmodulierten Feldern sind bei Aufstellung bzw. Errichtung als solche zu

kennzeichnen.“

 

 

7.      § 68 Abs 1 lautet:

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit

Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

 

a)            eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Menschen sowie eine

                 unzumutbare Belästigung nicht mit hoher Sicherheit ausgeschlossen ist,

 

b)            das Eigentum, sonstige dingliche Rechte oder Bestandrechte der Nachbarn

                beeinträchtigt werden,

 

c)            der Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gestört wird und

 

dieser Schutz auch nicht durch entsprechende Auflagen gewährleistet werden kann.

Dabei sind auch die Auswirkungen von gepulsten elektromagnetischen

Hochfrequenzfeldern auf medizinische Geräte und Körperimplanate sowie auf die

Verkehrs - und Flugsicherheit zu berücksichtigen. Der Immissionsgrenzwert von

1mW/m2 Leistungsflussdichte darf nicht überschritten werden. Es sind ausreichende

Sicherheitsabstände zu Gefährdungszonen einzuhalten, um erhebliche Restrisiken

auszuschließen.

 

(2) Gleichzeitig mit der Antragstellung hat der Antragsteller die Gemeinden und

Nachbarn im Umkreis von 200 Metern der beabsichtigten Funkanlage durch

Postwurfsendung über den Antrag zu informieren.

 

(3) Über den Antrag ist eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen. Parteien im

Bewilligungsverfahren sind

 

a)   alle Nachbarn, deren Leben, Gesundheit, Eigentum, sonstige dingliche Rechte

      oder Bestandrechte sowie Wohlbefinden von der Funkanlage gefährdet oder

      beeinträchtigt werden könnte und

b)   die Gemeinde, in deren Gebiet die Funkanlage errichtet werden soll.

 

(4) Die Augenscheinsverhandlung ist nach Möglichkeit gemeinsam mit den nach

Landesrecht vorgesehenen Verhandlungen durchzuführen.

 

(5) Eine Stellungnahme des Obersten Sanitätsrates ist einzuholen.

 

(6) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat ein aktuelles Verzeichnis

aller genehmigten GSM - Sendeanlagen (einschließlich Mikro- und lndoorzellen) mit

ihren konsentierten und tatsächlichen Emissionen und den daraus resultierenden

tatsächlichen Immissionen (Funkanlagen - Kataster) zu führen. Die Betreiber von

Funkanlagen haben die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

 

(7) Soweit der Immissionsgrenzwert von 1mW/m2 Leistungsflußdichte bereits

überschritten wird, hat die Behörde eine Anpassung von bereits bewilligten Anlagen zu

verfügen.

 

(8) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien

Fernmeldeverkehr vereinbar ist und eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare

Belästigung der Nachbarn mit hoher Sicherheit ausgeschlossen ist, kann der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von

Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen

auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell

für bewilligt erklären.

 

8.    § 104 Abs 1 Zif 1 bis 14 erhalten die Nummerierung 2 bis 15. Zif 1 lautet:

 

„entgegen § 67 Abs 2 Geräte oder Funkanlagen nicht kennzeichnet;“

Begründung

 

1. Allgemeiner Teil

 

Der Telekommunikationsmarkt wächst derzeit, insbesondere im Bereich des

Mobilfunkes, der Mobil - und Schnurlostelefone sowie weiterer Funkdienste und deren

Anwendungen, in einem weitgehend deregulierten Umfeld, wobei sich dieser

international wie national einer gesellschaftlichen Risikoabschätzung entzieht.

 

Der rasante Ausbau der Mobilfunknetze mit der GSM - Technik führte in den letzten

Jahren in den Siedlungs- und Erholungsgebieten zu einer massiven Erhöhung der

elektromagnetischen Felder. Diese Situation verschärft sich durch den Netzausbau des

vierten Mobilfunkbetreibers. Messungen in der Stadt Salzburg zeigten, dass

elektromagnetische Felder der GSM - Technik etwa zehn - bis mehr als hundertfach über

jenen Immissionen liegen, die bisher etwa durch Fernseh - und Radiosender verursacht

wurden. Dazu kommt, dass sich die GSM - Technik mit ihrer niederfrequenten

Pulsmodulation als biologisch besonders wirksam erwies.

