63/A XXI.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Nürnberger, Riepl
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz
erlassen wird und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Bundesvergabegesetz 1997, das Fremdengesetz 1997, die Gewerbeordnung 1994 und das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz erlassen wird
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Bundesvergabegesetz 1997, das Fremdengesetz 1997, die Gewerbeordnung 1994 und das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz - SchwAUG)
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, sicherzustellen, daß selbständige und unselbständige
Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen ausgeübt werden, und daß illegale
Erwerbstätigkeit - entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen - durch wirksame Kontrollen
und verbesserte Koordination der zuständigen Behörden und Rechtsträger bekämpft wird.
§ 2. (1) Illegale Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn
1. ein Dienstnehmer ohne die erforderliche Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, beschäftigt wird oder
2. eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Land - und Forstwirtschaft ohne die erforderliche
Meldung gemäß § 16 Abs. 1 des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, ausgeübt wird oder
3. eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Meldung gemäß § 18 Abs. 1
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, ausgeübt wird
oder
4. ein Ausländer entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, oder entgegen § 14g AuslBG beschäftigt oder die Arbeitsleistung eines Ausländers
entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen wird oder
5. ein Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Meldung gemäß § 7b Abs. 3
des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, eine
(Erwerbs)Tätigkeit ausübt oder
6. ein Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Bereithaltung von
Unterlagen gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt.
(2) Illegale Erwerbstätigkeit liegt weiters vor, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ohne die nach der
Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr.194,
hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.
§ 3. (1) Jegliche Werbung für Dienst - oder Werkleistungen in der Absicht, diese in illegaler
Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen, ist verboten.
(2) Als Werbung gelten insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen
Druckwerken sowie Mitteilungen oder Darbietungen in elektronischen Medien.
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einem
Fernmeldeanschluß und besteht der begründete Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit, so sind die
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten
Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers bekanntzugeben.
(4) Erfolgen Werbeeinschaltungen unter Kennwort oder Chiffre und besteht der begründete Verdacht
der illegalen Erwerbstätigkeit, so sind die Medieninhaber verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten
Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen Namen und Anschrift des Auftraggebers der
Werbeeinschaltung bekanntzugeben.
§ 4. (1) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 obliegt den Hauptzollämtern.
(2) Den Organen der für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen
Behörden und Rechtsträger kommen innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Befugnisse gemäß § 5 zu.
(3) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 obliegt den Gewerbebehörden.
§ 5. (1) Kontrollstellen (Abs. 2) dürfen von den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung
der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften betreten werden. Kontrollstellen oder Teile davon,
die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, dürfen unter Wahrung des verfassungsgesetzlich
geschützten Hausrechtes nur dann betreten werden, wenn ein begründeter Verdacht einer illegalen
Erwerbstätigkeit mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Folgen besteht und die
illegale Erwerbstätigkeit anders nicht festgestellt werden kann. Soweit es sich bei Arbeitsstellen (Abs. 2)
um Räumlichkeiten handelt, die bereits von anderen Personen, insbesondere vom Auftraggeber, genutzt
werden, ist der Nutzungsberechtigte spätestens beim Betreten der Räumlichkeiten von der Kontrolle zu
verständigen; hiedurch darf der Beginn der Kontrolle nicht unnötig verzögert werden.
(2) Kontrollstellen sind Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und Betriebsgelände.
Betriebsstätten sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden.
Arbeitsstellen sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, an denen Arbeiten ausgeführt werden.
Betriebseinrichtungen sind Aufenthaltsräume, Waschräume, Toiletten und sonstige von Erwerbstätigen
benutzte Anlagen. Betriebsgelände sind Grundstücke, auf denen sich Betriebsstätten, Arbeitsstellen oder
Betriebseinrichtungen befinden, einschließlich darauf errichteter Gebäude und Räumlichkeiten.
(3) Bei begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit sind die Kontrollorgane befügt, unter
Berücksichtigung des Abs. 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel, sich
Zutritt zu den Kontrollstellen zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Durchführung
der Kontrollen sind die Kontrollorgane befugt, Wege zu benutzen, auch wenn dies sonst der
Allgemeinheit untersagt ist; das Verlassen der Wege zur Überprüfung von Personen, die sich an der
Kontrollstelle befinden, ist zulässig.
(4) Die Kontrollorgane sind zur Kontrolle der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften
berechtigt,
1. an den Kontrollstellen Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen,
2. an den Kontrollstellen die Identität von Personen zu überprüfen und bei begründetem Verdacht
einer illegalen Erwerbstätigkeit zur Feststellung der Identität Personen auch anzuhalten, wenn
dies nach dem Anlaß nicht durch andere Mittel erreicht werden kann,
3. von jeder Person Auskunft für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens zu verlangen,
4. die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für das
Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung sind, und die Einsichtnahme in diese zu verlangen;
sind Geschäftsunterlagen nur in automationsunterstützter Form vorhanden, so sind diese in einer
allgemein lesbaren Form auszufolgen;
5. zum Zweck der Beweissicherung Fotos anzufertigen und von den vorgefundenen Beweismitteln
Ablichtungen herzustellen oder herstellen zu lassen.
(5) Die Kontrollorgane sind befugt, Personen von Kontrollstellen (Abs. 2) zu verweisen, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß sie eine
illegale Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn es sich bei
der
Kontrollstelle oder einem Teil davon um eine Wohnung handelt und die betreffende Person in dieser
Wohnung gemeldet ist.
(6) Befugnisse von Kontrollorganen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 6. (1) Die Verwaltungsstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von Beweismitteln
anzuordnen, wenn dies zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geboten ist und der Verdacht
einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Bei Gefahr im Verzug sind die Kontrollorgane dazu auch ohne
Anordnung der Verwaltungsstrafbehörde oder des Gerichtes (§13) berechtigt.
(2) Die beschlagnahmten Beweismittel sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die
weiteren Maßnahmen zuständig ist, auszufolgen. Dem bisherigen Inhaber ist über die Beschlagnahme eine
Bestätigung auszustellen. Beschlagnahmte Beweismittel sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt oder der Zweck der Beschlagnahme durch die
Herstellung von Ablichtungen oder andere geeignete Maßnahmen erfüllt ist.
§ 7. (1) Bei einer illegalen Erwerbstätigkeit verwendete Gegenstände, an denen keine
Rechtsanspruche von Personen, die an der illegalen Erwerbstätigkeit unbeteiligt sind, bestehen, können
für verfallen erklärt werden, wenn
1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung der illegalen
Erwerbstätigkeit bieten und
2. eine Abwägung des Wertes der Gegenstände gegenüber der Bedeutung und Schwere des
Verstoßes ein angemessenes Verhältnis ergibt.
§ 39 Abs. 4 bis 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr.52, ist anzuwenden.
(2) Das Hauptzollamt kann die Einstellung des Betriebes oder die Sperre der Arbeitsstelle oder eines
abgegrenzten Bereiches, in dem die illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit Bescheid anordnen, wenn
1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung der illegalen
Erwerbstätigkeit bieten und
2. die Betriebseinstellung oder Sperre auf Grund der Bedeutung und Schwere des Verstoßes nicht
unverhältnismäßig erscheint.
(3) Vor der Verfügung einer Betriebseinstellung ist eine Abwägung aller mit der beabsichtigten
Maßnahme in Zusammenhang stehenden Folgewirkungen, insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in die
Rechte Dritter, sowie auf das Verhältnis zwischen der Notwendigkeit zur Unterbindung der illegalen
Erwerbstätigkeit und der wirtschaftlichen Folgen, vorzunehmen. Unmittelbar erforderliche Abschluß - und
Aufräumarbeiten, die notwendig sind, um einen Schaden zu verhindern oder gering zu halten, sind erlaubt.
Das Hauptzollamt hat dafür eine kurze angemessene Frist zu setzen und die Arbeiten zu überwachen.
(4) Die Betriebseinstellung oder Sperre ist nur für die zur Sicherung des gesetzlich gebotenen
Zustandes unbedingt erforderliche Dauer zu verfügen. Die Betriebseinstellung oder Sperre ist in
geeigneter Weise kenntlich zu machen. Kommen Maßnahmen in Betracht, bei deren Einhaltung die
Betriebseinstellung oder Sperre aufgehoben werden kann, so sind diese Maßnahmen im Bescheid
anzuführen. Wird die Erfüllung solcher Maßnahmen nachgewiesen, so ist die Verfügung unverzüglich
aufzuheben. Die Berufung gegen die Betriebseinstellung oder Sperre hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8. (1) Die Arbeitgeber (Auftraggeber) haben zu gewährleisten, daß die Kontrollstellen den
Kontrollorganen zugänglich sind.
(2) Personen, die an einer Kontrollstelle angetroffen werden, sind verpflichtet, ihre Identität den
Kontrollorganen nachzuweisen und den von den Kontrollorganen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 ergangenen
Anordnungen Folge zu leisten. Sie haben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu
erteilen, eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung besteht jedoch nicht.
(3) Personen, die für die Ausführung von Dienst - oder Werkleistungen werben, sind verpflichtet, den
im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen die Rechtmäßigkeit der
Erwerbstätigkeit glaubhaft zu machen.
(4) Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Baukoordinationsgesetzes, BGBl. 1 Nr. 37/1998) hat,
soweit ihm dies im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle bekannt wurde, Auskunft zu erteilen und an
der Aufklärung mitzuwirken, welchem der auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber die auf der Baustelle
tätigen Arbeitnehmer zugehören.
(5) Verpflichtungen von Personen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 9. (1) Die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die
Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse sowie die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten
Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen
Rechtsträgers zur Aufdeckung und Erforschung von Verstößen gegen die im § 2 Abs. 1 genannten
Vorschriften beizutragen. Die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen
Behörden und Rechtsträger und die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice und die Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse haben einander darüber hinaus
in jeder Weise bestmöglich zu unterstützen.
(2) Alle Behörden, die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Bauarbeiter - Urlaubs - und
Abfertigungskasse sind verpflichtet, den begründeten Verdacht von Übertretungen der im § 2 genannten
Vorschriften, der sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben hat, den zuständigen Behörden mitzuteilen.
(3) Die Hauptzollämter sind verpflichtet, den begründeten Verdacht von Übertretungen der
Gewerbeordnung, der sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben hat, den Bezirksverwaltungsbehörden
mitzuteilen.
§ 10. (1) Die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse
sowie die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und
Rechtsträger sind, soweit dies zur Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen
dieses Bundesgesetz und gegen die im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet,
1. für den regelmäßigen Informations - und Erfahrungsaustausch zu sorgen,
2. ihre Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen nach Möglichkeit
aufeinander abzustimmen,
3. bei Kontrollen nach Möglichkeit koordiniert vorzugehen und
4. bei Bedarf Kontrollen gemeinsam durchzuführen.
(2) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Kommunikation und der Koordination haben diese
Behörden und Rechtsträger sowie das Arbeitsmarktservice für jede Dienststelle (Geschäftsstelle) bzw. für
jedes Hauptzollamt einen Beauftragten für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zu bestellen.
(3) Die Hauptzollämter haben in jedem Bundesland mindestens zweimal jährlich in Angelegenheiten
der Bekämpfung der illegalen Erwerbstätigkeit Aussprachen mit den Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch andere der im § 9
Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger beigezogen werden.
§ 11. (1) Die beim Bundesministerium für Finanzen zu führende zentrale Verwaltungsstrafevidenz
gemäß § 28b AuslBG dient auch der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gemäß
§ 111 Abs. 1 ASVG, § 23 Abs. 1 GSVG, § 21 Abs. 1 BSVG und § 7b Abs. 9 AVRAG sowie gemäß den
§§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes. Dabei ist § 28b Abs. 4 bis 9 AuslBG anzuwenden.
(2) Den für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und
Rechtsträgern sowie den Finanzämtern ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 und der
Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege Auskunft über die im Finanzstrafregister, im zentralen
Gewerberegister, in der Evidenz über die Sozialversicherungsdaten beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, in den Kraftfahrzeugzulassungsevidenzen, im zentralen
Melderegister und im Fernsprechnummernregister gespeicherten Daten zu erteilen.
(3) Die Beauskunftung und die automationsunterstützte Datenübermittlung, soweit diese gesetzlich
vorgesehen ist, haben kostenlos zu erfolgen.
§ 12. Besteht auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines anhängigen zivilgerichtlichen oder
(verwaltungs)strafrechtlichen Verfahrens der begründete Verdacht, daß bei der Erfüllung des Auftrages
(Subauftrages) illegale Erwerbstätigkeit mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen
Folgen ausgeübt und den bei der
Auftragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmern die für diese
Tätigkeiten
zustehenden kollektivvertraglichen Entgelte nicht geleistet wurden, so ist der öffentliche Auftraggeber
berechtigt, bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Entgelte einen entsprechenden Teil des
Auftragsentgeltes zurückzubehalten.
§13. (1) Wer
1. illegale Erwerbstätigkeit gemäß § 2 in unternehmensähnlicher Form organisiert, um sich
dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, oder
2. in einer Verbindung einer größeren Zahl von illegal erwerbstätigen Personen führend tätig ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender
Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit zu deren Vorteil begeht.
