62/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Mertel

und Genossen

 

      betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-

Karenzurlaubsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert werden

 

         Der Nationalrat möge beschließen:

 

         Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern - Karenzurlaubsgesetz

und das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert werden

 

         Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

 

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

153/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 4 lautet:

 

                "(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der

Kündigungs - und Entlassungsschutz nach den § § 10 und 12 bis zum Ablauf von 26 Wochen nach

Beendigung des Karenzurlaubes.“

 

2. § 15a Abs. 5 lautet:

                „(5) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen

                1. nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,

                2. bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die

                    Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des

                    § 5 Abs. 1 bekannt gegeben hat.“

 

3. § 15d Abs. 5 lautet:

 

                „(5) Besteht Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund

anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs - und Entlassungsschutz bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen

Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet 26 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes

oder der Teilzeitbeschäftigung.“

 

4. § 15g Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt

 

                „(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab

Meldung ab, kann die Dienstnehmerin die begehrte Teilzeitbeschäftigung antreten, es sei denn, der

Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage wegen der Inanspruchnahme der

Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß beim zuständigen Gericht

eingebracht. Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen

die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht

keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz

eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des

Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer

Klagsänderung anfechtbar.

 

                (7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat die Dienstnehmerin binnen zwei Wochen nach Rechtskraft

des Urteiles bekannt zu geben, ob sie an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch

nehmen will.“

 

5. § 15g Abs. 11 lautet:

 

                „(11) Der Kündigungs und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach

Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.“

6. § 15i lautet:

 

                „§15i. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab oder gibt das Gericht

einer Klage des Dienstgebers des Vaters statt und nimm der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in

Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres

des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

 

                (2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung

der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters oder nach Rechtskraft des Urteiles bekannt zu

geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“

 

7. Dem § 38b wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

                „(4) § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 5, § 15d Abs. 5, § 15g Abs. 7, 7a und 11 sowie § 15i in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX gelten für Mütter (Adoptiv - oder Pflegemütter), deren Kind nach

dem .......geboren wurde. Für Mütter (Adoptiv - oder Pflegemütter), deren Kind vor dem .......geboren

wurde, sind diese Bestimmungen in jener Fassung anzuwenden, die unmittelbar vor diesen Änderungen

gegolten haben.“

 

8. Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

                „(11) § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 5, § 15d Abs. 5, § 15g Abs. 7, 7a und 11, § 15i sowie § 38b Abs. 4, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit ........in Kraft.“

 

Artikel 2

 

Änderung des Eltern - Karenzurlaubsgesetzes

 

       Das Eltern - Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 153/1999 wird wie folgt geändert:

 

1. § 7Abs. 1 lautet:

 

                „§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub nach den §§ 2, 3 oder 5 in Ansprach nimmt, darf

weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimm. Der Kündigungs - und

Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs -

und Entlassungsschutz endet 26 Wochen

 

                1. nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teils),

                2. bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des zweiten

                    Lebensjahres des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern der Arbeitnehmer

                    die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt

                    bekannt gegeben hat,

                3. nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die

                    infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen

                    Mutter, Adoptiv - oder Pflegemutter in Ansprach genommen wird.“

 

2. § 8 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt:

 

                „(7) Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen ab

Meldung ab, kann der Arbeitnehmer, die begehrte Teilzeitbeschäftigung antreten, es sei denn, der

Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage wegen der Inanspruchnahme der

Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß beim zuständigen Gericht

eingebracht. Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen

die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht

keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz

eine Berufung nicht zulässig und sind unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des

Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer

Klagsänderung anfechtbar.

 

                (7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Rechtskraft

des Urteiles bekannt zu geben, ob er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch

nehmen will.“

 

3. § 8 Abs. 10 lautet:

 

                „(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung,

Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der

Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet 26 Wochen nach Beendigung der

Teilzeitbeschäftigung. § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie

für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des

Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den

Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.“

 

4. § 9 lautet:

 

                ,,§ 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv - oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab

oder gibt das Gericht einer Klage des Arbeitgebers der Mutter statt und nimmt die Mutter keinen

Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum

Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

 

                (2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der

Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter oder nach Rechtskraft des Urteils bekannt zu

geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“

 

5. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

                „(4) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7, 7a und 10 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. XXXXX gelten für Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv - und Pflegeväter), deren Kind nach dem

geboren wurde. Für Arbeitnehmern (Väter, Adoptiv - und Pflegeväter), deren Kind vor dem ......geboren

wurde, sind diese Bestimmungen in jener Fassung anzuwenden, die unmittelbar vor diesen Änderungen

gegolten haben.“

 

6. Dem § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

                „(7) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7, 7a und 10, § 9 sowie § 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit .........in Kraft.“

 

Artikel 3

 

Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes

 

      Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.  Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 14 Abs. 2 lautet:

 

                „(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr

vollendet hat, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für

den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den

Verhandlungen beizuziehen.“

 

2. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

                ,,(2a) Ein Arbeitnehmer mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen

im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch

wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit unter

Bekanntgabe von Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilzeitarbeit verlangen. Kommt keine Einigung

zu Stande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitarbeit einschließlich

deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Im Übrigen gilt § 15g Abs. 7 zweiter und dritter Satz

MSchG.“

 

3. § 14 Abs. 3 lautet:

 

                „(3) Frühestens zwei Monate, längstem jedoch vier Monate nach Wegfall der Betreuungspflicht im

Sinne des Abs. 2a kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit

verlangen.“

 

4. In § 14 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.

 

5. § 15 samt Überschrift lautet:

 

„Kündigung

 

       § 15. (1) Ab Mitteilung von der Inanspruchnahme bis zu drei Monaten nach Ende einer Maßnahme

nach den §§ 11 bis 14 kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur

       1. aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interessen

           nachteilig berühren, oder

       2. wegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

           entgegenstehen

kündigen.

                (2) Im Fall der Anfechtung der Kündigung hat der Arbeitnehmer glaubhaft zu machen, dass nicht der

vom Arbeitgeber angeführte Grund, sondern die Inanspruchnahme einer Maßnahme nach den §§ 11 bis 14

für die Kündigung maßgeblich ist.

 

                (3) Lässt der Arbeitnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er

einen Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162 b ABGB. Bei der Berechnung dieses

Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne

eine Vereinbarung im Sinne der §§ 11 bis 14 zugestanden wäre.“

 

6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

 

                „8. § 14 Abs. 2, 2a, 3 und 4 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten

mit .......in Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu Art. 1 und 2 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Eltern - Karenzurlaubsgesetzes)

 

Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen soll in erster Linie Frauen den Wiedereinstieg in das

Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von vier

Wochen ist nachweislich zu kurz für die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr

Dienstverhältnis schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei einer

längeren Behaltefrist wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus diesem Gründen ist eine

Ausdehnung der Behaltefrist erforderlich.

 

Weiters wird eine Umkehr der Klagsverpflichtung bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit vorgesehen.

Der Arbeitgeber muss künftig auf Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung klagen.

 

Zu Art. 3 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes)

 

Da es für immer mehr ArbeitnehmerInnen schwieriger wird, Beruf und Betreuungspflichten zu

vereinbaren, ist es erforderlich, ihr diese Fälle die Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit

gesetzlich zu verankern. Bei nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten soll die/der Arbeitnehmerin

Teilzeitarbeit verlangen können.

 

Besonders wichtig ist jedoch auch die Möglichkeit, nach Wegfall der Betreuungspflichten die Rückkehr

zur Normalarbeitszeit zu verankern.

 

Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit ist ein besonderer Kündigungsschutz zur Absicherung

der/des ArbeitnehmerIn erforderlich.