68/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ludmilla Parfuss
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
Tierschutzgesetz - TSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
1. HAUPTSTÜCK
§ 1: Zielsetzung
§ 2: Geltungsbereich
§ 3: Ausführungsgesetze
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Grundsätze der Tierhaltung
§ 6: Tierquälerei
§ 7: Töten von Tieren
§ 8: Veranstaltungen mit Tieren
2. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT
§ 9: Heimtiere
§ 10: Wildtiere
§ 11: Pelztiere
§ 12: Sporttiere
§ 13:
Tierheime
2. ABSCHNITT
§ 14: Tiergerechtheitsindex
§ 15: Gutachten
§ 16: Beratung
§ 17: Tierschutzsiegel
§ 18: Schlachtung
3. HAUPTSTÜCK
§ 19: Tierschutzbeirat
§ 20: Tierschutzanwaltschaft
§ 21: Behörde
§ 22: Tierschutzorgane
4. HAUPTSTÜCK
§ 23: Strafbestimmungen
§ 24: Verbot der Tierhaltung
§ 25: Verfall
§ 26: Verweisungen
§ 27: Inkrafttreten
§ 28: Vollziehung
1. HAUPTSTÜCK
Zielsetzung
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen
und zu verhindern, daß einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden, es unnötig in schwere Angst versetzt oder es mutwillig getötet wird.
(2) Tiere sind so zu behandeln, daß ihren artspezifischen Bedürfnissen weitestgehend entspro -
chen wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat
für dessen Wohlbefinden zu sorgen.
§ 2. (1) Durch dieses Gesetz werden bestehende bundesgesetzliche Bestimmungen zum
Zweck des Schutzes von Tieren sowie jagd - und fischereirechtliche Bestimmungen der Länder
nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere anzuwenden, die im
Dienst der Polizei, Bundesgendarmerie und Landesverteidigung stehen. Die Aufsicht über
die Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt diesen Dienststellen.
§ 3. Soweit die Landesgesetzgebung zur Ausführungsgesetzgebung ermächtigt wird, hat sie
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Grundsätze zu beachten.
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Nutztier: ein Tier, das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu
anderen land - und forstwirtschaftlichen bzw. industriellen Zwecken in Osterreich üblicherweise
gezüchtet oder gehalten wird;
2. Heimtier: ein domestiziertes Tier, das üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude
des Menschen oder als Gefährte gehalten wird und das aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer
domestizierten Art oder Rasse dafür geeignet ist;
3. Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das weder ein Nutztier (Z 1) noch ein Heimtier (Z 2)
ist;
4. Pelztier: ein zum Zweck der Pelzgewinnung gehaltenes Wildtier;
5. Sporttier: ein Tier, das überwiegend zu Sportzwecken eingesetzt wird;
6. Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens, um zur Erleichterung der Betäubung oder
Schlachtung die Bewegungsfähigkeit eines Tieres einzuschränken;
7. Betäubung: ein Verfahren, bei dem eine mechanische Vorrichtung, elektrischer Strom oder
chemische Mittel, angewandt werden, wodurch das Tier in den Zustand der Bewußtlosigkeit ver-
setzt wird;
8. Schlachtung: das Töten eines Tieres unter Blutentzug zur Fleischgewinnung;
9. Tierheim: eine Einrichtung zur Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere.
10. Domestikation: Die Übernahme von Tieren in den Hausstand des Menschen und die damit
einhergehende Steigerung der Anpassung an die Lebensbedingungen in menschlicher Obhut
durch gezielte Zuchtauswahl und durch die Veränderung der Umweltgegebenheiten.
§ 5. (1) Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs -, Anpas -
sungs - und Domestikationsstufe, entsprechend seinen physiologischen und verhaltensgemäßen
Bedürfhissen, nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen unterge -
bracht, ernährt und gepflegt werden.
(2) Ein Tier ist mit geeignetem Futter so zu ernähren, daß ihm keine vermeidbaren Leiden
oder Schäden zugefügt werden.
(3) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß
dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(4) Ist ein Tier regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen Be -
dürfnissen entsprechende Raum zu gewähren. Die Schlaf - und Liegeplätze müssen so dimensio -
niert sein, daß das Tier artgemäß liegen kann.
(5) Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung, Lärmbelastung, Platz -
bedarf und andere Umgebungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen.