§ 14. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2
Abs. 1 vom Hauptzollamt und hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu
60 000 S zu bestrafen, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 für Dienst - oder Werkleistungen in der Absicht, diese in illegaler
Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen, wirbt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 bis 4 vorsätzlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Erwerbstätigkeit
erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen mitzuwirken, verletzt.
(2) Die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der illegalen Erwerbstätigkeit richtet sich ungeachtet des
Abs. 1 nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, § 111 Abs. 1 ASVG, § 23 Abs. 1 GSVG, § 21 Abs. 1 BSVG, § 28
AuslBG und § 7b Abs. 9 AVRAG.
§15. (1) Bei den im § 14 Abs. 1, im § 28 Abs. 1 AuslBG, im § 7b Abs. 9 AVRAG, im § 111 Abs. 1
ASVG, im § 23 Abs. 1 GSVG und im § 21 Abs. 1 BSVG bezeichneten Übertretungen können die
Hauptzollämter und deren Organe durch Strafverfügung Geldstrafen unter Berücksichtigung der für diese
Tatbestände festgelegten Strafrahmen, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 20 000 S, verhängen.
Gegen diese Strafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beschuldigte die Zahlung des
Strafbetrages oder die Entgegennahme des Einzahlungsformulares (Abs. 2), so ist die Strafverfügung
gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als
Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das
Einzahlungsformular dem Beschuldigten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des
Strafbetrages oder der Entgegennahme des Einzahlungsformulares ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten.
(2) Die Organe der Hauptzollämter sind in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der Einhebung eines
Geldbetrages befügt, ein Einzahlungsformular an den Beschuldigten zu übergeben.
(3) Für die Strafverfügung gilt § 50 Abs. 4, 7 und 8 VStG.
(4) Eine rechtskräftige Strafverfügung ist bei der Erteilung von Auskünften aus der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) nicht zu berücksichtigen.
Personalübergang
§ 16. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat anläßlich der Übertragung der
Angelegenheiten der Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern ab 1. Oktober 1999 an das
Bundesministerium für Finanzen jene Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, die überwiegend mit diesen Aufgaben befaßt sind, mit Bescheid bzw.
Dienstgebererklärung in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu versetzen.
§ 17. Der Bundesminister für Finanzen hat bis Juli 2001 einen Bericht über die Erfahrungen bei der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Nationalrat zu erstatten. Dieser Bericht ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zu erstellen.
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die
sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wurde eine Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen den Meldevorschriften dieses
Bundesgesetzes nicht erstattet und ist der Zeitpunkt der Aufnahme der diese Pflichtversicherung
begtundenden Erwerbstätigkeit nicht feststellbar, so wird vermutet, daß die Erwerbstätigkeit bereits
30 Tage hindurch ausgeübt worden ist. Behauptet die meldepflichtige Person anderes, so muß sie dies
glaubhaft machen, um die Vermutung zu widerlegen.“
2. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „bei Beginn der Pflichtversicherung (§10) unverzüglich“
durch den Ausdruck „unter Beachtung des § 41 Abs. 2 bei Arbeitsantritt“ ersetzt.
3. § 33 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. den Namen und die Anschrift des Dienstgebers oder die Dienstgeberkontonummer;“
5. Im § 41 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt: Z 4 wird aufgehoben.
6. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Angaben“ der Klammerausdruck „(zB Art der
Versicherung)“ eingefügt.
7. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Satzung des Krankenversicherungsträgers kann diese Frist für einzelne Gruppen von
Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.“
8. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt:
„3. für die Anmeldung im Umfang der Mindestangaben (Abs. 2) die telefonische Meldung zum
Ortstarif bei einer vom Hauptverband zu benennenden Stelle vorzusehen.“
9. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versicherungsträgers - bei Kontrolle der Anmeldung
gemäß § 33 auch von Amts wegen - die im Abs. 1 genannten Personen (Stellen) zur Erfüllung ihrer
Auskunftspflichten verhalten. Entstehen dadurch dem Versicherungsträger besondere Auslagen
(Sachverständigenkosten, Buchprüferkosten, Reiseauslagen udgl.), so kann das Hauptzollamt auf Antrag
des Versicherungsträgers die auskunftspflichtige Person (Stelle) zur Ersatzleistung verhalten, soweit diese
Auslagen durch Pflichtwidrigkeit entstanden sind. Die Ersatzleistungen sind vom Versicherungsträger wie
Beiträge einzutreiben.“
10. § 42 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Klärung der Umstände, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, sind die
Versicherungsträger berechtigt, in alle nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen,
insbesondere in das Lohnkonto gemäß § 76 EStG 1988, Einsicht zu nehmen.“
11. Der bisherige Abs. 4 des § 42 erhält die Bezeichnung „(5)“.
12. Im § 42 Abs. 5 (neu) wird der
Ausdruck „berechtigt“ durch den Ausdruck
„verpflichtet“ ersetzt.
13. Der bisherige Text des § 111 erhält die Bezeichnung „(1)“.
14. Im § 111 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe von 10 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30 000 S bis
50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft“ durch den Ausdruck
„sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 40 000 S, im
Wiederholungsfall von 30 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen“ ersetzt.
15. Dem § 111 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 68 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der zuständige Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung
gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu
erheben.“
16. § 545 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der Vollziehung der §§ 42 Abs. 2 und 111, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/1999, sowie mit der Vollziehung des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.“
17. Nach § 584 wird folgender § 585 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 585. (1) Die §§ 10 Abs. 8, 42 Abs. 2, 4 und 5, 111 sowie 545 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.
(2) Die §§ 33 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/1999 treten für Baubetriebe (ÖNACE 45.11 bis 45.50), Personen - und Güterbeförderungsbetriebe
(ÖNACE 60.10 bis 63.23 und 63.40 bis 64.12), Tourismusbetriebe (ÖNACE 55.11 bis 55.52) und
Reinigungsbetriebe (ÖNACE 74.70) mit 1. Jänner 2000 und für alle übrigen Betriebe mit 1. Jänner 2001
in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 bzw.
31. Dezember 2000 ereignen.
(3) Satzungsbestimmungen auf Grund des § 33 Abs. 1 letzter Satz in der am 31. Dezember 1999
bzw. 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2000 (Bau -, Personen - und
Güterbeförderungs -, Tourismus - und Reinigungsbetriebe) bzw. 1. Jänner 2001 (alle übrigen Betriebe) als
Satzungsbestimmungen auf Grund des § 41 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/1999 mit der Maßgabe, daß Mindestangaben gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des
zitierten Bundesgesetzes von der Meldefristerstreckung ausgenommen sind.“
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „berechtigt“ durch den Ausdruck „verpflichtet“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung „(1)“.
3. Im § 23 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 6 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft“ durch
den Ausdruck „sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu
bestrafen“ ersetzt.
4. Dem § 23 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 40 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen
Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu
erheben.“
5. Im § 254 lit. c wird nach dem Ausdruck ,,§§“ der Ausdruck „23 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/1999,“ eingefügt.
6. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 283. Die §§ 22 Abs. 2, 23 und 254 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 4
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck „berechtigt“ durch den Ausdruck "verpflichtet“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 21 erhält die Bezeichnung „(1)“.
3. Im § 21 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 6 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft“ durch
den Ausdruck „sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu
bestrafen“ ersetzt.
4. Dem § 21 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen
Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu
erheben.“
5. Im § 241 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck ,,§§“ der Ausdruck „21 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999,“ eingefügt.
6. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:
,,Schlußbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999
§ 272. Die §§ 20 Abs. 6, 21 und 241 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/1999 wird wie folgt geändert:
1. § 71 lautet:
,,§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen,
wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen
Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der
ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von
3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich
Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein,
oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) bei
Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 beträgt ein Jahr.“
2. § 72 lautet samt Überschrift:
„Pauschalierter Aufwandsersatz
§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem
Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71 Abs. 2, einen pauschalierten
Aufwandsersatz bis zu 3 000 S vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem
Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.“
3. § 73 lautet samt Überschrift:
„Zufluß der Mittel
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72
vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) Die §§ 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999
ereignen.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx1999, wird wie folgt geändert:
1. § 48 lautet:
,,§ 48. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, Im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu 140 000 S zu
bestrafen, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz
(§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu.“
2. Dem § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft
und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. xxx/l 999, wird wie folgt geändert:
1. § 22 lautet
,,§ 22. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, Im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu
140 000 S, wer
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und
deren Einhaltung verlangt,
b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (§ 9),
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung
(§16) beteiligt ist,
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§18) Arbeitskräfte überläßt;
2. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S,
wer
a) die Erstattung der Anzeige (§17) unterläßt,
b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11
entspricht, überläßt,
c) die Mitteilungspflichten (§12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die
Arbeitskraft besteht,
d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten
nicht oder mangelhaft vorlegt;
3. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S,
wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der
Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt
(§ 20 Abs. 2 Z 3),
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden
Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die
Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(4) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice
zu.“
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft
und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 8
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. 1 Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 5 vierter Satz wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „dem
Hauptzollamt“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU -
Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 an der Betriebsstätte oder an der
Arbeitsstelle des Ausländers (§ 5 Abs. 2 des Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG),
BGBl. 1 Nr. xxx/1999) zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU - Entsendebestätigung oder der
Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm
gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an der Betriebsstätte, an seiner jeweiligen Arbeitsstelle oder in
einer Betriebseinrichtung (§ 5 Abs. 2 SchwAUG) zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“
3. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der
Krankenversicherung und den Hauptzollämtern auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb
beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen
verpflichtet, den genannten Behörden und Rechtsträgern die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen,
daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle
eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte
erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger sind zur Durchführung ihrer Aufgaben
berechtigt, die Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen (§ 5 SchwAUG) zu betreten. Für
die Prüfung, ob die Voraussetzungen, unter denen die Entsendebewilligung oder die
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 18 erteilt wurde oder kurzfristige Arbeitsleistungen gemäß § 18
Abs. 2 bewilligungsfrei ausgeübt werden dürfen, tatsächlich vorliegen, können die Organe der
Hauptzollämter unabhängige Sachverständige beiziehen.“
4. Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Träger der Krankenversicherung“ durch den Ausdruck
"Rechtsträger“ ersetzt.
5. Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Organe der Hauptzollämter sind weiters berechtigt, Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die
Behörde festzunehmen, wenn sie dem anhaltenden Organ unbekannt sind, sich nicht ausweisen, ihre
Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist und begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen dieses
Bundesgesetz vorliegt. Den Organen der Hauptzollämter kommen dabei die in den §§ 35 bis 37a des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu.“
6. Im § 27 Abs. 1 werden die Ausdrücke „Arbeitsinspektorate“ und ,,Arbeitsinspektoraten“ durch die
Ausdrücke "Hauptzollämter“ und ,‚Hauptzollämtern“ ersetzt; der Klammerausdruck im zweiten Satz
entfällt.
7. § 27 Abs. 2 und 5 entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
8. Im § 27 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und
die Landesgeschäftsstellen“ durch die Wortfolge „Die regionalen Geschäftsstellen und die
Landesgeschäftsstellen“ ersetzt.
9. Im § 27a werden im Abs. 1 die Ausdrücke „der Arbeitsinspektion“ und „die Arbeitsinspektion“ durch
die Ausdrücke „den Hauptzollämtern“ und „die Hauptzollämter“ und im Abs. 2 die Wortfolge „Die
Arbeitsinspektion ist“ durch die Wortfolge „Die Hauptzollämter sind“ ersetzt.
10. § 28 lautet:
‚,§ 28. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Hauptzollamt zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4
und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a)
oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen
Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird,
in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder
Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) als Arbeitgeber oder diesem gemäß § 2 Abs. 3 gleichzuhaltende Person trotz Verweisung eines
beschäftigten Ausländers gemäß § 5 Abs. 5 SchwAUG dessen Beschäftigung nicht
unverzüglich beendet oder
d) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§14g)
diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt
beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Fall der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 140 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von
mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von
20 000 S bis zu 140 000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis
zu 280 000 S;
2. wer trotz Verweisung gemäß § 5 Abs. 5 SchwAUG die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht
unverzüglich beendet, mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von
4 000 S bis zu 40 000 S;
3. wer
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
oder
b) entgegen § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne
die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig anzuzeigen, oder
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
d) entgegen § 26 Abs. 2 den in § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu
den Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen nicht gewährt oder
e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder
f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über
die Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,
im Fall der lit. a und b mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von
4 000 S bis zu 40 000 S, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 50 000 S, im
Wiederholungsfall von 6 000 5 bis zu 80 000 5;
4. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe von 5 000 S bis
zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 50 000 S;
5. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für dessen
Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die
Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU - Entsendebestätigung gemäß § 18
Abs. 12 an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen
Befreiungsschein (§15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 2000 S bis zu 15 000 S;
6. wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR
ohne EU - Entsendebestätigung im Inland beschäftigt oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach
Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU - Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 15 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 20 000 S.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein
Jahr.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen ab 1. Jänner 2000 der
Zollverwaltung zu.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung vom Organ einer Gebietskörperschaft
begangen worden ist. Besteht bei einem Hauptzollamt der Verdacht einer Übertretung durch ein solches
Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das
oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B - VG),
zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.
(5) Das Hauptzollamt hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines
Ausländers zu schlechteren Lohn - und Arbeitsbedingungen, als sie die jeweils anzuwendenden Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, und die Dauer der unberechtigten Beschäftigung von länger als
einer Woche bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.
