85/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten DR. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1956 und andere

Bundesgesetze geändert werden (Bundesministeriengesetz - Novelle 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung

eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien, das Behörden - Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die

Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über

bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG - Gesetz) und mit dem das

Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministerienengesetz 1986 geändert wird, geändert und das

Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und

über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die

Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem

das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen

über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

erlassen werden, und schließlich das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und

das ÖIG - Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich

einzelner Bundesministerien getroffen werden, aufgehoben werden (Bundesministeriengesetz -

Novelle 2000)

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

 

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl

Nr. 287/l987 BGBl Nr. 45/1991, BGBl Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994

BGBl Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl I

Nr. 11311997 und BGBl I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

                "(1) Bundesministerien im Sinne des Art 77 B - VG sind:

                1. das Bundeskanzleramt,

                2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

                3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

                4. das Bundesministerium für Finanzen,

                5. das Bundesministerium für Inneres,

                6. das Bundesministerium für Innovation und Zukunft

                7. das Bundesministerium für Justiz

                8. das Bundesministerium für Landesverteidigung

                9. das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt

                10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,

                11. das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport und

                12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit"

3. § 16 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

                "5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten

                    Personalvertretungsorgane bleiben unberührt.

                6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist, gelten die bei einem aufgelösten Bundesministerium eingerichteten

                    Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als bei einem anderen Bundesministerium

                    eingerichtet und erstreckt sich ihr Wirkungsbereich auf die übernommenen Bediensteten."

4. § 17b wird folgender Abs. 13 angefügt:

       „(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 neu gefasster oder eingefügter

Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetztes sowie

für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

    1. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, und 10 bis 15, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D Z 2 und 9

        bis 10, Abschnitt E Z I, 6 und 12, Abschnitt F, Abschnitt G Z 12, Abschnitt H, die Überschrift des Abschnitts I,

        Abschnitt I Z 1, 3, 7, 9, 13 und 16 bis 20, Abschnitt K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L des

        Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit xx.xx 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 16 bis 21 sowie

        der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 10 und 27 bis 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der

        bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft

    2. Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft Gewässerschutz und Umwelt tritt für die Anwendung

        des § 16 Z I bis 6 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

    3. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am xx.xx 2000 beim Bundesministerium für Finanzen

        eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundeministerium für

         öffentliche Leistung und Sport

    4. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am xx.xx 2000 beim Bundesministerium für

        wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionperiode auch

        auf das Bundesministerium für Innovation und Zukunft."

5. Abschnitt A Z 1 und 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

    1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination gesamten

        Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums

         fällt.

        Dazu gehören insbesondere auch:

        Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik-

        Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche

        Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

        Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

        Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Angelegenheiten

        des Europäischen Rates.

        Wirtschaftliche Koordination

        Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen

        Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

        Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik

        einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU - Strukturfonds.

        Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisemanagements.

        Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

        Koordination in kulturellen Angelegenheiten.

    2. Informationstätigkeit der Bundesregierung.

        Dazu gehören besondere auch:

        Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

        Pressedienst mit Ausnahmen der Angelegenheiten der Presseattachés Verbindungsdienst zu den allgemeinen

        Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.

        Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations und Personalangelegenheiten des Amtes der

        Österreichischen Staatsdruckerei.

6. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Assdruck „Volkabstimmungen und Volksbegehren"

durch den Ausdruck Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen" ersetzt und wird der Tatbestand

"Kundmachungswesen des Bundes." durch "Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des

Bundes." ersetzt.

7. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

   .,5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des

         Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Leistungen und Sport

         Fallen.

         Dazu gehören insbesondere auch:

         Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der

         Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien;

         Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.


         Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und

         Sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

        Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des

        Verwaltungsvollstreckungsrechts.

        Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht

        erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

        Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

        Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, di den Wirkungsbereich zweier oder

        mehrerer Bundesministerien berühren.“

8. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

9. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch den

Ausdruck „Innovation und Zukunft“ ersetzt.