 

Es ist widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien, dass der flächendeckende Ausbau der

Mobilfunknetze ohne entsprechende Bürgerbeteiligung (z.B. Parteistellung) und ohne

Prüfung der Gesundheits - und Umweltverträglichkeit erfolgte bzw. erfolgt. Damit wird

das verfassungsmäßig abgesicherte Grundrecht auf Schutz des Lebens und der

Gesundheit krass vernachlässigt. Ein befriedigender Rechtsschutz für Anrainer ist weder

im Telekommunikationsgesetz noch in den raumordnungs -, naturschutz - sowie

baurechtlichen Bestimmungen der Länder ausreichend verankert. Das grundsätzliche

Problem ergibt sich allerdings aufgrund unserer Verfassung, da beispielsweise für

baurechtliche Maßnahmen die Bundesländer zuständig sind, der Kompetenztatbestand

„Gesundheit“ jedoch dem Bund zugeordnet ist. Das Telekommunikationsgesetz müßte

daher - in Übereinstimmung mit dem zukünftigen „Bundesgesetz zum Schutz vor Nicht -

ionisierender Strahlung“ - novelliert werden und klare gesundheitsrelevante Vorgaben

im Sinne des präventiven Gesundheitsschutzes und gesicherte Mitwirkungsrechte der

Anrainer und Gemeinden normieren.

 

Derzeit entfällt jegliche Berücksichtigung von topographischen und anderen

ortsspezifischen Gegebenheiten. Diese Vorgangsweise widerspricht auch der ÖNORM

S 1120 und der Empfehlung der ICNIRP (1998), die vorsehen, dass alle Quellen

hochfrequenter elektromagnetischer Felder an einem gegebenen Immissionspunkt zu

beurteilen sind. Bei entsprechender Vorbelastung kann auch bei diesen sehr hohen

Beurteilungswerten die zusätzliche Emission einer GSM Basisstation zu einer

Überschreitung führen.

 

Als Folge ergibt sich ein nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbefriedigendes

Rechtsschutzdefizit im öffentlichen Recht sowie auch im Privatrecht. Der Gesetzgeber

ist aufgefordert, das Dilemma zu lösen, das sich aus dem Versorgungsauftrag der

Betreiber einerseits und der fehlenden Parteistellung und dem Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Anrainer (fehlende Vorsorgewertregelung) andererseits, ergibt. Aus

der auf Verfassungsebene bestehenden Staatszielbestimmung, mit der sich Österreich

zum umfassenden Umweltschutz bekannt hat, ergibt sich das Gebot zum rechtlich und

politisch vorsorgenden Handeln.

Das bisher im Telekommunikationsbereich national wie international praktizierte

konservative Nachsorgeprinzip ist dringend durch das Vorsorgeprinzip zu ersetzen, wie

es in vielen anderen gesundheitsrelevanten Bereichen bereits zur Anwendung kommt.

Das Salzburger Modell hat hier bewiesen, dass die Einhaltung des Salzburger

Vorsorgewertes von 1 mW/m2 (0,1 µW/cm2) Leistungsflussdichte für die Summe der

GSM - Immissionen und der Ausbau der Mobilfunknetze mit Bürgerbeteiligung vereinbar

sind. Wie die Erfahrungen in Salzburg zeigen, ist der Betrieb der Mobiltelefone auch bei

Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes möglich.

 

Die in der ÖNORM S 1120 bzw. den Empfehlungen der ICNIRP/WHO vorgesehenen

Referenzwerte berücksichtigen im Hochfrequenzbereich nur Erwärmungswirkungen und

betragen z.B. für den Bereich von 900 MHz 6 W/m2 (ÖNORM) bzw. 4,5 W/m2

(ICNIRP)sowie für den Bereich 1800 MHz 10 W/m2 (ÖNORM) bzw. 9 W/m2 (ICNIRP).