(6) Befinden und Gesundheitszustand eines Tieres sind in ausreichenden Zeitabständen
gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.
§ 6. (1) Es ist verboten,
1. ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig zu töten, ihm unnötige Schmerzen, Qualen, Ver -
letzungen oder sonstige Schäden zuzufügen oder es unnötig in schwere Angst zu versetzen; au -
ßerdem ist die Tötung von Heimtieren zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von Produkten
verboten.
2. Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege eines Tieres in einem Grad zu ver -
nachlässigen, der dem Tier Schmerzen oder Leiden bereitet, seine Gesundheit schädigt oder es
besonderen Gefahren oder psychischen Belastungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
seines Wohlbefindens führen, aussetzt; diese Obsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Trans -
port von Tieren und den Viehtrieb;
3. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht ge -
wachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen;
4. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Zwecken und Veran -
staltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden
sind;
5. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen;
6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten
oder zu prüfen;
7. ein Tier im geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges zu befördern oder im abgestell -
ten, geschlossenen Fahrzeug zurückzulassen, wenn abzusehen ist, daß dem Tier dadurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;
8. an einem Tier einen Eingriff vorzunehmen, der nicht im Interesse der Gesundheit des Tieres
liegt, einschließlich von Eingriffen, die lediglich der Erfüllung von züchterischen Konventionen
dienen; ausgenommen sind die Kastration und das Enthornen unter entsprechender Schmerzaus -
schaltung;
9. Tiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund ver -
erbter Merkmale Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hiedurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
10. Technische Geräte, Hilfsmittel oder Einrichtungen zu verwenden, die darauf abzielen, das
Verhalten eines Tieres durch Schmerz -,Reizzufügung zu beeinflussen und die unter Umständen
dauerhafte Schäden verursachen können,
11. Hunde in Anbindehaltung (z.B. Ketten) zu
halten.
(2) Der Bundeskanzler kann unter Bedachnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes (§ 1),
die Grundsätze der Tierhaltung (§ 5) und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Er -
fahrungen durch Verordnung feststellen, daß bestimmte Arten des Verhaltens gegenüber Tieren,
einschließlich bestimmter Eingriffe und Verwendung bestimmter Geschirre, Fesseln oder anderer
Geräte bei der Haltung von Tieren, bei der Ausnützung ihrer Arbeitskraft oder beim Tierfang
unter die Verbote des Abs. 1 fallen.
§ 7. (1) Das bewußte Töten von warmblütigen Tieren mit Ausnahme der Schlachtung von
Nutztieren und der Schädlingsbekämpfung darf nur durch Tierärzte erfolgen, außer es ist die ra -
sche Tötung erforderlich, um dem Tier Qualen zu ersparen.
§ 8. (1) Der Betrieb eines Zoos, eines Tiergartens, eines Zirkus und die Durchführung eines
Viehmarktes oder einer sonstigen Veranstaltung, bei der Tiere mitwirken, zur Schau gestellt oder
zum Tausch oder Verkauf angeboten werden, bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daß eine den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 5) oder einer
Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist;
2. für eine ausreichende tierärztliche Betreuung gesorgt wird (Erläuterungen: Erreichbarkeit, Re -
gelmäßigkeit der Anwesenheit definieren);
3. gewährleistet ist, daß die den Tieren abverlangten Leistungen im Einklang mit ihren individu-
ellen Fähigkeiten stehen;
4. das Entweichen der Tiere und das Eindringen anderer Tiere wirksam verhindert wird.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset -
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli -
gung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter -
hin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be -
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli -
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(5) Der Bundeskanzler hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die sonstigen
Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkennt -
nisse und Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen
für Zoos, Tiergärten, Zirkusse, Viehmärkte oder andere Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1
betreffend die Haltung und Betreuung der Tiere und den erforderlichen Schutz der Öffentlichkeit
festzulegen.
2. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT
§ 9. (1) Zur Haltung von Heimtieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig -
keiten verfügt.
(2) Das Halten eines gefährlichen Tieres im Wohnbereich ist verboten. Als gefährlich ist ein
Tier anzusehen, von dem aufgrund seiner wesensmäßigen oder an den Tag gelegten Verhaltens -
weise angenommen werden muß, daß es die Sicherheit von Menschen gefährdet.
