55/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die
Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation
(Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl I Nr.100/1997, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz
TKG) BGBl I Nr.100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr.27/1999,
wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs 1 lautet:
"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich
der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit
zuverlässlichen, preiswerten, hochwertigen und innovativen
Telekommunikationsleistungen unter Wahrung von Leben, Gesundheit, Wohlbefinden
und Eigentum der Menschen und mit Bedachtnahme auf die Umwelt zu gewährleisten.
2. In § 8 Abs 2 ist nach dem Wort Telekommunikationslinien einzufügen: „mit
Ausnahme von Mobilfunk - und Richtfunkanlagen“.
3. § 11 Abs 2 lautet:
"(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle
durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen,
wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsanschlüssen sonst
erheblich beeinträchtigt
wäre.“
4. Nach § 21 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt:
„(3) Fünf Prozent des Frequenznutzungsentgelts fließt in einen Forschungsfonds, der
eine unabhängige nationale, international koordinierte und interdisziplinäre
Technologievoraus - und Technologiebegleitforschung auf dem Gebiet Gesundheit,
Wohlbefinden und Mobilfunk (GSM, JMTS und Folgetechnologien) ermöglicht. Dabei
sind auch Wechselwirkungen mit
anderen Umweltbelastungen und die Erforschung strahlenärmerer und biologisch nicht
bzw. schwächer wirksamer Technologien einzubeziehen.“
5. § 67 Abs 1 lautet:
§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise
zumindest den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen
Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Eine Gefährdung von
Gesundheit und Eigentum der Menschen sowie deren unzumutbare Belästigung muß
mit hoher Sicherheit ausgeschlossen sein. Bei Gestaltung von Funkanlagen und
Endgeräten ist dem Umweltschutz insbesondere hinsichtlich der Entsorgung der Geräte
Rechnung zu tragen.
6. § 67 Abs 2 entfällt und Abs 3 wird zu Abs 2, die Abs 4 und 5 zu Abs 3 und 4. Abs
2 (neu) wird folgender Satz angefügt:
„EMF - emittierende Geräte und Antennen mit niederfrequent modulierten oder
pulsmodulierten Feldern sind bei Aufstellung bzw. Errichtung als solche zu
kennzeichnen.“
7. § 68 Abs 1 lautet:
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit
Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
a) eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Menschen sowie eine
unzumutbare Belästigung nicht mit hoher Sicherheit ausgeschlossen ist,
b) das Eigentum, sonstige dingliche Rechte oder Bestandrechte der Nachbarn
beeinträchtigt werden,
c) der Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gestört wird und
dieser Schutz auch nicht durch entsprechende Auflagen gewährleistet werden kann.
Dabei sind auch die Auswirkungen von gepulsten elektromagnetischen
Hochfrequenzfeldern auf medizinische Geräte und Körperimplanate sowie auf die
Verkehrs - und Flugsicherheit zu
berücksichtigen. Der Immissionsgrenzwert von
1mW/m2 Leistungsflussdichte darf nicht überschritten werden. Es sind ausreichende
Sicherheitsabstände zu Gefährdungszonen einzuhalten, um erhebliche Restrisiken
auszuschließen.
(2) Gleichzeitig mit der Antragstellung hat der Antragsteller die Gemeinden und
Nachbarn im Umkreis von 200 Metern der beabsichtigten Funkanlage durch
Postwurfsendung über den Antrag zu informieren.
(3) Über den Antrag ist eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen. Parteien im
Bewilligungsverfahren sind
a) alle Nachbarn, deren Leben, Gesundheit, Eigentum, sonstige dingliche Rechte
oder Bestandrechte sowie Wohlbefinden von der Funkanlage gefährdet oder
beeinträchtigt werden könnte und
b) die Gemeinde, in deren Gebiet die Funkanlage errichtet werden soll.
(4) Die Augenscheinsverhandlung ist nach Möglichkeit gemeinsam mit den nach
Landesrecht vorgesehenen Verhandlungen durchzuführen.
(5) Eine Stellungnahme des Obersten Sanitätsrates ist einzuholen.
(6) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat ein aktuelles Verzeichnis
aller genehmigten GSM - Sendeanlagen (einschließlich Mikro- und lndoorzellen) mit
ihren konsentierten und tatsächlichen Emissionen und den daraus resultierenden
tatsächlichen Immissionen (Funkanlagen - Kataster) zu führen. Die Betreiber von
Funkanlagen haben die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(7) Soweit der Immissionsgrenzwert von 1mW/m2 Leistungsflußdichte bereits
überschritten wird, hat die Behörde eine Anpassung von bereits bewilligten Anlagen zu
verfügen.
