98/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die

Nationalratswahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz, die

Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz, das Volksabstimmungsgesetz,

das Verfassungsgerichtshofgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz

geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die

Nationalratswahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz, die

Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz, das Volksabstimmungsgesetz,

das Verfassungsgerichtshofgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz

geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundes - Verfas -

sungsgesetz BGBl. I Nr. xxxx/1999 wird wie folgt geändert:

 

1.  Der bisherige Art. 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Ab -

     sätze werden angefügt:

     „(2) Gesetzesbeschlüsse können auch durch Volksabstimmung zustande

     kommen, die über von mindestens 15 von Hundert aller Stimmberechtigten

     gestellte Anträge auf Erlassung von Bundesgesetzen (Volksbegehren)

     durchzuführen ist, wenn der Nationalrat keinen dem Ziel des

     Volksbegehrens entsprechenden Gesetzesbeschluß gefaßt hat. Derartige

     Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die

a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die

Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes

Bundesverfassungsrecht verstoßen,

b) Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts widersprechen,

c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder

d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder

oder der Gemeinden führen.

(3) Ob alle Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksabstimmung

gegeben sind, stellt der Verfassungsgerichtshof in einem Vorprüfungsver -

fahren fest. Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt.“

 

 

2. Art. 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und

Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr

vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die

briefliche Stimmabgabe im Postweg ist zulässig. Durch Bundesgesetz

werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Wahl

mittels Briefwahl getroffen.“

 

3. In Art. 26 Abs. 6 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.

 

4. In Art. 28 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Am Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten an

Petitionen und Bürgerinitiativen, die innerhalb von sechs Monaten vor

Ablauf der vorhergehenden Gesetzgebungsperiode im Nationalrat

eingebracht wurden, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei

Beendigung der Gesetzgebungsperiode befunden haben.“

 

5. In Art. 41 Abs.1 ist nach der Wortfolge „der Mitglieder des Bundesrates“

einzufügen „oder als Anträge der Volksanwaltschaft im Zuge ihrer

Prüfungstätigkeit“.

 

6. Art. 43 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Einer Volksabstimmung ist überdies jeder Gesetzesantrag gem. Art 24

Abs. 2 zu unterziehen, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des

Bevollmächtigten des Volksbegehrens ausspricht, daß das Volksbegehren

nicht durch einen Gesetzesbeschluß des Nationalrates im Sinn von Abs. 1

erfüllt ist. Ein derartiger Gesetzesantrag ist darüber hinaus einer

Volksabstimmung zu unterziehen, wenn innerhalb von neun Monaten kein

Gesetzesbeschluß gefaßt wird.“

 

 

7. In Art. 95 enthält der Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“. Die Abs. 1 bis 4

lauten:

„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die

Landesverfassung kann dabei die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung

der zum Landtag Wahlberechtigten vorsehen.

(2) Die Mitglieder der Landtage werden auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller

nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und

weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz kann festgelegt

werden, dass bei Wahlen zum Landtag die briefliche Stimmabgabe im

Postweg möglich ist und dass das Wahl - und Abstimmungsrecht auch

jenen Staatsbürgern zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar

keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wähler -

evidenz eingetragen waren. Durch Landesgesetz werden die näheren

Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht

getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe

festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht

als entschuldigt gilt.

(3) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und

passiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für

Wahlen zum Nationalrat.

(4) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder

ein geschlossenes Gebiet umfassen muss und die in räumliche

geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der

Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu ver -

teilen. Sofern gemäß Art. 95 Abs. 2 eine entsprechende landesgesetzliche

Regelung getroffen wurde, ist die Bürgerzahl um jene Staatsbürger zu

vermehren, die am Tag der letzten Volkszählung im Bundesgebiet zwar

keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der

Wählerevidenz eingetragen waren. Die Landtagswahlordnung kann ein

abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen,

durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den

Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht

zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.

Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“

8. Art. 117 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller

Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Soweit

dies landesgesetzlich festgelegt wird, kann bei Wahlen zum Gemeinderat

eine briefliche Stimmabgabe im Postweg erfolgen. In der Wahlordnung

dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger

gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch be -

stimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat

Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann

nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur

vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden

Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den

Staatsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu.

Weiters kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht Staatsbürgern

zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten,

aber in der Wählerevidenz eingetragen waren. Die Bestimmungen über die

Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Absatz 2 letzter Satz)

finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die

Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahl -

kreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss.

Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“

 

9. Art. 141 Abs. 3 lautet:

„(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über

Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder

Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundes - oder

Landesgesetz geregelt. Gesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang

im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der

Kundmachung des Bundes - oder Landesgesetzes, über das eine

Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.“

 

10. In Art. 148a wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt, die bisherigen Abs. 3

und 4 erhalten die Bezeichnungen 4 und 5:

„(3) Unbeschadet des Abs. 1 und ohne in die Rechtsprechung einzugreifen,

kann sich bei der Volksanwaltschaft jedermann wegen Verzögerungen in

gerichtlichen Verfahren beschweren, sofern er davon betroffen ist. In

diesen Fällen steht der Volksanwaltschaft das Recht zur Antragstellung

nach § 91 Gerichtsorganisationsgesetz oder die Anregung, ein

Disziplinarverfahren einzuleiten, offen.“

 

 

Artikel II

 

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats - Wahlordnung

1992 -  NRWO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1996 wird wie folgt

geändert:

 

1. Im II. Hauptstück der Nationalrats - Wahlordnung lautet der vierte

Abschnitt:

                                              

 

4. Abschnitt

 

Briefwahl

 

Anspruch auf Ausübung der Briefwahl

 

§ 38. (1) Wahlberechtigte können nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ihr Wahlrecht durch Übersendung des Wahlbriefes an die

zuständige Bezirkswahlbehörde ausüben.

 

(2) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort

(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten werden oder in Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen

Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und

deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf

Ausstellung der Briefwahlunterlagen.

 

Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 39.(1) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde,

von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,

beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten

Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland

kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im

Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei

einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument

nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere

Weise glaubhaft gemacht werden.

 

(2) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß

§ 2a Wählerevidenzgesetz 1973 eingetragen sind, sind innerhalb einer

Woche nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der

Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg

über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der

Briefwahl zu verständigen.

 

(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:

a)    einem amtlichen Stimmzettel sowie einem verschließbaren Wahlkuvert

       und

b)   einer als verschließbarer Briefumschlag gestalteten Brielwahlkarte, die

      den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat.

 

(4) Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so

      sind die in Abs. 3 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der

     Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu

     verwahren.

 

(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene

     amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht

     ausgefolgt werden.

 

 

Vorgang nach Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 40. (1) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in

der Rubrik ‚Anmerkung‘ bei den betreffenden Wähler mit dem Wort

‚Briefwahl‘ in auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

 

(2) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in

§ 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde

unverzüglich telefonisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die

Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten

Briefwahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem

Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“

 

2. In § 42 Abs.1 ist die Wortfolge „am siebenunddreißigsten Tag“ durch die

Wortfolge „am vierundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.

 

3. In § 47 ist die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge

„am einundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.

 

4. In § 48 Abs.1 ist die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ ist durch die

Wortfolge „am einundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.

 

5. In § 48 Abs. 2 ist die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“ ist durch die

Wortfolge „am achtunddreißigsten Tag“ zu ersetzen.

6. § 56 sowie die Überschrift zu § 56 entfallen.

 

7. § 60 und dessen Überschrift lauten:

 

„Vorgang bei der Briefwahl

 

§ 60.( 1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen

entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnittes des II. Hauptstückes

die Briefwahlunterlagen ausgestellt wurden, im Wege der Übersendung des

verschlossenen Wahlbriefes an die zuständige Bezirkswahlbehörde

ausgeübt werden.

 

(2) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen

Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte

eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und

unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und die

Briefwahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die

Bezirkswahlbehörde zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis

spätestens 12 Uhr eingeht.

(3) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde bis zur Auszählung

amtlich unter Verschluß zu verwahren.

 

(4) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn

a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der

Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder

b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte

fehlt.

 

(5) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im

Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht

auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den

Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,

nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.“

 

8. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 67). Ist er

im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere

Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem

Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu

übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen

Stimmzettel samt einem leeren Wahlkuvert auszuhändigen. Das

verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der

Wahlleiter hat jeden Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu

machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der

Briefwahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein

Briefwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein

amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“

 

9. § 70 und dessen Überschrift entfallen.

 

10. Die §§ 72 bis 74 und deren Überschriften entfallen.

 

11. Die §§ 76, 82 und 83 sowie deren Überschriften entfallen.

12. In § 84 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze, in lit. c entfällt die Wortfolge

„zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen

Regionalwahlkreisen

 

13. In § 84 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sowie die Zahl der von

Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen

Wahlkuverts“ sowie der letzte Satz des Abs. 5.