(3) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze für die Haltung von
Hunden nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ausstattung von Unterkünften (Hütten) und Zwingern bei der Hundehaltung im Freien;
2. den Transport von Hunden, einschließlich der Größe und Ausrüstung der Transportgeräte;
3. die Voraussetzungen, unter denen die Haltung von Hunden, von denen typischerweise eine
Gefahr für die Sicherheit von Menschen und Tieren ausgehen kann, zulässig ist.
Greifvögel zur Beizjagd: sind das Wildtiere, sind sie bewilligungspflichtig oder unterliegen sie
dem Jagdrecht?
§ 10. (1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung ist unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und Bedingungen zu
erteilen, wenn
1. den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öf-
fentlichen Interesse liegt und
2. durch die Tierhaltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und bei Tieren, die ihrer
Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, die sichere Verwah -
rung gewährleistet ist und
3. der Halter ausreichende Kenntnisse über die Haltung des Tieres besitzt, die eine angemessene
Unterbringung, Ernährung und Pflege des Tieres im Sinne des § 5 gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset -
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli -
gung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter -
hin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Die Behörde kann die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung bis längstens drei Jah -
re nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufschieben, wenn dies im Interesse einer
gleichmäßigen Belastung der Behörde durch den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungser -
teilung liegt und auch ohne Erteilung der
Bewilligung die Erreichung der Zielsetzung und die
Einhaltung der Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Voraussetzungen des
Abs. 2 gewährleistet erscheint.
(5) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be -
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli -
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(6) Nähere Bestimmungen über Befähigungsnachweise, die Personen für die Haltung be -
stimmter Arten von Wildtieren erbringen müssen, hat der Bundeskanzler unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung festzulegen.
§ 11. (1) Die Pelztierhaltung ist verboten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 laufen zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes be-
stehende Pelztierhaltungen aus (eigentümerbezogen, nicht vererbbar oder veräußerbar).
(3) Zur Wahrung des Tierschutzes sind von der zuständigen Behörde Auflagen zu erteilen über
1. die angemessene artgemäße Nahrung;
2. die angemessene artgemäße Pflege;
3. die verhaltensgerechte Unterbringung, insbesondere die Mindestabmessungen, die Beschaf -
fenheit, die Belichtung und die Belüftung der Tierunterkünfte und die Belegungsdichte der ge -
haltenen Pelztiere,
(4) Die Tötung eines Pelztieres hat unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen des § 18 zu
erfolgen.
§ 12. (1) Sporttieren dürfen bei der Ausbildung und dem Training nur Leistungen abverlangt
werden, denen sie gewachsen sind, die ihre Kräfte nicht übersteigen und die mit keinen Schmer -
zen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sind.
(2) Die Verabreichung von Dopingmitteln ist verboten. Ein Dopingmittel ist ein Stimulans,
das über Euphorisierung, Ermüdungsbeseitigung oder psychische Beeinflussung zum künstlichen
Herbeiführen einer zeitlich begrenzten Leistungssteigerung eingesetzt wird.
§ 13. (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. eine den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 5) oder einer Verordnung gemäß
Abs. 8 entsprechende Tierhaltung
gewährleistet ist;
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt wird;
3. der verantwortliche Leiter ausreichende Kenntnisse über die Tierhaltung besitzt, die die Ein -
haltung der Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset -
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli -
gung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter -
hin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be -
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli -
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(5) Ergibt sich nach Bewilligung des Tierheimes, daß die Interessen des Tierschutzes oder
sonstige öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen
Vorkehrungen nicht hinreichend geschützt sind oder im Hinblick auf neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse und Erfahrungen nicht mehr ausreichen, so hat der Bewilligungsinhaber die Anla -
gen und den Betrieb des Tierheimes im zumutbaren Umfang und gegebenenfalls schrittweise den
Erfordernissen anzupassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die ent -
sprechenden Auflagen vorzuschreiben.
(6) Der verantwortliche Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter
laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine Be -
schreibung des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen sind. Bei
Abgang des Tieres sind Datum und Art des Abganges (Abgabe, Tötung oder Verenden) sowie
Name und Wohnort bzw. Sitz des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei
Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den
Wechsel des verantwortlichen Leiters anzuzeigen.
(7) Amtstierärzten ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der Zutritt zu allen Einrich -
tungen des Tierheimes und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 6 zu gestatten
sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die
Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie Ausbildung des verantwortlichen
Leiters hat der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemei -
nen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen
durch Verordnung festzulegen.