(8) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien
Fernmeldeverkehr vereinbar ist und eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare
Belästigung der Nachbarn mit hoher Sicherheit ausgeschlossen ist, kann der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von
Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen
auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell
für bewilligt erklären.
8. § 104 Abs 1 Zif 1 bis 14 erhalten die Nummerierung 2 bis 15. Zif 1 lautet:
„entgegen § 67 Abs 2 Geräte
oder Funkanlagen nicht kennzeichnet;“
1. Allgemeiner Teil
Der Telekommunikationsmarkt wächst derzeit, insbesondere im Bereich des
Mobilfunkes, der Mobil - und Schnurlostelefone sowie weiterer Funkdienste und deren
Anwendungen, in einem weitgehend deregulierten Umfeld, wobei sich dieser
international wie national einer gesellschaftlichen Risikoabschätzung entzieht.
Der rasante Ausbau der Mobilfunknetze mit der GSM - Technik führte in den letzten
Jahren in den Siedlungs- und Erholungsgebieten zu einer massiven Erhöhung der
elektromagnetischen Felder. Diese Situation verschärft sich durch den Netzausbau des
vierten Mobilfunkbetreibers. Messungen in der Stadt Salzburg zeigten, dass
elektromagnetische Felder der GSM - Technik etwa zehn - bis mehr als hundertfach über
jenen Immissionen liegen, die bisher etwa durch Fernseh - und Radiosender verursacht
wurden. Dazu kommt, dass sich die GSM - Technik mit ihrer niederfrequenten
Pulsmodulation als biologisch besonders wirksam erwies.
Es ist widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien, dass der flächendeckende Ausbau der
Mobilfunknetze ohne entsprechende Bürgerbeteiligung (z.B. Parteistellung) und ohne
Prüfung der Gesundheits - und Umweltverträglichkeit erfolgte bzw. erfolgt. Damit wird
das verfassungsmäßig abgesicherte Grundrecht auf Schutz des Lebens und der
Gesundheit krass vernachlässigt. Ein befriedigender Rechtsschutz für Anrainer ist weder
im Telekommunikationsgesetz noch in den raumordnungs -, naturschutz - sowie
baurechtlichen Bestimmungen der Länder ausreichend verankert. Das grundsätzliche
Problem ergibt sich allerdings aufgrund unserer Verfassung, da beispielsweise für
baurechtliche Maßnahmen die Bundesländer zuständig sind, der Kompetenztatbestand
„Gesundheit“ jedoch dem Bund zugeordnet ist. Das Telekommunikationsgesetz müßte
daher - in Übereinstimmung mit dem zukünftigen „Bundesgesetz zum Schutz vor Nicht -
ionisierender Strahlung“ - novelliert werden und klare gesundheitsrelevante Vorgaben
im Sinne des präventiven Gesundheitsschutzes und gesicherte Mitwirkungsrechte der
Anrainer und Gemeinden normieren.
Derzeit entfällt jegliche Berücksichtigung von topographischen und anderen
ortsspezifischen Gegebenheiten. Diese Vorgangsweise widerspricht auch der ÖNORM
S 1120 und der Empfehlung der ICNIRP (1998), die vorsehen, dass alle Quellen
hochfrequenter elektromagnetischer Felder an einem gegebenen Immissionspunkt zu
beurteilen sind. Bei entsprechender Vorbelastung kann auch bei diesen sehr hohen
Beurteilungswerten die zusätzliche Emission einer GSM Basisstation zu einer
Überschreitung führen.
Als Folge ergibt sich ein nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbefriedigendes
Rechtsschutzdefizit im öffentlichen Recht sowie auch im Privatrecht. Der Gesetzgeber
ist aufgefordert, das Dilemma zu lösen, das sich aus dem Versorgungsauftrag der
Betreiber einerseits und der fehlenden Parteistellung und dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Anrainer (fehlende Vorsorgewertregelung) andererseits, ergibt. Aus
der auf Verfassungsebene bestehenden Staatszielbestimmung, mit der sich Österreich
zum umfassenden Umweltschutz bekannt hat, ergibt sich das Gebot zum rechtlich und
politisch vorsorgenden Handeln.
