127/A XXI.GP
ANTRAG
der Abg. Mag. Walter Posch, Mag. Walter Zedin und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz vom xx. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert:
§ 283 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen einen führenden Vertreter
einer der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder ihn in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu
machen sucht.“
BEGRÜNDUNG
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 283 StGB kann nach der derzeitigen
Rechtslage leicht umgangen werden, indem sich die Verhetzung nicht auf
eine der in § 283 Abs. 1 genannten Gruppen sondern auf führende Vertreter
einer dieser Gruppen bezieht.
Unter einem „führenden Vertreter“ ist zu verstehen:
1. Innehabung einer führenden Position in der betreffenden Gruppe -
z.B. hohe kirchliche Würdenträger oder
2. Innehabung einer führenden Position in einer die Interessen einer
Gruppe nach Abs. 1 vertretenden Organisation
In der öffentlichen Meinung wird die gesamte Gruppe gemäß Abs. 1 zumeist
mit einem führenden Vertreter dieser Gruppe gleichgesetzt.
Ebenso bezieht der Täter seine Hetze zumeist auf herausragende
Persönlichkeiten der Gruppe nach Abs. 1, will damit aber Hetze gegen die
gesamte Gruppe betreiben.
Mit dem Gleichsetzen von führenden Proponenten einer Gruppe gemäß
Abs. 1 mit der gesamten Gruppe wird aber dasselbe, die öffentliche
Ordnung störende Verhalten erreicht und kann der Täter denselben
Unwertgehalt erfüllen, ohne nach § 283 StGB belangt werden zu können.
Der von § 283 StGB intendierte Schutz läuft somit nach geltender
Rechtslage teilweise leer.
Zwar hat die Judikatur teilweise anerkannt, dass der Tatbestand des § 283
StGB auch erfüllt sein kann, wenn Repräsentanten einer Gruppe
angegriffen werden (so z.B. 22 Bs 181/91 des OLG Wien vom 10. Juni
1991). Nichtsdestoweniger ist eine ausdrückliche Normierung aus den oben
genannten Gründen vonnöten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss beantragt.