117/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Annemarie Reitsamer, Sophie Bauer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte „Unternehmen“ der Ausdruck

„Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Verwaltungsbehörden, Feuerwehren im

Einsatz“ ersetzt.

2. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000

 

§ 586. (1) Die Nr. 38 in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1

Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

           (2) Leidet der (die) Versicherte am 1. Juli 2000 an einer Krankheit, die erst aufgrund

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 als Berufskrankheit anerkannt wird, oder stirbt er

(sie) an einer solchen Krankheit, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die

Leistungen der Unfallversicherung dann zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis zum 1. Dezember 2000 gestellt wird.

Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2000 zu erbringen. Wird der Antrag erst nach dem

1. Dezember 2000 gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Erläuterungen

 

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass auch Tätigkeiten

von Feuerwehren im Einsatz, bei denen ein erhebliches Infektionsrisiko besteht, von der

Nr. 38 der Anlage 1 zum ASVG (Berufskrankenheitenliste) erfasst sind. Schnittverletzungen

durch Blechkanten, Glasscheiben usw. sind oft trotz guter Schutzausrüstung unvermeidlich.

Bei Körperkontakt mit Verletzten kommt die Einsatzmannschaft mit Körperflüssigkeiten wie

Blut, Speichel usw. der zu Bergenden in Berührung, Einsatzkleidung wird kontaminiert.