(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber
(Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als
Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der
Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der
Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
(7) Wird ein Ausländer an Betriebsstätten, an Arbeitsstellen, in Betriebseinrichtungen oder auf
Betriebsgeländen (§ 5 SchwAUG) eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden
nicht zugänglich sind, so ist das
Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung
vom Hauptzollamt ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine
unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
(8) Die Zustellung einer nach Abs. 1 ergangenen Entscheidung kann, wenn sie gemäß § 19 des
Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit dem Hauptzollamt zurückgestellt wurde, durch Anschlag an der
Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich
der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn
seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.“
11. § 28a samt Überschrift lautet:
„Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Bestellung verantwortlicher Beauftragter
§ 28a. (1) Den Hauptzollämtern steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller
Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 zu. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird erst wirksam, wenn beim zuständigen
Hauptzollamt eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des
Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf
Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
(3) Arbeitnehmer können für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie
befugt sind, Personal aufzunehmen und diesem Anordnungen zu erteilen.
(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen
Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.“
12. § 28b samt Überschrift lautet:
„Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der
Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im
Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige
Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In der Auskunft ist entweder die Anazhl der
rechtskräftigen Bestrafungen anzugeben oder festzustellen, daß keine nach Abs. 2 zu berücksichtigende
Bestrafung vorliegt.
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst
oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9
Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist
dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu
berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer
zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am
selben Ort beschäftigt werden.
(3) Für die Evidenthaltung verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 einschließlich
der Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz zu
führen. Diese Evidenz dient dem Zweck
1. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 11, 12 und 15 oder
2. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung
gemäß § 30 Abs. 1 oder
3. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der
Gewerbeberechtigung gemäß § 30a oder
4. der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des
Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, und den Landesvergabegesetzen.
(4) In die Verwaltungsstrafevidenz sind aufzunehmen:
1. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und der Beruf bzw. die Tätigkeit des
Beschuldigten;
2. die nähere Bezeichnung des Unternehmens, dem die Übertretung gemäß § 9 VStG zuzurechnen
ist;
3. die Daten der Übertretung;
4. die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Verwaltungsstrafbehörde und
der Anzeige an die Staatsanwaltschaft;
5. die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung;
6. die Daten des Strafvollzuges;
7. das Datum der Tilgung.
(5) Die Hauptzollämter und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
rechtskräftiger Bescheide, die sie aufgrund der im § 11 Abs. 1 SchwAUG genannten Strafverfahren und in
Verfahren gemäß den §§ 28 und 30 erlassen haben, unverzüglich der Verwaltungsstrafevidenz zu
übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe
gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß
Abs. 2 zuzurechnen ist, ohne daß ihm Parteistellung im Strafverfahren eingeräumt war. In den
Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung
des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die
Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
(6) Vor Beginn der Führung der Verwaltungsstrafevidenz (Abs. 8) angefallene Daten nach Abs. 4
sind nur dann in die Verwaltungsstrafevidenz aufzunehmen, wenn die rechtskräftige Bestrafung, auf die
sich diese Daten beziehen, zum Zeitpunkt des Beginns der Führung der Verwaltungsstrafevidenz noch
nicht getilgt ist.
(7) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der
Person oder des Unternehmens, deren bzw. dessen Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zu berichtigen oder zu löschen. Die
erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach
Eintritt der Tilgung zu löschen.
(8) Die Verwaltungsstrafevidenz ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für
Finanzen hat mit Verordnung den Beginn der Führung festzulegen und zu bestimmen, welche Daten der
Beauskunftung, Abfrage oder Übermittlung an die im § 9 SchwAUG genannten Behörden und
Rechtsträger unterliegen.
(9) Bei der Führung der Verwaltungsstrafevidenz ist die Bundesrechenzentrum GmbH als
Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Hauptzollämtern, dem
Bundesministerium für Finanzen und den im § 9 SchwAUG genannten Behörden und Rechtsträgern in
dem in der Verordnung nach Abs. 8 geregelten Umfang der Berechtigungen einen direkten Zugang zur
Verwaltungsstrafevidenz einzurichten.“
13. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Hauptzollamt kann dem Arbeitgeber von Amts wegen oder auf Antrag der nach dem
Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder der zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens
einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der
Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.
Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Über die Berufung gegen die Untersagung entscheidet der
unabhängige Verwaltungssenat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Bescheide,
die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
14. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck
,‚Hauptzollämtern“ ersetzt.
15. § 30a lautet:
,,§ 30a. Das Hauptzollamt kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter
unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Gewerbebehörde hat diesen Antrag
bescheidmäßig zu erledigen. Das Hauptzollamt hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt,
Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letzinstanzliche
Bescheide zu erheben.“
16. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Hauptzollämter haben ab 1. Jänner 2000 die den Arbeitsinspektoraten gemäß den §§ 28a, 30
und 30a, jeweils in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden
Fassung, eingeräumte Parteistellung für sämtliche Geschäftsfälle und Verfahren, die am 31. Dezember
1999 anhängig sind, wahrzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Bundesminister für Finanzen für
Zwecke der Erteilung von Auskünften gemäß § 28b Abs. 1 die bisher auf der Grundlage des § 28b Abs. 3
in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden Fassung evident
gehaltenen Daten über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 in
automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.“
17. Dem § 34 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Die §§ 3 Abs. 5 und 6, 26, 27, 27a, 28, 28a, 28b, 30 Abs. 1 und 3, 30a und 35 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen. Eine Verordnung gemäß § 28b Abs. 8 kann
bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf
jedoch frühestens mit 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt werden."
18. § 35 lautet:
„Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich des § 27 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 26, 27, 28, 28a, 30 und 30a, soweit die Hauptzollämter betroffen sind,
sowie hinsichtlich des § 28b der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“
Artikel 9
Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht
kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.“
2. Dem § 128 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 10
Änderung des Fremdengesetzes 1997
Das Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr.75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 wird im Abs. 2 Z 5 der Ausdruck "Arbeitsinspektorate“ durch den Ausdruck "Hauptzollämter“
und im Abs. 4 der Ausdruck "Arbeitsinspektorates“ durch den Ausdruck ,,Hauptzollamtes“ ersetzt.
2. Im § 36 wird im Abs. 2 in der Z 2 vor dem Ausdruck „oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes“ der
Ausdruck „des Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG), BGBl. 1 Nr. xxx/1999,“ eingefügt
und in der Z 8 der Ausdruck „Arbeitsinspektorate“ durch den Ausdruck ,,Hauptzollämter“ sowie im Abs. 4
der Ausdruck "Arbeitsinspektorates“ durch den Ausdruck „Hauptzollamtes“ ersetzt.
3. Im § 71 Abs. 5 wird im ersten Satz der Ausdruck "Betriebsstätten und Arbeitsstellen“ durch den
Ausdruck „Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwAUG“ ersetzt.
4. § 90 Abs. 4 lautet:
„(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§18 Abs. 1 und 12
AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die
Entsendebewilligung oder die EU - Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde
ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten durchgehend
zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit
vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§1 Abs. 2 und 4 AuslBG),
sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder
einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.“
5. Im § 108 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck ,,Betriebsstätten oder Arbeitsstellen“ durch den
Ausdruck „Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwAUG“ ersetzt.
6. Dem § 111 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 33 Abs. 2 und 4, 36 Abs. 2 und 4, 71 Abs. 5 und 108 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 53/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 366 Abs. 1 lautet:
,,§ 366. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der
Z 1 mit Geldstrafe bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S und im Falle der übrigen
Tatbestände mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet
oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der
Änderung betreibt (§ 81);
4. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den
inländischen Verkehr bringt oder im Inland aussteht;
5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette
gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile
oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den
in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen
entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt.“
2. § 366a lautet:
"366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind
verpflichtet, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der
Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von
Bedeutung sind.“
3. Dem § 382 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 12
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 15 samt Überschrift lautet:
,,Verwaltungsstrafbehörden
§ 15. (1) Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz
und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl.
Nr. 129/1958, geregelt.
(2) Hauptzollämter im Sinne des Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG), BGBl. I
Nr. xxx/1999, sind das Zollamt Wien für das Land Wien, das Zollamt St. Pölten für das Land
Niederösterreich, das Zollamt Eisenstadt für das Land Burgenland, das Zollamt Linz für das Land
Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Land Salzburg, das Zollamt Graz für das Land Steiermark,
das Zollamt Klagenfurt für das Land Kärnten, das Zollamt Innsbruck für das Land Tirol und das Zollamt
Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(3) Die sachliche Zuständigkeit der im Abs. 2 genannten Zollämter als Verwaltungsstrafbehörden
erster Instanz ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, im Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 560/1978, im Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und im Arbeitsvertragsrechts -
Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, geregelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52.
(4) Die in Abs. 2 genannten Zollämter sind in Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach den Abs. 2
und 3 auch Vollstreckungsbehörden. Sie haben dabei die Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, anzuwenden.
(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
2. Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft
und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten zu ordnungsgemäßen Entgelt - und
Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Schwarzarbeit weitgehend auszuschließen. Unter
Schwarzarbeit ist dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die ohne die erforderlichen
Berechtigungen (nach der Gewerbeordnung oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), ohne
ordnungsgemäßes Abführen von Steuern und Abgaben oder ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur
Sozialversicherung ausgeübt wird. Nicht zu Erwerbszwecken erfolgende Hilfeleistungen wie die
gegenseitige Unterstützung im Familien -, Freundes - oder Nachbarschaftskreis fallen nicht darunter und
sollen durch die neuen gesetzlichen Regelungen nicht beeinträchtigt werden.
Über den Umfang der Schwarzarbeit in Österreich gibt es keine gesicherten Daten. Schätzungen über
das Volumen der Wertschöpfung aus der Schwarzarbeit in Österreich bewegen sich zwischen
86 Milliarden Schilling und 233 Milliarden Schilling. Der Gesetzentwurf richtet sich gegen eine -
allerdings nicht unbedeutende - Minderheit, die in der Schwarzarbeit zu Lasten der korrekten Mehrheit
rechtswidrige Vorteile zu erlangen sucht und dadurch für die Allgemeinheit erhebliche negative Folgen
verursacht, die im wesentlichen sind:
- Fehlende ordnungsgemäße Entgelt - und Arbeitsbedingungen
- Schmälerung einer ausreichenden Finanzierungsbasis zur Erfüllung staatlicher Aufgaben
- Unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- Wettbewerbsnachteile für korrekte Unternehmen
- Verringerung des Arbeitsplatzpotentials und Gefährdung bestehender Arbeitsplätze
- Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit und in die
Verwaltung.
Zur Erreichung von besseren Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten, wirksameren Sanktionen
und zur Ausschaltung von Anreizen für Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft sieht der
vorliegende Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:
- Konzentrierung der Kontrollkompetenzen bei den Hauptzollämtern; lediglich im Bereich der
illegalen Gewerbeausübung soll die bisherige Behördenzuständigkeit beibehalten werden
- Übernahme der Strafverfahren erster Instanz wegen illegaler oder nicht angemeldeter
Beschäftigung durch die Hauptzollämter
- wirksame Kontrollmöglichkeit nicht angemeldeter Beschäftigung durch die Verpflichtung,
Arbeitskräfte bei Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden
- Koordinations - und Kooperationsverpflichtungen der involvierten Behörden
- Einrichtung von Ansprechstellen für Schwarzarbeit für die Öffentlichkeit und eines
Schwarzunternehmerbeauftragten bei den zuständigen Behörden
- Schaffung von gerichtlich strafbaren Tatbeständen der organisierten Schwarzarbeit
- Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten der Kontrollorgane (Zutrittsrechte,
Verweisungsrecht, Ausspruch des Verfalls von Gegenständen und Anordnung der
Betriebseinstellung)
- Ermöglichung abgekürzter Verfahren (Strafverfügung) bei Feststellung von Delikten
geringeren Ausmaßes
- Zurückbehaltung vertraglich geschuldeter Zahlungen
- Verschärfung der Strafsanktionen bei illegaler Ausländerbeschäftigung und Nichtanmeldung
zur Sozialversicherung
- Vereinheitlichung der Strafsätze in den einzelnen Strafbestimmungen.
