82/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag.Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl 60/1974 idF
BGBl I 153/1998 geändert wird (Novellierung des § 64 StGB)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl 60/1974 idF BGBl I 153/1998
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl 60/1974 idF BGBl I 153/1998 wird wie folgt
geändert:
§ 64 Abs 1 Z 4 wird wie folgt ergänzt und lautet:
"4. Erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§
103), Sklavenhandel (§ 104), ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),
Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§
278a Abs 1), strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz und die nach den §§
28 Abs 2 bis 5, 31 Abs 2 sowie 32 Abs 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren
Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind
oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;“
Begründung:
Aus einem Fernsehbericht war kürzlich zu entnehmen, dass die NPD in Deutschland für
Rechtsextremisten eine Plattform bieten, die Umtreibe der in Österreich gesetzlich
verbotenen Organisationen fortzusetzen „Das was sie in Österreich aufgrund des
Verbotsgesetzes nicht tun dürfen, das tun sie in Deutschand. Dort haben sie die
Möglichkeit dazu und sie agieren von Deutschland nach Österreich.“ So ein Sprecher
des Innenministeriums in Wien.
Laut bayrischem Verfassungsschutz betätigen sich österreichische Neonazis in der NPD
als Leiter von Schulungen und Kursen. So sei der Österreicher Andreas Thierry in 21
Orts - und Kreisverbänden unterwegs gewesen. Rechtsextremisten von in Österreich
verbotenen Gruppen seien bei der NPD auch als Redner aufgetreten und hätten auf
Parteikongressen wichtige Funktionen eingenommen. Laut bayrischem
Verfassungsschutz gäbe es Hinweise, dass etwa 15 bis 20 österreichische
StaatsbürgerInnen Mitglieder der NPD seien, sie würden vom NPD - Landesverband
Bayern betreut.
Durch diese Tätigkeit österreichischer Rechtsextremisten in Deutschland werden die
österreichischen Interessen erheblich geschädigt. Insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt,
da Österreichs Politik unter strenger Beobachtung der anderen EU - Mitgliedstaaten steht,
ist die vorgesehene Ergänzung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB zur Besserung des politischen
Rufs Österreichs unerlässlich. Davon abgesehen kann es nicht zugelassen werden, dass
rechtsextremistische österreichische StaatsbürgerInnen ihre, in Österreich gesetzlich
verbotenen Tätigkeiten, ungestraft im Ausland fortsetzen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen sowie
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.