 

14. In § 85 Abs. 2 entfällt lit. f; in § 85 Abs. 3 entfallen lit. c und lit. h.

 

15. In § 89 entfällt Abs. 2.

 

16. In § 90 lauten die Absätze 3 bis 5:

      „(3) Die Bezirkswahlbehörden haben die gemäß § 60 rechtzeitig

       eingelangten Wahlbriefe gesondert zu zählen und auf die Unversehrtheit

      des Verschlusses zu prüfen. Sodann öffnet der Wahlleiter angesichts der

      Beisitzer den Wahlbrief und prüft die eidesstattliche Erklärung.

      Anschließend sind die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu

      entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit

      fortlaufender Nummer zu versehen und die in § 84 vorgesehenen

      Feststellungen sinngemäß für die Briefwahlstimmen zu treffen und die für

      jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu

      ermitteln. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des

      Stimmbezirks die Wahlergebnisse der Briefwahlstimmen mit den

      Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammenzurechnen und in

      einer Niederschrift festzuhalten.

 

(4) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die

Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der

Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der

Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen

anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten

Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

 

(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre

Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die

Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmitelbar an die

Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und

der § § 86 bis 89 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des

Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 

17. Die §§ 92 bis 94 sowie deren Überschriften entfallen.

 

18. § 96 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr gem. § 90 Abs. 4

übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten

Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls

richtigzustellen und die von der Bundeswahlbehörde für die

Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gem. § 95 nur vorläufig

getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und

unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

 

19. In § 98 lautet Abs. 2:

                „(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der

                Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2und 3)

                die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem

                Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in

                den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt

                sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis

                in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

 

20. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der

Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2 und 3)

die Gesamtsumme der Vorzugs stimmen, die auf jeden der auf dem

Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im

Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser

Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

 

21. § 114 Abs. 2 Z 6 lautet:

„Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften,

Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Briefwahlkarten,

Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die

Nationalratswahl.“

 

22. In § 116 entfällt der 3. Absatz.

 

23. § 118 und dessen Überschrift lauten:

 

 

„Ausstellung von Briefwahlunterlagen

 

§ 118. Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl

wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen.

Auf die Ausstellung der Briefwahlunterlagen und die Wahl mittels

Briefwahl finden die Bestimmungen des 4. Abschnitts sowie des § 60

Anwendung.“

 

24. Die §§ 119 bis 121 sowie deren Überschriften entfallen.

 

 

Artikel III

 

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, zuletzt geändert durch

BGBl. I xxx/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 5a lautet:

,,§ 5a.(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort

(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten werden oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen

Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und

deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf

Ausstellung der Briefwahlunterlagen.

 

(2) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von

der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,

beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten

Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland

kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im

Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei

einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument

nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere

Weise glaubhaft gemacht werden.

 

(3) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß

§ 2a Wählerevidenzgesetz 1973 eingetragen sind, sind innerhalb einer

Woche nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der

Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg

über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der

Briefwahl zu verständigen.

 

(4) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus

a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem Wahlkuvert und

b) einer als verschließbarer Briefumschlag gestalteten Briefwahlkarte, die

     den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat.

 

(5) Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so

sind die in Abs. 4 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der

Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu

verwahren.

 

(6) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene

amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht

ausgefolgt werden.

 

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der

Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort

,,Briefwahl“ auffälligerweise (z.B. mittel Buntstiftes) zu vermerken.

 

(8) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in

Abs. 3 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich

der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die Landeswahlbehörde hat die

Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Briefwahlkarten ebenfalls

unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der

Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“

 

 

2. In § 7 wird die Wortfolge „am dreißigsten Tag“ ersetzt durch die

Wortfolge „am siebenunddreißigsten Tag“.

3 In § 9 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt durch die

Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.

 

4. In § 10 Abs. 1 lautet es statt „bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis

74“ richtig „sowie 71“.

 

5. In § 10 entfallen die Absätze 8 und 9; die Absätze 2 bis 7 lauten wie folgt:

    „(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend

    den Bestimmungen von § 5a die Briefwahlunterlagen ausgestellt wurden,

    im Wege der Übersendung des verschlossenen Wahlbriefes an die

    zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden.

 

(3) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen

Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte

eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und

unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und Briefwahlkarte

im Briefwahlkuvert zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die

Bezirkswahlbehörde zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis

spätestens 12.00 Uhr einlangt.

 

(4) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde zur Auszählung amtlich

unter Verschluß zu verwahren.

 

(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn

a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der

    Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder

b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte

    fehlt.