Diese Werte werden bei Basisstationen im Hauptsendebereich in der Regel bereits im

Abstand von wenigen Metern unterschritten. Erfordert etwa ein Immissionswert von

4,5 W/m2 (ICNIRP) eine Entfernung von 2 Metern von der Sendeantenne, so erfordert

die Einhaltung des Immissionswertes von 1 mW/m2 (0,001 W/m2) im

Hauptsendebereich einen Abstand von 134 m oder eine entsprechende Absenkung der

Sendeleistung.

 

Aufgrund zunehmender Berichte über Symptome und Befindlichkeitsstörungen von

Menschen und Tieren besteht unverzüglicher Handlungsbedarf. Auch Auswirkungen

von Richtfunkstrecken sind in diesem Zusammenhang zu betrachten.

 

Der gegenständliche Gesetzesantrag setzt im wesentlichen die „Mobilfunk - Petition“

vom 30. November 1999 um und enthält folgende Regelungen:

 

•     Parteistellung für Nachbarn und Gemeinden im Genehmigungsverfahren für

      Mobilfunkanlagen

•     Information der Bevölkerung durch den Betreiber

•     Aufwertung des Gesundheits - und Umweltschutzes (Zielbestimmung und

      Genehmigungskriterien)

•     Koordination des bundesrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den allfälligen

      Landesverfahren (Baurecht, Naturschutz und Ortsbildschutz)

•     Sanierungspflicht von bestehenden Funkanlagen bei Überschreitung des Vorsorge -

      Immissionsgrenzwertes

•     Einrichtung eines zentralen Emissions - und lmmissionskatasters für

      Mobilfunkanlagen

•     Kennzeichnungspflicht für Antennen und EMF - emittierende Geräte

•     Entfall von Zwangsmaßnahmen (Duldungspflicht und Enteignung) zugunsten von

      Mobilfunkanlagen

•     Zweckwidmung von Lizenzgebühren für die Erforschung der Auswirkungen von

      Mobilfunk auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen

•     Anpassung der Strafbestimmungen

 

Die Pflicht zum Abschluß eines Artikel 15 B - VG - Vertrages zwischen dem Bund und den

Ländern, um im Landesrecht ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen und um ein

konsistentes Genehmigungsregime insgesamt zu erwirken, soll in einer eigenen

Gesetzesvorlage vorgesehen werden. Die Schaffung eines eigenen

Kompetenztatbestands wie in der Mobilfunk - Petition gefordert, wird für nicht notwendig

erachtet. Die Gefährdungshaftung mit Beweislastumkehr für Schäden durch GSM -

Strahlen soll im Zuge eines allgemeinen Umwelthaftungsrechts verankert werden.

Die neue Rechtslage soll mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt wirksam

werden. In anhängigen Genehmigungsverfahren soll die neue Rechtslage zu beachten

sein, sodaß sich gesonderte Inkrafttretens - und Übergangsregelungen erübrigten.

 

 

2. Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern

 

Zif 1/§ 1 Abs 1 Ziele

 

Der Gesundheits - und Umweltschutz wird auf gleichem Niveau wie die Liberalisierung

des Telekommunikationsbereiches in den Zielkatalog aufgenommen.

 

Zif 2/§ 8 Abs 2 Duldungspflichten

 

Da Mobilfunk - und Richtungsanlagen nicht zwingend an einem bestimmten Punkt

errichtet werden müssen, ist eine gesetzliche Einschränkung des Eigentums anderer

nicht gerechtfertigt. Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch die

Enteignungsbestimmung in § 11 nicht mehr auf Funkanlagen anwendbar sein.

