123/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
(Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten -
Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -
Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 421 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Versicherungsvertreter sind - unbeschadet des Abs. 6 - von den örtlich und sachlich
zuständigen öffentlich - rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper der
Versicherungsträger zu entsenden; die Interessenvertretungen haben der Entsendung das
Mandatsergebnis der Wahlen in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB
Vollversammlung, Kammertag, Hauptversammlung) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu
legen.“
2. § 423 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den
allgemeinen Vertretungskörper einer Interessenvertretung jene Versicherungsvertreter, die
bisher von dieser Interessenvertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In
diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“
3. § 425 erster Satz lautet:
„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer
Enthebung nach § 423 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“
4. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers
(Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen,
Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.“
5. § 440a Abs. 3 lautet:
„(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen
1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden - Stellvertretern, die vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der drei
mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3
des Bundes - Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind, und
2. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der
Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind; eine Vertretung durch ein anderes
Mitglied dieses Beirats ist möglich.“
6. Im § 453
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 6 wird angefügt:
„6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte gemäß § 440a Abs. 1 Z 1 und 4 an den
Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit
beratender Stimme.“
7.Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 586. (1) Die §§ 421 Abs. 1, 423 Abs. 5, 425, 440 Abs. 3, 440a Abs. 3 sowie 453 Abs. 1
Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in
Kraft.
(2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der
Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als
enthoben.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:
1.§ 198 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Versicherungsvertreter sind von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre
fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden; die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben der Entsendung das Mandatsergebnis der Wahlen
in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB Vollversammlung, Kammertag,
Hauptversammlung) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu legen.“
2. § 200 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde hat
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den allgemeinen Vertretungskörper einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung jene Versicherungsvertreter, die bisher von dieser
Vertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In diesem Fall entfällt die
Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“
3. § 202 erster Satz lautet:
„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer
Enthebung nach § 200 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“
4. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
5. Im § 225 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 6 wird angefügt:
„6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der
Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“
6. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 284. (1) Die §§ 198 Abs. 1, 200 Abs. 5, 202, 213 Abs. 3 sowie 225 Abs. 1 Z 5 und 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der
Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als
enthoben.“
Artikel 3
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 186 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Versicherungsvertreter sind von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten unter Bedachtnahme auf
ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden; die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben der Entsendung das Mandatsergebnis der Wahlen
in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB Vollversammlung) nach dem System
d‘Hondt zu Grunde zu legen.“
2. § 188 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde hat
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den allgemeinen Vertretungskörper einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung jene Versicherungsvertreter, die bisher von dieser
Vertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In diesem Fall entfällt die
Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“
3. § 190 erster Satz lautet:
„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer
Enthebung nach § 188 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“
4. § 201 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
5. Im § 213 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 6 wird angefügt:
„6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der
Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“
6. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 274. (1) Die §§ 186 Abs. 1, 188 Abs. 5, 190, 201 Abs. 3 sowie 213 Abs. 1 Z 5 und 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der
Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als
enthoben.“
Artikel 4
Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 149a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
2. Nach § 194 wird folgender § 195 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmung zu Art. 4 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. xxx
§ 195. § 149a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juni 2000
in Kraft.“
Vorblatt
Der vorliegende Antrag ist ein Teil der Gesetzesänderungen, die innerhalb der ersten hundert
Tage der Amtszeit der neuen österreichischen Bundesregierung erfolgen sollen. Um diesen
Zeitplan sicherzustellen, wird die Form eines Initiativantrags gewählt. Alle betroffenen Stellen
sollen aber Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb die Antragsteller bei der
Behandlung des vorliegenden Antrags im Ausschuß gemäß § 40 Abs. 1 NRGO den Antrag auf
Durchführung einer Begutachtung stellen werden. Im Rahmen dieser Ausschußbegutachtung
sollen folgende Stellen zu einer Stellungnahme eingeladen werden:
Präsidium des Nationalrates