10. Abschnitt A Z 12 bis 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 12 bis 15 ersetzt:

      „12. Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

        13. Angelegenheiten der Archive.

        14. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater

        15. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul – oder Kulturfilme handelt.

11. In Abschnitt B wird nach dem Tatbestand „Angelegenheiten der wirtschaftliche Integration.“ eingefügt.

         „Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik

         Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der

         Europäischen Gemeinschaften.

         Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.

         Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel – und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen

         Staaten.

         Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie – Organisation.

         Internationale Katastrophenhilfe.“

12. Abschnitte C bis J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch

gereiht:

a)     Abschnitt C als neuer Abschnitt L,

b)     Abschnitt D als neuer Abschnitt J,

c)     Abschnitt E als neuer Abschnitt D,

d)     Abschnitt F als neuer Abschnitt F,

e)     Abschnitt H als neuer Abschnitt G,

f)      Abschnitt I als neuer Abschnitt H,

g)     Abschnitt J als neuer Abschnitt H,

h)     Abschnitt L als neuer Abschnitt C,

i)      Abschnitt M als neuer Abschnitt E;

Im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

13. Abschnitt C lautet:

„C. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1.      Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der

            Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land – und forstwirtschaftlichen

            Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus – und Weiterbildung

            Sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung

            Des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer,

            Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land – und Forstwirtschaft,

            Gewässerschutz und Umwelt fällt; Kindergarten – und Hortwesen.

2.      Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegen –

heiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von

Universitätskliniken.

Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul – Studiengänge).


      Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der

      Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

      Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

      Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks - , Dokumentations – und Informationswesens.

      Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbehilfen und Stipendien.

      Angelegenheiten der Förderung des Baus von Sudentenheimen.

      Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.

      3. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

          4. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

  Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des

  Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen

  Phonothek und der Hofmusikkapelle.

      5. Angelegenheiten des Kultus.

      6. Angelegenheiten der Volksbildung.

      7. Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftliche, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

      8. Angelegenheiten der Förderung der Schul – und Kulturfilme.“

14. In Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Ausdruck“, soweit diese Abgabe und Beiträge von

Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden“.

15. In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden Z 9 bis 10 durch folgende Z 9 bis 10 ersetzt:

     „9. Finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses von öffentlich Bediensteten.

     9a. Budget - , Personal – und Finanzcontrolling.

     10. Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über

          diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender

          Vermögenschaften.“

16. Abschnitt E Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

      „1. Angelegenheiten des Sicherheitwesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

             Bundesministeriums fallen.

             Dazu gehören insbesondere auch:

             Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahme der Wiederbestellung der

             subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.

             Waffen - , Munitions – und Sprengmittelwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen - , Schieß –

             und Munitionswesens sowei die Spreng – und Schießmittelwesen im Bergbau.

             Internationale polizeiliche Kooperation.

             Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein – und Auswanderungswesen.

             Fremdpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.

             Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

             Volkszählungswesen.

             Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung, Flüchtlingswesen; Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich

             solcher, die sich auf neue Medien beziehen.

             Wappenwesen.

             Veranstaltungswesen.

             Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

             Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des

             Rettungswesens und der Feuerwehr.

             Koordination des staatlichen Katastrophenschutzmanagements; Mitwirkung bei anlassbezogener

             Krisenbewältigung.

             Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

             Innovation und Zukunft fallen.

             Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtung zur

             Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der

             Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei.“


17. Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

      „6. Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren,

             Volksbefragungen und Volksabstimmungen.

18. Abschnitt E Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

      „12. Führung der KZ – Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).

19. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

 

„F. Bundesministerium für Innovation und Zukunft“

 

1.Verkehrspolitik.

Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbus hinsichtlich

Wasserstraßen.

2.Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

      Dazu gehören insbesondere auch :

      Strom – und Schifffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der

      Schifffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.

      Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

      Flugsicherung, Flugwetterdienst.

      Angelegenheiten der Werbung für den Personen – und Güterverkehr.

3.Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung

4.Angelegenheiten der Bundesstraßen

5.Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von

                Bundesstraßen betraut sind.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen – und Schnellstraßen – Finanzierungs –

                Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen – und

                Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

6.Angelegenheiten des gewerblichen Personen – und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen

                Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

7.Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

8.Angelegenheiten der Österreichischen  Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von

                Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet

                sind.

9.Die Regulierung des Post – und Fernmeldewesens.

   Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

10.  Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen

   Gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von

   Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

11.  Angelegenheiten der wirtschaftlich – technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des

                Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Angelegenheiten des Forschungförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und des Innovations – und

                Technologiefonds.

                Technisches Versuchswesen.

                Beschussangelegenheiten

                Maß - , Gewichts - , Eich – und Vermessungswesen.

                Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf – und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesen.

                Normenwesen.

12.  Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie

                Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

13.  Vermarktung und Vermessung der Staatsgrenzen.

14.  Angelegenheiten des Ingenieur – und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer

                beruflichen Vertretungen.

          25. Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung


20.           Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 12 angefügt:

     

„12. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht bereits unter Z 1 fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten. Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

      Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder

      wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

21. In Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den

Ausdruck „Innovation und Zukunft“ ersetzt.

22. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„I. Bundesministerium für Land – und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt“

23. In Abschnitt I Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach dem Wort „Ernährungswesendie Worte

ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle“ eingefügt.

24. In Abschnitt I Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Futter - , Dünge – und Pflanzenschutzmittel

durch den Ausdruck „Saat – und Pflanzengut, Futter – , Dünge – und Pflanzenschutzmitteln sowie

Pflanzenschutzgerätenersetzt.“.

25. In Abschnit I Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den

Ausdruck „Innovation und Zukunft“ ersetzt.

26 In Abschnitt I Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck

„Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ ersetzt.

27. In Abschnitt I Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Angelegenheiten der Österreichischen

Bundesforste, Bundesgärten, Spanischen Reitschule“ durch den Ausdruck  „Angelegenheit der Österreichische

Bundesforte AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule“ ersetzt.

28. Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 16 bis 22 angefügt:

      „16. Allgemeine Angelegenheit des Umweltschutzes.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Allgemeine Umweltschutzpolitik.

                Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

                Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

                Angelegenheit der Umweltanwaltschaft

                Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

                Angelegenheiten des Mess - , Auswerte – und Dokumentationswesens auf den Gebiet des Umweltschutzes und

                der Umweltkontrolle.

                Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des

                Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fällt.

                Aus - , Fort – und Weiterbildung des Personals der öffentliche Umweltschutzverwaltung.

        17. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung

                Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme.

        18. Angelegenheiten des Artenschutzes

        19. Angelegenheiten des Natur – und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

        20. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

        21. Allgemeine Angelegenheiten der in Nuklearkoordination.

        22. Angelegenheiten des Giftverkehrs.“

29. Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„J. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genereation

1.    Allgemeine Sozialprodukte.

2.    Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung.

3.    Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die

                Mutterschafts – und Säuglingsfürsorge handelt.

4.    Pflegeversorge sowie Behinderten - , Versorgungs – und Sozialhilfeangelegenheiten.

5.    Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik


6.    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen;

                Angelegenheiten der Bundes – Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe

                Für Gleichbehandlungsfragen.

7.    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und

                Der Familienförderung.

8.    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirats

9.    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung

10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)        Wohnungswesen;

b)        Öffentliche Abgaben

c)        Ehe – und Kindschaftsrecht; Vormundschafts - , und Sachwalterrecht,

Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

e)       Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und

besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

f)        Volksbildung

12. Angelegenheiten der Mutterschafts – und der Säuglingsfürsorge

13. Allgemeine Bevölkerungspolitik

14. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

15. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische

                Berufsausbildung handelt.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

                Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen

                Jugenderziehung.

                Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in

                Schulen erfolgt.

16. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Allgemeine Gesundheitspolitik.

                Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

                Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

                Angelegenheiten des Mutter – Kind – Passes

                Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende

                Jugend.

                Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

                Angelegenheiten der Sportmedizin.

                Hygienewesen und Impfwesen.

                Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

                Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie;

                medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der

                Radiopharmaka.

                Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil – und Pflegeanstalten und der

                Volkspflegestätten.

                Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

                Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

                Apotheken – und Arneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet.

                Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

                Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

                Angelegenheiten des Leichen – und Bestattungswesen.

                Aus - , Fort – und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

17. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt für

                Agrarbiologie zu besorgen sind.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen;

                Preisregelungen auf diesem Gebiet.


                Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und – kontrolle.

                Angelegenheiten des Schlaftier – und Fleischuntersuchung.

                Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

                Aus - , Fort – und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

                Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer

                beruflichen Vertretung.

18. Angelegenheiten des Sanitäts – und Veterinärpersonals

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Angelegenheiten der Ärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen Sanitäts – und

                Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

                Aus - , Fort – und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazenten nach ihrer Graduierung sowie der

                Sonstigen Sanitätspersonen.

19. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrproduktion, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und

                Gebrauchgegenständen.

                Nahrumgsmittelhygiene.

                Aus - , Fort – und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

20. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.“

30. Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:

„K. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

1.Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentliche Bediensteten, soweit sie nicht in den

                Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Dienst – und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisation –

                Maßnahmen.

                Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

                Allgemeine Angelegenheiten der Aus – und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

                Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfung.

                Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

                Hinwirken auf eine gleichwertigen Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des

                Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

                Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs – Aufsichtskommission sowie

                Der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

                Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes

2.Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements

   Dazu gehören insbesondere auch:

   Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen

   Verwaltungsorganisation.

   Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der

   Rechtsbereinigung

   Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung

   Allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

   Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revisions.

   Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

3.Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten

                Datenverarbeitung.

                Dazu gehören insbesondere auch:

                Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes der

                automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der

                automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zwecksmäßigkeit und

                Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

                Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes

                Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

4.Angelegenheiten des Sports.“


 

31. Die Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“

32. In Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der Grundtatbestand:

„Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Innovation und Zukunft fallen.“

33. In Abschnitt L Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Tatbestand „Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer im Bergbau“.

34. In Abschnitt L Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Ausdruck „für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

35. In Abschnitt L Z 4, 15 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Land – und Forstwirtschaft“

durch den Ausdruck „Land – und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt“ ersetzt.

37. Abschnitt L Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

38. In Abschnitt L Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Tatbestand:

                „Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetztes,

                mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt.

                werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.“

39. Abschnitt L Z 21 lautet:

      „21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes.

                Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, gehören dazu insbesondere

                Auch:

                Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

a)        Koordination der hochbaulichen Bedarfs – und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen,

Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel – und langfristigen Ziel – und Infrastrukturplanung der

Bundesministerien.

b)        Erarbeitung von bauwirtschaftlichen Prioritäten und Investitionsplänen für die Erhaltung bzw. den

Ausbau jener bundeseigenen Liegenschaften, die nicht der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. oder

Deren Tochtergesellschaften übertragen wurde;

c)        Erarbeitung technischer und technisch – wirtschaftlicher Leitlinien;

d)        Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der

Raumfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der

Architektonische und funktionelle Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin – und

Kostenplanes.

                Angelegenheiten des Straßenbaus.

                Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der

                Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March, des Marchfeldkanals und sonstiger Wasserstraßen

                sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.“

39. Abschnitt L Z 25 bis 30 und des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende  25 ff ersetzt:

      „25. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Kesselwesens.

        26. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen

              Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

        27. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell –

              gewerblichen Bereich handelt.

        28. Angelegenheiten des ERP – Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen

              zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

        29. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen

              Bundesministerium fallen.