 

Zif 3/§ 11 Abs 2 Enteignung

 

Auch wenn sich schon aus dem Grundrecht auf Eigentum ergibt, daß Enteignungen

immer nur dann durchgeführt werden können, wenn die begünstigte Maßnahme zum

allgemeinen Besten und notwendig ist und auf andere Weise nicht verwirklicht werden

kann, soll auch auf einfachgesetzlicher Ebene das Enteignungsrecht strikt an den

Versorgungszweck gebunden werden.

 

Zif 4/ § 21 Abs 2 Forschungsfonds

 

Primärer Zweck dieser Bestimmung ist die Zweckwidmung von Geldern für die

unabhängige Erforschung der Auswirkungen der neuen Technologie auf die Menschen.

 

Zif 5/ § 67 Abs 1 Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen und Geräten

 

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 67 und 68 verfolgen zum einen den Zweck,

zwischen den Anforderungen an die Geräte und Anlagen (produktbezogene

Regelungen) einerseits und die Kriterien für die zulässige Errichtung (standortbezogene

Regelungen) stärker zu trennen. Zum anderen wird in den Kriterienkatalog der

Belästigungsschutz aufgenommen und ein klarer Nachweis der gesundheitlichen

Unbedenklichkeit der Geräte und Anlagen gefordert.

 

Zif 6/§ 67 Abs 3 Kennzeichungspflicht

 

EMF - emittierende Geräte und bestimmte Antennen sind gemäß dem Vorschlag zu

kennzeichnen und zwar anläßlich ihrer Verwendung oder Aufstellung. Eine

Kennzeichnung bereits bei Herstellung wäre zwar wünschenswert, doch ist dies

aufgrund der europäischen Warenfreiheit im nationalen Alleingang nur bedingt

durchsetzbar.

 

Zif 7/§ 68 Genehmigung von Funkanlagen

 

In Abs 1 werden die Genehmigungskriterien um den Belästigungs - und Eigentumschutz

erweitert. Alle Genehmigungskriterien inklusive dem Gesundheitsschutz können zur

Versagung der Genehmigung führen. Die Berücksichtigung besonders sensibler

Personen (zB Personen mit Hörgeräten oder Herzimplanaten) wird zur Pflicht gemacht,

ebenso wie der vorsorgliche Immissionsgrenzwert von 1 mW/m2 Leistungsflussdichte.

 

Abs 2 auferlegt dem Betreiber eine unmittelbare Informationspflicht.

 

Abs 3 sieht die Augenscheinsverhandlung vor und verankert die Parteistellung der

Nachbarn und Gemeinden. Erstere konnte schon jetzt aus dem Gesetzestext gelesen

werden. Da es nicht zu einer derartigen Lesart gekommen ist, muß dies der Gesetzgeber

klar zum Ausdruck bringen.

 

Abs 4 sieht die Koordination mit landesrechtlichen Verfahren vor.

 

Abs 5 bindet zwingend den Obersten Sanitätsrat in das Verfahren ein.

 

Abs 6 führt ein Emissions - und Immissionskataster für Funkanlagen ein. Eine

Auskunftspflicht der Behörde gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen ergibt sich

bereits aus dem Auskunftpflichtgesetz und dem Umweltinformationsgesetz. Aus der

verpflichtenden Führung des Katasters ergibt sich auch die Pflicht der Behörde zur

Erhebung der entsprechenden Daten, daraus ergibt sich automatisch eine gewisse

Kontrolle der bestehenden Anlagen.

 

Gemäß Abs 7 sind bestehende Funkanlagen anzupassen, um den vorsorglichen

Immissionsgrenzwert zu erreichen. Dies ist durch Senkung der Sendeleistung möglich.

 

Abs 8 entspricht im wesentlichen dem alten Abs 2. Eine Genehmigungsfreiheit wurde

ausgeschlossen, wenn gesundheitliche Bedenken bei Anlagen bestehen.

 

Zif 8/§ 104 Abs 1 Strafbestimmungen

 

Für die Kennzeichnungspflicht waren die Strafbestimmungen zu ergänzen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen

sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.