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Rechnungshof
Büro des Datenschutzrates
Volksanwaltschaft
Oesterreichische Nationalbank
Finanzprokuratur
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Amt der Wiener Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bundesarbeitskammer
Arbeiterkammer für Wien
Arbeiterkammer für Niederösterreich
Arbeiterkammer für Oberösterreich
Arbeiterkammer für Salzburg
Arbeiterkammer für Tirol
Arbeiterkammer für Steiermark
Arbeiterkammer für Vorarlberg
Arbeiterkammer
für Kärnten
Arbeiterkammer für Burgenland
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Freie Gewerkschaft Österreichs
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Wien
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wirtschaftskammer Salzburg
Wirtschaftskammer Steiermark
Wirtschaftskammer Tirol
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wirtschaftskammer Kärnten
Wirtschaftskammer Burgenland
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft in Niederösterreich
Landarbeiterkammer für Oberösterreich
Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft
Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft
Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer - Landarbeiterkammer
Kärntner Landarbeiterkammer
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Sektion der land - und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Wiener Landwirtschaftskammer
Niederösterreichische Landwirtschaftskammer
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
Landeskammer für Land - und Forstwirtschaft Steiermark
Kammer für Land - und Forstwirtschaft Kärnten (Landwirtschaftskammer Klagenfurt)
Kammer für Land - und Forstwirtschaft in Salzburg
Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Sektion Dienstgeber)
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg
Burgenländische Landwirtschaftskammer
Österreichische Ärztekammer
Österreichische Apothekerkammer
Österreichische Dentistenkammer
Industriellenvereinigung
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Österreichische Notariatskammer
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Österreichische Patentanwaltskammer
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Oberkirchenrat der
Evangelischen Kirche in Österreich
Österreichische Bundes - Sportorganisation
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
Betriebskrankenkasse der Austria Tabak AG
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Betriebskrankenkasse der Semperit AG
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
Betriebskrankenkasse der VOEST - ALPINE Donawitz
Betriebskrankenkasse Zeitweg
Betriebskrankenkasse Kindberg
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
Betriebskrankenkasse der Firma Pengg
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme - und Verkehrsbetriebe AG
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kriegsopfer - und Behindertenverband Österreich
Österreichischer Wirtschaftsbund
Freier Wirtschaftsverband Österreichs
Rind freiheitlicher Wirtschaftstreibender
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Österreichischer Bundesjugendring
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände
Verein für
Hauskrankenpflege und soziale Dienste Bezirksstelle Güssing
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Handelsverband, Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels
Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen
ARGE Daten
Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
Berufsverband Österreichischer PsychologInnen
Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt
Österreichischer Gewerbeverein
Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten
Österreichisches Hebammengremium
ARGE PDL - SV Österreich
Verband der
Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs
Begründung
Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien ist unter dem Titel „Reform der
Sozialversicherungen in Österreich“ unter anderem die Wahl von Vertretern der Versicherten
zur Stärkung der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen vorgesehen.
Dabei soll bis zur Durchführung direkter Wahlen die Entsendung von Versicherungsvertretern
in die Sozialversicherungsträger durch einen Kammertagsbeschluss bzw. einen Voll - oder
Hauptversammlungsbeschluss nach dem d'Hondt'schen Verfahren bis Ende 2000 Platz greifen.
Kernpunkt der vorgeschlagenen Bestimmungen ist, dass die Versicherungsvertreter von den
örtlich und sachlich zuständigen öffentlich - rechtlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber bzw. von den zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach dem GSVG und BSVG Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre
fachliche Eignung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden sind, wobei
das Ergebnis der Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper (Haupt -, Voll -,
Generalversammlungen, Kammertage etc.) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu legen ist.
Im Interesse der Vereinfachung der Enthebung der Versicherungsvertreter von ihrem Amt aus
dem Grund der Neuwahl (§ 423 Abs. 5 ASVG, § 200 Abs. 5 GSVG, § 188 Abs. BSVG) soll die
Enthebung ohne Antrag durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
Eine laufende Funktionsperiode bleibt durch die Neuentsendung unberührt.
Darüber hinaus sollen nach dem Koalitionsübereinkommen in Hinkunft die Versicherten, die
Senioren, die Behinderten sowie Selbsthilfegruppen verstärkt eingebunden und am
Entscheidungsprozess beteiligt werden. Diesem Zweck dienen folgende gesetzliche
Neuerungen:
1. Bisher hatte der Beirat in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ein Anhörungsrecht.
Dieses Recht soll dahingehend erweitert werden, dass dem Beirat auch ein Antragsrecht in
diesen Fragen eingeräumt wird sowie das Recht, Stellungnahmen hiezu abzugeben.
2. Der Beirat hat künftig das Recht, Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen der vom
Vorstand eingerichteten Ausschüsse und der Landesstellenausschüsse mit beratender Stimme
zu entsenden.
3. Eine Sonderregelung wird im § 440a Abs. 3 ASVG hinsichtlich des beim Hauptverband
errichteten Beirates vorgeschlagen: In diesem Beirat sollen der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden, und
zwar auf Grund eines Vorschlages der im Bundesseniorenbeirat (§ 4 Bundes - Seniorengesetz,
BGBl. I Nr.84/1998) vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 Bundes - Seniorengesetz). Durch
diese Maßnahme soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zielsetzung der verstärkten
Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen
Entscheidungsträgern auf Bundesebene in den Bereich der Sozialversicherung Eingang finden.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Arbeit und Soziales beantragt.