109/AE XXI.GP
der Abgeordneten Petrovic, Lunacek, Freundinnen und Freunde
betreffend Einrichtung eines Mitgliedes der Bundesregierung, das vorrangig bzw.
ausschließlich Fraueninteressen wahrnimmt
Die Frauenministerinnen, die es bis vor kurzem jeweils in der Regierung gab, hatten zwar
kein eigenes Ministerium, jedoch Sitz und Stimme im Ministerrat. Daher konnten sie dort
spezifisch Fraueninteressen vertreten und hatten, da der Ministerrat einstimmig entscheidet,
auch eine gewisse Verhandlungsmacht.
All dies geht durch die mit der vorliegenden Novelle zum Bundesministeriengesetz geplanten
Verlegung der Frauenagenden ins Sozialministerium verloren. Es besteht die Gefahr, dass
Frauen nur mehr in Verbindung mit Familie oder als Objekte der Sozialpolitik gesehen
werden.
Auch europarechtlich bzw. verfassungsrechtlich erscheint die Auflösung der Funktion der
Frauenministerin problematisch. Denn Art 3 Abs 2 des Vertrags von Amsterdam verpflichtet
die EU - Staaten zum sogenannten „Mainstreaming“, d. h. in den verschiedensten Bereichen
darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Chancengleichheit von Frauen und
Männern zu fördern. Die Abschaffung zentraler staatlicher Institutionen zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben ist sicherlich keine Maßnahme in diesem Sinne.
Andrerseits enthält Art 7 Abs 2 der österreichischen Bundesverfassung ein Bekenntnis der
Republik Österreich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und statuiert
das Prinzip der Förderung der Chancengleichheit. Diese Staatszielbestimmung ist
Auslegungsmaßstab für staatliches Handeln: Gemessen an diesem Maßstab steht die
Abschaffung der Frauenministerin auch im Gegensatz zum innerstaatlichen Verfassungsrecht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat binnen eines Monats einen
Gesetzesentwurf zuzuleiten, in dem ein eigenständiges Frauenministerium, ausgestattet mit
entsprechenden Budgetmitteln (etwa in der Größenordnung der Mittel des
Verteidigungsministeriums), vorgesehen ist.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss verlangt