Der „Flucht aus der Sozialversicherung“, die ein immer größer werdendes Problem im Kampf gegen
die illegale Beschäftigung darstellt, soll durch folgende Maßnahmen entgegengewirkt werden:
- widerlegbare Tatsachenvermutung betreffend die Dauer der Erwerbstätigkeit bei fehlender
Anmeldung zur Pflichtversicherung
- Anmeldung zur Pflichtversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits bei Arbeitsantritt
- Einschränkung der Möglichkeit der satzungsmäßigen Meldefristerstreckung
- Kompetenzverschiebung zugunsten der Hauptzollämter betreffend die Vollziehung der
Strafbestimmung der Beschäftigung ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung
- Erweiterung der Befugnisse der Kontrollorgane der Versicherungsträger in Anlehnung an die
Befugnisse der Kontrollorgane der Finanzverwaltung
- Umwandlung der Ermächtigung zur Meldung des Verdachtes von Gesetzesverletzungen an die
zuständige Behörde in eine Verpflichtung
- Anhebung der Strafsätze bei Verstößen gegen die Melde -, Anzeige - und Auskunftspflicht
- Verlängerung der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen
- Parteistellung des
Versicherungsträgers im Verwaltungsstrafverfahren.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die
Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 7, Z 8, Z 11 und Z 16 B - VG.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens, damit der Konzentration der Kontrollen
sowie der Neugestaltung der Zuständigkeit im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren auf den
Gebieten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, ist ein Personalstand von bundesweit mindestens 184 Bediensteten der
Verwendungsgruppen A1 bis A3 erforderlich. Es wird dabei davon ausgegangen, daß der
personelle Aufbau bis spätestens 31.12.2000 abgeschlossen sein wird. Diese Bediensteten
rekrutieren sich aus 79 budgetneutral und damit ohne Gesamtmehraufwand einzubringenden
Mannjahren aus den Bereichen des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Des weiteren stehen für das Jahr 1999 60 freie Planstellen der
Zollverwaltung zur Verfügung, wobei die budgetäre Bedeckung für 1999 auch gesichert ist. Für
den Stellenplan 2000 sind somit nur 42 VBIc und 3 VBIa Planstellen neu einzurichten.
Durch die Realisierung des Gesetzesvorhabens entstehen zusätzliche Personal -, Sach -, Raum - und
Verwaltungs(gemein)kosten, die sich im Jahr 1999 auf rund 54,3 Mio ATS und in den Folgejahren
auf rund 40,2 Mio ATS belaufen werden. Die Gesamtkosten gliedern sich in 29,8 Mio ATS
Personal -, 17,6 Mio Sach -, 0,9 Mio Raum - und 6 Mio ATS Verwaltungsgemeinkosten.
Die oben ausgeführten Verwaltungskosten für die Vollziehung des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes sowie der damit zusammenhängenden Gesetzesmaterien
werden durch die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen, vorgesehenen Sanktionen, durch die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen sowie die Reduzierung ausgabenseitiger Faktoren jedenfalls kompensiert werden.
Allein im Rahmen des bisher geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurden 1997 50,5 Mio
ATS an Strafgeldern eingehoben.
Zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen auf die Bundesländer (Inanspruchnahme
der Bezirksverwaltungsbehörden und der Unabhängigen Verwaltungssenate) ist zu bemerken:
Derzeit erwachsen aus etwa 4300 eingeleiteten Strafverfahren wegen Schwarzarbeit ca. 1000
Eingaben an die UVS.
Das BMF plant eine Steigerung der Kontrollen nach dem Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz
und erwartet daraus unter Annahme einer Trefferquote von 25% (Erfahrungswert) etwa 10.000
Strafverfahren bei den Hauptzollämtern, einschließlich der Zollämter St. Pölten und Eisenstadt.
Durch die Konzentration der Verfahren bei den Hauptzollämtern ist hinsichtlich der
Verfahrensabwicklung und der Qualität der Entscheidungen eine wesentliche Veränderung zu
erwarten. Bei Umlegung der bisherigen Erfahrungen der Hauptzollämter als Finanzstrafbehörden I.
Instanz bei den Finanzstrafverfahren auf die bisherigen Entscheidungsergebnisse der Verfahren
nach dem AuslBG und den sozialversicherungsrechtlichen Normen im Verhältnis 1:1, wäre mit
einem deutlichen Absinken der Verfahren bei der II. Instanz, konkret bei den UVS zu rechnen.
Dieser Schluß ergibt sich aus den bisherigen Werten aus Strafentscheidungen der Hauptzollämter,
von denen im mehrjährigen Durchschnitt nur 2,7% in die II. Instanz gelangen, das waren bei etwa
10.000 Verfahren nach SchwAUG ca. 300 Eingaben an den UVS. Maßnahmenbeschwerden gab es
im Zollbereich 1998 keine einzige, in den Vorjahren nur vereinzelt. Ein Ansteigen der Verfahren
vor dem UVS und damit der Kosten in diesem Bereich ist daher kaum zu erwarten. Dies erscheint
auch deshalb schlüssig, da die eingehobenen Strafbeträge bei den Zollstrafverfahren, ca. 600 Mio
Schilling/jährlich, eine wesentlich höhere Prozentrate an Berufungen an die II. Instanz erwarten
lassen wurden.
Die Ausweitung der Befugnisse der Kontrollorgane kann ebenfalls kaum zu einer Erhöhung der
Zahl der UVS Verfahren führen, da eben diese Befugnisse den von den Zollorganen seit jeher
ausgeübten und daher der Gestaltung des SchwAUG als Vorbild dienenden Befugnissen der
Zollorgane nahezu deckungsgleich sind.
Daraus ist abzuleiten, daß vor allem die Konzentration von Ermittlung und Verfahren in einer
Behörde eine entscheidende Qualitätsverbesserung und Effizienzsteigerung bei der
Verfahrensabwicklung zum Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz erwarten läßt, die eher eine
Entlastung der UVS nach sich ziehen wird. Jedenfalls ist eine Steigerung der UVS Beschwerden
über 1000 (derzeitiger Wert) selbst dann nicht zu erwarten, wenn man berücksichtigt, daß
möglicherweise in der Anfangsphase der Vollziehung durch Zollbehörden mangels praktischer
Erfahrung geringfügige
Qualitätsverluste zu verkraften sind.
Daneben werden sich aus der Zuweisung der Strafverfahren nach dem SchwAUG zu den
Hauptzollämtern, bei den Bezirksverwaltungsbehörden erhebliche Entlastungen ergeben.
Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:
Zu Art. I (Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz):
Zu § 1:
Diese Bestimmung soll das Ziel des Gesetzes, nämlich daß Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen
Entgelt - und Arbeitsbedingungen ausgeübt und illegale Erwerbstätigkeiten durch wirksamere
Kontrollen und verbesserte Koordination der zuständigen Stellen bekämpft werden, festlegen.
Dabei ist insbesondere bei der Auslegung des sachlichen Geltungsbereichs des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes als auch bei der Anwendung der Strafbestimmungen zu
berücksichtigen, daß die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit vorrangig jene illegalen
Erwerbstätigkeiten treffen soll, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen als
besonders nachteilig und schädlich angesehen werden.
Zu § 2:
Die illegale Erwerbstätigkeit kann in einem Verstoß gegen die Meldevorschriften nach den
Sozialversicherungsgesetzen, in einer unberechtigten Ausländerbeschäftigung und in einer
unberechtigten Gewerbeausübung bestehen. Da die Angelegenheiten des Gewerbes in mittelbarer
Bundesverwaltung zu vollziehen sind, wurden sie gesondert in Abs. 2 angeführt, damit es bei den
folgenden Vollziehungsbestimmungen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Vermischung
mit der unmittelbaren Bundesverwaltung (durch die Hauptzollämter und andere Bundesbehörden)
kommt.
Die Auslegung der Bestimmung in Abs. 2 soll auf den Grundsätzen der Gewerbeordnung aufbauen,
und hat zu berücksichtigen, daß eine Tätigkeit nur dann der Gewerbeordnung unterliegt, wenn sie den
in § 1 GewO 1994 genannten Kriterien entspricht, die in Rechtsprechung und Literatur hinreichend
geklärt sind.
Damit ist insbesondere klargestellt, daß Hilfeleistungen, die nicht der Erzielung von Einkommen oder
der Erlangung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile dienen, sondern aus ideellen Beweggründen erfolgen,
insbesondere auch die Hilfe - und Pflegeleistungen für behinderte, ältere und pflegebedürftige Personen
im Rahmen des Freundes - oder Nachbarschaftskreises, durch das
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz nicht berührt werden ("Nachbarschaftshilfe“). Nicht als
wirtschaftlicher Vorteil ist beispielsweise auch der Fall anzusehen, wenn eine Gegenleistung in Form
einer Verköstigung, die den Rahmen einer auch ohne Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung
üblichen Bewirtung nicht übersteigt, erfolgt.
Auch die auf zivilrechtlichen Beistandspflichten beruhenden Leistungen zwischen Verwandten
(Lebensgefährten) sollen nicht vom Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz erfaßt sein; dies gilt auch
dann, wenn eine geldwerte Leistung erfolgt, soweit diese nicht unter dem Gesichtspunkt des
Leistungsaustausches, sondern vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Schenkung erfolgt und kein
Erwerbswille des/der Hilfeleistenden vorliegt.
Klargestellt ist jedoch auch, daß solche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen,
wenn sie in Absicht der gegenseitigen Hilfestellung in Form eines Leistungsaustausches erbracht
werden (vgl. dazu etwa VwGH 28.1.1983, 81/04/0037), zumindest wenn eine zeitliche Kontinuität
zwischen den Leistungen gegeben ist, den Leistungsaustausch zu indizieren (vgl. dazu z.B. VwSlg
4177 A/2956). Wenn jedoch der Leistungserbringer es bloß für wahrscheinlich angenommen hat, daß
sich der Leistungsempfänger erkenntlich zeigen wird (vgl. dazu z.B. VwSlg 6014/A/1963), oder wenn
dem Leistungserbringer lediglich die angefallenen Selbstkosten (ohne Einbeziehung des eigenen
Arbeitsaufwandes) ersetzt werden (vgl. dazu z.B. VwSlg 7736 A/1963), liegt keine gewerbliche
Tätigkeit vor.
Zu § 3:
Durch diese Bestimmung soll die Werbung für illegale Erwerbstätigkeiten verboten werden. Liegt ein
begründeter Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit vor, so soll bei alleiniger Angabe einer
Telefonnummer der Anbieter der Fernmeldedienstleistung Namen und Anschrift des
Anschlußinhabers, bei Werbeeinschaltungen unter Kennwort oder Chiffre der Medieninhaber den
Auftraggeber bekanntgeben müssen. Strafbar im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 soll nur derjenige sein, der
die Werbeeinschaltung beim Medienunternehmen
in Auftrag gegeben hat.
Zu § 4:
Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit wird im wesentlichen bei den Hauptzollämtern
konzentriert. Hauptzollämter im Sinne des Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes sind dabei die
am Sitz der jeweiligen Finanzlandesdirektion eingerichteten Zollämter sowie für die Bundesländer
Niederösterreich und Burgenland die Zollämter St. Pölten und Eisenstadt (vgl. Art. 11). Zur
Erreichung eines höheren Grades an Rechtssicherheit, an Verfahrensökonomie und vor allem zur
verstärkten Sicherstellung rechtlich verwertbarer Ermittlungsverfahren werden die
Verwaltungsstrafkompetenzen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Gänze sowie nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Fälle der Nichtanmeldung zur
Pflichtversicherung übertragen. Ungeachtet der zentralen Kontrollbefugnisse der Hauptzollämter und
der damit zu erwartenden Mitteilungen an die Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verstößen gegen
die in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen verbleibt die grundsätzliche Verfolgung der illegalen
Gewerbeausübung bei den Gewerbebehörden; ebenso verbleibt das Beitragsverfahren wegen nicht
ordnungsgemäß abgeführter Beiträge zur Sozialversicherung bei den zuständigen
Versicherungsträgern.
Das Ermittlungsverfahren der Hauptzollämter soll grundsätzlich von A 3 und A 2 - Bediensteten
durchgeführt werden, während die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung grundsätzlich durch A 1 -
Bedienstete erfolgen soll. Durch die Trennung zwischen erhebendem und verfahrensleitendem Organ
wird die notwendige Objektivität des Verfahrens gewährleistet.
Die Rechte der Kontrollorgane nach dem Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz kommen neben den
Organen der Hauptzollämter auch den Organen der Sozialversicherungsträger und den Organen der
Gewerbebehörden zu. Die erforderliche Koordination und insbesondere Steuerung bei der Vornahme
von Kontrollen ist durch die Zuweisung der primären Aufgabe als Kontrollbehörde an die
Hauptzollämter sowie zahlreiche Bestimmungen im gegenständlichen Bundesgesetz auf legistischer
Ebene sichergestellt.
Über die Ausführungen zu Punkt 1 der finanziellen Auswirkungen hinaus ist festzuhalten, daß die
Zollverwaltung den fallbezogenen und von den neun Hauptzollämtern aus gezielt steuerbaren Einsatz
von Kontrollorganen auch außerhalb von Werktagen und durch die assistenzweise Heranziehung von
mobilen Einheiten des Zolls gewährleistet und dazu bereits heute zu einem wesentlichen Teil auch über
die notwendige Ausrüstung verfügt. Die Erreichbarkeit ist rund um die Uhr sichergestellt.
Zu § 5:
Diese Bestimmung enthält die der Intention des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechenden
Befugnisse, um die Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein zu ermöglichen. Die darin
enthaltenen Befugnisse und Pflichten der zur Aufdeckung bzw. Verfolgung von Verstößen
beauftragten Organe gehen dabei grundsätzlich nicht über den nach anderen Materiengesetzen
bestehenden Befugnisrahmen hinaus. Neben den für die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
unabdingbaren Betretungs -, Zutritts -, Anhalterechten sollen auch die Identitätsfeststellung und darüber
hinaus die für das Ermittlungsverfahren erforderlichen Befugnisse zur Beweissicherung die Erreichung
des in § 1 postulierten Zieles gewährleisten. Die Wahrung des Hausrechtes als verfassungsrechtlich
übergeordnete Norm und damit die Berücksichtigung der Privatsphäre wird eindeutig festgelegt.
