126/A XXI.GP

 

                                                               Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Wolfmayr, Dr. Kurzmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                                               Bundesgesetz über die Preisbindung

                                                               bei Büchern

 

                                                               Anwendungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit

       deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab,

       die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an

       angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des

       Buchhandels bedacht nimmt.

 

                                                               Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

 

       1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im

           Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;

       2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach

           Österreich einführt;

       3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher

           veräußert.

       4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum

           Weiterverkauf erwirbt;

       5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an

           Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer.

       6. Buchgemeinschaft, ein Unternehmer, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren

           im Sinne des § 1 zu vervielfältigen und der diese ausschließlich an seine

           Mitglieder, die eine Abnahmeverpflichtung gegenüber der Buchgemeinschaft für

           zumindest die Dauer eines Jahres haben, verkauft;

       7. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt

           oder beschädigt worden ist, sodass sie von einem durchschnittlichen

           Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als neuwertig angesehen wird.

 

                                                               Preisfestsetzung

 

§ 3. (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware gemäß § 1 ist verpflichtet, für die von

             ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren gemäß

             § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.

 

       (2) Der Importeur darf den vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen oder

             für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis,

             abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.

 

       (3) Kauft ein Importeur Waren im Sinne des § 1 zu einem von den üblichen

             Handelsbedingungen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis, so kann er den

             von ihm festzusetzenden Preis niedriger festsetzen. Dies jedoch nur im

             Verhältnis seines Handelsvorteils zu dem vom ausländischen Verleger

             festgesetzten oder empfohlenen Preis. Der Nachweis des von den üblichen

             Handelsbedingungen abweichenden niedrigeren Einkaufspreises obliegt dem

             Importeur.

 

       (4) Die Preisfestsetzung von reimportierten Waren im Sinne des § 1 nach anderen

            Grundsätzen als den in Abs. 1 bis 3 festgesetzten, ist nur dann zulässig, wenn

            der Export und nachfolgende Reimport nicht zur Umgehung dieses

            Bundesgesetzes erfolgt ist.

 

       (5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im

            Sinne des § 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

 

                                               Bekanntmachung des Letztverkaufspreises

 

§ 4. (1) Der Verleger oder der Importeur hat den von ihm für eine Ware im Sinne des §

             1 festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen

            Medien unverzüglich bekannt zu machen.

 

       (2) Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch - und

            Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des

            österreichischen Buchhandels eine elektronisch jederzeit zugängliche Internet -

            Seite zu unterhalten.

                                                               Preisbindung

 

§ 5. (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an

             Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis

             zu 5 von Hundert unterschreiten.

 

       (2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

             eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht

             ankündigen.

 

      (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren

           Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt

           gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt,

           soferne kein Exemplar der betroffenen Ware im Sinne des § 1 in den letzten

           sechs Monaten bezogen wurde.

 

     (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist vom Letztverkäufer

           nachzuweisen.

 

                                                               Ausnahmen

 

§ 6. Abweichend von § 5 darf der Letztverkäufer vom festgesetzten Letztverkaufspreis

      in folgenden Fällen und in folgendem Umfang abweichen:

 

      1. bei Verkauf von Waren im Sinne des § 1 an wissenschaftliche Bibliotheken, die

          jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, ist ein Abweichen von

          maximal 10 von Hundert zulässig;

      2. bei Verkauf an Hörer eines an einer Universität Vortragenden zum Eigenbedarf,

          gegen Vorlage vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen des

          Hörers versehenen Hörerscheins, ist ein Abweichen von maximal 20 von

          Hundert zulässig;

      3. bei Verkauf im Rahmen des Buchklubs der Jugend;

      4. bei Verkauf von Mängelexemplaren ist ein handelsübliches Abweichen im

          Verhältnis zur Beschädigung zulässig.

