107/A XXI.GP
Der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Graf, Dr. Andrea Wolfmayr,
Dr. Sylvia Papházy ‚Werner Amon
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Akkreditierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Akkreditierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über ihe Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten
(Universitäts - Akkreditierungsgesetz - UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geän -
dert:
1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des
Universitäts - Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in
Frage kommenden Studium gemäß Universitäts - Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der
Gesamtausbildung vergleichbar sind.“
2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und sind berechtigt, diese zu führen“. Dem
§ 3 Abs. 1 wird überdies folgender vierter Satz angefügt:
„Die den akademischen Graden des Universitäts - Studiengesetzes gleichlautenden akademischen
Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts - Studien -
gesetz.“
3. § 3 Abs. 2 entfällt. Die: Absätze (3) bis (6) erhalten die Bezeichnungen (2) bis (5).
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000
treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
Mit dem Universitäts - Akkreditierungsgesetz in der Stammfassung wurde ein erster Schritt zur
rechtlichen Integration der Studienabschlüsse an Privatuniversitäten gesetzt. Wie in den erläu -
ternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird (1914 d. Beilagen XX.GP), sollte
eine eingeschränkte studienrechtliche Integration erreicht werden. Da die völlige studienreellt -
helle Gleichstellung auch eine uneingeschränkte Anwendung des Universitäts - Studiengesetzes
(UniStG) bewirkt und eine intensive Detailprüfung der vorzulegenden Curricula erfordert hätte,
wurde eine Lösung bevorzugt, welche eine summarische Prüfung durch den Akkreditierungsrat
ermöglicht, die studienrechtliche Integration der Studienabschlüsse jedoch im Ergebnis den
Absolventinnen und Absolventen der Privatuniversität überantwortet. Denn diese hätten
gegebenenfalls eine Nostrifizierung ‚gemäß § 70 UniStG zu beantragen.
Mit dem vorliegenden Antrag soll ein weiterer institutioneller Integrationssehritt für die Privat -
universitäten möglich werden.
Durch die Neufassung wird festgelegt, dass die verliehenen akademischen Grade nicht dem
Ausland zuzurechnen sind, sondern akademische Grade gemäß inländischen Studienvorschriften
darstellen.
Dieser Integrationsschritt stellt gleichsam eine institutionelle Nostrifizierung der Studien -
abschlüsse dar, die vom Akkreditierungsrat ex ante vorgenommen wird. Damit würde die sonst
allenfalls ex post notwendige individuelle Nostrifizierung durch die Absolventinnen und
Absolventen ersetzt. Da die Nostrifizierung gemäß § 70 UniStG durch die Universität im
autonomen Wirkungsbereich erfolgt, könnte die Beibehaltung der geltenden Rechtslage auch im
Hinblick auf die Konkurrenzsituation problematisch sein.
Durch den zusätzlichen Integrationsschritt ist jedoch eine Sicherstellung der Vergleichbarkeit
der curricula an der Privatuniversität mit den curricula von fachlich in Frage kommenden
Studienrichtungen an Universitäten erforderlich. Daher wird vorgeschlagen, einen curricularen
Vergleich gleich jenem in den Nostrifizierungsverfahren gemäß § 7() vorzunehmen. So ent -
spricht der zusätzlichen Integration auch ein zusätzlicher Schritt der Qualitätssicherung durch
den Akkreditierungsrat.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Wissenschaft und Forschung beantragt.