72/A XXI.GP

 

                                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Petrovic, Öllinger, Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von

Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen

(Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von

Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen

(Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen

Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) BGBl. Nr.

305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.23/1999, wird wie folgt geändert:

 

§ 52b Absatz 2 Ziffer 4 lautet:

 

„4. innerhalb von 60 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums

zumindest 48 Monate voll erwerbstätig war,“

 

                                                               Begründung:

 

Der Intention des § 52b folgend handelt es sich um eine Beseitigung der ungleichen

Behandlung von werktätigen Studierenden (siehe Anmerkung 1) welche sich in der

Studienabschlussphase befinden sowie eine Anpassung an die gegenwärtige

Situation am Arbeitsmarkt (siehe Anmerkung 2).

Weiters wird darauf Rücksicht genommen, dass Studierende sich vor in Kraft treten

des Gesetzes nicht darüber bewusst sein konnten, inwiefern der Tag des

Arbeitsbeginns bzw. eine wenn auch nur kurzzeitige Unterbrechung des/der

Beschäftigungsverhältnisse(s) ihre Möglichkeiten eines erfolgreichen Abschlusses

des gewählten Studiums beeinflussen. (siehe ebenfalls Anmerkung 2).

Dazu drei Beispiele:

 

StudentIn C

Durchgehend beschäftigt von 1.1.1996 bis 31.12.1999 - vier volle Kalenderjahre.

Das Arbeitsverhältnis wird beendet, um in die Studienabschlussphase zu gelangen.

Mit 30.9.2000 erfüllt Studentin C auch dieses Kriterium.

Sowohl aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage als auch nach der von den

AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann StudentIn C bis 31.12.2000 das

Studienabschlussstipendium beantragen. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller zur

Inanspruchnahme des Studienabschlussstipendiums notwendigen Voraussetzungen

wurden innerhalb der davor liegenden 57 Monate 48 Monate volle Erwerbstätigkeit

geleistet.

 

StudentIn D (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Arbeitsbeginn: 1.12.1995 - Unterbrechung der vollen Erwerbstätigkeit, aufgrund

eines gewollten Arbeitsplatzwechsels von 1.3. - 31.3.1997. Ansonsten ist StudentIn

D durchgehend beschäftigt. StudentIn D hat mit 1.1.2000 somit innerhalb der davor

liegenden 49 Monate 48 Monate mit voller Erwerbstätigkeit. Während StudentIn C

für die Erfüllung aller Kriterien 57 Monate (davon 48 bei voller Erwerbstätigkeit)

benötigt, schafft StudentIn D dies innerhalb von 49 Monaten (davon ebenfalls bei 48

Monaten voller Erwerbstätigkeit). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muß

Studentin D jedoch noch weitere 24 Monate durchgehend beschäftigt sein und

anspruchsberechtigt zu sein.

 

Bei einer Gesetzesänderung von Kalenderjahren auf Arbeitsjahre entstünde der

Anspruch am 1.4.2001. immer noch müßte Studentin D weitere 15 Monate

durchgehend beschäftigt sein (gesamt 62 innerhalb von 63 Monaten), um

anspruchsberechtigt zu sein.

 

Würde das Gesetz in der vorgelegten Form geändert, wäre StudentIn D bereits mit

1.2.2000 anspruchsberechtigt. Das Stipendium müßte bis spätestens 30.11.2000

in Anspruch genommen werden. Wie bei Studentin C würden 48 Monate volle

Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 60 Monaten - je nach

Zeitpunkt der Inanspruchnahme - ausreichend sein.

 

StudentIn E (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend beschäftigt seit 1.8.1995 - mit zwei Unterbrechungen:

a) aufgrund eines gewollten Arbeitsplatzwechsels von 1.2. - 30.4.1997,

b) wegen Konkurs des neuen Arbeitgebers von 1.7. - 31.8.1999.

 

Mit 1.1.2000 hat StudentIn E innerhalb der vorangegangenen 53 Monate somit 48

Monate mit voller Erwerbstätigkeit. Während Studentin C für die Erfüllung aller

Kriterien 57 Monate (davon 48 bei voller Erwerbstätigkeit) benötigt, schafft StudentIn

E dies innerhalb von 53 Monaten (davon ebenfalls bei 48 Monaten voller

Erwerbstätigkeit). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muß StudentIn E jedoch

noch weitere 48 Monate durchgehend beschäftigt sein, um anspruchsberechtigt zu

sein.

Anmerkung 1:

 

Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage kann der durch dieses Gesetz sicher

nicht intendierte Fall eintreten, dass Studierende mit weit mehr als vierjähriger nicht

unterbrochener Vollbeschäftigung bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien nicht das

Studienabschlussstipendium in Anspruch nehmen können.

 

Dazu zwei Beispiele:

 

StudentIn A (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend vollbeschäftigt seit 1.1.1996 - anspruchsberechtigt zwischen 1.1.2000 -

31.12.2000. Sowohl aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage als auch nach der

von den AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann StudentIn A nach 48

Monaten Erwerbstätigkeit innerhalb der darauf folgenden 12 Monate das

Studienabschlussstipendium beantragen.

 

StudentIn B (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend vollbeschäftigt seit 1.2.1996 (ein Monat nach StudentIn A). Nach der

gegenwärtigen Gesetzeslage muß StudentIn B trotz 47 Monaten voller

Erwerbstätigkeit mit 31.12.1999 weitere 12 Monate volle Erwerbstätigkeit leisten, um

eine Anspruchsberechtigung zu erwerben, wird nach 55 Monaten voller

Erwerbstätigkeit das Arbeitsverhältnis beendet um sich dem Studienabschluß zu

widmen, besteht kein Anspruch lt. gegenwärtiger Gesetzeslage. Nach der von den

AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann Studentin B nach 48 Monaten

Erwerbstätigkeit (1.2.2000) innerhalb der darauf folgenden 12 Monate das

Studienabschlussstipendium beantragen.

 

Anmerkung 2:

 

Die gegenwärtige Gesetzeslage berücksichtigt zu wenig den gegenwärtigen Trend

am Arbeitsmarkt, sowie die Tatsache, dass Studierende sich vor in Kraft treten des

Gesetzes nicht darüber bewusst sein konnten, inwiefern eine wenn auch nur

kurzzeitige Unterbrechung des/der Beschäftigungsverhältnisse(s) ihre Möglichkeiten

auf einen erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums beeinflussen.

Durch gewollte (dies wird oftmals gerade bei angehenden AkademikerInnen zur

Hebung ihrer fachlichen Qualifikation gewünscht) und ungewollte Wechsel des

Arbeitsplatzes (Kündigung, befristete Dienstverhältnisse) kann es immer wieder zu

einer Unterbrechung der vollen Erwerbstätigkeit kommen.

Bei einer Gesetzesänderung von Kalenderjahren auf Arbeitsjahre entstünde der

Anspruch am 31.8.2003. Immer noch müßte StudentIn E weitere 44 Monate

durchgehend beschäftigt sein (gesamt 92 innerhalb von 97 Monaten), um

anspruchsberechtigt zu sein.

 

Würde das Gesetz in der vorgelegten Form geändert, wäre StudentIn E bereits mit

1.1.2000 anspruchsberechtigt. Das Stipendium müßte bis spätestens 31.7.2000 in

Anspruch genommen werden. Wie bei StudentIn C würden 48 Monate voller

Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 60 Monaten - je nach

Zeitpunkt der Inanspruchnahme - ausreichend sein.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Ausschuss für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.