62/A XXI.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Mertel
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern - Karenzurlaubsgesetz
und das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
153/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 4 lautet:
"(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der
Kündigungs - und Entlassungsschutz nach den § § 10 und 12 bis zum Ablauf von 26 Wochen nach
Beendigung des Karenzurlaubes.“
2. § 15a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen
1. nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
2. bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die
Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des
§ 5 Abs. 1 bekannt gegeben hat.“
3. § 15d Abs. 5 lautet:
„(5) Besteht Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs - und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen
Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet 26 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes
oder der Teilzeitbeschäftigung.“
4. § 15g Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt
„(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab
Meldung ab, kann die Dienstnehmerin die begehrte Teilzeitbeschäftigung antreten, es sei denn, der
Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage wegen der Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß beim zuständigen Gericht
eingebracht. Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen
die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht
keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz
eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer
Klagsänderung anfechtbar.
(7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat die Dienstnehmerin binnen zwei Wochen nach Rechtskraft
des Urteiles bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch
nehmen will.“
5. § 15g Abs. 11 lautet:
„(11) Der Kündigungs und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.“
6. § 15i lautet:
„§15i. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab oder gibt das Gericht
einer Klage des Dienstgebers des Vaters statt und nimm der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in
Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung
der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters oder nach Rechtskraft des Urteiles bekannt zu
geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
7. Dem § 38b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 5, § 15d Abs. 5, § 15g Abs. 7, 7a und 11 sowie § 15i in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX gelten für Mütter (Adoptiv - oder Pflegemütter), deren Kind nach
dem .......geboren wurde. Für Mütter (Adoptiv - oder Pflegemütter), deren Kind vor dem .......geboren
wurde, sind diese Bestimmungen in jener Fassung anzuwenden, die unmittelbar vor diesen Änderungen
gegolten haben.“
8. Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 5, § 15d Abs. 5, § 15g Abs. 7, 7a und 11, § 15i sowie § 38b Abs. 4, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit ........in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Eltern - Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern - Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/1999 wird wie folgt geändert:
1. § 7Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub nach den §§ 2, 3 oder 5 in Ansprach nimmt, darf
weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimm. Der Kündigungs - und
Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs -
und Entlassungsschutz endet 26 Wochen
1. nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teils),
2. bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des zweiten
Lebensjahres des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern der Arbeitnehmer
die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt
bekannt gegeben hat,
3. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die
infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen
Mutter, Adoptiv - oder Pflegemutter in Ansprach genommen wird.“
2. § 8 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt:
„(7) Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab
Meldung ab, kann der Arbeitnehmer, die begehrte Teilzeitbeschäftigung antreten, es sei denn, der
Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage wegen der Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß beim zuständigen Gericht
eingebracht. Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen
die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht
keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz
eine Berufung nicht zulässig und sind unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des
Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer
Klagsänderung anfechtbar.
(7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Rechtskraft
des Urteiles bekannt zu geben, ob er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch
nehmen will.“
3. § 8 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung,
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet 26 Wochen nach Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung. § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie
für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG
sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des
Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den
Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.“
4. § 9 lautet:
,,§ 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv - oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab
oder gibt das Gericht einer Klage des Arbeitgebers der Mutter statt und nimmt die Mutter keinen
Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum
Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der
Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter oder nach Rechtskraft des Urteils bekannt zu
geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
5. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7, 7a und 10 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXXXX gelten für Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv - und Pflegeväter), deren Kind nach dem
geboren wurde. Für Arbeitnehmern (Väter, Adoptiv - und Pflegeväter), deren Kind vor dem ......geboren
wurde, sind diese Bestimmungen in jener Fassung anzuwenden, die unmittelbar vor diesen Änderungen
gegolten haben.“
6. Dem § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7, 7a und 10, § 9 sowie § 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit .........in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr
vollendet hat, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für
den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den
Verhandlungen beizuziehen.“
2. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Ein Arbeitnehmer mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen
im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch
wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit unter
Bekanntgabe von Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilzeitarbeit verlangen. Kommt keine Einigung
zu Stande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitarbeit einschließlich
deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Im Übrigen gilt § 15g Abs. 7 zweiter und dritter Satz
MSchG.“
3. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Frühestens zwei Monate, längstem jedoch vier Monate nach Wegfall der Betreuungspflicht im
Sinne des Abs. 2a kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit
verlangen.“
4. In § 14 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.
5. § 15 samt Überschrift lautet:
„Kündigung
§ 15. (1) Ab Mitteilung von der Inanspruchnahme bis zu drei Monaten nach Ende einer Maßnahme
nach den §§ 11 bis 14 kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur
1. aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interessen
nachteilig berühren, oder
2. wegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
entgegenstehen
kündigen.
(2) Im Fall der Anfechtung der Kündigung hat der Arbeitnehmer glaubhaft zu machen, dass nicht der
vom Arbeitgeber angeführte Grund, sondern die Inanspruchnahme einer Maßnahme nach den §§ 11 bis 14
für die Kündigung maßgeblich ist.
(3) Lässt der Arbeitnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er
einen Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162 b ABGB. Bei der Berechnung dieses
Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne
eine Vereinbarung im Sinne der §§ 11 bis 14 zugestanden wäre.“
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. § 14 Abs. 2, 2a, 3 und 4 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten
mit .......in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für
Arbeit und Soziales
Begründung
Zu Art. 1 und 2 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Eltern - Karenzurlaubsgesetzes)
Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen soll in erster Linie Frauen den Wiedereinstieg in das
Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von vier
Wochen ist nachweislich zu kurz für die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr
Dienstverhältnis schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei einer
längeren Behaltefrist wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus diesem Gründen ist eine
Ausdehnung der Behaltefrist erforderlich.
Weiters wird eine Umkehr der Klagsverpflichtung bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit vorgesehen.
Der Arbeitgeber muss künftig auf Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung klagen.
Zu Art. 3 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes)
Da es für immer mehr ArbeitnehmerInnen schwieriger wird, Beruf und Betreuungspflichten zu
vereinbaren, ist es erforderlich, ihr diese Fälle die Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit
gesetzlich zu verankern. Bei nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten soll die/der Arbeitnehmerin
Teilzeitarbeit verlangen können.
Besonders wichtig ist jedoch auch die Möglichkeit, nach Wegfall der Betreuungspflichten die Rückkehr
zur Normalarbeitszeit zu verankern.
Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit ist ein besonderer Kündigungsschutz zur Absicherung
der/des ArbeitnehmerIn erforderlich.