 

                                                               Sonderpreise

 

§ 7. In den folgenden Fällen kann ein Verleger für die von ihm verlegten Waren im

       Sinne des § 1 Sonderpreise festsetzen, die an Stelle des nach § 3 festgesetzten

       Letztverkaufspreises treten:

       1. Serienpreise für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehöriger

          Werke desselben Verlages. Sie gelten nicht für einzelne Werke der Reihe;

       2. Mengenpreise für den Verkauf einer größeren Anzahl desselben Werkes an

           einen Letztverbraucher in einem Verkaufsfall;

       3. Subskriptionspreise bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes; bei

           einbändigen und mehrbändigen Werken, die gleichzeitig erscheinen, kann ein

           Subskriptionspreis bis drei Monate nach Erscheinen in Form einer

           Preisermäßigung von höchstens 20 von Hundert des Letztverkaufspreises

           festgesetzt werden;

       4. Umtauschpreise für den Fall der Rückgabe einer älteren Ausgabe, die vor

           Erscheinen des Werkes bekannt gegeben werden;

       5. Sonderpreise für Autoren oder andere Personen, die an dem Zustandekommen

           oder bei der Herausgabe des Verlagserzeugnisses ausschlaggebend mitgewirkt

           haben;

       6. Preise für Buchgemeinschaften, soferne diese Waren im Sinne des § 1

           ausschließlich an ihre Mitglieder verkauft und vorausgesetzt, dass der

           Zeitabstand zwischen dem Erstverkaufstag im Sortiment der vom Verleger

           herausgegebenen Originalausgabe und dem Erstverkaufstag der

           Buchgemeinschaftsausgabe handelsüblich ist und sich die

           Buchgemeinschaftsausgabe in ihrer äußeren Ausstattung in handelsüblicher

           Weise derart von der Originalausgabe unterscheidet, dass ein durchschnittlicher

           Letztverbraucher beim Vergleich den Eindruck gewinnen muss, dass es sich um

           zwei unterschiedliche Verlagserzeugnisse handelt.

 

                                               Handlungen gegen die Preisfestsetzung

                                                               und Preisbindung

 

§ 8. Handlungen gegen § 3 sowie gegen § 5 gelten als Handlungen im Sinne des § 1

      des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr.448/1984 in der

      jeweils geltenden Fassung.

 

                                                               Strafbestimmungen

 

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen § 4 Abs. 1

             Letztverkaufspreise nicht bekannt macht.

 

       (2) Die Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 S zu

             bestrafen.

 

                                                               Zeitlicher Geltungsbereich

 

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.

       (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

 

                                                               Vollziehung

 

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der

         Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

         Bundeskanzler betraut.

 

                                                               Übergangsbestimmungen

 

§ 12. Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

         Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer

         Bücher, Ausgabe xxxx, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser

         Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzte Preis im Sinne dieses

         Bundesgesetzes.

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Kulturausschuss zuzuweisen.

                                                               Vorblatt

 

Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern war bisher nicht

in Begutachtung. Daher wird in Aussicht gestellt, dass gemäß § 40 Abs. 1 des

Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates eine Ausschussbegutachtung

durchgeführt werden soll.

 

An dieser Ausschussbegutachtung sollen teilnehmen:

 

Präsidium des Nationalrates

Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

Rechnungshof

Büro des Datenschutzrates

Volksanwaltschaft

Oesterreichische Nationalbank

Finanzprokuratur

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Amt der Wiener Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Bundesarbeitskammer

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Freie Gewerkschaft Österreichs

Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Österreichische Arztekammer

Österreichische Apothekerkammer

Österreichische Dentistenkammer

Industriellenvereinigung

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Österreichische Notariatskammer

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Österreichische Patentanwaltskammer

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich

Österreichische Bundes - Sportorganisation

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kriegsopfer - und Behindertenverband Österreich

Österreichischer Wirtschaftsbund

Freier Wirtschaftsverband Österreichs

Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Österreichischer Bundesjugendring

Österreichischer Städtebund

Österreichischer Gemeindebund

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

Hauptverband des Österreichischen Buchhandels

IG - Autoren

IG - Kultur

Übersetzergemeinschaft

Österreichische Nationalbibliothek

Buchmarketing GesmbH

P. E. N. Club

Österreichische Gesellschaft für Literatur

Vereinigung österreichischer Bibliothekare (VÖB)