Das bisher im Telekommunikationsbereich national wie international praktizierte
konservative Nachsorgeprinzip ist dringend durch das Vorsorgeprinzip zu ersetzen, wie
es in vielen anderen gesundheitsrelevanten Bereichen bereits zur Anwendung kommt.
Das Salzburger Modell hat hier bewiesen, dass die Einhaltung des Salzburger
Vorsorgewertes von 1 mW/m2 (0,1 µW/cm2) Leistungsflussdichte für die Summe der
GSM - Immissionen und der Ausbau der Mobilfunknetze mit Bürgerbeteiligung vereinbar
sind. Wie die Erfahrungen in Salzburg zeigen, ist der Betrieb der Mobiltelefone auch bei
Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes möglich.
Die in der ÖNORM S 1120 bzw. den Empfehlungen der ICNIRP/WHO vorgesehenen
Referenzwerte berücksichtigen im Hochfrequenzbereich nur Erwärmungswirkungen und
betragen z.B. für den Bereich von 900 MHz 6 W/m2 (ÖNORM) bzw. 4,5 W/m2
(ICNIRP)sowie für den Bereich 1800 MHz 10 W/m2 (ÖNORM) bzw. 9 W/m2 (ICNIRP).
Diese Werte werden bei Basisstationen im Hauptsendebereich in der Regel bereits im
Abstand von wenigen Metern unterschritten. Erfordert etwa ein Immissionswert von
4,5 W/m2 (ICNIRP) eine Entfernung von 2 Metern von der Sendeantenne, so erfordert
die Einhaltung des Immissionswertes von 1 mW/m2 (0,001 W/m2) im
Hauptsendebereich einen Abstand von 134 m oder eine entsprechende Absenkung der
Sendeleistung.
Aufgrund zunehmender Berichte über Symptome und Befindlichkeitsstörungen von
Menschen und Tieren besteht unverzüglicher Handlungsbedarf. Auch Auswirkungen
von Richtfunkstrecken sind in diesem Zusammenhang zu betrachten.
Der gegenständliche Gesetzesantrag setzt im wesentlichen die „Mobilfunk - Petition“
vom 30. November 1999 um und enthält folgende Regelungen:
• Parteistellung für Nachbarn und Gemeinden im Genehmigungsverfahren für
Mobilfunkanlagen
• Information der Bevölkerung durch den Betreiber
• Aufwertung des Gesundheits - und Umweltschutzes (Zielbestimmung und
Genehmigungskriterien)
• Koordination des bundesrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den allfälligen
Landesverfahren (Baurecht, Naturschutz und Ortsbildschutz)
• Sanierungspflicht von bestehenden Funkanlagen bei Überschreitung des Vorsorge -
Immissionsgrenzwertes
• Einrichtung eines zentralen Emissions - und lmmissionskatasters für
Mobilfunkanlagen
• Kennzeichnungspflicht für Antennen und EMF - emittierende Geräte
• Entfall von Zwangsmaßnahmen (Duldungspflicht und Enteignung) zugunsten von
Mobilfunkanlagen
• Zweckwidmung von Lizenzgebühren für die Erforschung der Auswirkungen von
Mobilfunk auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen
• Anpassung der Strafbestimmungen
Die Pflicht zum Abschluß eines Artikel 15 B - VG - Vertrages zwischen dem Bund und den
Ländern, um im Landesrecht ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen und um ein
konsistentes Genehmigungsregime insgesamt zu erwirken, soll in einer eigenen
Gesetzesvorlage vorgesehen werden. Die
Schaffung eines eigenen
Kompetenztatbestands wie in der Mobilfunk - Petition gefordert, wird für nicht notwendig
erachtet. Die Gefährdungshaftung mit Beweislastumkehr für Schäden durch GSM -
Strahlen soll im Zuge eines allgemeinen Umwelthaftungsrechts verankert werden.
Die neue Rechtslage soll mit Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt wirksam
werden. In anhängigen Genehmigungsverfahren soll die neue Rechtslage zu beachten
sein, sodaß sich gesonderte Inkrafttretens - und Übergangsregelungen erübrigten.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern
Zif 1/§ 1 Abs 1 Ziele
Der Gesundheits - und Umweltschutz wird auf gleichem Niveau wie die Liberalisierung
des Telekommunikationsbereiches in den Zielkatalog aufgenommen.