 

(6) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im

Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht

auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den

Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,

nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

 

(7) Die Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang im Wege der

Briefwahl kann frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten

Wahlganges erfolgen. Wahlkuverts aus Briefwahlkarten für den zweiten

Wahlgang, die vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung

des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.“

 

6. § 10a Abs. 2 lautet:

    „(2) Dem Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von

    diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 5a Abs. 5) den inliegenden

    amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Der Wahlleiter

    hat den Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur

    Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Briefwahlunterlagen

    ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Briefwähler diesen

    Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer

    amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“

 

7. In § 10a entfällt Abs. 3, die Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5.

 

8. In § 11 entfällt Abs. 3, die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die

    Bezeichnung 3 bis 7, im neuen Abs. 7 hat es statt „Abs. 5“ zu lauten

    „Abs. 6“.

 

9. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt

    durch die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.

 

10. In § 12 entfällt Abs. 3, in Abs. 4 lautet es statt „§ 11 Abs. 4“ richtig „§ 11

      Abs. 3“, in Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Fall einer Stimmabgabe

      mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3,“.

 

11. § 13 lautet:

     „§ 13.(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

     1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder

         der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

     2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde,

         daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der

        Wähler wählen wollte oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit ‚ja“

         oder „nein“ beantwortet hatte oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11

    Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde

   (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11

   Abs. 2) wurden oder die Frage gem. § 11 Abs. 3 sowohl mit ,,ja“ als

   auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen

    Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) nicht eindeutig

    hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage

    gem. § 11 Abs. 3 mit ‚ja“ oder „nein“ beantworten wollte.

 

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn

sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein

ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten.

Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

 

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen

Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel

nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes ‚ja“ oder „nein“

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht

einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Stimmzettels nicht.“

 

12. In § 14 Abs. 1 entfällt nach den Worten „§ 11 Abs. 2“ die Wortfolge

      „oder 3“.

 

13. In § 14 Abs. 2 lautet es statt „§ 11 Abs. 4“ richtig „§ 11 Abs. 3“.

 

14. § 14 Abs. 3 lautet:

      „(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse

      sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den

      Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89

      Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß

      das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll

      festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß.“

15. In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz: „Die Verlautbarung hat bei

      Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach

      § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzeffeln nach § 11 Abs. 3 die

      Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten“.

 

16. In § 16 Abs. 5 entfällt nach den Worten „§11 Abs. 2“ die Wortfolge

„oder 3“.

 

17. In § 16 Abs. 16 lautet es statt „§11 Abs. 4“ richtig „§11 Abs. 3“.

 

18. In § 17 lautet es statt „§11 Abs. 4“ richtig „§11 Abs. 3“.

 

19. § 20 Abs. 2 lautet:

   „(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die

   Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe,

   daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits

   Briefwahlunterlagen für den ersten Wahlgang ausgestellt wurden, ohne

   neuerlichen Antrag für den zweiten Wahlgang Briefwahlunterlagen von

   Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht

   in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.“

 

 

Artikel IV

 

 

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung), zuletzt

geändert durch BGBl. I xxx/1999, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „am fünfundsechzigsten Tag“ ersetzt

    durch die Wortfolge „am zweiundsiebzigsten Tag“.

 

2. In § 25 entfällt Abs. 2

3. Die §§ 26 bis 28 lauten samt Überschrift:

 

„Anspruch auf Ausübung der Briefwahl

 

§ 26.(1) Wahlberechtigte können nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ihr Wahlrecht durch Übersendung des Wahlbriefes an die

zuständige Bezirkswahlbehörde ausüben.

 

(2) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort

(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis

aufhalten werden oder in Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen

Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und

deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf

Ausstellung der Briefwahlunterlagen.

 

 

Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 27.(1) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde,

von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,

beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten

Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland

kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im

Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei

einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument

nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere

Weise glaubhaft gemacht werden.

 

(2) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß § 4

Europawählerevidenzgesetz eingetragen sind, sind innerhalb einer Woche

nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der

Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg

über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der

Briefwahl zu verständigen.

 

 

(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:

a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem Wahlkuvert und

b) einer als verschließbarer Briefwahlumschlag gestalteten

    Briefwahlkarte, die den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu

    tragen hat.

 

(4)   Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so

sind die in Abs. 3 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der

Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu

verwahren.

 

(5)    Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene

amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht

ausgefolgt werden.

 

Vorgang nach Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 28.(1) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in

der Rubrik ‚Anmerkung‘ bei den betreffenden Wähler mit dem Wort

‚Briefwahl‘ in auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

 

(2) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in

§ 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde

unverzüglich telefonisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die

Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten

Briefwahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem

Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“

 

4. In § 36 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt durch die

Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.

 

5. § 43 sowie die Überschrift zu § 43 entfallen.

 

6. § 46 und dessen Überschrift lauten:

                                              

„Vorgang bei der Briefwahl

§ 46.( 1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen

entsprechend den Bestimmungen der § § 26 und 27 die Briefwahlunterlagen

ausgestellt wurden, im Wege der Übersendung des verschlossenen

Wahlbriefes an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden.

 

(2) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen

Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte

eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und

unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und Briefwahlkarte

zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die Bezirkswahlbehörde

zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis spätestens 12 Uhr eingeht.

 

(4) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde bis zur Auszählung

amtlich unter Verschluß zu verwahren.

 

(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn

a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der

    Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder

b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte

    fehlt.

 

(6) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im

Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht

auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den

Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,

nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.“

 

7. In § 54 Abs. 2 lautet:

    „(2) Dem Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von

    diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 27 Abs. 4) den inliegenden

    amtlichen Stimmzettel samt einem leeren Wahlkuvert auszuhändigen. Das

    verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der

    Wahlleiter hat jeden Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu

    machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der

    Briefwahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein

    Briefwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein

    amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“

 

8. § 56 und dessen Überschrift entfällt.

9. In § 58 Abs. 2 und Abs. 4 hat es jeweils statt der Wortfolge „mittels

Wahlkarten“ zu lauten „im Zuge der Briefwahl“

 

10. § 59 und dessen Überschrift entfallen.

 

11. In § 67 Abs. 2 entfällt die Ziffer 6.

 

12. In § 67 Abs. 3 entfällt die Ziffer 3.

 

 

13. In § 72 lauten die Abs. 3 bis 5:

„(3) Die Bezirkswahlbehörden haben die gemäß § 46 rechtzeitig

eingelangten Wahlbriefe gesondert zu zählen und auf die Unversehrtheit

des Verschlusses zu prüfen. Sodann prüft der Wahlleiter angesichts der

Beisitzer den Wahlbrief und prüft die eidesstattliche Erklärung.

Anschließend sind die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu

entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit

fortlaufender Nummer zu versehen und die in § 66 vorgesehenen

Feststellungen sinngemäß für die Briefwahlstimmen zu treffen und die für

jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu

ermitteln. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des

Stimmbezirks die Wahlergebnisse der Briefwahlstimmen mit den

Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammenzurechnen und in

einer Niederschrift festzuhalten.

 

(4) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die

Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der

Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der

Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen

anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten

Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

 

(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre

Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die

Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmitelbar an die

Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und

die §§ 68 bis 71 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des

Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 

14. Die §§ 74 und 75 sowie deren Überschriften entfallen.

 

15. In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

 

Artikel V

 

 

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

    ,,§ 3 a. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren kann

     beim Bundesministerium für Inneres auch beantragt werden, indem der

    Einleitungsantrag zu enthalten hat:

    1. den Text eines Gesetzantrages,

    2. eine Begründung betreffend die Erfüllung der in Art. 24 Abs. 2 B - VG

    normierten Voraussetzungen sowie

    3. den Nachweis, daß beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf

    Feststellung dieser Voraussetzungen eingebracht wurde.

 

  (2)     Ein derartiger Einleitugnsantrag hat darüber hinaus die in § 3

   normierten Voraussetzungen zu erfüllen.“

 

2. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag auf

    Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3 innerhalb von drei Wochen, über

    den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3a jedenfalls

    innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, wobei im zweiten Fall das

    Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob der

    Gesetzesantrag den Erfordernissen des Art. 24 Abs. 2 B - VG entspricht,

    abzuwarten ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen

    für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.“

Artikel VI

 

 

Das Volksabstimmungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 561, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 339/1993 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Eine Volksabstimmung aufgrund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B - VG

    wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung aufgrund des

    Art. 60 Abs. 6 B - VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten

    gemäß Art. 64 Abs. 1 B - VG berufenen Organen angeordnet. Eine Volks -

    abstimmung aufgrund des Art. 43 Abs. 2 B - VG wird vom Bundesprä -

    sidenten dann angeordnet, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen

    hat, daß alle Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 B - VG erfüllt sind, und

    feststellt, daß der Gesetzesantrag durch die Beschlüsse des Nationalrates

    nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 42 B - VG nicht erledigt ist.“

 

2. Im § 2 Abs. 1 lautet der erste Satz: „Wird eine Volksabstimmung gemäß

    § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung

    so festzusetzen, daß die Volksabstimmung entweder am 2. Sonntag im

    März oder am 2. Sonntag im Oktober stattfindet (Bürgersonntag), und den

    Stichtag zu bestimmen. Die Zeitspanne zwischen der Festsetzung des

    Tages der Volksabstimmung und der Volksabstimmung selbst hat

    jedenfalls mindestens sechs Wochen zu betragen.“

 

 

Artikel VII

 

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch

BGBI. I Nr. xxx wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die einlangenden Bewerbungen sind einer Begutachtungskommission

    vorzulegen, die ein Gutachten darüber abzugeben hat, welche von den

    Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem

     Ausmaß geeignet sind. Die Begutachtungskommission ist bei jeder

     Ausschreibung vom Vorsitzenden jenes Organs, das gem. Art. 147 Abs. 2

     B - VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat, einzuberufen. Sie besteht

     aus einem von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes zu

     wählenden Universitätsprofessor der Rechtswissenschaften und einem vom

     Rechtsanwaltskammertag zu entsendenden Mitglied sowie den Präsidenten

     des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des

     Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder der Begutachtungskommission

     sind an keine Weisungen gebunden. Die Begutachtungskommission wählt

     mit Mehrheit einen Vorsitzenden. Sie entscheidet mit Mehrheit und hat

     ihre Wertung dem Vorsitzenden jenes Organs, das gemäß Art. 147 Abs. 2

     B - VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat, binnen eines Monats

     nach Ende der Bewerbungsfrist zu übermitteln. Das Organ ist nicht an die

     Ansicht der Begutachtungskommission gebunden.“

 

2. Im zweiten Abschnitt wird nach § 88 folgender Unterabschnitt K mit

    einem neuen § 88a eingefügt:

 

    ,,K. Bei Vorprüflingsverfahren von Volksbegehren, die einer Volksabstim -

    mung zu unterziehen sind (Art. 24 Abs. 3 des B - VG)

 

    § 88a. (1) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des

    Bevollmächtigten, der die Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3

    Abs. 6 Volksbegehrengesetz beantragt hat, tunlichst innerhalb einer Frist

    von zwei Monaten ab Einlangen des Antrages auszusprechen, ob dieser

    Gesetzesantrag die in Art. 24 Abs. 2 B - VG normierten Voraussetzungen

    erfüllt.

 

    (2) Die Bundesregierung sowie dann, wenn Rechtspositionen der Länder

    berührt werden, auch die Landesregierungen sind unverzüglich

    aufzufordern, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem

    Verfassungsgerichtshof binnen zwei Wochen vorzulegen. Der

    Verfassungsgerichtshof hat darüber eine Gegenäußerung des

    Bevollmächtigten einzuholen, die ebenfalls innerhalb von zwei Wochen

    dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen ist.

 

    (3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob

    der Gesetzesantrag des Volksbegehrens die in Art. 24 Abs. 2 B - VG

    festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Diese Entscheidung ist vom

    Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

    (4) Wird vom Bevollmächtigten eines Volksbegehrens der Antrag gem.

    Art. 43 B - VG gestellt, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß der Abs. 1

    bis 3 mit der Maßgabe vorzugehen, daß der Prüfungsrahmen und das

    Erkenntnis die Feststellung beinhaltet, ob der Gesetzesbeschluß des

    Nationalrates den Gesetzesantrag völlig erfüllt.

 

   (5) Anträge gemäß Abs. 1 und Abs. 4 sind von der Gebühr gemäß § 1 7a

   befreit.“

 

 

Artikel VIII

 

 

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

xxx wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird folgender Absatz angefügt:

      „(4) Die einlangenden Bewerbungen für die offene Stelle des Präsidenten

     oder des Vizepräsidenten sind einer Begutachtungskommission

     vorzulegen, die ein Gutachten darüber abzugeben hat, welche von den

     Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem

     Ausmaß geeignet sind. Die Begutachtungskommission ist bei jeder

     derartigen Ausschreibung vom Bundeskanzler einzuberufen. Sie besteht

     aus einem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu

     wählenden Universitätsprofessor der Rechtswissenschaften und einem vom

     Rechtsanwaltskammertag zu entsendenden Mitglied sowie den Präsidenten

     des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des

     Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder der Begutachtungskommission

     sind an keine Weisungen gebunden. Die Begutachtungskommission wählt

     mit Mehrheit einen Vorsitzenden. Sie entscheidet mit Mehrheit und hat

     ihre Wertung dem Bundeskanzler binnen eines Monats nach Ende der

     Bewerbungsfrist zu übermitteln. Der Bundeskanzler ist nicht an die

    Ansicht der Begutachtungskommission gebunden.“

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf

eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Begründung:

 

 

Mit dem gegenständlichen Antrag soll ein umfangreiches Demokratiepaket

umgesetzt werden, das folgende Inhalte hat:

 

1. Briefwahl

    Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird die Möglichkeit zur

    Stimmabgabe mittels Briefwahl bei allen bundesweiten Wahlen, aber auch

    für Landtags - und Gemeinderatswahlen ermöglicht. Dazu wird in

    Art. 26 B - VG die Briefwahl ausdrücklich verankert und so die

    Wahlgrundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes modifiziert.

 

    Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, daß keine Wählergruppe

    mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der

    Stimmabgabe ausgeschlossen ist, weiters kann das komplizierte

    Auslandsösterreicherwahlrecht entfallen und das Wahlergebnis würde

    bereits am Wahltag endgültig feststehen. Wähler, die sich daher

    voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das

    Wählerverzeichnis aufhalten werden, oder sonst aufgrund einer Krankheit,

    eines körperlichen Gebrechens oder aus anderen wichtigen Gründen das

    Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen

    könnten, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von

    Briefwahlunterlagen. Bei der Wahl selbst ist der amtliche Stimmzettel zu

    kennzeichnen, im Wahlkuvert zu verschließen und auf der Wahlkarte

    eidesstattlich zu erklären, daß der Stimmzettel persönlich und unbeobachtet

    ausgefüllt wurde. Die gesamten Briefwahlunterlagen sind so rechtzeitig zur

    Post zu geben, daß sie am Wahltag bis spätestens 12 Uhr bei der

    Bezirkswahlbehörde einlangen.

  

  Auslandsösterreichern, die in der Wählerevidenz eingetragen wurden, sind

   von der zuständigen Gemeinde von Amts wegen über die Möglichkeit zur

   Briefwahl zu verständigen. Darin wird auch auf die geänderten Fristen

   aufmerksam zu machen sein, denn auch aus dem Ausland müssen

   zukünftig die Wahlbriefe am Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei der

   Wahlbehörde eingelangt sein.

 

   Durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Briefwahl soll den bisher

immer wieder geäußerten Bedenken begegnet werden, die Briefwahl

verstoße gegen die Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechts.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene eidesstattliche Erklärung soll

sicherstellen, daß das Wahlrecht tatsächlich persönlich ausgeübt wird.

Demgegenüber stellt die mit der letzten Novelle zur

Nationalratswahlordnung herbeigeführte Änderung der Rechtslage bei der

Stimmabgabe im Ausland keine wesentlich bessere Gewährleistung des

persönlichen Wahlrechtes dar, da mit dieser Novelle die Bestätigung der

Stimmabgabe im Ausland durch bloß eine Person - anstelle bis dahin

notwendiger zwei Personen -  als ausreichend angesehen wurde.

Mißbrauchsmöglichkeiten werden wohl in beiden Fällen gleichermaßen

nicht gänzlich auszuschließen sein, dennoch überwiegen die Vorteile der

Briefwahl die eventuell dadurch herbeigeführten Nachteile bei weitem.

 

Mit der Neuregelung der Briefwahl, die die derzeit gültigen Wahlkarten

gänzlich ersetzen soll, wird das gesamte Wahlprozedere wesentlich

vereinfacht und beschleunigt. Dazu ist es aber auch notwendig, in den

parlamentarischen Beratungen die in den verschiedenen Wahlgesetzen

festgelegten Fristen vor dem Wahltag dahingehend zu durchforsten, ob

noch weitere Fristen verlängert werden müssen. Den Staatsbürgern, die

sich im Ausland aufhalten und die von der Briefwahl Gebrauch machen

wollen, muß ausreichend Gelegenheit geboten werden, die Wahlunterlagen

so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu versenden, daß die

Unterlagen tatsächlich spätestens am Wahltag bis 12.00 Uhr einlangen

können.

 

2. Direkte Demokratie

Mit dem gegenständlichen Antrag soll das Anliegen eines wesentlichen

Ausbaus der direkten Demokratie bewirkt werden. Demnach sollen

Volksbegehren, die von mehr als 15 % aller Stimmberechtigten unterstützt

wurden, unter gewissen Voraussetzungen zu einer obligatorischen

Volksabstimmung über den im Volksbegehren enthaltenen Gesetzesantrag

führen. Derartige Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die:

a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die

Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes

Bundesverfassungsrecht verstoßen,

b) der Regelung durch Organe der Europäischen Union vorbehalten sind,

c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder

d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder

oder der Gemeinden führen.

 

Darüber hinaus sind derartige Volksbegehren dann einer Volksabstimmung

zu unterziehen, wenn sie nicht ohnedies vom Nationalrat umgesetzt

werden. Damit wird sichergestellt, daß nach Abschluß des Volksbegehrens

zuerst eine parlamentarische Behandlung zu erfolgen hat. Erst dann, wenn

Nationalrat und Bundesrat keine Beschlüsse zur Umsetzung dieses

Volksbegehrens fassen bzw. die Verhandlungen innerhalb von neun

Monaten nicht abgeschlossen haben, soll das Volksbegehren einer

Volksabstimmung unterzogen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Vorprüflingsverfahren

festzustellen, ob die in der Verfassung normierten Voraussetzungen für ein

derartiges Volksbegehren gegeben sind. Desgleichen hat der

Verfassungsgerichtshof festzustellen, ob das Volksbegehren durch

Gesetzesbeschlüsse umgesetzt wurde. Beide Vorprüfungsverfahren sollen

in einem kontradiktorischen Prozeß unter Einbindung sowohl der

betroffenen Regierungen als auch der Initiatoren des Volksbegehrens

stattfinden. Volksbegehren, die den in der Verfassung festgelegten

Erfordernissen nicht entsprechen, eignen sich demnach nicht für eine

Durchführung der Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung ist auch dann

entbehrlich, wenn sich Nationalrat und Bundesrat den Argumenten des

Volksbegehren angeschlossen haben und diesbezüglich einen

Gesetzesbeschluß gefaßt haben. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt,

so ist sie vom Bundespräsidenten anzuordnen. Als Ergebnis der

Volksabstimmung ist bei Annahme des Gesetzesantrages dieser im

Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

 

Die Möglichkeit, Volksbegehren - so wie bisher - einzubringen, bleibt von

dieser Novelle unberührt.

 

3. Mehr Rechte für die Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft erhält in Art. 41 Abs. 1 B - VG das Recht,

Gesetzesanträge im Nationalrat einzubringen, die der Volksanwaltschaft im

Zuge ihrer Prüfungstätigkeit als wünschenswert oder notwendig

erscheinen.

 

Darüber hinaus kann zukünftig die Volksanwaltschaft

Verfahrensverzögerungen in gerichtlichen Verfahren auf Antrag eines

Betroffenen überprüfen. Durch diese Prüfungstätigkeit der

Volksanwaltschaft darf nicht in die Rechtsprechung eingegriffen werden.

Die Volksanwaltschaft kann als Ergebnis einer derartigen Prüfung ein

Disziplinarverfahren anregen oder Anträge zur amtswegigen Fristsetzung

durch einen Senat des übergeordneten Gerichtshofes gem. § 91

Gerichtsorganisationsgesetz stellen.

4. Petitionen und Bürgerinitiativen

Nach geltender Rechtslage verfallen bei Beginn einer neuen

Gesetzgebungsperiode alle bis dahin vorliegenden parlamentarischen

Materialien. Dieses Prinzip der Diskontinuität zwischen den

Gesetzgebungsperioden soll hinsichtlich von Petitionen und

Bürgerinitiativen, die innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der letzten

Gesetzgebungsperiode im Nationalrat eingebracht wurden, nicht mehr

gelten. Derartige Petitionen und Bürgerinitiativen sind daher nach dem

Stand in der neuen Gesetzgebungsperiode fortzusetzen, in dem sie sich bei

Beendigung der alten Gesetzgebungsperiode befunden haben. Wurden

derartige Petitionen und Bürgerinitiativen daher bereits parlamentarisch

behandelt, sind sie nicht neuerlich in Verhandlung zu nehmen.

 

Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von der im

Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates enthaltenen Definition der

Petitionen und Bürgerinitiativen.

 

5. Objektivierung bei der Bestellung von Höchstrichtern

Um das Verfahren zur Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes objektiver und transparenter zu gestalten, wird

eine Begutachtungskommission eingerichtet, die die einlangenden

Bewerbungen zu prüfen hat und ein Gutachten darüber abzugeben hat,

welche Bewerber in höchstem Maß, in hohem Maß bzw. in geringerem

Maß für die ausgeschriebene Funktion qualifiziert sind.