104/A(E) XXI.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Jäger
betreffend Bekämpfung der Todesstrafe
Am 24. Februar 2000 wurde in Texas, USA, die 62 - jährige Betty Lou Beets mit
einer Giftspritze hingerichtet. Gnadengesuche von Beets, die jahrelang physisch
und psychisch mißhandelt wurde, wurden abgelehnt.
Die Praxis der Todesstrafe ist laut amnesty - international - Jahresbericht 1999
weiterhin weit verbreitet. So wurden in 78 Ländern mindestens 3899 Personen
zum Tode verurteilt und in 37 Staaten mindestens 1625 Gefangene hingerichtet.
In über 90 Staaten ist die Anwendung der Todesstrafe noch gesetzlich verankert.
Laut amnesty wurden 1998 in folgenden Staaten Todesurteile vollstreckt:
Afghanistan mindestens 10 Hinrichtungen
Ägypten mindestens 48 Hinrichtungen
Äthiopien 1 Hinrichtung
Bahamas 2 Hinrichtungen
China mindestens 1.067 Hinrichtungen
Guatemala 1 Hinrichtung
Iran mindestens 66 Hinrichtungen
Japan 6 Hinrichtungen
Jemen mindestens 17 Hinrichtungen
Jordanien mindestens 9 Hinrichtungen
Kirgisistan mindestens 4 Hinrichtungen
Kongo (ehem. Zaire) mindestens 100 Hinrichtungen
Kuba mindestens 5 Hinrichtungen
Kuwait 6 Hinrichtungen
Libanon 2 Hinrichtungen
Nigeria mindestens 6 Hinrichtungen
Oman mindestens 6 Hinrichtungen
Pakistan mindestens 4 Hinrichtungen
Paläst. Autonomiegeb. 2 Hinrichtungen
Ruanda mindestens 24 Hinrichtungen
Rußland (Tschetschenien) mind. 1 Hinrichtung
Saudi-Arabien mindestens 29 Hinrichtungen
Sierra Leone 24 Hinrichtungen
Simbabwe 2 Hinrichtungen
Singapur mindestens 28 Hinrichtungen
Sudan mindestens 1 Hinrichtung
Syrien mindestens 1 Hinrichtung
Taiwan mindestens 32 Hinrichtungen
Thailand 1 Hinrichtung
USA 68 Hinrichtungen
V.A. Emirate 1 Hinrichtung
Vietnam mindestens
18 Hinrichtungen
Weißrußland mindestens 33 Hinrichtungen
Anzumerken ist, daß in diesen Zahlen extralegale Hinrichtungen,
„Verschwindenlassen“ von Gefangenen oder fragwürdige Todesfälle in Haft nicht
enthalten sind.
Darüberhinaus sitzen tausende zum Tode verurteilte Häftlinge in Todestrakten
ein.
Unterschiedlichste Delikte können die Verhängung der Todesstrafe nach sich
ziehen, sei es Mord, Hochverrat oder auch nur Diebstahl.
Tatsache ist, daß es keinerlei Grundlagen dafür gibt, daß die Verhängung und
Exekution der Todesstrafe ein probates Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität
ist.
Unterschiedlich hoch ist die Verhängung der Todesstrafe auch unter rassischen
bzw. sozialen Gesichtspunkten. So sind es vor allem Angehörige von
Minderheiten, die unverhältnismäßig oft zum Tode verurteilt werden. In den USA
etwa sind 35 Prozent der Häftlinge in den Todestrakten Schwarze, obwohl ihr
Anteil an der Bevölkerung nur zwölf Prozent ausmacht.
Der obengenannte Fall zeigt einmal mehr die Sinnlosigkeit der Todesstrafe auf
In Österreich herrscht breitester Konsens darüber, daß die Todesstrafe einen
grausamen und menschenverachtenden Akt darstellt. So ist seit 1968 die
Todesstrafe auch unter außerordentlichen Verhältnissen in Österreich abgeschafft
(Art. 85 B - VG lautet „Die Todesstrafe ist abgeschafft“). Für die Todesstrafe
setzen sich höchstens noch extremistische politische Randgruppen ein. Österreich
wurde innerhalb des Europarates zu einem Vorkämpfer für die Achtung der
Todesstrafe.
Es muß daher Ziel sein, die Todesstrafe zu bekämpfen, wo immer es möglich ist.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert,
1) in bilateralen Gesprächen mit Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt wird,
auf die Problematik der Todesstrafe hinzuweisen und auf deren Aufhebung zu
bestehen,
2) bei anstehenden Exekutionen bei den offiziellen Stellen der betroffenen
Staaten Protest einzulegen,
3) Organisationen und Kampagnen, die sich dem Kampf gegen die Todesstrafe
widmen, zu unterstützen,
4) besonders darauf hinzuwirken, daß Jugendliche in keinem Staat der Erde der
Todesstrafe unterliegen können.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß für
Menschenrechte zuzuweisen.