64/A XXI.GP
des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr
2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen
wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen
wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)
§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet das
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999 (samt Anlagen), BGBl. 1/0105 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1/0161/1999.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am xxx 2000 in Kraft und mit Ablauf des Monats
außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
2000 vorangeht.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur
Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Begründung:
Die Bundesregierung hat zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs 2 B -
VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000
vorgelegt. Da derzeit - aus den bekannten
Gründen - nicht absehbar ist wann es zur
Beschlussfassung des Nationalrats über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2000
kommt, ist der Bundeshaushalt aufgrund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B - VG
durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür das Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1999 die Grundlage bildet.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Budgetausschuß vorgeschlagen.