2. ABSCHNITT
Haltung von Nutztieren
§ 14. (1) Zur Gewährleistung der Tiergerechtheit der Haltung von Nutztieren hat der
Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmun -
gen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch
Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese Verordnung hat Kriterien festzulegen,
nach denen die für das Wohlbefinden der Tiere ausschlaggebenden Umstände, wie Bewegungs -
möglichkeit, Sozialkontakt, Bodenbeschaffenheit, Stallklima, Licht und Betreuungsintensität, in
ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken bewertet werden. Die Bewertung erfolgt mit
Hilfe eines Punktesystems, wobei umso mehr Punkte vergeben werden, je mehr die Tierhaltung
den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Die Punkteanzahl ist das Maß für die Tiergerechtheit der
Tierhaltung (Tiergerechtheitsindex).
(2) Die Verordnung hat Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren sowie eine
Mindestanzahl von Punkten festzulegen, die die Tierhaltung bei der Bewertung nach dem Tierge -
rechtheitsindex erreichen muß. Erreicht eine Tierhaltung nicht die Mindestanzahl von Punkten,
ist sie verboten.
(3) Eine Unterschreitung der Mindestpunkteanzahl nach Abs. 2 wird bei einer Tierhaltung in
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Gebäuden bis längstens
fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung nicht bestraft; die Verordnung kann auch ein
schrittweises Anheben der zu erreichenden Mindestpunkteanzahl vorsehen.
(4) Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei im Vergleich zum wirtschaftlichen Nut -
zen der Tierhaltung finanziell hohem Aufwand für die Anpassung die Frist um höchstens weitere
fünf Jahre erstrecken.
(5) Die Verordnung ist bis zum XXXX zu erlassen.
§ 15. (1) Jedem Halter von Nutztieren steht die Möglichkeit offen, bei der Behörde ein Gut -
achten über die Bewertung seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex einholen. Die Be -
hörde kann sich zur Erstellung derartiger Gutachten auch hierfür besonders ausgebildeter Tier -
schutzorgane (§ 22) bedienen.
(2) Wenn einem Halter durch ein Gutachten im Sinne des Abs. 1 die Erreichung der vorge -
schriebenen Mindestpunkteanzahl bescheinigt wird, ist er nicht wegen Verstoßes gegen § 14
Abs. 2 zu bestrafen, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hervorkommt, daß die Tier -
haltung doch nicht den Bestimmungen über den Tiergerechtheitsindex entspricht. Der Halter ist
jedoch zu verpflichten, umgehend Maßnahmen zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes zu
setzen.
§ 16. Wer einen Tierhalter in Angelegenheiten der Haltung von Nutztieren unterrichtet oder
berät, ihm Anlagen, Geräte, Einrichtungen, Haltungsformen oder Stauungen für die Haltung von
Nutztieren plant, anpreist oder verkauft, ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet, auf
die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken.
§ 17. (1) Haltern von Nutztieren, die sich im Interesse des Tierschutzes freiwillig verpflichten,
einen höheren Standard als die Mindestpunkteanzahl bei der Bewertung nach dem Tiergerecht -
heitsindex einzuhalten, wird auf ihren Antrag von der Landesregierung das Österreichische Tier -
schutzsiegel (Abs. 2) verliehen.
(2) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt und darf nur von jenen Per -
sonen geführt werden, denen es verliehen wurde. Bei der Vermarktung von Produkten, die aus
Betrieben stammen, die mit dem Tierschutzsiegel ausgezeichnet sind, darf das Siegel verwendet
werden.
(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die bei der Bewertung nach dem Tiergerecht -
heitsindex zu erreichende Mindestpunkteanzahl festzulegen, die für eine Verleihung des österrei -
chischen Tierschutzsiegels erreicht werden muß. Diese Mindestpunkteanzahl ist so festzusetzen,
daß der Gedanke des Tierschutzes in der Nutztierhaltung bestmöglich verwirklicht wird. In der
Verordnung ist das Aussehen des Tierschutzsiegels festzulegen und zu bestimmen, welchen re -
gelmäßigen Kontrollen sich ein Halter von Nutztieren unterziehen muß, dem das Tierschutzsie -
gel verliehen worden ist.