Kontrollorgane im Sinne dieser Bestimmung sind die Organe der Hauptzollämter, der
Sozialversicherungsträger und der Gewerbebehörden. Ihnen ist der Zutritt zu den Kontrollstellen, das
sind Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und Betriebsgebäude, zu gewähren. Den
Kontrollorganen sollen zur Sicherstellung ihrer Prüftätigkeit an diesen Kontrollstellen auch
entsprechende Rechte eingeräumt werden, wie insbesondere zur Identitätsprüfung von Personen, zum
Verlangen von Auskünften, zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und zum Herstellen von Fotos.
Nach dem Vorbild des § 26 Abs. 3 AuslBG ist vorgesehen, daß Nutzungsberechtigte von einer
Kontrolle zu verständigen sind, wobei der Beginn der Kontrolle hiedurch nicht unnötig verzögert
werden darf (Abs. 1 dritter Satz).
Zur Verhinderung weiterer illegaler Erwerbstätigkeit sollen Kontrollorgane Personen von den
Kontrollstellen verweisen können, sofern diese nicht an der Kontrollstelle gemeldet sind (Abs. 5
zweiter Satz).
Sonstige Befugnisse der Kontrollorgane, die im Gewerbe -, Sozialversicherungs -,
Ausländerbeschäftigungsrecht und in den Abgabenvorschriften festgelegt sind, sollen unabhängig
davon bestehen bleiben. Die Finanzämter sind in die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit auf dem
Wege der Informationsübermittlung und wechselseitigen Beauskunftung sowie der
Anzeigeverpflichtung eingebunden. Aufgrund der
grundsätzlich an festgestellten Zuwiderhandlungen
nach dem Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz anknüpfenden Zuständigkeit der Finanzämter
scheinen die zur Sicherstellung der öffentlichen Abgabenansprüche notwendigen primären Maßnahmen
durch die Kontrollorgane jedenfalls gewährleistet.
Die Kontrollbefugnisse sind selbstverständlich unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Grundrechte und Schranken auszuüben. So ist insbesondere die Beachtung des Hausrechtes und der
persönlichen Freiheit zu beachten.
Zu § 6:
Diese Bestimmung normiert die im Verwaltungsstrafgesetz allgemein nicht vorgesehene, zur Sicherung
des Ermittlungs - bzw. Beweisverfahrens aber notwendige Möglichkeit, Urkunden, Geschäftsunterlagen
und dgl. auf behördliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug als faktische Amtshandlung zu
beschlagnahmen. Die über diese Regelung hinausgehenden Verfahrensvorschriften, insbesondere der
Rechtszug, finden sich im Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Zu § 7:
Wird anläßlich der Kontrolle eine illegale Erwerbstätigkeit festgestellt, so sollen dabei verwendete
Gegenstände wie Werkzeuge u. dgl. für verfallen erklärt und bei Gefahr im Verzug vorläufig in
Beschlag genommen werden. Dabei soll auf die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur
Bedeutung und Schwere des Verstoßes Bedacht genommen werden, sodaß der Verfall von teuren
Werkmitteln wie zB Kränen nur in besonders schwerwiegenden Fällen auszusprechen sein wird.
Es soll weiters eine Einstellung des Betriebes und eine Sperre der Arbeitsstelle oder eines
abgegrenzten Bereiches erfolgen können. Die Voraussetzungen hiefür sollen jedoch sehr streng sein:
Die Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit kann trotz aller sonstigen Maßnahmen nicht anders
erfolgen und es muß ein schwerer Verstoß gegen das Gesetz vorliegen, sodaß die Betriebseinstellung
oder - sperre nicht unverhältnismäßig erscheint. Außerdem soll sie nur für die unbedingt erforderliche
Dauer verfügt und bei Erfüllung von Maßnahmen, die die illegale Erwerbstätigkeit beenden, wie zB
Anmeldung aller Arbeitnehmer zur Sozialversicherung oder Beendigung der illegalen
Ausländerbeschäftigung, unverzüglich aufgehoben werden. Diese äußerste Maßnahme zur Herstellung
des gesetzlichen Zustandes soll lediglich dann ergriffen werden, wenn trotz Abmahnung die illegale
Tätigkeit fortgesetzt wird oder ein Wiederholungsfall vorliegt und keine andere Maßnahme die illegale
Erwerbstätigkeit beenden kann.
Die Anordnung der Betriebseinstellung erfolgt im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Bescheid.
Zu § 8:
Zur wirksamen Durchführung und sanktionsbedrohten Durchsetzung der Kontrollen sind die vom
gegenständlichen Gesetzentwurf umfaßten Personen auch zu verpflichten, den Kontrollorganen das
Betreten der Kontrollstellen zu ermöglichen. Weiters sollen Personen, die an den Kontrollstellen
angetroffen werden, verpflichtet werden, an der Aufklärung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen.
Dies gilt gleichfalls für Personen, die für Dienst - und Werkleistungen werben, sowie für den
Baustellenkoordinator hinsichtlich der Zugehörigkeit der auf den Baustellen tätigen Arbeitnehmer,
soweit ihm dies bekannt ist. Bei der Auskunftserteilung besteht keine Verpflichtung zur
Selbstbezichtigung.
Zu den §§ 9 bis 11:
Ein Erfolg bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nur dann zu erwarten, wenn künftig alle mit der
Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit befaßten Behörden und Rechtsträger (Hauptzollämter,
Gewerbebehörden, Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Arbeitsmarktservice und Bauarbeiter -
Urlaubs - und Abfertigungskasse) eng zusammenarbeiten und gemeinsam zur Aufdeckung und
Verfolgung von Verstößen, einschließlich der unbefugten Gewerbeausübung, beitragen. Da die
Bundesverfassung eine strikte Trennung zwischen Bundesbehörden und in mittelbarer
Bundesverwaltung tätigen Landesbehörden vorsieht, können diese nicht in gleicher Weise durch ein
Bundesgesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Es soll aber sichergestellt werden, daß die vom
vorliegenden Bundesgesetz umfaßten Behörden und Rechtsträger, wenn sie von Verstößen gegen die
gewerberechtlichen Vorschriften Kenntnis erlangen, jedenfalls zur Mitteilung des relevanten
Sachverhaltes verpflichtet sind. Die Hauptzollämter, denen die Kontrollen nach dem
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz primär obliegen, werden somit in Beachtung der
Kompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden nach der Gewerbeordnung ihre
Sachverhaltsermittlungen und amtlichen Maßnahmen in Vollziehung des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes vornehmen und nach Maßgabe der gebotenen Dringlichkeit
nach Anzeigelegung gemäß den unter
§ 2 Abs. 1 fallenden Rechtsvorschriften oder aber bereits im
Zuge der Amtshandlung unter Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gewerbebehörde den relevanten
Sachverhalt mitteilen, um die erforderlichen Schritte zu gewährleisten. Im Übrigen werden die
Gewerbebehörden in reziprokem Sinne zur Zusammenarbeit im Rahmen der allgemeinen
Amtshilfeverpflichtung gemäß Art. 22 B - VG vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
anzuweisen sein.
Die im § 9 Abs. 1 angeführten Behörden und Rechtsträger sollen verpflichtet werden, in ihrem
jeweiligen Wirkungsbereich illegale Erwerbstätigkeit aufzudecken und die näheren Umstände zu
erforschen. Bei dieser Tätigkeit sollen sich die genannten Behörden und Rechtsträger gegenseitig
unterstützen. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit dient der Sicherstellung einer wirksamen
Bekämpfung der Schwarzarbeit insbesondere durch Informations - und Erfahrungsaustausch, aber auch
durch koordiniertes Vorgehen bei Kontrollen und gemeinsame Durchführung von Kontrollen. Damit
soll auch vermieden werden, daß Betriebe durch kurz aufeinanderfolgende Kontrollen einzelner Stellen
in ihrer Tätigkeit gestört werden. Diese Zusammenarbeit soll durch Schwarzunternehmerbeauftragte in
jeder Dienst - bzw. Geschäftsstelle und in jedem Hauptzollamt erleichtert werden. Darüber hinaus
sollen alle Behörden und Rechtsträger verpflichtet sein, bei begründetem Verdacht einer illegalen
Erwerbstätigkeit eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
Mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen Aussprachen zum Thema
,,Schwarzunternehmerbekämpfung“, mindestens zweimal jährlich, abgehalten werden.
Die derzeit beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtete zentrale
Verwaltungsstrafevidenz für Übertretungen des AuslBG (§ 28b Abs. 1 Z 1) soll künftig vom
Bundesministerium für Finanzen geführt werden und auch die Meldeverstöße nach den
Sozialversicherungsgesetzen und dem AVRAG umfassen. Die Ergänzung der in § 28b AuslBG
verankerten Datenbank dient grundsätzlich der Evidenthaltung der Daten der bei den neun
Hauptzollämtern abgeführten Verwaltungsstrafverfahren in EDV - unterstützter Form, um den zur
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes (Karteikartensysteme) und der Steigerung der
Verfahrensökonomie, aber auch der Rechtssicherheit, in der Verwaltung allgemein eingeschlagenen
Weg fortzusetzen. Durch interne Richtlinien ist erneut klarzustellen, daß eine Verknüpfung der
gespeicherten Daten in der Rechtsanwendung ausschließlich im gesetzlichen Rahmen zulässig ist.
§ 28b AuslBG stellt klar, daß für Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Bundesvergabegesetz
nur Daten gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG abgefragt werden können. Desgleichen werden für gesetzlich
abgegrenzte Zwecke und einen klar abgesteckten Datenumfang, abgestellt auf die im gegenständlichen
Anwendungsbereich eingegrenzten Behörden und Rechtsträger, die konkreten Abfrageberechtigungen
eingeschränkt auf das unbedingt notwendige Mindestmaß per Verordnung geregelt. Die Evidenz dient
somit neben der Überprüfung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren, wobei diese auf den Aspekt
der Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschränkt bleibt, vor allem der Evidenthaltung
von Verstößen für die Verwaltungsabläufe beim Hauptzollamt. Im jeweiligen Einzelfall eines
Strafverfahrens sollen nur die Daten herangezogen werden, die mit dem Rechtsbereich, in dem eine
Verletzung vorliegt, in Zusammenhang stehen. So sollen bei einer Verletzung der Vorschriften des
ASVG nur gespeicherte Daten über Verletzungen in diesem Bereich herangezogen werden, nicht
jedoch aus dem Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Zur ordnungsgemäßen und effizienten
Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes sollen auch andere bestehende Register im jeweils
konkreten Anlaßfall abgefragt werden können. Diese Beauskunftungen sowie der Datenaustausch im
Rahmen der allgemeinen Amtshilfe sollen auch dann kostenlos sein, wenn sie automationsunterstützt
erfolgen.
Zu den §§ 12 bis 15:
Als Sanktionen bei Verstößen gegen die legale Erwerbstätigkeit sind vorgesehen:
Zurückbehaltung vertraglich geschuldeter Zahlungen (§12) und
a) gerichtliche Strafe (§13) oder
b) Verwaltungsstrafen (§14) oder
c) Strafverfügungen (§15).
Unabhängig davon sind noch folgende Sanktionen in anderen Bundesgesetzen vorgesehen:
Rückforderung, Streichung oder Verringerung öffentlicher Förderungsmittel;
Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen;
Maßnahmen nach dem Fremdengesetz 1997;
Ausschluß von der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Untersagung der
Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Zu § 12:
Österreich hat das Übereinkommen (Nr. 94) der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, BGBl. Nr. 20/1952, im Oktober
1951 ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert. Der Begriff „Behörde“, wie er in diesem Übereinkommen
verwendet wird, ist im Sinne der Fortentwicklung so zu verstehen, daß die Rechtsträger, die das
Bundesvergabegesetz anzuwenden haben, darunter fallen. In Umsetzung des Vertrages soll vorgesehen
werden, daß bei öffentlichen Aufträgen (eingeschlossen Subvergaben gemäß Art. 1 Z 3 des
Übereinkommens) bei begründetem Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit die vertraglich geschuldete
Zahlung im Ausmaß der nicht (vollständig) geleisteten Kollektivvertragslöhne zurückbehalten werden
kann.
Zu § 13:
Die gerichtliche Strafbestimmung im SchwAUG soll jene Formen der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß
§ 2 des Entwurfes erfassen, die durch eine gewisse Organisationsdichte gekennzeichnet sind und damit
in höherem Maße als sonstige Formen illegaler Erwerbstätigkeit Arbeitsmarkt - oder
Wettbewerbsstrukturen gefährden bzw. beeinträchtigen können.
Als unternehmensähnliche Form soll ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken von Personen in einer
Über - und Unterordnung mit dem Ziel, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, verstanden werden. Der
Begriff „unternehmensähnlich“ soll die Elemente arbeitsteiligen Vorgehens, eines gewissen
hierarchischen Aufbaues sowie des Vorhandenseins einer gewissen Infrastruktur als wesentliche
Merkmale organisierten Handelns zusammenfassen, dessen hervorstechendes Merkmal das
Vorhandensein arbeitsteiliger Strukturen ist. Die ,,Organisationsdichte“ kann dabei unterschiedlich sein
und von „branchenorientierten“ Organisationen bis zu ,,Mischunternehmungen“, deren Belegschaft
teilweise legal, teilweise illegal erwerbstätig ist, reichen.
