123/A XXI.GP

 

                                                               Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das

Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

(Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)

 

 

   Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

   Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten -

Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -

Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)

 

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

   Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 421 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Versicherungsvertreter sind - unbeschadet des Abs. 6 - von den örtlich und sachlich

zuständigen öffentlich - rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der

Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper der

Versicherungsträger zu entsenden; die Interessenvertretungen haben der Entsendung das

Mandatsergebnis der Wahlen in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB

Vollversammlung, Kammertag, Hauptversammlung) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu

legen.“

2. § 423 Abs. 5 lautet:

   „(5) Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den

allgemeinen Vertretungskörper einer Interessenvertretung jene Versicherungsvertreter, die

bisher von dieser Interessenvertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In

diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“

3. § 425 erster Satz lautet:

„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer

Enthebung nach § 423 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“

4. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers

(Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen,

Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.“

5. § 440a Abs. 3 lautet:

   „(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

    1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden - Stellvertretern, die vom

        Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der drei

        mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3

        des Bundes - Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind, und

    2. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der

        Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind; eine Vertretung durch ein anderes

        Mitglied dieses Beirats ist möglich.“

6. Im § 453 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z 6 wird angefügt:

      „6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte gemäß § 440a Abs. 1 Z 1 und 4 an den

            Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit

            beratender Stimme.“

7.Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:

                ,,Schlussbestimmungen  zu Art. 1 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

                                                               BGBl. I Nr. xxx

    § 586. (1) Die §§ 421 Abs. 1, 423 Abs. 5, 425, 440 Abs. 3, 440a Abs. 3 sowie 453 Abs. 1

Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in

Kraft.

    (2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der

Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als

enthoben.“

 

                                                               Artikel 2

 

                               Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

    Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1.§ 198 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Versicherungsvertreter sind von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre

fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden; die

gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben der Entsendung das Mandatsergebnis der Wahlen

in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB Vollversammlung, Kammertag,

Hauptversammlung) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu legen.“

 

2. § 200 Abs. 5 lautet:

       „(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde hat

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den allgemeinen Vertretungskörper einer

gesetzlichen beruflichen Vertretung jene Versicherungsvertreter, die bisher von dieser

Vertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In diesem Fall entfällt die

Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“

 

3. § 202 erster Satz lautet:

„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer

Enthebung nach § 200 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“

 

4. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:

 „Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

5. Im § 225 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z 6 wird angefügt:

      „6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der

            Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“

6. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:

                "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

                                                               BGBl. I Nr. xxx

    § 284. (1) Die §§ 198 Abs. 1, 200 Abs. 5, 202, 213 Abs. 3 sowie 225 Abs. 1 Z 5 und 6 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

 

    (2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der

Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als

enthoben.“

                                                               Artikel 3

 

                               Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

 

    Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 186 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

„Die Versicherungsvertreter sind von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen

beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten unter Bedachtnahme auf

ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden; die

gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben der Entsendung das Mandatsergebnis der Wahlen

in ihren jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper (zB Vollversammlung) nach dem System

d‘Hondt zu Grunde zu legen.“

 

2. § 188 Abs. 5 lautet:

 

    „(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde hat

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in den allgemeinen Vertretungskörper einer

gesetzlichen beruflichen Vertretung jene Versicherungsvertreter, die bisher von dieser

Vertretung entsendet wurden, von Amts wegen zu entheben. In diesem Fall entfällt die

Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).“

 

3. § 190 erster Satz lautet:

 

„Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt unbeschadet der Entsendung infolge einer

Enthebung nach § 188 Abs. 5 jeweils fünf Jahre.“

 

4. § 201 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

5. Im § 213 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z 6 wird angefügt:

      „6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der

            Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“

 

6. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift angefügt:

 

                "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

                                                               BGBl. I Nr. xxx

 

   § 274. (1) Die §§ 186 Abs. 1, 188 Abs. 5, 190, 201 Abs. 3 sowie 213 Abs. 1 Z 5 und 6 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

    (2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der

Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als

enthoben.“

                                                               Artikel 4

                Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes

 

Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 149a Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

2. Nach § 194 wird folgender § 195 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmung zu Art. 4 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I

                                                               Nr. xxx

    § 195. § 149a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juni 2000

in Kraft.“

                                                               Vorblatt

 

Der vorliegende Antrag ist ein Teil der Gesetzesänderungen, die innerhalb der ersten hundert

Tage der Amtszeit der neuen österreichischen Bundesregierung erfolgen sollen. Um diesen

Zeitplan sicherzustellen, wird die Form eines Initiativantrags gewählt. Alle betroffenen Stellen

sollen aber Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb die Antragsteller bei der

Behandlung des vorliegenden Antrags im Ausschuß gemäß § 40 Abs. 1 NRGO den Antrag auf

Durchführung einer Begutachtung stellen werden. Im Rahmen dieser Ausschußbegutachtung

sollen folgende Stellen zu einer Stellungnahme eingeladen werden:

Präsidium des Nationalrates

Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

Rechnungshof

Büro des Datenschutzrates

Volksanwaltschaft

Oesterreichische Nationalbank

Finanzprokuratur

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Amt der Wiener Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Bundesarbeitskammer

Arbeiterkammer für Wien

Arbeiterkammer für Niederösterreich

Arbeiterkammer für Oberösterreich

Arbeiterkammer für Salzburg

Arbeiterkammer für Tirol

Arbeiterkammer für Steiermark

Arbeiterkammer für Vorarlberg

Arbeiterkammer für Kärnten

Arbeiterkammer für Burgenland

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Freie Gewerkschaft Österreichs

