86/A XXI.GP

 

                                                               ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, DDr. Niederwieser

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz 1986 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz 1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

98/1999, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Schulunterrichtsgesetz 1986 in der Fassung BGBl.Nr. 98/1999 wird wie folgt geändert:

 

§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Erstellung der Lehrfächerverteilung hat sich der Schulleiter ferner mit den

dazu ergangenen Vorschlägen und Stellungnahmen der Schülervertreter (§ 58 Abs. 2 Z. 1

lit.c) zu befassen.“

 

§ 45 Abs. 2 lautet:

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers;

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des

Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie des

Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des

Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen

über den Mutterschutz; Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung.“

§ 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Prüfungskandidaten einer abschließenden Prüfung (§ 34) kommen die im Rahmen der

Schülermitverwaltung festgelegten Rechte gleichfalls zu. Sie erlöschen mit der Beendigung

des Prüfungsstadiums.“

 

§ 58 Abs. 2 Z. 1 lit. c lautet:

"c) Das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Dieses Recht umfasst auch

die Bestellung des Klassenvorstandes sowie die Lehrfächerverteilung im Sinne von § 9 Abs.

3.

 

§ 58 Abs. 2 Z. 1 lit. d lautet:

d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen ausgenommen Beschlussfassungen über

Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b

und 31 c sowie die Beratung und Beschlussfassung über dienstrechtliche Angelegenheiten der

Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von

Lehrervertretern. Die Schülervertreter sind vom Schulleiter rechtzeitig und nachweislich von

den Konferenzterminen zu verständigen.“

 

§ 58 Abs. 4 lautet:

"(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen keiner Aufsichtspflicht.“

 

§ 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Der Schulleiter hat die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen. Die

Schülervertreter haben das Recht, für ihre Tätigkeit die dazu erforderlichen schulischen

Einrichtungen wie Räumlichkeiten, Telefon, Faxanschlüsse, Kopiergeräte oder

Personalcomputer kostenlos zu benutzen.“

 

§ 58 ist folgender § 59a anzufügen. Der bisherige § 59a erhält die Bezeichnung 59b

 

Schülerversammlungen

 

"§ 59a (1) Schülerversammlungen dienen der Beratung von Angelegenheiten, die für die

betreffenden Schüler oder aus Gründen der politischen, staatsbürgerlichen oder kulturellen

Bildung von Bedeutung sind. Schülerversammlungen können sowohl auf Klassenebene als

auch klassenübergreifend einberufen werden. Werden Schülerversammlungen während der

Unterrichtszeit abgehalten, darf im Semester das Ausmaß von insgesamt drei

Unterrichtsstunden pro Klasse nicht überschritten werden. In diesem Fall sind die Schüler zur

Teilnahme verpflichtet.

(2) Schülerversammlungen sind vom Klassensprecher (Jahrgangssprecher) einzuberufen.

Bezieht sich eine Schülerversammlung auf mehr als eine Klasse, ist sie vom Schulsprecher

einzuberufen. An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z. 1)

eingerichter sind, kommt diesen für ihren Bereich die Einberufung klassenübergreifender

Schülerversammlungen zu. Bei Schulen mit Fachabteilungen erfolgt die Einberufung von

klassenübergreifenden jedoch nicht abteilungsübergreifenden Schülerversammlungen durch

den Abteilungssprecher. Die Einberufung einer Schülerversammlung hat zu erfolgen, wenn es

1/3 der betroffenen Schüler, oder, bei klassenübergreifenden Schülerversammlungen, die

Klassensprecher der jeweiligen Klassen verlangen. Dem Verlangen sind drei

Tagesordnungspunkte anzuschließen, die von der Schülerversammlung behandelt werden

sollen. Die Einberufung ist dem Klassenvorstand, bei klassenübergreifenden Versammlungen

dem Schulleiter, schriftlich bekanntzugeben. Bei Schulen mit Fachabteilungen erfolgt die

Bekanntgabe gegenüber dem Abteilungsvorstand, wenn die Schülerversammlung zwar

klassenübergreifend, nicht jedoch abteilungsübergreifend ist.