Der Begriff „organisieren“ bedeutet, daß Arbeitskräfte zu illegaler Erwerbstätigkeit angeworben,
vermittelt, überlassen oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 des Entwurfes beschäftigt werden oder
daß selbständig Erwerbstätige zur Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2
oder Z 3 oder Abs. 2 des Entwurfes angeworben, vermittelt oder mit der selbständigen Durchführung
von Arbeiten beauftragt werden. Die Beschäftigung unselbständiger illegaler Arbeitskräfte oder die
Beauftragung selbständiger illegaler Erwerbstätiger muß, um gerichtliche Strafbarkeit zu begründen,
einen über ein „gewöhnliches“ Ausmaß hinausgehenden größeren Umfang erreichen. Dabei soll die
fallweise oder kurzfristige Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte in einer Zahl, die in Relation zur
sonstigen legal erwerbstätigen Belegschaft verhältnismäßig gering ist, oder die fallweise Beauftragung
illegal selbständig Erwerbstätiger in einem Ausmaß, das im Verhältnis zum sonstigen Auftragsvolumen
betreffend legal selbständig Erwerbstätige gering ist, nicht gerichtlich strafbar sein. Das
Mischverhältnis zwischen legal und illegal Erwerbstätigen muß also ein deutliches Indiz dafür bieten,
daß illegale Erwerbstätigkeit regelmäßig und nicht nur mit einer verhältnismäßig geringen Zahl illegal
Erwerbstätiger ausgeübt werden sollte.
Der Begriff der Arbeitskräfteüberlassung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AÜG (BGBl. Nr. 1988/196), wobei
die Ausnahmen des Abs. 2 leg. cit. im Bereich des SchwAUG nicht zum Tragen kommen.
Die Strafbarkeit der Beteiligung an den gerichtlich strafbaren Handlungen des § 13 des Entwurfes
richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 12 StGB.
Das Tatbestandselement „um sich (§ 5 Abs. 2 StGB) eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen“
soll verdeutlichen, daß die Handlungen des Organisators darauf abzielen müssen, durch die
Organisation illegaler Erwerbstätigkeit sich einen fortlaufenden, dh. entweder einen überhaupt
ständigen oder aber doch für längere Zeit wirkenden, wenn auch nicht unbedingt regelmäßigen Ertrag
oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entscheidend ist dabei, daß die Gewinnung einer
Einnahmequelle zwar nicht die einzige, aber doch eine Zielsetzung der vergangenen und auch
zukünftig geplanten Organisation illegaler Erwerbstätigkeit ist (vgl. LEUKAUF/STEININGER,
Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz 3 zu § 70). Die Frage, ob durch die Organisation illegaler
Erwerbstätigkeit ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg herbeigeführt werden soll, diese
Tätigkeit also in Gewinnabsicht unternommen wurde, bestimmt sich nicht ausschließlich am Kriterium
der Entgeltlichkeit. Die Gewinnabsicht wird insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn durch
das aus der strafbaren Handlung resultierende Entgelt nur die bestehenden Unkosten ganz oder
teilweise - also mit dem gesamten Entgelt nur ein Teil der Unkosten - abgedeckt werden sollen (vgl.
KINSCHER/SEDLAK, Kommentar zur GewO, 6.
Auflage, Rz 23 ff zu § 1).
Unter einer Verbindung einer größeren Zahl von Personen ist der Zusammenschluß einer größeren
Anzahl von Personen zu einer mehr oder weniger hierarchisch strukturierten Organisation mit einem
Anführer und festgelegten Regeln in Bezug auf die Zielsetzung - nämlich die Ausübung illegaler
Erwerbstätigkeit sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu verstehen (vgl. EBRV zum StGB
1971, 422; STEININGER wrK § 279 Rz 3). Einer besonderen Organisationsform bedarf es dabei
nicht.
Der Begriff „größere Zahl von Personen“ ist anhand des in der Judikatur und Lehre entwickelten
Richtwertes (= Orientierungsgröße) von etwa zehn Personen zu bestimmen. Ab wie vielen Personen
eine „größere Zahl von (natürlichen) Personen“ vorliegt (vgl. §§ 169 Abs. 3, 170 Abs. 2, 176 Abs. 1,
177 Abs. 1, 187, 280 Abs. 1 StGB), soll bewußt nicht absolut ziffernmäßig bestimmt werden. Zwei,
drei oder auch vier Personen sind jedenfalls noch keine größere Zahl von Menschen (vgl. EBRV zum
StGB 1971, 181; LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz zu § 69). Eine
stringente ziffernmäßige Abgrenzung des Begriffes der größeren Zahl erscheint - auch in Anbetracht
der branchenmäßig unterschiedlichen Verhältnisse - nicht angemessen. Die erforderliche Mindestzahl
wird in der Rechtsprechung zumeist mit „zehn“, „etwa zehn“, ab etwa zehn“ bzw. „mindestens zehn“
oder „zumindest mehr als zehn“ angegeben. Dabei handelt es sich aber niemals um einen Grenzwert,
sondern stets nur um einen Richtwert. Je nach den besonderen Branchenverhältnissen könnten aber
gegebenenfalls schon acht oder neun Personen als ein größerer Personenkreis qualifiziert werden; es
muß aber jedenfalls eine gewisse Abstufung zum Begriff der „mehreren Personen“ gewahrt werden.
Eine differenzierte Auslegung durch die Gerichte wird sich aber am kriminalpolitischen Zweck dieser
Strafbestimmung zu orientieren haben.
„Führend tätig“ ist jeder, der innerhalb der Verbindung eine (zumindest teilweise) selbständige
Anordnungsgewalt in größerem Umfang hat. Auch „Unterführer“, die wesentlichen Einfluß auf die
Verbindungstätigkeit haben, sind davon erfaßt. Die Qualifikation als führend Tätiger einer derartigen
Verbindung kann auch denjenigen treffen, der nur eine einzige Tat zu verantworten hat (vgl. SSt 58/28
= EvBl. 1987/165 = JBl. 1988, 56). Es muß sich also nicht unbedingt um den „obersten Chef" einer
solchen Personenvereinigung handeln. Die Größe der Verbindung und Wichtigkeit der Stellung des
führend Tätigen werden aber für die Strafbemessung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung
sein.
Der Begriff leitender Angestellter entspricht der im § 309 Abs. 2 StGB vorgenommenen
Begriffsdefinition (vgl. LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz 5 zu § 309)
und umfaßt auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis.
Im gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 des Entwurfes sind naturgemäß
ausschließlich die Bestimmungen des StGB und der StPO, somit insbesondere zur Beschlagnahme von
Beweismitteln, zur Hausdurchsuchung, zur vorläufigen Festnahme, zur Abschöpfung der Bereicherung
und zum Verfall anzuwenden. Eine allfällige Betriebseinstellung wäre jedoch auch im Fall
gerichtlicher Strafbarkeit von den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuordnen.
Zu § 14:
Hier sind Strafbestimmungen betreffend das Werbeverbot (§ 3) und die Behinderung der Kontrolle
(§ 8 in Verbindung mit § 5) vorgesehen. Nach den allgemeinen Regeln des (Verwaltungs)strafrechtes
können auch andere Personen als der Haupttäter selbst bei schuldhaftem Verhalten strafbar sein. So
bestimmt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 in § 7, daß auch der, der ‚,(...) vorsätzlich veranlaßt, daß ein
anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder (...) vorsätzlich einem anderen die Begehung einer
Übertretung erleichtert (..)„ eine Verwaltungsübertretung begeht, ‚,(...) und zwar auch dann, wenn der
unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ Im Zusammenhang mit der illegalen Erwerbstätigkeit
bedeutet dies, daß auch der Auftraggeber der illegalen Erwerbstätigkeit, bei Vorliegen eines
schuldhaften Handelns, als Beitragstäter strafbar ist. In den einzelnen Berufsgesetzen und in der
Gewerbeordnung ist nämlich die Ausübung einer Tätigkeit an das Vorliegen einer entsprechenden
Berechtigung gebunden. Wird nun ein Auftrag an eine Person erteilt, die eine solche Berechtigung
nicht hat, kann somit auch der Auftraggeber strafbar sein. Strafbar nach dem AuslBG und dem ASVG
ist ohnedies primär der Dienst - oder Arbeitgeber.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kontroll - und Verfolgungsmaßnahmen differenziert nach
der Bedeutung und Schädlichkeit der jeweiligen illegalen Erwerbstätigkeiten für das Gemeinwesen
erfolgen sollen. Festzuhalten ist weiters, daß die Verwaltungsstrafbehörden im Hinblick auf das
geringfügige Verschulden des Beschuldigten und die unbedeutenden Folgen der Übertretung gemäß
§ 21 VStG ohne weiteres Verfahren von der
Verhängung einer Strafe absehen können.
Zu § 15:
Für geringfügige Vergehen soll ein vereinfachtes, durch Strafverfügung des Hauptzollamtes bzw.
seiner Organe zu erledigendes Verfahren vorgesehen werden, das einerseits dem Grundsatz der
Verfahrensökonomie Rechnung trägt, andererseits dem Beschuldigten eine unbürokratische und
gleichzeitig den Rechtszug nicht beschneidende Entscheidung ermöglicht. Das Höchstausmaß einer
diesbezüglichen Bestrafung entspricht dabei dem Verhältnis zwischen den Grundsätzen eines
vereinfachten Verfahrens sowie den in den Materiengesetzen vorgesehenen Strafrahmen.
Die Strafverfügung bei den angeführten Übertretungen soll dann zur Anwendung gelangen, wenn sie in
Bagatellfällen zur Verwaltungsvereinfachung dient und keine höhere Strafe als 20.000,- Schilling zu
verhängen ist. Vom Regelungsgehalt sind auch die Übertretungen nach § 28 Abs. 6 und 7 erfaßt. In den
übrigen Fällen, wie insbesondere im Wiederholungsfall, ist das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren
durchzuführen.
Zu § 16:
Diese Bestimmung regelt den Personalübergang von den Arbeitsinspektoraten und dem Zentral -
Arbeitsinspektorat zu den Hauptzollämtern und dem Bundesministerium für Finanzen.
Diese Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Zu den §§ 18 bis 20:
Diese Bestimmungen beinhalten eine generelle Verweisungsnorm, die Vollzugsklausel und die
Inkrafttretensanordnung im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990.
Zu den Art. 2 bis 4 (Änderung der Sozialversicherungsgesetze):
Zu Art. 2 Z 1 (§10 Abs. 8 ASVG):
Zum Zweck der Beweiserleichterung im Verfahren soll bei rechtswidrigerweise fehlender Anmeldung
zur Pflichtversicherung grundsätzlich die gesetzliche Vermutung Platz greifen, daß die jeweilige
(illegale) Beschäftigung bereits seit 30 Tagen ausgeübt wird. Diese Tatsachenvermutung soll durch
Glaubhaftmachung einer kürzeren Beschäftigungsdauer widerlegt werden können.
Der vermutete Umstand ist ausschließlich für die Beitragsbemessung maßgebend; für die
Strafbemessung (§111 ASVG) ist die vorgeschlagene Tatsachenvermutung irrelevant.
Der Schluß ist deshalb auf die Tatsache einer dreißigtägigen Beschäftigung gerichtet, weil der
sozialversicherungsrechtliche Beitragszeitraum grundsätzlich einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Zu Art. 2 Z 2 bis 8 (§§ 33 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 ASVG):
In Hinkunft soll als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung die Anmeldung
zur Sozialversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits unmittelbar bei Arbeitsantritt
vorgenommen werden müssen. Die Dienstgeberkontonummer ist als Identifikationsmerkmal für den
Eingang in ein Call - Center aus Gründen einer möglichst ökonomischen Administration von großer
Bedeutung. Sie soll daher weiterhin zu den Mindestangaben zählen, die eine ordnungsgemäße
Anmeldung zu enthalten hat. Es soll aber auch möglich sein, anstelle der Dienstgeberkontonummer den
Namen und die Adresse des Dienstgebers zu nennen.
Korrespondierend damit soll auch die Möglichkeit der Meldefristerstreckung auf Grund der Satzung
auf die (nach Anmeldung im Umfang der Mindestangaben) noch fehlenden Angaben eingeschränkt
werden, wobei aus systematischen Gründen vorgeschlagen wird, die einschlägige Regelung gemäß
§ 33 Abs. 1 letzter Satz ASVG in den § 41 Abs. 2 ASVG zu transponieren. Satzungsbestimmungen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, sollen in diesem
eingeschränkten Umfang weitergelten.
Als Mindestangaben sind Namen und Anschrift des Dienstgebers oder die Dienstgeberkontonummer,
Vor - und Familienname und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten sowie Ort
und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden.
Durch die Formulierung "Die Dienstgeber haben...bei Arbeitsantritt...anzumelden“ soll ausgeschlossen
werden, daß sich der Meldepflichtige im Falle einer Überprüfung darauf berufen kann, daß er die
Anmeldung umgehend vornehmen wird.
