65/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Doris Bures, Schieder

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz vom, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),

zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt

geändert:

 

 

Artikel I

 

Im § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat“ eingefügt: „wobei

Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts

gleichgestellt sind“.

 

Artikel II

 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Begründung:

 

 

Die Antragsteller treten dafür ein, daß Lebensgefährten gleichen Geschlechts in Bezug auf das

Eintrittstrecht mit Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts gleichgestellt werden. Sie

schlagen daher eine Mietrechtsgesetz - Novelle vor, durch die der Kreis der

eintrittsberechtigten Personen in § 14 Abs. 2 und 3 dahingehend erweitert wird, daß auch

einem Lebensgefährten aus einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, bei Vorliegen einer

mindestens dreijährigen Haushaltsgemeinschaft bzw. bei seinerzeitigem gemeinsamen Bezug

der Wohnung mit dem bisherigen Mieter, ein Eintrittsrecht im Todesfall zukommt.

 

Der OGH hat in einer Entscheidung 6 Ob 2325/96x vom 5.12.1996 erneut ausgesprochen, daß

gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen des

§ 14 Abs. 3 MRG zählen. Der OGH führt aus, daß der Gesetzgeber die Gleichstellung

homosexueller und heterosexueller Partnerschaften bisher noch nicht vorgenommen habe. Die

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gleichbehandlung von Personen mit

gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung stelle nur eine Anregung an die Mitgliedsstaaten

ohne verbindlichen Charakter dar. Sie sei lediglich ein Appell an die Gesetzgebung der

Mitgliederstaaten. Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit

heterosexuellen im Bereich des Mietrechts könne durch Auslegung allein nicht erreicht

werden und bedürfe vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß beantragt.