(4) Die Landesregierung hat dem Halter das Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn er die
Durchführung einer amtstierärztlichen Kontrolle verweigert oder die Voraussetzungen für die
Führung des Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.
§ 18. (1) Wer ein Tier schlachtet, muß dafür sorgen, daß das Tier vor vermeidbaren Aufre -
gungen, Schmerzen und Leiden verschont bleibt.
(2) Die Schlachtung von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausrei -
chende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforde -
rungen des Tierschutzes auszuführen.
(3) Vor dem Ausbluten muß eine Betäubung erfolgen. Eine Betäubung kann entfallen, wenn
1. die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesell
schaft dies vorsehen und die Schlachtung in hiefür geeigneten Schlachtanlagen erfolgt, oder
2. veterinärmedizinische Gründe dies erfordern.
(4) Der Bundeskanzler kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemei -
nen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen durch Verordnung
1. bestimmte Schlacht - und Tötungsmethoden verbieten, zulassen oder vorschreiben sowie
2. nähere Bestimmungen über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Schlachtung oder
Tötung und
3. nähere Bestimmungen über das Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten erlassen.
Dabei ist auf die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religi -
onsgesellschaft Bedacht zu nehmen.
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische Vorschriften
Tierschutzbeirat
§ 19. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Tierschutzbeirat eingerichtet, der den
Bundeskanzler in allen Fragen des Tierschutzes zu beraten hat, vor der Erlassung von Verord -
nungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes anzuhören ist und der dem Nationalrat jährlich ei -
nen Bericht über die Lage des Tierschutzes in Österreich vorzulegen hat. Die Organe der Länder
haben dem Tierschutzbeirat auf Verlangen die bei der Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Dem Tierschutzbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres;
4. zwei Vertreter, die einvernehmlich von den Ländern nahmhaft gemacht werden;
5. ein Vertreter eines Institutes der Veterinärmedizinischen Universität Wien, das mit Fragen des
Tierschutzes, der Tierhaltung und der Ethologie befaßt ist;
6. ein Vertreter eines Institutes der Universität für Bodenkultur, das mit Fragen des Tierschutzes,
der Tierhaltung und der Ethologie befaßt ist;
7. zwei Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
(3) Die Vertreter gemäß Z 5 bis 7 werden vom Bundeskanzler bestellt. Für jedes Mitglied des
Tierschutzbeirates ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu
vertreten hat.
(4) Den Vorsitz in diesem Beirat übernimmt einer der beiden in Abs. 2 Z 1 genannten Vertre -
ter. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die erforderlichen Sitzungstermine und
die zu behandelnden Themen fest. Erforderlichenfalls können Experten, die nicht dem Beirat an -
gehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Die Tätigkeit im Tierschutzbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mit -
gliedern des Tierschutzbeirates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der
höchsten Gebührenstufe der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133, zu ersetzen.
§ 20. (1) Die Länder haben eine Einrichtung mit den Aufgaben einer Tierschutzanwaltschaft
zu betrauen. Zu diesen Aufgaben gehört die Förderung der Belange des Tierschutzes, die Entge -
gennahme von Beschwerden über Mißstände im Bereich des Tierschutzes, die Unterstützung der
Behörden bei der Ausübung ihrer Obliegenheiten, die Beratung von Tierhaltern und die Infor -
mation der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten des Tierschutzes.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze nähere Bestimmun -
gen über die Einrichtung, Organisation, Aufgaben und Rechte der Tierschutzanwaltschaft zu er -
lassen.
§ 21. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Geset -
zes sind die Amtstierärzte und, nach Maßgabe des § 22 und der aufgrund dieser Bestimmung von
der Landesgesetzgebung erlassenen Ausführungsgesetze, die Tierschutzorgane betraut.
(3) Die Amtstierärzte und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt,
durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1. wahrgenommene Tierquälereien zu beenden;
2. Personen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie ihrer tierschutzrechtlichen Pflicht gemäß § 1
Abs. 2 nicht nachkommen, das Tier abzunehmen und es an Personen oder Vereinigungen, die ei -
ne Haltung im Sinne des § 5 gewährleisten, zur Betreuung gegen Ersatz der Kosten durch den
säumigen Eigentümer und auf seine Gefahr zu übergeben;
3. bei Tieren, für die das Weiterleben auf Grund einer Quälerei oder einer Verletzung offensicht -
lich eine Qual bedeutet und auch eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist, für eine
schmerzlose Tötung zu sorgen.