Die Meldungen sollen so wie bisher auch weiterhin grundsätzlich durch elektronische
Datenfernübertragung erstattet werden, wobei Ausnahmen von diesem Grundsatz vom Hauptverband
mittels Richtlinien festgelegt worden sind. Demnach sind telefonische Meldungen derzeit keine
ordnungsgemäßen Meldungen. Durch
eine Änderung der Richtlinien und die Durchführung
organisatorischer Maßnahmen durch den Hauptverband wird für ein System zur Verwirklichung der
,,taggleichen Anmeldung“ auf telefonischem Wege Vorsorge zu treffen sein. Durch die ausdrückliche
gesetzliche Anordnung wird sichergestellt, daß die Meldung im Umfang der Mindestangaben
telefonisch zum Ortstarif bei einer vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu bestimmenden Stelle erfolgen kann.
Zu Art. 2 Z 9 bis 12, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 1 (§ 42 ASVG, § 22 Abs. 2 GSVG und § 20 Abs. 6
BSVG):
Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen das Ziel, die Kontrollmöglichkeiten in bezug auf illegale
Beschäftigungsverhältnisse zu erweitern.
So soll das Hauptzollamt, bei dem in Hinkunft die Kontrollkompetenz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit konzentriert sein wird, anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Versicherungsträgers die Dienstgeber und die anderen meldepflichtigen Personen zur Erfüllung ihrer
Auskunftspflichten verhalten dürfen. Die Kontrolle, ob ein Dienstgeber gegen den
verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestand der Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung
verstoßen hat, soll in die Zuständigkeit des Hauptzollamtes fallen, dh. auch ohne Antrag des
Versicherungsträgers soll das Hauptzollamt befugt sein zu prüfen, ob die Bestimmungen über die
Anmeldung zur Pflichtversicherung eingehalten werden.
Weiters ist den Prüforganen der Versicherungsträger zur Klärung versicherungsrelevanter Umstände
die Einsichtnahme in alle nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen, zu denen vor
allem das Lohnkonto zählt, zu gewähren.
Darüber hinaus soll die Ermächtigung der Versicherungsträger zur Meldung des Verdachtes von
Übertretungen arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften an die
zuständigen Behörden (§ 42 Abs. 5 ASVG, § 22 Abs. 2 GSVG und § 20 Abs. 6 BSVG) in eine
Verpflichtung umgewandelt werden.
Zu Art. 2 Z 13 bis 15, Art. 3 Z 2 bis 4 und Art. 4 Z 2 bis 4 (§ 111 ASVG, § 23 GSVG und § 21
BSVG):
Verstöße gegen die Melde -, Anzeige - und Auskunftspflicht sind grundsätzlich als
Verwaltungsübertretungen anzusehen und sollen in Hinkunft vom Hauptzollamt als
Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verfolgt werden. Das Hauptzollamt wird keine Freiheitsstrafen
mehr verhängen dürfen, jedoch soll bei den Geldstrafen im Bereich des ASVG sowohl die Unter - als
auch die Obergrenze des Strafrahmens deutlich angehoben werden. So lautet etwa im
Wiederholungsfall die Strafdrohung auf bis zu 140 000 S. Damit soll die Einhaltung der
Dienstgeberpflichten effizienter als bisher abgesichert werden.
Im Bereich des GSVG und BSVG soll die Obergrenze für die Geldstrafe in Anpassung an die
Steigerung der Verbraucherpreise von 6 000 S auf 15 000 S angehoben werden.
Darüber hinaus soll die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen
verlängert und den Versicherungsträgern im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zur Wahrung der
Interessen der Sozialversicherung (Präventivwirkung der Verhängung adäquater Strafen durch das
Hauptzollamt) eingeräumt werden.
Die Strafbarkeit der nichtrechtzeitigen Anmeldung zur Sozialversicherung bei Arbeitsantritt ist nach
den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechtes dann ausgeschlossen, wenn den
Meldepflichtigen kein Verschulden am Unterbleiben der Anmeldung trifft (zB wegen technischer
Hindernisse oder wegen Notstandes). Die Anmeldung wird in solchen Fällen unmittelbar nach Wegfall
des Schuldausschließungsgrundes nachzuholen sein. Da sich somit die Frage der Vorwerfbarkeit der
unterbliebenen Anmeldung auf Grund allgemeiner (Straf)Verfahrensgrundsätze lösen läßt, kann von
der Normierung einer speziellen ,‚Notfallsklausel“ abgesehen werden.
Zu Art. 2 Z 16, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 5 (§ 545 Abs. 3 ASVG, § 254 lit. c GSVG und § 241 Abs. 1
lit. b BSVG):
Jene Bestimmungen, die die neuen Kompetenzen des Hauptzollamtes betreffen, sind im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, dem die Angelegenheiten des Zollwesens zur Besorgung
zugewiesen sind, zu vollziehen.
Zu Art. 2 Z 17 (§ 585 ASVG):
Die Bestimmungen über die Mindestangaben bei Arbeitsantritt sollen in zwei Etappen in Kraft treten,
und zwar zunächst nur für jene Bereiche, für die diese Regelungen zur Hintanhaltung unlauterer
Konkurrenz vordringlich erscheinen.
Jene Branchenbereiche, für die die verschärften Meldebestimmungen vordringlich in Kraft treten
sollen, sollen durch Bezeichnung der betroffenen Wirtschaftsklassen auf Grund der „Systematik der
Wirtschaftstätigkeiten“ (ÖNACE) näher determiniert werden.
Zur Ermöglichung entsprechender Vorbereitungsmaßnahmen in bezug auf die telefonische Anmeldung
zur Sozialversicherung soll als Inkrafttretenstermin der einschlägigen Meldebestimmungen der
1. Jänner 2000 bzw. - im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einführung eines elektronischen
Verwaltungssystems (,,Chipkartensystem“) im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung - der 1.
Jänner 2001 vorgesehen werden.
Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):
In den derzeit geltenden Strafbestimmungen des § 71 AlVG werden die Strafrahmen angehoben. Die
derzeitige Strafe nach § 72 AlVG wird zur Vermeidung von Doppelbestrafungen in einen
pauschalierten Aufwandsersatz umgewandelt.
Zu den Art. 6 und 7 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes):
Hier wird jeweils lediglich die Höhe des Strafrahmens angepaßt.
Zu Art. 8 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu Art. 8 Z 1 (§ 3 Abs. 5):
Aus dem umfassenden Übergang der Zuständigkeit für die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung auf die Hauptzollämter ergibt sich konsequenterweise, daß künftig auch die
Beschäftigung ausländischer Volontäre und Ferial - bzw. Berufspraktikanten dem Hauptzollamt - und
nicht mehr dem Arbeitsinspektorat - anzuzeigen ist. Die Beibehaltung dieser Auskunftspflicht des
Beschäftigerbetriebes ist dringend erforderlich, weil gerade beim Einsatz von Volontären und
Praktikanten besonders häufig eine Umgehung wesentlicher Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) festgestellt wird.
Zu Art. 8 Z 2 (§ 3 Abs. 6):
Diese Bestimmung verpflichtet Arbeitgeber und Ausländer, die ihnen für die Beschäftigung jeweils
ausgestellten Dokumente zu Kontrollzwecken bereitzuhalten. In Angleichung an die Bestimmungen
des Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG), in dem nunmehr Betriebsstätten,
Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen als Kontrollstellen eigens definiert werden, sollen
Arbeitgeber und Ausländer verpflichtet sein, auch die ihnen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
ausgestellten Dokumente zumindest an einer dieser Kontrollstellen - je nach Tunlichkeit - zur
Einsichtnahme durch die Kontrollorgane bereitzuhalten.
Zu Art. 8 Z 3, 4 und 5 (§ 26):
Durch die Änderungen der im § 26 geregelten Überwachungsbefugnisse, Auskunfts - und
Meldepflichten wird in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen, daß künftig die Hauptzollämter
für die Kontrolle des gesamten Bereiches der illegalen Ausländerbeschäftigung zuständig sein sollen.
Ihre Kontrollbefugnisse sind den im SchwAUG festgelegten Kontrollbefugnissen anzugleichen, um
Doppelregelungen zu vermeiden.
Dementsprechend sollen die Arbeitgeber künftig den Hauptzollämtern - und nicht wie derzeit den
Arbeitsinspektoraten - Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben
haben. Als Kontrollstellen, die zu betreten die Hauptzollämter berechtigt sind, sollen künftig jene
Örtlichkeiten und Räumlichkeiten gelten, die bereits im SchwAUG als Kontrollstellen definiert sind.
Die Kontrollen werden im Rahmen der Befugnisse gemäß § 5 SchwAUG vorzunehmen sein.
Die Organe der Hauptzollämter sollen darüber hinaus bei Sachverhalten, denen eine nach § 18 AuslBG
bewilligte oder eine bewilligungsfreie Beschäftigung betriebsentsandter ausländischer Arbeitskräfte
zugrundeliegt, in besonders qualifizierter Weise nachprüfen können, ob die Voraussetzungen, unter
denen die Bewilligung erteilt oder die bewilligungsfreie kurzfristige Betriebsentsendung ausgeübt
wird, auch tatsächlich (noch) vorliegen (Abs. 2). In der Praxis bestehen in diesem Bereich nicht selten
sehr komplizierte technische Zusammenhänge und vertragliche Konstruktionen, die maßgeblich für die
Beurteilung sind, ob für die festgestellten Arbeitsleistungen der betriebsentsandten Arbeitskräfte nicht
auch inländische Arbeitskräfte herangezogen werden können. Die Kontrollorgane sind dabei oft nicht
in der Lage, ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Fach - und Sachkenntnisse die Qualität der
Arbeitsleistungen betriebsentsandter ausländischer Arbeitskräfte ausreichend zu beurteilen. Die Organe
der Hauptzollämter sollen daher in solchen besonders gelagerten Fällen befugt und, sofern es sich als
dringend erforderlich erweist, auch
verpflichtet sein, bei ihrer Kontrolle unabhängige nichtamtliche
Sachverständige aus dem jeweiligen Fachbereich an Ort und Stelle, wo die Arbeitsleistungen erbracht
werden, beizuziehen. Als Sachverständige werden dabei vor allem Zivil -, Anlagen - und Bautechniker
und Baumeister in Betracht kommen. Die Tragung der Kosten, die durch die Beiziehung solcher
Sachverständiger entstehen, richtet sich nach § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG.
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen das AuslBG sollen die Organe der Hauptzollämter
ermächtigt werden, verdächtige Personen, deren Identität bei der Kontrolle nicht festgestellt werden
kann, festzunehmen. Diese Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls - und Zwangsgewalt darf
jedoch nur dann angewendet werden, wenn eine Identitätsfeststellung mit keinem sonstigen zulässigen
Mittel möglich ist. In einem solchen Fall ist jedoch für den Bereich der illegalen Beschäftigung
ausländischer Arbeitskräfte eine Ermächtigung zur Festnahme für die Durchsetzung des
Strafanspruches unerläßlich. Die Ermächtigung zur Festnahme für die am Tatort einschreitenden
Organe der Hauptzollämter auf diesem speziellen Gebiet der Schwarzunternehmerbekämpfung soll ein
letztes, aber effektives Mittel sein, Verhaltensweisen, die letztlich auf die Vereitelung der
strafrechtlichen Verfolgung hinauslaufen, hintanzuhalten. An einer effizienten Verfolgung von
Übertretungen nach dem AuslBG besteht zweifellos ein wichtiges öffentliches Interesse. Die
Festnahmebefugnis der Organe der Hauptzollämter soll dabei sicherstellen, daß im Vollzug des
AuslBG unverzichtbare Sicherungsmaßnahmen zur wirksamen Ahndung illegaler
Ausländerbeschäftigung gesetzt werden können. Den Organen der Hauptzollämter kommen dabei die
Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Zu Art. 8 Z 6, 7 und 8 (§ 27):
Die im § 27 geregelten Verständigungspflichten und Informationsrechte der Behörden sind an die in
den § § 9 und 10 SchwAUG vorgesehenen Regeln für die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit und
die Zusammenarbeit der Behörden anzupassen. Demnach sind die derzeitigen Mitwirkungspflichten
und Informationsrechte der Arbeitsinspektorate im Rahmen der Vollziehung des AuslBG auf die als
neue Kontrollbehörden eingerichteten Hauptzollämter zu übertragen. Die im § 27 geregelte
Verständigungspflicht der Behörden untereinander (geltender § 27 Abs. 3 und 5) kann zur Gänze
entfallen, weil sie ohnedies in den umfassenden Regelungen des SchwAUG über die Zusammenarbeit
der Behörden bei der Aufdeckung und Verfolgung illegaler Erwerbstätigkeit vorgesehen ist. Diese
Rechtsbereinigung ist notwendig, um einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der
Behörden bei der Ahndung der illegalen Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Zu Art. 8 Z 9 (§ 27a):
Als Konsequenz der Übertragung der Kontrollbefugnisse auf die Hauptzollämter ist auch eine
automationsunterstützte Datenübermittlung vom Arbeitsmarktservice an die Hauptzollämter
vorzusehen, damit diese ihre neue Aufgabe effizient wahrnehmen können (Abs. 1). Umgekehrt ist auch
ein automationsunterstutzter Transfer zwischen den Hauptzollämtern und dem Arbeitsmarktservice für
solche Daten einzurichten, die das Hauptzollamt bei Kontrollen oder bei der Führung der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) erhoben hat und das Arbeitsmarktservice zur Erfüllung seiner
Aufgaben bei der Vollziehung des AuslBG benötigt. In diesem Zusammenhang wäre Vorsorge zu
treffen, daß auch das bereits vorhandene, von den Arbeitsinspektoraten im Rahmen seiner Kontrollen
oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhobene Datenmaterial den
Hauptzollämtern rechtzeitig vor Übernahme ihrer Kontrollkompetenzen zur Verfügung gestellt wird.