        30. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

              Justiz fallen.

              Dazu gehören insbesondere auch:

a)   Arbeitsvertragsrecht

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsvertragsrechltiche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des

Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

Hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelunge, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts

im Vordergrund stehen.


b)   Arbeitnehmerschutzrechte

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinpektorate.

c)        Arbeits – und Betriebsverfassungsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer,

Angelegenheiten des Schlichtungswesens

Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

d)        Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung vom Lohntarifen.

      31. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik

und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

 

      Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung,

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 60/1973 und des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, wird wie folgt ändern

 

1.     Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung

über Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie“

2.     § 6 Abs. 1 entfällt

3.     § 29 lautet

„§ 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Inneres betraut.“

4.     Folgender § 30 wird angefügt:

„§ 30. Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 in Kraft.

Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.“

 

Artikel 3

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

         Folgende Rechtsvorschriften treten, soweit sie noch in Geltung stehen, mit Ablauf des yy.yy 2000 außer Kraft:

1.        § 52 Abs. 2 des Behörden – Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945;

2.        das Bundesgesetz über die Errichtungen eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 205/1970, in der Fassung des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389;

3.        das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 25/1972, in der Fassung des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389;

4.        das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministerien für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden, BGBl. Nr. 617/1983;

5.        das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG – Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, BGBl. Nr. 439/1984, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 24/1985;

6.        Art. II des bundesgesetztes über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkte Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. Nr. 419/1992.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung:

 

Die – eben erfolgte – Neubildung der Bundesregierung bietet Anlass, die Vielfach kritisiert und als unzulänglich erkannt Verteilung der Ministerialzuständigkeiten einer gründlichen Reform zu unterziehen. Dabei sollen bestehende Kompetenzzersplitterungen beseitigt und soll sich die Aufteilung der Zuständigkeiten stärker an sachlichen Zusammenhang orientieren, ohne dass die Zahl der Bundesministerien vermehrt würde.

 

Bei dieser Neuordnung sollen großteils nicht neue Kompetenzbegriffe geschaffen, sonder überwiegend die bestehenden neu gruppiert, teils auch präzisiert sowie an jüngere Entwicklungen des Bundesrechts angepasst werden.

 

Unter den zahlreichen vorgeschlagenen Änderungen sind die folgenden hervorzuheben:

 

 · In einem neuen Bundesministerium für Innovation und Zukunft werden die Verkehrsagenden sowie der Bereich der

    Technik (im wesentlichen aus den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche angelegenheiten)    

    konzentriert

·  Das Bundeskanzleramt gibt zahlreiche Kompetenzen ab, so den Bereich des Verbraucherschutzes großteils an ein

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor allem auch den Bereich es Arbeitsrechts und Arbeitsmarktes.

·  Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übernimmt als Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    vor allem auch den Bereich des Arbeitsrechts und Arbeitsmarktes.

·  Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird – als nunmehriges Bundesministerium für soziale

    Sicherheit und Generationen – auch für Frauenangelegenheiten, Jugend und Familie zuständig.

·  Der Umweltbereich fällt dem nunmehrigen Bundesministerium für Land – und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und

    Umwelt zu.

·  Ein neu geschaffenes Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport übernimmt insbesondere den Bereich der

    zentralen Personalverwaltung aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

·  Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird mit dem Wissenschaftsbereich zum

    Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Aus Anlass der vorgeschlagenen Änderungen soll auch eine Rechtsbereinigung herbeigeführt werden: Die noch bedeutsamen Regelungsinhalte verstreute Kompetenzregelungen werden durch einzelne der unter Art. 1 vorgesehenen Änderungen in das Bundesministeriengesetz 1986 übernommen, sodass die betreffenden Sonderregelungen aufgehoben werden können (Art. 2 und 3). Anstelle des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966 verbleibt auf diese Weise ein Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie.