98/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die
Nationalratswahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz, die
Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz, das Volksabstimmungsgesetz,
das Verfassungsgerichtshofgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, die
Nationalratswahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz, die
Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz, das Volksabstimmungsgesetz,
das Verfassungsgerichtshofgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundes - Verfas -
sungsgesetz BGBl. I Nr. xxxx/1999 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Art. 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Ab -
sätze werden angefügt:
„(2) Gesetzesbeschlüsse können auch durch Volksabstimmung zustande
kommen, die über von mindestens 15 von Hundert aller Stimmberechtigten
gestellte Anträge auf Erlassung von Bundesgesetzen (Volksbegehren)
durchzuführen ist, wenn der Nationalrat keinen dem Ziel des
Volksbegehrens entsprechenden Gesetzesbeschluß gefaßt hat. Derartige
Bundesgesetze
dürfen nicht Gegenstände betreffen, die
a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die
Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes
Bundesverfassungsrecht verstoßen,
b) Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts widersprechen,
c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder
d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden führen.
(3) Ob alle Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksabstimmung
gegeben sind, stellt der Verfassungsgerichtshof in einem Vorprüfungsver -
fahren fest. Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt.“
2. Art. 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und
Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die
briefliche Stimmabgabe im Postweg ist zulässig. Durch Bundesgesetz
werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Wahl
mittels Briefwahl getroffen.“
3. In Art. 26 Abs. 6 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
4. In Art. 28 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Am Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten an
Petitionen und Bürgerinitiativen, die innerhalb von sechs Monaten vor
Ablauf der vorhergehenden Gesetzgebungsperiode im Nationalrat
eingebracht wurden, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei
Beendigung der Gesetzgebungsperiode befunden haben.“
5. In Art. 41 Abs.1 ist nach der Wortfolge „der Mitglieder des Bundesrates“
einzufügen „oder als Anträge der Volksanwaltschaft im Zuge ihrer
Prüfungstätigkeit“.
6. Art. 43 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Einer Volksabstimmung ist überdies jeder Gesetzesantrag gem. Art 24
Abs. 2 zu unterziehen, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des
Bevollmächtigten des Volksbegehrens
ausspricht, daß das Volksbegehren
nicht durch einen Gesetzesbeschluß des Nationalrates im Sinn von Abs. 1
erfüllt ist. Ein derartiger Gesetzesantrag ist darüber hinaus einer
Volksabstimmung zu unterziehen, wenn innerhalb von neun Monaten kein
Gesetzesbeschluß gefaßt wird.“
7. In Art. 95 enthält der Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“. Die Abs. 1 bis 4
lauten:
„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die
Landesverfassung kann dabei die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung
der zum Landtag Wahlberechtigten vorsehen.
(2) Die Mitglieder der Landtage werden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller
nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und
weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz kann festgelegt
werden, dass bei Wahlen zum Landtag die briefliche Stimmabgabe im
Postweg möglich ist und dass das Wahl - und Abstimmungsrecht auch
jenen Staatsbürgern zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar
keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wähler -
evidenz eingetragen waren. Durch Landesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht
getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe
festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht
als entschuldigt gilt.
(3) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und
passiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für
Wahlen zum Nationalrat.
(4) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder
ein geschlossenes Gebiet umfassen muss und die in räumliche
geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der
Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu ver -
teilen. Sofern gemäß Art. 95 Abs. 2 eine entsprechende landesgesetzliche
Regelung getroffen wurde, ist die Bürgerzahl um jene Staatsbürger zu
vermehren, die am Tag der letzten Volkszählung im Bundesgebiet zwar
keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der
Wählerevidenz eingetragen waren. Die Landtagswahlordnung kann ein
abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen,
durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den
Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht
zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
Eine Gliederung der Wählerschaft in
andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“
8. Art. 117 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller
Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Soweit
dies landesgesetzlich festgelegt wird, kann bei Wahlen zum Gemeinderat
eine briefliche Stimmabgabe im Postweg erfolgen. In der Wahlordnung
dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger
gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch be -
stimmt werden, dass das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat
Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann
nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur
vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden
Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den
Staatsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu.
Weiters kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht Staatsbürgern
zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten,
aber in der Wählerevidenz eingetragen waren. Die Bestimmungen über die
Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Absatz 2 letzter Satz)
finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die
Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahl -
kreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“
9. Art. 141 Abs. 3 lautet:
„(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über
Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder
Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundes - oder
Landesgesetz geregelt. Gesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang
im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der
Kundmachung des Bundes - oder Landesgesetzes, über das eine
Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.“
10. In Art. 148a wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt, die bisherigen Abs. 3
und 4 erhalten die Bezeichnungen 4 und 5:
„(3) Unbeschadet des Abs. 1 und ohne in die Rechtsprechung einzugreifen,
kann sich bei der Volksanwaltschaft jedermann wegen Verzögerungen in
gerichtlichen Verfahren beschweren, sofern er davon betroffen ist. In
diesen Fällen steht der Volksanwaltschaft
das Recht zur Antragstellung
nach § 91 Gerichtsorganisationsgesetz oder die Anregung, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, offen.“
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats - Wahlordnung
1992 - NRWO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1996 wird wie folgt
geändert:
1. Im II. Hauptstück der Nationalrats - Wahlordnung lautet der vierte
Abschnitt:
4. Abschnitt
Anspruch auf Ausübung der Briefwahl
§ 38. (1) Wahlberechtigte können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ihr Wahlrecht durch Übersendung des Wahlbriefes an die
zuständige Bezirkswahlbehörde ausüben.
(2) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort
(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten werden oder in Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen
Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und
deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf
Ausstellung der Briefwahlunterlagen.
Ausstellung der Briefwahlunterlagen
§ 39.(1) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde,
von der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen wurde,
beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten
Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland
kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im
Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei
einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument
nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere
Weise glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß
§ 2a Wählerevidenzgesetz 1973 eingetragen sind, sind innerhalb einer
Woche nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der
Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg
über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der
Briefwahl zu verständigen.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:
a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem verschließbaren Wahlkuvert
und
b) einer als verschließbarer Briefumschlag gestalteten Brielwahlkarte, die
den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat.
(4) Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so
sind die in Abs. 3 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der
Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu
verwahren.
(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden.
Vorgang nach Ausstellung der Briefwahlunterlagen
§ 40. (1) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in
der Rubrik ‚Anmerkung‘ bei den betreffenden Wähler mit dem Wort
‚Briefwahl‘ in auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(2) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in
§ 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde
unverzüglich telefonisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die
Landeswahlbehörde hat die Zahl der in
ihrem Bereich ausgestellten
Briefwahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem
Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“
2. In § 42 Abs.1 ist die Wortfolge „am siebenunddreißigsten Tag“ durch die
Wortfolge „am vierundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.
3. In § 47 ist die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge
„am einundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.
4. In § 48 Abs.1 ist die Wortfolge „am vierunddreißigsten Tag“ ist durch die
Wortfolge „am einundvierzigsten Tag“ zu ersetzen.
5. In § 48 Abs. 2 ist die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“ ist durch die
Wortfolge „am achtunddreißigsten Tag“ zu ersetzen.
6. § 56 sowie die Überschrift zu § 56 entfallen.
7. § 60 und dessen Überschrift lauten:
„Vorgang bei der Briefwahl
§ 60.( 1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen
entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnittes des II. Hauptstückes
die Briefwahlunterlagen ausgestellt wurden, im Wege der Übersendung des
verschlossenen Wahlbriefes an die zuständige Bezirkswahlbehörde
ausgeübt werden.
(2) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen
Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte
eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und
unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und die
Briefwahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die
Bezirkswahlbehörde zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis
spätestens 12 Uhr eingeht.
(3) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde bis zur Auszählung
amtlich unter Verschluß zu verwahren.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn
a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der
Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder
b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte
fehlt.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im
Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht
auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den
Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,
nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.“
8. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 67). Ist er
im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere
Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem
Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu
übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen
Stimmzettel samt einem leeren Wahlkuvert auszuhändigen. Das
verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der
Wahlleiter hat jeden Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der
Briefwahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein
Briefwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein
amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“
9. § 70 und dessen Überschrift entfallen.
10. Die §§ 72 bis 74 und deren Überschriften entfallen.
11. Die §§ 76, 82 und 83 sowie deren
Überschriften entfallen.
12. In § 84 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze, in lit. c entfällt die Wortfolge
„zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen
Regionalwahlkreisen
13. In § 84 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sowie die Zahl der von
Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen
Wahlkuverts“ sowie der letzte Satz des Abs. 5.
14. In § 85 Abs. 2 entfällt lit. f; in § 85 Abs. 3 entfallen lit. c und lit. h.
15. In § 89 entfällt Abs. 2.
16. In § 90 lauten die Absätze 3 bis 5:
„(3) Die Bezirkswahlbehörden haben die gemäß § 60 rechtzeitig
eingelangten Wahlbriefe gesondert zu zählen und auf die Unversehrtheit
des Verschlusses zu prüfen. Sodann öffnet der Wahlleiter angesichts der
Beisitzer den Wahlbrief und prüft die eidesstattliche Erklärung.
Anschließend sind die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu
entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit
fortlaufender Nummer zu versehen und die in § 84 vorgesehenen
Feststellungen sinngemäß für die Briefwahlstimmen zu treffen und die für
jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu
ermitteln. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des
Stimmbezirks die Wahlergebnisse der Briefwahlstimmen mit den
Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammenzurechnen und in
einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die
Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der
Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der
Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen
anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten
Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre
Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die
Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmitelbar an die
Bezirkswahlbehörde zu übersenden.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und
der § § 86 bis 89 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des
Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“
17. Die §§ 92 bis 94 sowie deren Überschriften entfallen.
18. § 96 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr gem. § 90 Abs. 4
übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten
Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls
richtigzustellen und die von der Bundeswahlbehörde für die
Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gem. § 95 nur vorläufig
getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und
unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).
19. In § 98 lautet Abs. 2:
„(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der
Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2und 3)
die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem
Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in
den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt
sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis
in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“
20. § 102 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der
Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2 und 3)
die Gesamtsumme der Vorzugs stimmen, die auf jeden der auf dem
Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im
Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser
Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“
21. § 114 Abs. 2 Z 6 lautet:
„Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften,
Wählerverzeichnisse,
Abstimmungsverzeichnisse, Briefwahlkarten,
Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die
Nationalratswahl.“
22. In § 116 entfällt der 3. Absatz.
23. § 118 und dessen Überschrift lauten:
„Ausstellung von Briefwahlunterlagen
§ 118. Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl
wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen.
Auf die Ausstellung der Briefwahlunterlagen und die Wahl mittels
Briefwahl finden die Bestimmungen des 4. Abschnitts sowie des § 60
Anwendung.“
24. Die §§ 119 bis 121 sowie deren Überschriften entfallen.
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, zuletzt geändert durch
BGBl. I xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 5a lautet:
,,§ 5a.(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort
(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten werden oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen
Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und
deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf
Ausstellung der Briefwahlunterlagen.
(2) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von
der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,
beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten
Tag vor dem Wahltag mündlich oder
schriftlich zu beantragen; im Ausland
kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im
Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei
einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument
nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere
Weise glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß
§ 2a Wählerevidenzgesetz 1973 eingetragen sind, sind innerhalb einer
Woche nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der
Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg
über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der
Briefwahl zu verständigen.
(4) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem Wahlkuvert und
b) einer als verschließbarer Briefumschlag gestalteten Briefwahlkarte, die
den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat.
(5) Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so
sind die in Abs. 4 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der
Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu
verwahren.
(6) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden.
(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der
Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort
,,Briefwahl“ auffälligerweise (z.B. mittel Buntstiftes) zu vermerken.
(8) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in
Abs. 3 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich
der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die Landeswahlbehörde hat die
Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Briefwahlkarten ebenfalls
unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der
Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“
2. In § 7 wird die Wortfolge „am dreißigsten Tag“ ersetzt durch die
Wortfolge „am siebenunddreißigsten
Tag“.
3 In § 9 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt durch die
Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.
4. In § 10 Abs. 1 lautet es statt „bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis
74“ richtig „sowie 71“.
5. In § 10 entfallen die Absätze 8 und 9; die Absätze 2 bis 7 lauten wie folgt:
„(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend
den Bestimmungen von § 5a die Briefwahlunterlagen ausgestellt wurden,
im Wege der Übersendung des verschlossenen Wahlbriefes an die
zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden.
(3) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen
Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte
eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und
unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und Briefwahlkarte
im Briefwahlkuvert zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die
Bezirkswahlbehörde zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis
spätestens 12.00 Uhr einlangt.
(4) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde zur Auszählung amtlich
unter Verschluß zu verwahren.
(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn
a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der
Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder
b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte
fehlt.
(6) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im
Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht
auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den
Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,
nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
(7) Die Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang im Wege der
Briefwahl kann frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten
Wahlganges erfolgen. Wahlkuverts aus
Briefwahlkarten für den zweiten
Wahlgang, die vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung
des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.“
6. § 10a Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von
diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 5a Abs. 5) den inliegenden
amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Der Wahlleiter
hat den Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur
Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Briefwahlunterlagen
ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Briefwähler diesen
Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer
amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“
7. In § 10a entfällt Abs. 3, die Abs. 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5.
8. In § 11 entfällt Abs. 3, die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die
Bezeichnung 3 bis 7, im neuen Abs. 7 hat es statt „Abs. 5“ zu lauten
„Abs. 6“.
9. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt
durch die Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.
10. In § 12 entfällt Abs. 3, in Abs. 4 lautet es statt „§ 11 Abs. 4“ richtig „§ 11
Abs. 3“, in Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Fall einer Stimmabgabe
mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3,“.
11. § 13 lautet:
„§ 13.(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder
der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde,
daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der
Wähler wählen wollte oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit ‚ja“
oder „nein“ beantwortet hatte oder
3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11
Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde
(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder
4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11
Abs. 2) wurden oder die Frage gem. § 11 Abs. 3 sowohl mit ,,ja“ als
auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen
Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) nicht eindeutig
hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage
gem. § 11 Abs. 3 mit ‚ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn
sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein
ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten.
Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen
Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel
nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes ‚ja“ oder „nein“
(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die
Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht
einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Stimmzettels nicht.“
12. In § 14 Abs. 1 entfällt nach den Worten „§ 11 Abs. 2“ die Wortfolge
„oder 3“.
13. In § 14 Abs. 2 lautet es statt „§ 11 Abs. 4“ richtig „§ 11 Abs. 3“.
14. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse
sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den
Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89
Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß
das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll
festzuhalten
ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß.“
15. In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz: „Die Verlautbarung hat bei
Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach
§ 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzeffeln nach § 11 Abs. 3 die
Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten“.
16. In § 16 Abs. 5 entfällt nach den Worten „§11 Abs. 2“ die Wortfolge
„oder 3“.
17. In § 16 Abs. 16 lautet es statt „§11 Abs. 4“ richtig „§11 Abs. 3“.
18. In § 17 lautet es statt „§11 Abs. 4“ richtig „§11 Abs. 3“.
19. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die
Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits
Briefwahlunterlagen für den ersten Wahlgang ausgestellt wurden, ohne
neuerlichen Antrag für den zweiten Wahlgang Briefwahlunterlagen von
Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht
in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.“
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung), zuletzt
geändert durch BGBl. I xxx/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „am fünfundsechzigsten Tag“ ersetzt
durch die Wortfolge „am zweiundsiebzigsten Tag“.
2. In § 25 entfällt Abs. 2
3. Die §§ 26 bis 28 lauten samt Überschrift:
„Anspruch auf Ausübung der Briefwahl
§ 26.(1) Wahlberechtigte können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ihr Wahlrecht durch Übersendung des Wahlbriefes an die
zuständige Bezirkswahlbehörde ausüben.
(2) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort
(Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten werden oder in Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen
Gebrechens oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und
deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf
Ausstellung der Briefwahlunterlagen.
Ausstellung der Briefwahlunterlagen
§ 27.(1) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde,
von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,
beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten
Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland
kann die Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im
Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei
einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument
nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere
Weise glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland, die gemäß § 4
Europawählerevidenzgesetz eingetragen sind, sind innerhalb einer Woche
nach der Wahlausschreibung von der Gemeinde, in der der
Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Postweg
über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der
Briefwahl zu verständigen.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:
a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem
Wahlkuvert und
b) einer als verschließbarer Briefwahlumschlag gestalteten
Briefwahlkarte, die den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu
tragen hat.
(4) Liegt ein Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vor, so
sind die in Abs. 3 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der
Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu
verwahren.
(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
amtliche Stimmzettel oder Briefwahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden.
Vorgang nach Ausstellung der Briefwahlunterlagen
§ 28.(1) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in
der Rubrik ‚Anmerkung‘ bei den betreffenden Wähler mit dem Wort
‚Briefwahl‘ in auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(2) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in
§ 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde
unverzüglich telefonisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die
Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten
Briefwahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem
Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.“
4. In § 36 wird die Wortfolge „am vierundzwanzigsten Tag“ ersetzt durch die
Wortfolge „am einunddreißigsten Tag“.
5. § 43 sowie die Überschrift zu § 43 entfallen.
6. § 46 und dessen Überschrift lauten:
„Vorgang
bei der Briefwahl
§ 46.( 1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen
entsprechend den Bestimmungen der § § 26 und 27 die Briefwahlunterlagen
ausgestellt wurden, im Wege der Übersendung des verschlossenen
Wahlbriefes an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden.
(2) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen
Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte
eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich und
unbeobachtet gekennzeichnet hat, sodann Wahlkuvert und Briefwahlkarte
zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die Bezirkswahlbehörde
zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag bis spätestens 12 Uhr eingeht.
(4) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde bis zur Auszählung
amtlich unter Verschluß zu verwahren.
(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn
a) der Wahlbrief am Wahltag nicht bis spätestens 12.00 Uhr bei der
Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder
b) die vorgeschriebene eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte
fehlt.
(6) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im
Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht
auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit den
Briefwahlunterlagen ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben,
nachdem er die Briefwahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.“
7. In § 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Briefwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von
diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 27 Abs. 4) den inliegenden
amtlichen Stimmzettel samt einem leeren Wahlkuvert auszuhändigen. Das
verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der
Wahlleiter hat jeden Briefwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der
Briefwahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein
Briefwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein
amtlicher Stimmzettel auszufolgen.“
8. § 56 und dessen Überschrift
entfällt.
9. In § 58 Abs. 2 und Abs. 4 hat es jeweils statt der Wortfolge „mittels
Wahlkarten“ zu lauten „im Zuge der Briefwahl“
10. § 59 und dessen Überschrift entfallen.
11. In § 67 Abs. 2 entfällt die Ziffer 6.
12. In § 67 Abs. 3 entfällt die Ziffer 3.
13. In § 72 lauten die Abs. 3 bis 5:
„(3) Die Bezirkswahlbehörden haben die gemäß § 46 rechtzeitig
eingelangten Wahlbriefe gesondert zu zählen und auf die Unversehrtheit
des Verschlusses zu prüfen. Sodann prüft der Wahlleiter angesichts der
Beisitzer den Wahlbrief und prüft die eidesstattliche Erklärung.
Anschließend sind die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu
entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit
fortlaufender Nummer zu versehen und die in § 66 vorgesehenen
Feststellungen sinngemäß für die Briefwahlstimmen zu treffen und die für
jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu
ermitteln. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des
Stimmbezirks die Wahlergebnisse der Briefwahlstimmen mit den
Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammenzurechnen und in
einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und 3 sowie die
Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der
Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der
Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen
anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten
Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre
Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die
Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmitelbar an die
Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und
die §§ 68
bis 71 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des
Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“
14. Die §§ 74 und 75 sowie deren Überschriften entfallen.
15. In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
,,§ 3 a. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren kann
beim Bundesministerium für Inneres auch beantragt werden, indem der
Einleitungsantrag zu enthalten hat:
1. den Text eines Gesetzantrages,
2. eine Begründung betreffend die Erfüllung der in Art. 24 Abs. 2 B - VG
normierten Voraussetzungen sowie
3. den Nachweis, daß beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf
Feststellung dieser Voraussetzungen eingebracht wurde.
(2) Ein derartiger Einleitugnsantrag hat darüber hinaus die in § 3
normierten Voraussetzungen zu erfüllen.“
2. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag auf
Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3 innerhalb von drei Wochen, über
den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3a jedenfalls
innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, wobei im zweiten Fall das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob der
Gesetzesantrag den Erfordernissen des Art. 24 Abs. 2 B - VG entspricht,
abzuwarten ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen
für die Einleitung des
Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind.“
Das Volksabstimmungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 561, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 339/1993 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Volksabstimmung aufgrund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B - VG
wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung aufgrund des
Art. 60 Abs. 6 B - VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten
gemäß Art. 64 Abs. 1 B - VG berufenen Organen angeordnet. Eine Volks -
abstimmung aufgrund des Art. 43 Abs. 2 B - VG wird vom Bundesprä -
sidenten dann angeordnet, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen
hat, daß alle Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 B - VG erfüllt sind, und
feststellt, daß der Gesetzesantrag durch die Beschlüsse des Nationalrates
nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 42 B - VG nicht erledigt ist.“
2. Im § 2 Abs. 1 lautet der erste Satz: „Wird eine Volksabstimmung gemäß
§ 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung
so festzusetzen, daß die Volksabstimmung entweder am 2. Sonntag im
März oder am 2. Sonntag im Oktober stattfindet (Bürgersonntag), und den
Stichtag zu bestimmen. Die Zeitspanne zwischen der Festsetzung des
Tages der Volksabstimmung und der Volksabstimmung selbst hat
jedenfalls mindestens sechs Wochen zu betragen.“
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch
BGBI. I Nr. xxx wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die einlangenden Bewerbungen sind einer Begutachtungskommission
vorzulegen, die ein Gutachten darüber abzugeben hat, welche von den
Bewerbern in höchstem,
welche in hohem und welche in geringerem
Ausmaß geeignet sind. Die Begutachtungskommission ist bei jeder
Ausschreibung vom Vorsitzenden jenes Organs, das gem. Art. 147 Abs. 2
B - VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat, einzuberufen. Sie besteht
aus einem von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes zu
wählenden Universitätsprofessor der Rechtswissenschaften und einem vom
Rechtsanwaltskammertag zu entsendenden Mitglied sowie den Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder der Begutachtungskommission
sind an keine Weisungen gebunden. Die Begutachtungskommission wählt
mit Mehrheit einen Vorsitzenden. Sie entscheidet mit Mehrheit und hat
ihre Wertung dem Vorsitzenden jenes Organs, das gemäß Art. 147 Abs. 2
B - VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat, binnen eines Monats
nach Ende der Bewerbungsfrist zu übermitteln. Das Organ ist nicht an die
Ansicht der Begutachtungskommission gebunden.“
2. Im zweiten Abschnitt wird nach § 88 folgender Unterabschnitt K mit
einem neuen § 88a eingefügt:
,,K. Bei Vorprüflingsverfahren von Volksbegehren, die einer Volksabstim -
mung zu unterziehen sind (Art. 24 Abs. 3 des B - VG)
§ 88a. (1) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des
Bevollmächtigten, der die Einleitung eines Volksbegehrens gem. § 3
Abs. 6 Volksbegehrengesetz beantragt hat, tunlichst innerhalb einer Frist
von zwei Monaten ab Einlangen des Antrages auszusprechen, ob dieser
Gesetzesantrag die in Art. 24 Abs. 2 B - VG normierten Voraussetzungen
erfüllt.
(2) Die Bundesregierung sowie dann, wenn Rechtspositionen der Länder
berührt werden, auch die Landesregierungen sind unverzüglich
aufzufordern, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem
Verfassungsgerichtshof binnen zwei Wochen vorzulegen. Der
Verfassungsgerichtshof hat darüber eine Gegenäußerung des
Bevollmächtigten einzuholen, die ebenfalls innerhalb von zwei Wochen
dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen ist.
(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob
der Gesetzesantrag des Volksbegehrens die in Art. 24 Abs. 2 B - VG
festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Diese Entscheidung ist vom
Bundeskanzler
unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Wird vom Bevollmächtigten eines Volksbegehrens der Antrag gem.
Art. 43 B - VG gestellt, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß der Abs. 1
bis 3 mit der Maßgabe vorzugehen, daß der Prüfungsrahmen und das
Erkenntnis die Feststellung beinhaltet, ob der Gesetzesbeschluß des
Nationalrates den Gesetzesantrag völlig erfüllt.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und Abs. 4 sind von der Gebühr gemäß § 1 7a
befreit.“
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
xxx wird wie folgt geändert:
§ 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die einlangenden Bewerbungen für die offene Stelle des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten sind einer Begutachtungskommission
vorzulegen, die ein Gutachten darüber abzugeben hat, welche von den
Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem
Ausmaß geeignet sind. Die Begutachtungskommission ist bei jeder
derartigen Ausschreibung vom Bundeskanzler einzuberufen. Sie besteht
aus einem von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu
wählenden Universitätsprofessor der Rechtswissenschaften und einem vom
Rechtsanwaltskammertag zu entsendenden Mitglied sowie den Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes. Die Mitglieder der Begutachtungskommission
sind an keine Weisungen gebunden. Die Begutachtungskommission wählt
mit Mehrheit einen Vorsitzenden. Sie entscheidet mit Mehrheit und hat
ihre Wertung dem Bundeskanzler binnen eines Monats nach Ende der
Bewerbungsfrist zu übermitteln. Der Bundeskanzler ist nicht an die
Ansicht der Begutachtungskommission gebunden.“
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf
eine Erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit dem gegenständlichen Antrag soll ein umfangreiches Demokratiepaket
umgesetzt werden, das folgende Inhalte hat:
1. Briefwahl
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird die Möglichkeit zur
Stimmabgabe mittels Briefwahl bei allen bundesweiten Wahlen, aber auch
für Landtags - und Gemeinderatswahlen ermöglicht. Dazu wird in
Art. 26 B - VG die Briefwahl ausdrücklich verankert und so die
Wahlgrundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes modifiziert.
Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, daß keine Wählergruppe
mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der
Stimmabgabe ausgeschlossen ist, weiters kann das komplizierte
Auslandsösterreicherwahlrecht entfallen und das Wahlergebnis würde
bereits am Wahltag endgültig feststehen. Wähler, die sich daher
voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das
Wählerverzeichnis aufhalten werden, oder sonst aufgrund einer Krankheit,
eines körperlichen Gebrechens oder aus anderen wichtigen Gründen das
Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
könnten, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von
Briefwahlunterlagen. Bei der Wahl selbst ist der amtliche Stimmzettel zu
kennzeichnen, im Wahlkuvert zu verschließen und auf der Wahlkarte
eidesstattlich zu erklären, daß der Stimmzettel persönlich und unbeobachtet
ausgefüllt wurde. Die gesamten Briefwahlunterlagen sind so rechtzeitig zur
Post zu geben, daß sie am Wahltag bis spätestens 12 Uhr bei der
Bezirkswahlbehörde einlangen.
Auslandsösterreichern, die in der Wählerevidenz eingetragen wurden, sind
von der zuständigen Gemeinde von Amts wegen über die Möglichkeit zur
Briefwahl zu verständigen. Darin wird auch auf die geänderten Fristen
aufmerksam zu machen sein, denn auch aus dem Ausland müssen
zukünftig die Wahlbriefe am Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr bei der
Wahlbehörde eingelangt sein.
Durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Briefwahl soll den bisher
immer wieder geäußerten Bedenken begegnet werden, die Briefwahl
verstoße gegen die Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechts.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene eidesstattliche Erklärung soll
sicherstellen, daß das Wahlrecht
tatsächlich persönlich ausgeübt wird.
Demgegenüber stellt die mit der letzten Novelle zur
Nationalratswahlordnung herbeigeführte Änderung der Rechtslage bei der
Stimmabgabe im Ausland keine wesentlich bessere Gewährleistung des
persönlichen Wahlrechtes dar, da mit dieser Novelle die Bestätigung der
Stimmabgabe im Ausland durch bloß eine Person - anstelle bis dahin
notwendiger zwei Personen - als ausreichend angesehen wurde.
Mißbrauchsmöglichkeiten werden wohl in beiden Fällen gleichermaßen
nicht gänzlich auszuschließen sein, dennoch überwiegen die Vorteile der
Briefwahl die eventuell dadurch herbeigeführten Nachteile bei weitem.
Mit der Neuregelung der Briefwahl, die die derzeit gültigen Wahlkarten
gänzlich ersetzen soll, wird das gesamte Wahlprozedere wesentlich
vereinfacht und beschleunigt. Dazu ist es aber auch notwendig, in den
parlamentarischen Beratungen die in den verschiedenen Wahlgesetzen
festgelegten Fristen vor dem Wahltag dahingehend zu durchforsten, ob
noch weitere Fristen verlängert werden müssen. Den Staatsbürgern, die
sich im Ausland aufhalten und die von der Briefwahl Gebrauch machen
wollen, muß ausreichend Gelegenheit geboten werden, die Wahlunterlagen
so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu versenden, daß die
Unterlagen tatsächlich spätestens am Wahltag bis 12.00 Uhr einlangen
können.
2. Direkte Demokratie
Mit dem gegenständlichen Antrag soll das Anliegen eines wesentlichen
Ausbaus der direkten Demokratie bewirkt werden. Demnach sollen
Volksbegehren, die von mehr als 15 % aller Stimmberechtigten unterstützt
wurden, unter gewissen Voraussetzungen zu einer obligatorischen
Volksabstimmung über den im Volksbegehren enthaltenen Gesetzesantrag
führen. Derartige Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die:
a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die
Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes
Bundesverfassungsrecht verstoßen,
b) der Regelung durch Organe der Europäischen Union vorbehalten sind,
c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder
d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden führen.