Zu Art. 8 Z 10 (§ 28):
Die Neuregelung des § 28 geht davon aus, daß die Hauptzollämter künftig im Bereich der
Ausländerbeschäftigung Strafbehörde erster Instanz sind. Diese Zuständigkeit soll für alle
Straftatbestände gemäß § 28 Abs. 1 gelten, also sowohl für die echte illegale (ungenehmigte)
Ausländerbeschäftigung als auch für die Verletzung von Ordnungsvorschriften und die Behinderung
von Kontrollen.
Im Hinblick auf die besondere volkswirtschaftliche Schädlichkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung
soll darüber hinaus aus spezial - und generalpräventiven Erwägungen der Strafrahmen einzelner
Straftatbestände angehoben werden. Zur Durchsetzbarkeit der Befugnis der Organe der
Hauptzollämter, Personen bei begründeter Annahme einer illegalen Erwerbstätigkeit von
Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen zu verweisen (§ 5 Abs. 5 SchwAUG), sollen
künftig Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte, die einer solchen Verweisung nicht unverzüglich
Folge leisten, dafür gesondert bestraft werden können (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2). Die
Straftatbestände betreffend die Nichtbefolgung der Auskunfts - und Mitwirkungspflichten bei
Kontrollen nach dem AuslBG (§ 28 Abs. 1 Z
3 lit. c bis f) sind den Änderungen im § 26 anzupassen.
Neben der unberechtigten Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn - und
Arbeitsbedingungen soll künftig auch der Umstand, daß die illegale Beschäftigung des Ausländers
bereits länger als eine Woche gedauert hat, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu
berücksichtigen sein. In diesen Fällen besonders schwerwiegender illegaler Beschäftigung wird davon
auszugehen sein, daß eine außerordentliche Milderung der Strafe (§19 VStG) nicht mehr in Betracht
kommt (Abs. 5).
Übertretungen des Generalunternehmers nach § 28 Abs. 6 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 können ebenfalls
gemäß § 15 SchwAUG in einem vereinfachten Verfahren mittels Strafverfügung geahndet werden.
Der Abs. 7 wird an die im § 5 SchwAUG verwendeten Begriffe angepaßt.
Darüber hinaus sollen künftig Straferkenntnisse nach dem AuslBG, die wegen Unzustellbarkeit an das
Hauptzollamt zurückgestellt werden, auch durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden
können, um sicherzustellen, daß die Betroffenen die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Bestrafung
nicht durch Aufgabe der Abgabestelle (§ 4 ZustG) hintanhalten können (Abs. 8).
Zu Art.8 Z 11 (§ 28a):
Die Hauptzollämter sollen nicht nur für die Kontrolle, sondern in erster Instanz auch für die
Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen nach dem AuslBG zuständig sein. Eine gesonderte
Parteistellung der Hauptzollämter in diesem Verwaltungsstrafverfahren erübrigt sich daher. Die
Parteistellung der Arbeitsinspektorate hingegen erscheint nicht mehr zweckmäßig, weil eine
Zuständigkeit für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht mehr gegeben ist.
Das Recht des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als Leiter der für die Vollziehung
des AuslBG zuständigen obersten Behörde gegen Entscheidungen der unabhängigen
Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, soll beibehalten und das
gleiche Recht dem Bundesminister für Finanzen eingeräumt werden (Abs. 1).
Darüber hinaus soll die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG,
sofern diese nicht auf Verlangen der Behörde erfolgt, erst nach Einlangen der Mitteilung darüber samt
einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Hauptzollamt rechtswirksam sein
(Abs. 2).
Für die Einhaltung des AuslBG sollen künftig nur solche Arbeitnehmer zu verantwortlichen
Beauftragten bestellt werden dürfen, denen im Rahmen der Gesamtorganisation des Unternehmens
Führungsaufgaben übertragen sind und die dabei zumindest die Befugnis haben, für das Unternehmen
Personal, das auch ihren Weisungen untersteht, aufzunehmen (Abs. 3).
Zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit soll dem Hauptzollamt auch der Widerruf
der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten mitzuteilen sein (Abs. 4).
Zu Art. 8 Z 12 (§ 28b):
Aufgrund der vorgesehenen umfassenden Übertragung der Kontrollkompetenzen auf die
Hauptzollämter erscheint es nur konsequent, auch die derzeit im Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales geführte zentrale Verwaltungsstrafevidenz in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen zu übertragen. Die zentrale Verwaltungsstrafevidenz ist ein
effizientes Instrument im Kampf gegen die illegale Ausländerbeschäftigung und sollte daher
zweckmäßigerweise in jenem Ressort geführt werden, dem die Kontrolle und Ahndung von
Übertretungen obliegt.
Um eine effiziente Zusammenarbeit und einen regelmäßigen Informations - und Erfahrungsaustausch
der zur Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit berufenen Behörden zu ermöglichen, erscheint es
zweckmäßig, in die Verwaltungsstrafevidenz künftig neben Daten, die für die Erteilung von
Auskünften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe notwendig sind, auch die wichtigsten Daten
über die von den Hauptzollämtern durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren aufnehmen.
Die Verwendungszwecke der evident gehaltenen Daten sind entsprechend den datenschutzrechtlichen
Vorgaben taxativ festzulegen. Für die Erteilung von Auskünften im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe sollen jedoch nur die Daten über rechtskräftig verhängte Bestrafungen wegen illegaler
Ausländerbeschäftigung (§ 28 Abs. 1 Z 1) herangezogen werden dürfen. Eine Verknüpfung dieser
Daten mit Daten über andere verwaltungsbehördliche Strafverfahren ist unzulässig. Darüber hinaus ist
sichergestellt, daß Daten über bereits getilgte rechtskräftige Bestrafungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 aus der
zentralen Strafevidenz gelöscht werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat den Zeitpunkt, ab dem die zentrale Verwaltungsstrafevidenz
unter Heranziehung der Bundesrechenzentrum
GmbH im Bundesministerium für Finanzen geführt wird
und die Daten, die den für die Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden (§ 9
SchwAUG) zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Verordnung festzulegen.
Zu Art. 8 Z 13 und 14 (§ 30 Abs. 1 und 3):
Im Rahmen ihrer umfassenden Kontrollbefugnisse soll den Hauptzollämtern auch die derzeit von den
Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommene Befugnis zur Untersagung der weiteren Beschäftigung
von Ausländern bei Vorliegen der im § 30 Abs. 1 genannten Kriterien übertragen werden. über die
Berufung gegen eine bescheidmäßige Untersagung soll künftig der unabhängige Verwaltungssenat
entscheiden. Klargestellt wird, daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Neben dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sollen künftig auch der Bundesminister für
Finanzen berechtigt sein, letztinstanzliche Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten
(Abs. 1).
Alle für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen sind, soweit sie in der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) vorhanden sind, den Hauptzollämtern zur Verfügung zu
stellen (Abs. 3).
Zu Art. 8 Z 15 (§ 30a):
Das Hauptzollamt soll im Rahmen seiner umfassenden Kontrollkompetenzen auch die Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen
können, im Entziehungsverfahren Parteistellung haben und zudem zur Erhebung von Beschwerden an
den Verwaltungsgerichtshof berechtigt sein.
Zu Art. 8 Z 16 (§ 32 Abs. 4 und 5):
Es ist vorgesehen, daß die bisher mit der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung betrauten
Organe der Arbeitsinspektorate in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen
(Hauptzollämter) übernommen werden. Durch die gegenständliche Übergangsbestimmung soll
sichergestellt werden, daß die Parteistellung auch in Verfahren nach dem AuslBG, die vor dem
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen anhängig geworden sind, von den Hauptzollämtern
wahrgenommen werden kann (Abs. 4).
Eine weitere Übergangsbestimmung soll sicherstellen, daß für die Erteilung von Auskünften im
öffentlichen Vergabeverfahren auch jene rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler
Ausländerbeschäftigung herangezogen werden können, die in der bisher vom Bundesmnister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales geführten Verwaltungsstrafevidenz registriert und noch nicht getilgt
sind (Abs. 5).
Zu Art. 8 Z 17 (§ 34 Abs. 20):
Hier soll die Inkrafttretensbestimmung zum Initiativantrag 1103/A vom 1. Jänner 2000 auf den
1. Oktober 1999 geändert werden. Durch die Angleichung des Inkrafttretensdatums an die
Inkrafttretensklausel des vorliegenden Initiativantrages (§ 34 Abs. 21) sollen allfällige Unklarheiten
über die geltende Rechtslage vermieden werden.
Zu Art. 8 Z 18 (§ 34 Abs. 21):
Hiebei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Darüber hinaus ist, um die zeitgerechte Feststellung des Beginns der Führung der
Verwaltungsstrafevidenz beim BMF zu ermöglichen, eine Regelung über die vorzeitige Erlassung der
Verordnung gemäß § 28b Abs. 8 vorgesehen.
Zu Art. 8 Z 19 (§ 35):
Die Vollzugsklausel ist an die geänderten Zuständigkeiten für die Vollziehung einzelner
Bestimmungen des AuslBG - auch unter Berücksichtigung früherer Novellen - anzupassen. Für die
Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Hauptzollämter fallen, ist der Bundesminister für
Finanzen mit der Vollziehung zu betrauen (Z 4). Die Änderung in Z 3 (Z 6 alt) ergibt sich aus den
geänderten Absatzbezeichnungen im § 27.
Zu Art. 9 (Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997):
Zu Art. 9 Z 1 (§ 16 Abs. 3):
Hier wird lediglich die geänderte Zuständigkeit für die zentrale Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28
AuslBG berücksichtigt.
Zu Art. 9 Z 2 (§ 128 Abs. 7):
Hiebei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Zu Art. 10 (Änderung des Fremdengesetzes 1997):
Zu Art 10 Z 1 (§ 33):
Durch das SchwAUG und die vorgesehenen Änderungen im AuslBG wird die Kontrolle der illegalen
Ausländerbeschäftigung von den Arbeitsinspektoraten auf die Hauptzollämter übertragen. Die
Änderungen in dieser Bestimmung sollen dem Rechnung tragen.
Zu Art. 10 Z 2 (§ 36):
Im Hinblick auf die Zielsetzung des SchwAUG, die illegale Erwerbstätigkeit zu verhindern, soll
künftig konsequenterweise auch ein wiederholter schwerwiegender Verstoß eines Fremden gegen das
SchwAUG - ebenso wie die in der Z 2 bereits genannten Gesetzesverstöße - als eine die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdende Tatsache angesehen werden und dementsprechend zur
Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen können.
Die übrigen Änderungen dienen lediglich der Anpassung der Bestimmung an die geänderte
Zuständigkeit zur Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung.
Zu Art. 10 Z 3 und 5 (§§ 71 Abs. 5 und 108 Abs. 2):
Die Kontrollstellen, welche die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Verdacht eines
unrechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden betreten dürfen, werden an die Definition des § 5
SchwAUG angeglichen.
Zu Art. 10 Z 4 (§ 90 Abs. 4):
Diese Änderungen dienen lediglich dem Abbau entbehrlicher bürokratischer Hemmnisse bei der
Erteilung bestimmter kurzfristiger Aufenthaltserlaubnisse.
Zu Art. 10 Z 6 (§ 111 Abs. 6):
Hiebei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Zu Art. 11 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):
Zu Art. 11 Z 1 (§ 366):
Hier sollen die Strafsätze für unbefugte Gewerbeausübung angepaßt werden, wobei wie bisher keine
Mindeststrafen vorgesehen werden.
Zu Art. 11 Z 2:
Hier soll analog zur Verpflichtung der Behörden, den Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit den
zuständigen Behörden mitzuteilen (§ 9 Abs. 2 SchwAUG), eine Verpflichtung der genannten Behörden
und Rechtsträger, der Gewerbebehörde bestimmte Daten bekanntzugeben, vorgesehen werden.
Zu Art. 12 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):
Mit der Regelung im § 15 Abs. 2 AVOG soll auch für die Bundesländer Niederösterreich und
Burgenland eine Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz im Sinne des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes in der jeweiligen Landeshauptstadt geschaffen werden.
Diese Änderung im AVOG ist notwendig, weil nach der derzeitigen Zuständigkeit des Hauptzollamtes
Wien auch für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland der Unabhängige Verwaltungssenat
für Wien gemäß § 51 Abs. 1 VStG für Rechtsmittelverfahren zuständig wäre, die nach der derzeitigen
Rechtslage von den unabhängigen Verwaltungssenaten in Niederösterreich und Burgenland
durchzuführen sind. Eine Verschiebung von Rechtsmittelverfahren zum Unabhängigen
Verwaltungssenat für Wien soll mit dieser Änderung abgewendet werden.