Zif 2/§ 8 Abs 2 Duldungspflichten
Da Mobilfunk - und Richtungsanlagen nicht zwingend an einem bestimmten Punkt
errichtet werden müssen, ist eine gesetzliche Einschränkung des Eigentums anderer
nicht gerechtfertigt. Durch die vorgeschlagene Änderung wird auch die
Enteignungsbestimmung in § 11 nicht mehr auf Funkanlagen anwendbar sein.
Zif 3/§ 11 Abs 2 Enteignung
Auch wenn sich schon aus dem Grundrecht auf Eigentum ergibt, daß Enteignungen
immer nur dann durchgeführt werden können, wenn die begünstigte Maßnahme zum
allgemeinen Besten und notwendig ist und auf andere Weise nicht verwirklicht werden
kann, soll auch auf einfachgesetzlicher Ebene das Enteignungsrecht strikt an den
Versorgungszweck gebunden werden.
Zif 4/ § 21 Abs 2 Forschungsfonds
Primärer Zweck dieser Bestimmung ist die Zweckwidmung von Geldern für die
unabhängige Erforschung der Auswirkungen der neuen Technologie auf die Menschen.
Zif 5/ § 67 Abs 1 Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen und Geräten
Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 67 und 68 verfolgen zum einen den Zweck,
zwischen den Anforderungen an die Geräte und Anlagen (produktbezogene
Regelungen) einerseits und die Kriterien für die zulässige Errichtung (standortbezogene
Regelungen) stärker zu trennen. Zum anderen wird in den Kriterienkatalog der
Belästigungsschutz aufgenommen und ein klarer Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit der Geräte und Anlagen gefordert.
Zif 6/§ 67 Abs 3 Kennzeichungspflicht
EMF - emittierende Geräte und bestimmte Antennen sind gemäß dem Vorschlag zu
kennzeichnen und zwar anläßlich
ihrer Verwendung oder Aufstellung. Eine
Kennzeichnung bereits bei Herstellung wäre zwar wünschenswert, doch ist dies
aufgrund der europäischen Warenfreiheit im nationalen Alleingang nur bedingt
durchsetzbar.
Zif 7/§ 68 Genehmigung von Funkanlagen
In Abs 1 werden die Genehmigungskriterien um den Belästigungs - und Eigentumschutz
erweitert. Alle Genehmigungskriterien inklusive dem Gesundheitsschutz können zur
Versagung der Genehmigung führen. Die Berücksichtigung besonders sensibler
Personen (zB Personen mit Hörgeräten oder Herzimplanaten) wird zur Pflicht gemacht,
ebenso wie der vorsorgliche Immissionsgrenzwert von 1 mW/m2 Leistungsflussdichte.
Abs 2 auferlegt dem Betreiber eine unmittelbare Informationspflicht.
Abs 3 sieht die Augenscheinsverhandlung vor und verankert die Parteistellung der
Nachbarn und Gemeinden. Erstere konnte schon jetzt aus dem Gesetzestext gelesen
werden. Da es nicht zu einer derartigen Lesart gekommen ist, muß dies der Gesetzgeber
klar zum Ausdruck bringen.
Abs 4 sieht die Koordination mit landesrechtlichen Verfahren vor.
Abs 5 bindet zwingend den Obersten Sanitätsrat in das Verfahren ein.
Abs 6 führt ein Emissions - und Immissionskataster für Funkanlagen ein. Eine
Auskunftspflicht der Behörde gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen ergibt sich
bereits aus dem Auskunftpflichtgesetz und dem Umweltinformationsgesetz. Aus der
verpflichtenden Führung des Katasters ergibt sich auch die Pflicht der Behörde zur
Erhebung der entsprechenden Daten, daraus ergibt sich automatisch eine gewisse
Kontrolle der bestehenden Anlagen.
Gemäß Abs 7 sind bestehende Funkanlagen anzupassen, um den vorsorglichen
Immissionsgrenzwert zu erreichen. Dies ist durch Senkung der Sendeleistung möglich.
Abs 8 entspricht im wesentlichen dem alten Abs 2. Eine Genehmigungsfreiheit wurde
ausgeschlossen, wenn gesundheitliche Bedenken bei Anlagen bestehen.
Zif 8/§ 104 Abs 1 Strafbestimmungen
Für die Kennzeichnungspflicht waren die Strafbestimmungen zu ergänzen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.