86/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, DDr. Niederwieser
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschliessen:
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz 1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.
98/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz 1986 in der Fassung BGBl.Nr. 98/1999 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Erstellung der Lehrfächerverteilung hat sich der Schulleiter ferner mit den
dazu ergangenen Vorschlägen und Stellungnahmen der Schülervertreter (§ 58 Abs. 2 Z. 1
lit.c) zu befassen.“
§ 45 Abs. 2 lautet:
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers;
mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;
Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des
Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie des
Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des
Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen
über den Mutterschutz; Tätigkeiten
im Rahmen der Schülervertretung.“
§ 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfungskandidaten einer abschließenden Prüfung (§ 34) kommen die im Rahmen der
Schülermitverwaltung festgelegten Rechte gleichfalls zu. Sie erlöschen mit der Beendigung
des Prüfungsstadiums.“
§ 58 Abs. 2 Z. 1 lit. c lautet:
"c) Das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Dieses Recht umfasst auch
die Bestellung des Klassenvorstandes sowie die Lehrfächerverteilung im Sinne von § 9 Abs.
3.
§ 58 Abs. 2 Z. 1 lit. d lautet:
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen ausgenommen Beschlussfassungen über
Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b
und 31 c sowie die Beratung und Beschlussfassung über dienstrechtliche Angelegenheiten der
Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von
Lehrervertretern. Die Schülervertreter sind vom Schulleiter rechtzeitig und nachweislich von
den Konferenzterminen zu verständigen.“
§ 58 Abs. 4 lautet:
"(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen keiner Aufsichtspflicht.“
§ 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Der Schulleiter hat die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen. Die
Schülervertreter haben das Recht, für ihre Tätigkeit die dazu erforderlichen schulischen
Einrichtungen wie Räumlichkeiten, Telefon, Faxanschlüsse, Kopiergeräte oder
Personalcomputer kostenlos zu benutzen.“
§ 58 ist folgender § 59a anzufügen. Der bisherige § 59a erhält die Bezeichnung 59b
"§ 59a (1) Schülerversammlungen dienen der Beratung von Angelegenheiten, die für die
betreffenden Schüler oder aus Gründen der politischen, staatsbürgerlichen oder kulturellen
Bildung von Bedeutung sind. Schülerversammlungen können sowohl auf Klassenebene als
auch klassenübergreifend einberufen werden. Werden Schülerversammlungen während der
Unterrichtszeit abgehalten, darf im Semester das Ausmaß von insgesamt drei
Unterrichtsstunden pro Klasse nicht überschritten werden. In diesem Fall sind die Schüler zur
Teilnahme verpflichtet.
(2) Schülerversammlungen sind vom Klassensprecher (Jahrgangssprecher) einzuberufen.
Bezieht sich eine Schülerversammlung auf mehr als eine Klasse, ist sie vom Schulsprecher
einzuberufen. An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z. 1)
eingerichter sind, kommt diesen für ihren Bereich die Einberufung klassenübergreifender
Schülerversammlungen zu. Bei Schulen mit Fachabteilungen erfolgt die Einberufung von
klassenübergreifenden jedoch nicht abteilungsübergreifenden Schülerversammlungen durch
den Abteilungssprecher. Die Einberufung einer Schülerversammlung hat zu erfolgen, wenn es
1/3 der betroffenen Schüler, oder, bei klassenübergreifenden Schülerversammlungen, die
Klassensprecher der jeweiligen Klassen verlangen. Dem Verlangen sind drei
Tagesordnungspunkte anzuschließen, die von der Schülerversammlung behandelt werden
sollen. Die Einberufung ist dem Klassenvorstand, bei klassenübergreifenden Versammlungen
dem Schulleiter, schriftlich bekanntzugeben. Bei Schulen mit Fachabteilungen erfolgt die
Bekanntgabe gegenüber dem Abteilungsvorstand, wenn die Schülerversammlung zwar
klassenübergreifend, nicht jedoch abteilungsübergreifend ist.
(3) Bei der Ansetzung von Schülerversammlungen ist auf die Termine von Schularbeiten und
Schulveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Sie sollen innerhalb von zehn Schultagen ab dem
rechtsgültigen Verlangen der Einberufung stattfinden. Bei klassenübergreifenden
Schülerversammlungen sind Ort, Zeit und Tagesordnung am Mitteilungsbrett der Schule
bekanntzugeben. Der Schulleiter hat die Vorbereitungen zu unterstützen (§ 58 Abs. 5). Nähere
Bestimmungen über Ablauf und Organisation von Schülerversammlungen sind durch
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassen.“
Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuß
Begründung:
Im Rahmen der Beratungen des 3. Berichts zur Lage der Jugend in Österreich hat der
Nationalrat einen umfassenden Entschließungsantrag beschlossen, in dem festgehalten ist, daß
die Mitbestimmungs - und Mitentscheidungsmöglichkeiten der SchülerInnen weiter
auszubauen sind.
Mit dem vorliegenden Antrag soll die Schülervertretung ein Vorschlags - und
Stellungnahmerecht bei der Klassenvorstands - und Lehrerzuweisung erhalten. Das bedeutet,
dass sich die Schülervertreter zur Lehrfächerverteilung offiziel äußern können und sich die
Schulleitung mit deren Vorbringen auseinandesetzen muss. Sie ist allerdings nicht
verpflichtet, den Vorstellungen der Schülervertretung Rechnung zu tragen.
Weiters soll im Gesetz deutlich ausgesprochen werden, daß Tätigkeiten im Rahmen der
Schülervertretung ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen. Mit dieser Klarstellung
sollen an den Schulen bestehende Unsicherheiten beseitigt und die Rechtssicherheit erhöht
werden.
Die Schülervertreter sollen schließlich das Recht erhalten auch an Lehrerkonferenzen
teilzunehmen, die Leistungsbeurteilungen von SchülerInnen zum Gegenstand haben. Von der
Beschlußfassung bleiben die Schülervertreter hingegen ausgeschlossen.
Im Antrag ist auch vorgesehen, den Schulleiter zu verpflichten, die Schülervertreter
rechtzeitig und nachweislich über den Ort und den Zeitpunkt von Lehrerkonferenzen zu
informieren, damit diese ihr Recht auf Teilnahme an bestimmten Lehrerkonferenzen
wirksamer wahrnehmen können. Diese Verpflichtung besteht zwar schon bisher, doch kommt
es in der Praxis wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung häufig zu Problemen.
Neu verankert wird hingegen die Verpflichtung des Schulleiters, die Schülervertreter bei der
Erfüllung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Diese Unterstützung sollen vor allem durch das
kostenlose Mitbenutzen der schulischen Infrastruktur erfolgen.
Ergänzend zur Versammlung der Schülervertreter wird eine Schülerversammlung eingeführt.
Sie kann sich mit allem befassen, was die SchülerInnen betrifft oder wegen der politischen,
staatsbürgerlichen oder kulturellen Bildung der SchülerInnen von Bedeutung ist.
Schülerversammlungen werden vom Klassensprecher einberufen. Umfaßt eine
Schülerversammlung mehrere Klassen, erfolgt die Einberufung durch den Schulsprecher
(allenfalls auch durch den Vertreter der
Klassensprecher oder den Abteilungssprecher). Eine
Schülerversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der betroffenen Schülerinnen
oder, bei klassenübergreifenden Schülerversammlungen, die Klassensprecher ein solches
Verlangen stellen. In diesem Fall sind dem Verlangen mindestens 3 Tagesordnungspunkte,
die von der Versammlung diskutiert werden sollen, anzuschließen.