(3) Bei der Ansetzung von Schülerversammlungen ist auf die Termine von Schularbeiten und

Schulveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Sie sollen innerhalb von zehn Schultagen ab dem

rechtsgültigen Verlangen der Einberufung stattfinden. Bei klassenübergreifenden

Schülerversammlungen sind Ort, Zeit und Tagesordnung am Mitteilungsbrett der Schule

bekanntzugeben. Der Schulleiter hat die Vorbereitungen zu unterstützen (§ 58 Abs. 5). Nähere

Bestimmungen über Ablauf und Organisation von Schülerversammlungen sind durch

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassen.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuß

Begründung:

 

Im Rahmen der Beratungen des 3. Berichts zur Lage der Jugend in Österreich hat der

Nationalrat einen umfassenden Entschließungsantrag beschlossen, in dem festgehalten ist, daß

die Mitbestimmungs -  und Mitentscheidungsmöglichkeiten der SchülerInnen weiter

auszubauen sind.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll die Schülervertretung ein Vorschlags -  und

Stellungnahmerecht bei der Klassenvorstands -  und Lehrerzuweisung erhalten. Das bedeutet,

dass sich die Schülervertreter zur Lehrfächerverteilung offiziel äußern können und sich die

Schulleitung mit deren Vorbringen auseinandesetzen muss. Sie ist allerdings nicht

verpflichtet, den Vorstellungen der Schülervertretung Rechnung zu tragen.

Weiters soll im Gesetz deutlich ausgesprochen werden, daß Tätigkeiten im Rahmen der

Schülervertretung ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen. Mit dieser Klarstellung

sollen an den Schulen bestehende Unsicherheiten beseitigt und die Rechtssicherheit erhöht

werden.

 

Die Schülervertreter sollen schließlich das Recht erhalten auch an Lehrerkonferenzen

teilzunehmen, die Leistungsbeurteilungen von SchülerInnen zum Gegenstand haben. Von der

Beschlußfassung bleiben die Schülervertreter hingegen ausgeschlossen.

 

Im Antrag ist auch vorgesehen, den Schulleiter zu verpflichten, die Schülervertreter

rechtzeitig und nachweislich über den Ort und den Zeitpunkt von Lehrerkonferenzen zu

informieren, damit diese ihr Recht auf Teilnahme an bestimmten Lehrerkonferenzen

wirksamer wahrnehmen können. Diese Verpflichtung besteht zwar schon bisher, doch kommt

es in der Praxis wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung häufig zu Problemen.

 

Neu verankert wird hingegen die Verpflichtung des Schulleiters, die Schülervertreter bei der

Erfüllung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Diese Unterstützung sollen vor allem durch das

kostenlose Mitbenutzen der schulischen Infrastruktur erfolgen.

 

Ergänzend zur Versammlung der Schülervertreter wird eine Schülerversammlung eingeführt.

Sie kann sich mit allem befassen, was die SchülerInnen betrifft oder wegen der politischen,

staatsbürgerlichen oder kulturellen Bildung der SchülerInnen von Bedeutung ist.

Schülerversammlungen werden vom Klassensprecher einberufen. Umfaßt eine

Schülerversammlung mehrere Klassen, erfolgt die Einberufung durch den Schulsprecher

(allenfalls auch durch den Vertreter der Klassensprecher oder den Abteilungssprecher). Eine

Schülerversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der betroffenen Schülerinnen

oder, bei klassenübergreifenden Schülerversammlungen, die Klassensprecher ein solches

Verlangen stellen. In diesem Fall sind dem Verlangen mindestens 3 Tagesordnungspunkte,

die von der Versammlung diskutiert werden sollen, anzuschließen.