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Wien

Wirtschaftskammer Niederösterreich

Wirtschaftskammer Oberösterreich

Wirtschaftskammer Salzburg

Wirtschaftskammer Steiermark

Wirtschaftskammer Tirol

Wirtschaftskammer Vorarlberg

Wirtschaftskammer Kärnten

Wirtschaftskammer Burgenland

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft in Niederösterreich

Landarbeiterkammer für Oberösterreich

Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft

Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft

Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer - Landarbeiterkammer

Kärntner Landarbeiterkammer

Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Sektion der land - und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Wiener Landwirtschaftskammer

Niederösterreichische Landwirtschaftskammer

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

Landeskammer für Land - und Forstwirtschaft Steiermark

Kammer für Land - und Forstwirtschaft Kärnten (Landwirtschaftskammer Klagenfurt)

Kammer für Land - und Forstwirtschaft in Salzburg

Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Sektion Dienstgeber)

Landwirtschaftskammer für Vorarlberg

Burgenländische Landwirtschaftskammer

Österreichische Ärztekammer

Österreichische Apothekerkammer

Österreichische Dentistenkammer

Industriellenvereinigung

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Österreichische Notariatskammer

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Österreichische Patentanwaltskammer

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich

Österreichische Bundes - Sportorganisation

Wiener Gebietskrankenkasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Tiroler Gebietskrankenkasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei

Betriebskrankenkasse der Austria Tabak AG

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

Betriebskrankenkasse der Semperit AG

Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG

Betriebskrankenkasse der VOEST - ALPINE Donawitz

Betriebskrankenkasse Zeitweg

Betriebskrankenkasse Kindberg

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

Betriebskrankenkasse der Firma Pengg

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme - und Verkehrsbetriebe AG

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kriegsopfer - und Behindertenverband Österreich

Österreichischer Wirtschaftsbund

Freier Wirtschaftsverband Österreichs

Rind freiheitlicher Wirtschaftstreibender

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Österreichischer Bundesjugendring

Österreichischer Städtebund

Österreichischer Gemeindebund

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

Verein für Hauskrankenpflege und soziale Dienste Bezirksstelle Güssing

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Handelsverband, Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels

Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen

ARGE Daten

Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

Berufsverband Österreichischer PsychologInnen

Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt

Österreichischer Gewerbeverein

Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten

Österreichisches Hebammengremium

ARGE PDL - SV Österreich

Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs

                                                               Begründung

 

Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien ist unter dem Titel „Reform der

Sozialversicherungen in Österreich“ unter anderem die Wahl von Vertretern der Versicherten

zur Stärkung der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen vorgesehen.

 

Dabei soll bis zur Durchführung direkter Wahlen die Entsendung von Versicherungsvertretern

in die Sozialversicherungsträger durch einen Kammertagsbeschluss bzw. einen Voll - oder

Hauptversammlungsbeschluss nach dem d'Hondt'schen Verfahren bis Ende 2000 Platz greifen.

 

Kernpunkt der vorgeschlagenen Bestimmungen ist, dass die Versicherungsvertreter von den

örtlich und sachlich zuständigen öffentlich - rechtlichen Interessenvertretungen der

Dienstnehmer und der Dienstgeber bzw. von den zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach dem GSVG und BSVG Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre

fachliche Eignung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden sind, wobei

das Ergebnis der Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper (Haupt -, Voll -,

Generalversammlungen, Kammertage etc.) nach dem System d‘Hondt zu Grunde zu legen ist.

 

Im Interesse der Vereinfachung der Enthebung der Versicherungsvertreter von ihrem Amt aus

dem Grund der Neuwahl (§ 423 Abs. 5 ASVG, § 200 Abs. 5 GSVG, § 188 Abs. BSVG) soll die

Enthebung ohne Antrag durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

Eine laufende Funktionsperiode bleibt durch die Neuentsendung unberührt.

 

Darüber hinaus sollen nach dem Koalitionsübereinkommen in Hinkunft die Versicherten, die

Senioren, die Behinderten sowie Selbsthilfegruppen verstärkt eingebunden und am

Entscheidungsprozess beteiligt werden. Diesem Zweck dienen folgende gesetzliche

Neuerungen:

 

    1. Bisher hatte der Beirat in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ein Anhörungsrecht.

Dieses Recht soll dahingehend erweitert werden, dass dem Beirat auch ein Antragsrecht in

diesen Fragen eingeräumt wird sowie das Recht, Stellungnahmen hiezu abzugeben.

 

    2. Der Beirat hat künftig das Recht, Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen der vom

Vorstand eingerichteten Ausschüsse und der Landesstellenausschüsse mit beratender Stimme

zu entsenden.

 

    3. Eine Sonderregelung wird im § 440a Abs. 3 ASVG hinsichtlich des beim Hauptverband

errichteten Beirates vorgeschlagen: In diesem Beirat sollen der Vorsitzende und seine beiden

Stellvertreter vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden, und

zwar auf Grund eines Vorschlages der im Bundesseniorenbeirat (§ 4 Bundes - Seniorengesetz,

BGBl. I Nr.84/1998) vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 Bundes - Seniorengesetz). Durch

diese Maßnahme soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zielsetzung der verstärkten

Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen

Entscheidungsträgern auf Bundesebene in den Bereich der Sozialversicherung Eingang finden.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Arbeit und Soziales beantragt.