Darüber hinaus sind derartige Volksbegehren dann einer Volksabstimmung
zu unterziehen, wenn sie nicht ohnedies vom Nationalrat umgesetzt
werden. Damit wird sichergestellt, daß nach Abschluß des Volksbegehrens
zuerst eine parlamentarische Behandlung zu
erfolgen hat. Erst dann, wenn
Nationalrat und Bundesrat keine Beschlüsse zur Umsetzung dieses
Volksbegehrens fassen bzw. die Verhandlungen innerhalb von neun
Monaten nicht abgeschlossen haben, soll das Volksbegehren einer
Volksabstimmung unterzogen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Vorprüflingsverfahren
festzustellen, ob die in der Verfassung normierten Voraussetzungen für ein
derartiges Volksbegehren gegeben sind. Desgleichen hat der
Verfassungsgerichtshof festzustellen, ob das Volksbegehren durch
Gesetzesbeschlüsse umgesetzt wurde. Beide Vorprüfungsverfahren sollen
in einem kontradiktorischen Prozeß unter Einbindung sowohl der
betroffenen Regierungen als auch der Initiatoren des Volksbegehrens
stattfinden. Volksbegehren, die den in der Verfassung festgelegten
Erfordernissen nicht entsprechen, eignen sich demnach nicht für eine
Durchführung der Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung ist auch dann
entbehrlich, wenn sich Nationalrat und Bundesrat den Argumenten des
Volksbegehren angeschlossen haben und diesbezüglich einen
Gesetzesbeschluß gefaßt haben. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt,
so ist sie vom Bundespräsidenten anzuordnen. Als Ergebnis der
Volksabstimmung ist bei Annahme des Gesetzesantrages dieser im
Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
Die Möglichkeit, Volksbegehren - so wie bisher - einzubringen, bleibt von
dieser Novelle unberührt.
3. Mehr Rechte für die Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft erhält in Art. 41 Abs. 1 B - VG das Recht,
Gesetzesanträge im Nationalrat einzubringen, die der Volksanwaltschaft im
Zuge ihrer Prüfungstätigkeit als wünschenswert oder notwendig
erscheinen.
Darüber hinaus kann zukünftig die Volksanwaltschaft
Verfahrensverzögerungen in gerichtlichen Verfahren auf Antrag eines
Betroffenen überprüfen. Durch diese Prüfungstätigkeit der
Volksanwaltschaft darf nicht in die Rechtsprechung eingegriffen werden.
Die Volksanwaltschaft kann als Ergebnis einer derartigen Prüfung ein
Disziplinarverfahren anregen oder Anträge zur amtswegigen Fristsetzung
durch einen Senat des übergeordneten Gerichtshofes gem. § 91
Gerichtsorganisationsgesetz stellen.
4. Petitionen und Bürgerinitiativen
Nach geltender Rechtslage verfallen bei Beginn einer neuen
Gesetzgebungsperiode alle bis dahin vorliegenden parlamentarischen
Materialien. Dieses Prinzip der Diskontinuität zwischen den
Gesetzgebungsperioden soll hinsichtlich von Petitionen und
Bürgerinitiativen, die innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der letzten
Gesetzgebungsperiode im Nationalrat eingebracht wurden, nicht mehr
gelten. Derartige Petitionen und Bürgerinitiativen sind daher nach dem
Stand in der neuen Gesetzgebungsperiode fortzusetzen, in dem sie sich bei
Beendigung der alten Gesetzgebungsperiode befunden haben. Wurden
derartige Petitionen und Bürgerinitiativen daher bereits parlamentarisch
behandelt, sind sie nicht neuerlich in Verhandlung zu nehmen.
Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von der im
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates enthaltenen Definition der
Petitionen und Bürgerinitiativen.
5. Objektivierung bei der Bestellung von Höchstrichtern
Um das Verfahren zur Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes objektiver und transparenter zu gestalten, wird
eine Begutachtungskommission eingerichtet, die die einlangenden
Bewerbungen zu prüfen hat und ein Gutachten darüber abzugeben hat,
welche Bewerber in höchstem Maß, in hohem Maß bzw. in geringerem
Maß für die ausgeschriebene Funktion qualifiziert sind.