(4) Sind innerhalb zweier Monate nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsge -
mäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Anderen -
falls ist das Tier für verfallen zu erklären, wenn der Eigentümer nicht innerhalb des genannten
Zeitraumes über das Tier in einer Weise verfügt, daß dessen ordnungsmäßige Haltung zu erwar -
ten ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen
sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
§ 22. (1) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetz die Einrichtung
von ehrenamtlichen Tierschutzorganen vorzusehen und nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Aufgaben und die Rechte und Pflichten der Tierschutzorgane;
2. die Anforderungen an die Tierschutzorgane;
3. die Schulung der Tierschutzorgane;
4. die Bestellung und den Widerruf der
Bestellung eines Tierschutzorganes;
5. die Aufsicht über die Tierschutzorgane.
(2) Als Tierschutzorgane dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben;
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben
und über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen;
4. über Kenntnisse auf dem Gebiet des Tierschutzes verfügen und mit ihren Rechten und Pflich -
ten vertraut sind.
(3) Die Ausführungsgesetze haben Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Tierschutzorgane, die
von der Behörde zur Erstellung von Gutachten gemäß § 14 herangezogen werden, die erforderli -
che allgemein fachliche Ausbildung haben und über die für die Abgabe von solchen Gutachten
erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(4) Tierschutzorgane sind verpflichtet, Übertretungen tierschutzrechtlicher Vorschriften dieses
Gesetzes oder der darauf gegründeten Ausführungsgesetze und Verordnungen anzuzeigen.
4. HAUPTSTÜCK
Straf - und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§23. (1) Wer
1. ein Tier entgegen den Grundsätzen des § 5 hält,
2. eine Tierquälerei gemäß § 6 begeht,
3. ein Tier entgegen § 7 tötet,
4. eine Veranstaltung mit Tieren ohne Bewilligung gemäß § 8 durchführt,
5. ein gefährliches Tier entgegen § 9 Abs. 2 hält,
6. ein Wildtier entgegen den Bestimmungen des § 10 hält,
7. ein Sporttier entgegen den Bestimmungen des § 12 hält, ausbildet oder trainiert,
8. ein Tierheim ohne Bewilligung gemäß § 13 betreibt,
9. ein Nutztier entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 hält,
10. die Beratung entgegen den Bestimmungen des § 16 grob vernachläßigt,
11. das Tierschutzsiegel entgegen den Bestimmungen des § 17 führt oder verwendet,
12. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 18 und den hiezu erlassenen Verordnungen
schlachtet,
13. ein Tier entgegen einem Verbot nach § 24 hält,
begeht, sofern das Verhalten nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Tatbestand
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld -
strafe von mindestens....,-- bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen. Wenn der Täter durch das
strafbare Verhalten einen wirtschaftlichen Nutzen erlangt hat, ist er mit einer Geldstrafe bis zu
100.000,- Schilling zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung
begangen wurde. Sie sind zweckgerichtet für Belange des Tierschutzes zu verwenden.
§ 24. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
wegen Tierquälerei mehr als einmal oder vom Gericht wegen einer unter erschwerenden Um -
ständen begangenen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, das Halten von
Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit
unterblieben ist. Der Umfang und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, daß mit Rück -
sicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine Tierquälerei in Zukunft voraus -
sichtlich verhindert wird.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich aus -
reicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne
vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung
zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Eigentümer hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung des Tieres entste -
henden Kosten zu ersetzen.
§ 25. (1) Gegenstände, die zur Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Ge -
setzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten
bezogen hat, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, daß der Täter sein strafbares
Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit
zu setzen oder an solche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, die die Gewähr für eine
diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Wei -
terleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten. Die
Kosten der Tötung sind dem bisherigen Eigentümer vorzuschreiben.
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu -
wenden.
§ 27. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit XXXX in Kraft.
(2) Verordnungen und Ausführungsgesetze auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen und Ausführungsgeset -
ze dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen
Grundlage in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. soweit sie dem Bund zukommt hinsichtlich der Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und Abs. 5 der
Bundesminister für Inneres, im übrigen der Bundeskanzler,
2. soweit sie dem Land zukommt die Landesregierung
betraut.