Internationales Institut für Jugendliteratur und Leseforschung

Grazer Autorenversammlung

AKM

                                               Erläuternde Bemerkungen:

 

Der vorliegende Gesetzesantrag dient dazu, die Preisbindung für Bücher auf der

Einzelhandelsstufe im österreichischen Bundesgebiet gesetzlich zu verankern. Damit

soll die Aufrechterhaltung der Büchervielfalt und die Verhinderung von

Beeinträchtigungen des lauteren Wettbewerbs gewährleistet werden. Mit dem

vorliegenden Gesetzesantrag soll auch der Position der Europäischen Kommission

Rechnung getragen werden, wonach die bisher bestehenden privaten

grenzüberschreitenden Vereinbarungen zur Buchpreisbindung nicht mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und bis 30. Juni 2000 ausser Kraft zu setzen sind.

 

Eine auf nationaler Gesetzgebung beruhende Buchpreisbindung hat - worauf die

Europäische Kommission ausdrücklich hingewiesen hat - die Vorschriften des EG -

Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Grundsatz

des freien Warenverkehrs zu beachten.

 

Der vorliegende Gesetzesantrag orientiert sich an den Regelungen des französischen

Gesetzes zur Buchpreisbindung (Loi Nr. 81 - 766 idF Loi Nr. 85 - 500, "Loi Lang“) und den

dazu ergangenen Durchführungserlässen (insbesondere dem Circulaire vom

10. 1. 1990). Diese Regelungen waren bereits mehrfach Gegenstand von

Entscheidungen des Europäischen Gerichthofes. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass die französische Rechtslage gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet ist.

 

Ähnlich dem französischen Gesetz werden durch den vorliegenden Gesetzesantrag

neben in Österreich verlegten Büchern auch importierte Bücher von der Preisbindung

erfasst. Eine solche Regelung erweist sich als notwendig, da ein Grossteil der in

Österreich auf den Markt kommenden Bücher nicht in Österreich verlegt wird. Eine

Einbeziehung importierter Bücher ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch nur in

Form eines nationalen Gesetzes sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden

Bedingungen zulässig.

Die Bestimmungen des Gesetzesantrages entsprechen im Wesentlichen den

Regelungen der "Loi Lang“ und des Circulaire vom 10. 1. 1990, wonach der Verleger

oder Importeur den Endverkaufpreis frei festsetzen kann. Unverzichtbar ist nach der

Judikatur des EuGH die Bestimmung, wonach ein erzielter Einkaufsvorteil sich im Preis

niederschlagen können muss (vgl. Rs 229/83, Leclerc, Slg. 1985, 1, Rdnr. 26; Rs

281/83, Cullet; Slg. 1985, 305, Rdnr. 25).

 

Im ggstl. Antrag ist ein Mindestpreis vorgesehen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen

(Verhältnismäßigkeit) sollte nämlich der geringste Eingriff in die Privatautonomie

gewählt werden (vgl. VfGH vom 6. 10. 1999, G 239/96).

 

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist den Buchhändlern durch die Einräumung von

Rabattmöglichkeiten unter Beachtung der Zwecke der Buchpreisbindung ein möglichst

grosser Gestaltungsspielraum für autonom unternehmerische Entscheidungen

einzuräumen (vgl. VfSlg. 14259/1994).

 

Der Katalog der Ausnahmen und Sonderpreise wurde im Hinblick auf die

verfassungsgerichtliche Judikatur zu Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit

weit gefasst.

 

Was die Dauer der Preisbindung betrifft, orientiert sich der Gesetzesantrag an der

französischen Regelung.

 

Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Bestimmungen dieses Gesetzes

mit dem UWG wird vorgesehen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur

Preisfestsetzung und gegen die Preisbindung nach der Bestimmung des § 1 UWG zu

sanktionieren sind.

 

Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs wurde auf Grund der dynamischen

Entwicklungen auf dem Buchmarkt eine Befristung auf fünf Jahre vorgesehen.